Bauplan mit Bleistift, Lineal und gerollten Plänen
Ladeinfrastruktur · GEIG ab 2027

Ladeinfrastruktur für Ihr Gewerbeobjekt: ein Projekt, ein Ansprechpartner.

Ab 01.01.2027 gilt das novellierte Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG). Gewerbeobjekte mit mehr als 20 Stellplätzen müssen dann in aller Regel nachrüsten. Peak Advisors koordiniert Ihr Projekt. Für die Umsetzung können wir auf unser Netzwerk zugreifen.

Einmal erklären. Planen. Finanzieren. Koordination bei Peak Advisors, Finanzierung auf Wunsch über unseren Kooperationspartner Sperling Baufinanzierung.

Worum es geht

Das GEIG macht Ladeinfrastruktur zur Pflicht.

Die Novelle wurde am 28.07.2026 verkündet und gilt ab dem 01.01.2027. Am stärksten trifft sie bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen. Für Neubau und größere Renovierung sinken die Schwellen, dazu kommen die Vorverkabelung und mehr Ladepunkte.

Stellplätze im Gebäude und angrenzende Stellplätze zählen getrennt, die Schwelle gilt je Gruppe. Eine größere Renovierung liegt vor, wenn mehr als 25 Prozent der Oberfläche der Gebäudehülle renoviert werden (§ 2 Nr. 5).

Im Bestand trifft die Pflicht den Eigentümer, beim Neubau den, der das Gebäude errichtet.

Schwellen ab 01.01.2027
Bestand, Nichtwohngebäudemehr als 20 Stellplätze · § 10
ein Ladepunkt je zehn Stellplätze oder mindestens 50 % der Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur
Neubau, Nichtwohngebäudemehr als 5 Stellplätze · § 7
mindestens 50 % Vorverkabelung, die übrigen mit Leitungsinfrastruktur, ein Ladepunkt je fünf Stellplätze
Neubau, überwiegend Verwaltungmehr als 5 Stellplätze · § 7
wie oben, aber ein Ladepunkt je zwei Stellplätze
Größere Renovierung, Nichtwohngebäudemehr als 5 Stellplätze · § 9
wie beim Neubau, wenn die Renovierung den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur umfasst
Neubau, Wohngebäudemehr als 3 Stellplätze · § 6
mindestens 50 % Vorverkabelung, die übrigen mit Leitungsinfrastruktur, mindestens ein Ladepunkt
Größere Renovierung, Wohngebäudemehr als 3 Stellplätze · § 8
mindestens 50 % Vorverkabelung, die übrigen mit Leitungsinfrastruktur
Was sich ändert

Was 2027 anders wird.

Die Novelle senkt die Schwellen und verlangt mehr Ladepunkte.

GEIG bis 31.12.2026 und ab 01.01.2027
Punktbis 31.12.2026ab 01.01.2027
Bestand, Nichtwohngebäudemehr als 20 Stellplätze: ein Ladepunktmehr als 20 Stellplätze: ein Ladepunkt je zehn Stellplätze oder mindestens 50 % Leitungsinfrastruktur
Neubau, Nichtwohngebäudemehr als 6 Stellplätze: jeder dritte Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur, dazu ein Ladepunktmehr als 5 Stellplätze: 50 % Vorverkabelung, Rest Leitungsinfrastruktur, ein Ladepunkt je fünf Stellplätze
Renovierung, Nichtwohngebäudemehr als 10 Stellplätze: jeder fünfte Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur, dazu ein Ladepunktmehr als 5 Stellplätze: wie beim Neubau
Kostengrenze bei Renovierung7 % der Renovierungskosten10 % der Renovierungskosten
Neue Ladepunktekeine Vorgabe zum intelligenten Ladenab 01.01.2027 errichtete oder ersetzte Ladepunkte müssen intelligentes Laden ermöglichen
Drei Ausbaustufen

Drei Begriffe, die Ihre Kosten bestimmen.

Das Gesetz trennt drei Stufen. Welche Stufe an wie vielen Stellplätzen verlangt ist, entscheidet über Leitungswege, Netzanschluss und Budget.

01

Leitungsinfrastruktur

Alle Leitungsführungen für Strom- und Datenleitungen, vom Stellplatz über den Zählpunkt bis zu den Schutzelementen (§ 2 Nr. 10).

02

Vorverkabelung

Die elektrische Vorbereitung des Stellplatzes für eine spätere Ladeeinrichtung. Am Stellplatz liegt ein anschlussfähiger Endpunkt, etwa ein Anschlusskasten oder eine einzelne Zuleitung (§ 2 Nr. 14a).

03

Ladepunkt

Eine Schnittstelle, an der zur selben Zeit nur ein Elektrofahrzeug laden kann (§ 2 Nr. 9). Ab 01.01.2027 errichtete oder ersetzte Ladepunkte müssen intelligentes Laden ermöglichen (§ 5 Abs. 1).

Leitungsinfrastruktur und Vorverkabelung sind so zu dimensionieren, dass die vorgeschriebenen Ladepunkte gleichzeitig und effizient genutzt werden können. Bei der Vorverkabelung nicht öffentlich zugänglicher Stellplätze ist ein Lademanagementsystem zu berücksichtigen (§ 4 Satz 5 und 6).

Rechenbeispiele

Was das in Zahlen heißt.

Bestehendes Nichtwohngebäude, 40 Stellplätze4 Ladepunkte

oder 20 Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur

40 : 10 = 4 · 40 × 50 % = 20 · § 10
Neues Nichtwohngebäude, 30 Stellplätze6 Ladepunkte

dazu 15 Stellplätze mit Vorverkabelung und 15 mit Leitungsinfrastruktur

30 : 5 = 6 · 30 × 50 % = 15 · § 7
Neues Verwaltungsgebäude, 30 Stellplätze15 Ladepunkte

dazu Vorverkabelung und Leitungsinfrastruktur wie beim Nichtwohngebäude

30 : 2 = 15 · § 7 Abs. 1 Satz 2
Ausnahmen und Übergang

Wann die Pflicht nicht greift.

§ 1 Abs. 2, § 2 Nr. 6

Selbst genutzt vom KMU

Ausgenommen sind Nichtwohngebäude im Eigentum kleiner und mittlerer Unternehmen, die diese überwiegend selbst nutzen. Maßgeblich ist die KMU-Definition der EU-Empfehlung 2003/361/EG. Überwiegend vermietete Gebäude erfasst die Ausnahme nach dem Wortlaut nicht.

§ 14 Abs. 1

Kostengrenze bei Renovierung

Übersteigen die Kosten der Lade- und Leitungsinfrastruktur 10 Prozent der Renovierungskosten, gelten §§ 8 bis 10 nicht. Bei 450.000 Euro Renovierungskosten liegt die Grenze bei 45.000 Euro. Bisher lag sie bei 7 Prozent.

§ 16

Übergang

Bei Bauantrag oder Bauanzeige ab 18.03.2021 bis 31.12.2026 gelten für Neubau und Renovierung die bisherigen §§ 6 bis 9. Für Nichtwohngebäude mit Bauantrag oder Bauanzeige in diesem Zeitraum, deren Eigentümer die bisherige Pflicht aus § 10 Abs. 1 zwischen 27.05.2022 und 27.05.2024 umgesetzt hat, gilt § 10 bis zum Ablauf des 01.01.2029 nicht.

§ 15

Bußgeld

Wer die Pflichten der §§ 6 bis 10 vorsätzlich oder leichtfertig nicht erfüllt, handelt ordnungswidrig. Die Geldbuße kann bis zu 10.000 Euro betragen. Wichtiger ist oft der Zeitplan: Netzanschluss und Tiefbau brauchen in aller Regel Vorlauf.

Weitere Ausnahmen nennt § 14 Abs. 2 bis 4. Sie betreffen öffentliche Gebäude mit vergleichbaren Anforderungen nach der Verordnung (EU) 2023/1804 sowie Gebäude der Landes- und Bündnisverteidigung. Ausgenommen sind außerdem Gebäude, deren Ladeinfrastruktur von einem isolierten Kleinstnetz abhinge. Diese Seite gibt eine Orientierung und ist keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der Gesetzestext im Bundesgesetzblatt.

Was wir übernehmen

Wir halten das Projekt zusammen.

Ein Ladeprojekt berührt Gebäude, Netzanschluss, Technik und Finanzierung. Wir bringen diese Teile in einen Plan. Sie behalten einen Ansprechpartner.

01

Projekt strukturieren

Gebäudeart, Stellplätze, Anlass und Termine bestimmen, was Ihr Projekt leisten muss. Ladepunkte, Leitungswege, Netzanschluss und Lademanagement gehören in einen Zeit- und Kostenplan.

02

Umsetzung über unser Netzwerk

Für die technische Umsetzung können wir auf unser Netzwerk zugreifen. Den Vertrag für die Ausführung schließen Sie in aller Regel direkt mit dem ausführenden Unternehmen.

03

Finanzierung abstimmen

Leasing, Mietkauf oder Investitionskredit vermittelt unser Kooperationspartner Sperling Baufinanzierung. Technik und Finanzierung stimmen wir früh aufeinander ab.

Zur Finanzierung der Ladeinfrastruktur →

Wir begleiten Projekte, die noch am Anfang stehen. Leistungsumfang und Honorar vereinbaren wir vorher schriftlich. Vermitteln wir die Ausführung, erhalten wir vom ausführenden Unternehmen eine Vergütung.

Ablauf

In drei Schritten zur Ladeinfrastruktur.

Anfrage

Sie prüfen Ihre Pflicht im Checker und stellen die Anfrage bei Sperling Baufinanzierung. Für die Koordination bindet Sperling Baufinanzierung uns mit Ihrer Zustimmung ein.

Projektplan und Angebot

Wir klären mit Ihnen Umfang, Termine und Budget. Über unser Netzwerk können wir ein Angebot für die Ausführung einholen.

Finanzierung und Ausführung

Sperling Baufinanzierung vermittelt den passenden Weg. Danach stimmen wir die Ausführung mit Ihrem Zeitplan ab.

Häufige Fragen

Häufige Fragen zur
Ladeinfrastruktur.

Ab wann gilt die neue Pflicht?

Ab dem 01.01.2027. Bei Bauantrag oder Bauanzeige ab 18.03.2021 bis 31.12.2026 gelten für Neubau und Renovierung die bisherigen §§ 6 bis 9 (§ 16 Abs. 1).

Gilt das GEIG auch für mein selbst genutztes Firmengebäude?

Nicht, wenn Ihr Unternehmen ein kleines oder mittleres Unternehmen nach der EU-Empfehlung 2003/361/EG ist und das Gebäude überwiegend selbst nutzt (§ 1 Abs. 2, § 2 Nr. 6). Überwiegend vermietete Gebäude erfasst die Ausnahme nach dem Wortlaut nicht.

Was unterscheidet Leitungsinfrastruktur und Vorverkabelung?

Leitungsinfrastruktur sind die Leitungsführungen für Strom- und Datenleitungen (§ 2 Nr. 10). Die Vorverkabelung geht weiter: Am Stellplatz liegt ein anschlussfähiger Endpunkt für eine spätere Ladeeinrichtung (§ 2 Nr. 14a).

Was gilt für neue Ladepunkte ab 2027?

Ladepunkte, die ab dem 01.01.2027 errichtet oder ersetzt werden, müssen intelligentes Laden ermöglichen (§ 5 Abs. 1).

Was übernimmt Peak Advisors bei der Ladeinfrastruktur?

Wir koordinieren das Projekt: Eckdaten, Zeitplan, Kostenrahmen und die Abstimmung zwischen Umsetzung und Finanzierung. Die Finanzierung vermittelt unser Kooperationspartner Sperling Baufinanzierung.

Prüft Peak Advisors, ob mein Gebäude unter das GEIG fällt?

Wir geben eine Orientierung, keine Rechtsberatung. Die Schwellen stehen auf dieser Seite, die genaue Zahl rechnet der GEIG-Pflichtchecker. In Zweifelsfällen klären Sie die Pflicht mit Ihrem Rechtsanwalt.

Wie wird Ladeinfrastruktur finanziert?

Über Leasing, Mietkauf oder einen Investitionskredit. Diese Wege vermittelt unser Kooperationspartner Sperling Baufinanzierung bundesweit. Ihr Vertragspartner ist die Bank oder die Leasinggesellschaft.

Holen Sie Vergleichsangebote für die Ausführung ein?

In aller Regel nicht. Wir sind kein Vergleichsportal. Wir begleiten Projekte von Anfang an und halten Planung, Umsetzung und Finanzierung zusammen.

Ab 2027 gilt die Pflicht. Planen Sie jetzt.

Prüfen Sie Ihre Pflicht im Checker und schildern Sie Ihr Vorhaben. Sperling Baufinanzierung meldet sich mit dem nächsten Schritt.

Quellen · Stand dieser Seite: 06.11.2026. Leistungsumfang und Honorar verbindlich laut schriftlicher Vereinbarung.

  1. Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich vom 23.07.2026, Artikel 7 (GEIG §§ 2, 4, 5, 6 bis 10, 14, 15, 16) und Artikel 9 Absatz 2 (Inkrafttreten am 01.01.2027), BGBl. 2026 I Nr. 226, verkündet am 28.07.2026, abgerufen 06.11.2026. Quelle
  2. Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz vom 18.03.2021 (BGBl. I S. 354), Fassung bis 31.12.2026 (Werte der Spalte „bis 31.12.2026“), gesetze-im-internet.de, abgerufen 05.11.2026. Quelle
  3. Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz, § 1 Absatz 2 und § 15, Lesefassung buzer.de, abgerufen 05.11.2026. Quelle