
Ladeinfrastruktur für Ihr Gewerbeobjekt: ein Projekt, ein Ansprechpartner.
Ab 01.01.2027 gilt das novellierte Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG). Gewerbeobjekte mit mehr als 20 Stellplätzen müssen dann in aller Regel nachrüsten. Peak Advisors koordiniert Ihr Projekt. Für die Umsetzung können wir auf unser Netzwerk zugreifen.
Einmal erklären. Planen. Finanzieren. Koordination bei Peak Advisors, Finanzierung auf Wunsch über unseren Kooperationspartner Sperling Baufinanzierung.
Das GEIG macht Ladeinfrastruktur zur Pflicht.
Die Novelle wurde am 28.07.2026 verkündet und gilt ab dem 01.01.2027. Am stärksten trifft sie bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen. Für Neubau und größere Renovierung sinken die Schwellen, dazu kommen die Vorverkabelung und mehr Ladepunkte.
Stellplätze im Gebäude und angrenzende Stellplätze zählen getrennt, die Schwelle gilt je Gruppe. Eine größere Renovierung liegt vor, wenn mehr als 25 Prozent der Oberfläche der Gebäudehülle renoviert werden (§ 2 Nr. 5).
Im Bestand trifft die Pflicht den Eigentümer, beim Neubau den, der das Gebäude errichtet.
- Bestand, Nichtwohngebäudemehr als 20 Stellplätze · § 10
- ein Ladepunkt je zehn Stellplätze oder mindestens 50 % der Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur
- Neubau, Nichtwohngebäudemehr als 5 Stellplätze · § 7
- mindestens 50 % Vorverkabelung, die übrigen mit Leitungsinfrastruktur, ein Ladepunkt je fünf Stellplätze
- Neubau, überwiegend Verwaltungmehr als 5 Stellplätze · § 7
- wie oben, aber ein Ladepunkt je zwei Stellplätze
- Größere Renovierung, Nichtwohngebäudemehr als 5 Stellplätze · § 9
- wie beim Neubau, wenn die Renovierung den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur umfasst
- Neubau, Wohngebäudemehr als 3 Stellplätze · § 6
- mindestens 50 % Vorverkabelung, die übrigen mit Leitungsinfrastruktur, mindestens ein Ladepunkt
- Größere Renovierung, Wohngebäudemehr als 3 Stellplätze · § 8
- mindestens 50 % Vorverkabelung, die übrigen mit Leitungsinfrastruktur
Was 2027 anders wird.
Die Novelle senkt die Schwellen und verlangt mehr Ladepunkte.
| Punkt | bis 31.12.2026 | ab 01.01.2027 |
|---|---|---|
| Bestand, Nichtwohngebäude | mehr als 20 Stellplätze: ein Ladepunkt | mehr als 20 Stellplätze: ein Ladepunkt je zehn Stellplätze oder mindestens 50 % Leitungsinfrastruktur |
| Neubau, Nichtwohngebäude | mehr als 6 Stellplätze: jeder dritte Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur, dazu ein Ladepunkt | mehr als 5 Stellplätze: 50 % Vorverkabelung, Rest Leitungsinfrastruktur, ein Ladepunkt je fünf Stellplätze |
| Renovierung, Nichtwohngebäude | mehr als 10 Stellplätze: jeder fünfte Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur, dazu ein Ladepunkt | mehr als 5 Stellplätze: wie beim Neubau |
| Kostengrenze bei Renovierung | 7 % der Renovierungskosten | 10 % der Renovierungskosten |
| Neue Ladepunkte | keine Vorgabe zum intelligenten Laden | ab 01.01.2027 errichtete oder ersetzte Ladepunkte müssen intelligentes Laden ermöglichen |
Drei Begriffe, die Ihre Kosten bestimmen.
Das Gesetz trennt drei Stufen. Welche Stufe an wie vielen Stellplätzen verlangt ist, entscheidet über Leitungswege, Netzanschluss und Budget.
Leitungsinfrastruktur
Alle Leitungsführungen für Strom- und Datenleitungen, vom Stellplatz über den Zählpunkt bis zu den Schutzelementen (§ 2 Nr. 10).
Vorverkabelung
Die elektrische Vorbereitung des Stellplatzes für eine spätere Ladeeinrichtung. Am Stellplatz liegt ein anschlussfähiger Endpunkt, etwa ein Anschlusskasten oder eine einzelne Zuleitung (§ 2 Nr. 14a).
Ladepunkt
Eine Schnittstelle, an der zur selben Zeit nur ein Elektrofahrzeug laden kann (§ 2 Nr. 9). Ab 01.01.2027 errichtete oder ersetzte Ladepunkte müssen intelligentes Laden ermöglichen (§ 5 Abs. 1).
Leitungsinfrastruktur und Vorverkabelung sind so zu dimensionieren, dass die vorgeschriebenen Ladepunkte gleichzeitig und effizient genutzt werden können. Bei der Vorverkabelung nicht öffentlich zugänglicher Stellplätze ist ein Lademanagementsystem zu berücksichtigen (§ 4 Satz 5 und 6).
Was das in Zahlen heißt.
oder 20 Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur
40 : 10 = 4 · 40 × 50 % = 20 · § 10dazu 15 Stellplätze mit Vorverkabelung und 15 mit Leitungsinfrastruktur
30 : 5 = 6 · 30 × 50 % = 15 · § 7dazu Vorverkabelung und Leitungsinfrastruktur wie beim Nichtwohngebäude
30 : 2 = 15 · § 7 Abs. 1 Satz 2Wann die Pflicht nicht greift.
Selbst genutzt vom KMU
Ausgenommen sind Nichtwohngebäude im Eigentum kleiner und mittlerer Unternehmen, die diese überwiegend selbst nutzen. Maßgeblich ist die KMU-Definition der EU-Empfehlung 2003/361/EG. Überwiegend vermietete Gebäude erfasst die Ausnahme nach dem Wortlaut nicht.
Kostengrenze bei Renovierung
Übersteigen die Kosten der Lade- und Leitungsinfrastruktur 10 Prozent der Renovierungskosten, gelten §§ 8 bis 10 nicht. Bei 450.000 Euro Renovierungskosten liegt die Grenze bei 45.000 Euro. Bisher lag sie bei 7 Prozent.
Übergang
Bei Bauantrag oder Bauanzeige ab 18.03.2021 bis 31.12.2026 gelten für Neubau und Renovierung die bisherigen §§ 6 bis 9. Für Nichtwohngebäude mit Bauantrag oder Bauanzeige in diesem Zeitraum, deren Eigentümer die bisherige Pflicht aus § 10 Abs. 1 zwischen 27.05.2022 und 27.05.2024 umgesetzt hat, gilt § 10 bis zum Ablauf des 01.01.2029 nicht.
Bußgeld
Wer die Pflichten der §§ 6 bis 10 vorsätzlich oder leichtfertig nicht erfüllt, handelt ordnungswidrig. Die Geldbuße kann bis zu 10.000 Euro betragen. Wichtiger ist oft der Zeitplan: Netzanschluss und Tiefbau brauchen in aller Regel Vorlauf.
Weitere Ausnahmen nennt § 14 Abs. 2 bis 4. Sie betreffen öffentliche Gebäude mit vergleichbaren Anforderungen nach der Verordnung (EU) 2023/1804 sowie Gebäude der Landes- und Bündnisverteidigung. Ausgenommen sind außerdem Gebäude, deren Ladeinfrastruktur von einem isolierten Kleinstnetz abhinge. Diese Seite gibt eine Orientierung und ist keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der Gesetzestext im Bundesgesetzblatt.
Wir halten das Projekt zusammen.
Ein Ladeprojekt berührt Gebäude, Netzanschluss, Technik und Finanzierung. Wir bringen diese Teile in einen Plan. Sie behalten einen Ansprechpartner.
Projekt strukturieren
Gebäudeart, Stellplätze, Anlass und Termine bestimmen, was Ihr Projekt leisten muss. Ladepunkte, Leitungswege, Netzanschluss und Lademanagement gehören in einen Zeit- und Kostenplan.
Umsetzung über unser Netzwerk
Für die technische Umsetzung können wir auf unser Netzwerk zugreifen. Den Vertrag für die Ausführung schließen Sie in aller Regel direkt mit dem ausführenden Unternehmen.
Finanzierung abstimmen
Leasing, Mietkauf oder Investitionskredit vermittelt unser Kooperationspartner Sperling Baufinanzierung. Technik und Finanzierung stimmen wir früh aufeinander ab.
Wir begleiten Projekte, die noch am Anfang stehen. Leistungsumfang und Honorar vereinbaren wir vorher schriftlich. Vermitteln wir die Ausführung, erhalten wir vom ausführenden Unternehmen eine Vergütung.
In drei Schritten zur Ladeinfrastruktur.
Anfrage
Sie prüfen Ihre Pflicht im Checker und stellen die Anfrage bei Sperling Baufinanzierung. Für die Koordination bindet Sperling Baufinanzierung uns mit Ihrer Zustimmung ein.
Projektplan und Angebot
Wir klären mit Ihnen Umfang, Termine und Budget. Über unser Netzwerk können wir ein Angebot für die Ausführung einholen.
Finanzierung und Ausführung
Sperling Baufinanzierung vermittelt den passenden Weg. Danach stimmen wir die Ausführung mit Ihrem Zeitplan ab.
Häufige Fragen zur
Ladeinfrastruktur.
Ab wann gilt die neue Pflicht?
Ab dem 01.01.2027. Bei Bauantrag oder Bauanzeige ab 18.03.2021 bis 31.12.2026 gelten für Neubau und Renovierung die bisherigen §§ 6 bis 9 (§ 16 Abs. 1).
Gilt das GEIG auch für mein selbst genutztes Firmengebäude?
Nicht, wenn Ihr Unternehmen ein kleines oder mittleres Unternehmen nach der EU-Empfehlung 2003/361/EG ist und das Gebäude überwiegend selbst nutzt (§ 1 Abs. 2, § 2 Nr. 6). Überwiegend vermietete Gebäude erfasst die Ausnahme nach dem Wortlaut nicht.
Was unterscheidet Leitungsinfrastruktur und Vorverkabelung?
Leitungsinfrastruktur sind die Leitungsführungen für Strom- und Datenleitungen (§ 2 Nr. 10). Die Vorverkabelung geht weiter: Am Stellplatz liegt ein anschlussfähiger Endpunkt für eine spätere Ladeeinrichtung (§ 2 Nr. 14a).
Was gilt für neue Ladepunkte ab 2027?
Ladepunkte, die ab dem 01.01.2027 errichtet oder ersetzt werden, müssen intelligentes Laden ermöglichen (§ 5 Abs. 1).
Was übernimmt Peak Advisors bei der Ladeinfrastruktur?
Wir koordinieren das Projekt: Eckdaten, Zeitplan, Kostenrahmen und die Abstimmung zwischen Umsetzung und Finanzierung. Die Finanzierung vermittelt unser Kooperationspartner Sperling Baufinanzierung.
Prüft Peak Advisors, ob mein Gebäude unter das GEIG fällt?
Wir geben eine Orientierung, keine Rechtsberatung. Die Schwellen stehen auf dieser Seite, die genaue Zahl rechnet der GEIG-Pflichtchecker. In Zweifelsfällen klären Sie die Pflicht mit Ihrem Rechtsanwalt.
Wie wird Ladeinfrastruktur finanziert?
Über Leasing, Mietkauf oder einen Investitionskredit. Diese Wege vermittelt unser Kooperationspartner Sperling Baufinanzierung bundesweit. Ihr Vertragspartner ist die Bank oder die Leasinggesellschaft.
Holen Sie Vergleichsangebote für die Ausführung ein?
In aller Regel nicht. Wir sind kein Vergleichsportal. Wir begleiten Projekte von Anfang an und halten Planung, Umsetzung und Finanzierung zusammen.
Ab 2027 gilt die Pflicht. Planen Sie jetzt.
Prüfen Sie Ihre Pflicht im Checker und schildern Sie Ihr Vorhaben. Sperling Baufinanzierung meldet sich mit dem nächsten Schritt.
Quellen · Stand dieser Seite: 06.11.2026. Leistungsumfang und Honorar verbindlich laut schriftlicher Vereinbarung.
- Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich vom 23.07.2026, Artikel 7 (GEIG §§ 2, 4, 5, 6 bis 10, 14, 15, 16) und Artikel 9 Absatz 2 (Inkrafttreten am 01.01.2027), BGBl. 2026 I Nr. 226, verkündet am 28.07.2026, abgerufen 06.11.2026. Quelle
- Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz vom 18.03.2021 (BGBl. I S. 354), Fassung bis 31.12.2026 (Werte der Spalte „bis 31.12.2026“), gesetze-im-internet.de, abgerufen 05.11.2026. Quelle
- Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz, § 1 Absatz 2 und § 15, Lesefassung buzer.de, abgerufen 05.11.2026. Quelle