Der Austausch alter Windenergieanlagen durch neue am selben Standort läuft über ein Änderungsgenehmigungsverfahren nach § 16b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Ob eine Neugenehmigung nach § 4 BImSchG nötig wäre, wird nicht geprüft [2]. Geprüft wird nur, was gegenüber dem Bestand nachteilig wirkt. Zwei Bedingungen sind zwingend: Die neue Anlage muss binnen 48 Monaten nach dem Rückbau errichtet werden, und ihr Abstand zur Bestandsanlage darf höchstens das Fünffache ihrer eigenen Gesamthöhe betragen [1]. Verfahren nach § 16b dauerten zwischen Januar 2023 und April 2026 im Mittel 12,5 Monate, Neuprojekte auf freier Fläche 21,1 Monate [3].
Welches Verfahren für Repowering gilt
§ 16b BImSchG ist die eigene Rechtsgrundlage für das Repowering von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien [1]. Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz hat dazu Vollzugshinweise mit Stand 29.01.2026 erarbeitet. Beschlossen wurden sie per Umlaufbeschluss vom 17.04.2026 [2]. Sie sind eine Auslegungshilfe für die Genehmigungsbehörden.
Drei Feststellungen daraus bestimmen jedes Projekt. Erstens: Das Repowering-Verfahren ist ein Änderungsgenehmigungsverfahren. Zweitens: Die Bestandsanlage muss immissionsschutzrechtlich genehmigt sein. Sie kann auch nach §§ 67, 67a BImSchG als genehmigt gelten. Eine Anlage ohne BImSchG-Genehmigung, etwa eine nach altem Baurecht errichtete Kleinanlage, fällt nicht unter § 16b. Drittens: Außerhalb von Beschleunigungsgebieten gelten etwa die Entscheidungsfristen des § 16 Absatz 3 BImSchG [2].
Für die Finanzierung ist die Verfahrensart keine Formalie. Sie entscheidet über Prüfumfang, Dauer und damit über die Höhe der Vorlaufkosten, die ohne Erlös getragen werden müssen.
Die Delta-Prüfung: verglichen wird mit dem genehmigten Zustand
Der Kern des Verfahrens ist die Beschränkung des Prüfumfangs. Geprüft werden nur Anforderungen, soweit durch das Repowering im Verhältnis zum gegenwärtigen Zustand nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden [1].
Entscheidend ist, woran gemessen wird. Die Vollzugshinweise stellen klar: Vergleichspunkt ist der genehmigte Zustand, nicht der tatsächliche Betriebszustand [2]. Das hat praktische Folgen. Eine Bestandsanlage, die wegen eines technischen Defekts unterhalb ihrer Genehmigung betrieben wird, wird trotzdem mit ihrem genehmigten Betrieb verglichen. In diesem Fall ist der Vergleichsmaßstab günstiger als der Ist-Zustand.
Die Antragsunterlagen müssen der Behörde ermöglichen, die neu hinzukommenden nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter des § 1 BImSchG mit den bereits bestehenden Auswirkungen der Bestandsanlage zu vergleichen [2]. Grundlage dieses Vergleichs ist die Bestandsgenehmigung samt aller Nachträge.
Die vollständige BImSchG-Genehmigung der Bestandsanlage mit allen Nachträgen gehört in jede Repowering-Akte.
Wie stark sich die Anlagen verändern
Die Delta-Prüfung vergleicht den genehmigten Bestand mit dem geplanten Ersatz. Wie groß dieser Unterschied ausfällt, zeigt die Auswertung von 1.708 genehmigten Repowering-Anlagen [3].
| Merkmal | Bestandsanlage | Neue Anlage |
|---|---|---|
| Generatorleistung | 1,4 MW | 5,9 MW |
| Gesamthöhe | 115 m | 228 m |
| Rotordurchmesser | 68 m | 158 m |
| Bodenabstand der Rotorblattspitze | 48 m | 70 m |
Die Zahl der Anlagen sinkt dabei, die Leistung steigt. Bei 51 Prozent der Neuanlagen ersetzt eine neue Anlage genau eine alte. Bei 42 Prozent werden mehr Altanlagen stillgelegt als neue errichtet, bei 7 Prozent weniger [3].
Für das Verfahren folgt daraus eine praktische Regel: Je größer der Sprung bei Höhe und Rotordurchmesser, desto sorgfältiger muss der Antrag belegen, welche Auswirkungen sich gegenüber dem genehmigten Bestand tatsächlich verschlechtern und welche nicht. Der größere Bodenabstand der Rotorblattspitze und die geringere Anlagenzahl sind Argumente, die in den Vergleich gehören. Sie stehen nicht von allein in der Akte.
Die beiden harten Voraussetzungen
§ 16b Abs. 2 Satz 2 knüpft das Verfahren an zwei Bedingungen, die keinen Auslegungsspielraum lassen.
48 Monate zwischen Rückbau und Errichtung
Bei vollständigem Austausch muss die neue Anlage innerhalb von 48 Monaten nach dem Rückbau der Bestandsanlage errichtet werden [1]. Die Behörde kann diese Frist aus wichtigem Grund verlängern [2]. Auf eine Verlängerung lässt sich ein Zeitplan jedoch nicht bauen.
Fünffache Gesamthöhe als Höchstabstand
Der Abstand zwischen Bestandsanlage und neuer Anlage darf höchstens das Fünffache der Gesamthöhe der neuen Anlage betragen [1]. Die Vollzugshinweise bezeichnen den Wortlaut als zwingend und schließen geringfügige Abweichungen ausdrücklich aus [2]. Bezugsgröße ist die Gesamthöhe der neuen Anlage. Bei einer mittleren Gesamthöhe von 228 Metern [3] ergibt das rechnerisch einen Radius von 1.140 Metern.
Typenwechsel vor der Errichtung
Zwischen Genehmigung und Errichtung kann sich der geplante Anlagentyp ändern. § 16b Absatz 7 BImSchG regelt diesen Fall eigens [1]. Wird der Anlagentyp vor der Errichtung geändert oder gewechselt, läuft das als Änderungsgenehmigungsverfahren. Geprüft wird nur, was gegenüber der genehmigten Anlage nachteilig wirkt.
Satz 3 der Vorschrift geht weiter. Bleiben drei Maße innerhalb enger Grenzen, schrumpft der Prüfumfang deutlich.
| Maß | Grenze |
|---|---|
| Standort der Anlage | höchstens 8 Meter verschoben |
| Gesamthöhe | höchstens 20 Meter höher |
| Rotordurchlauf | höchstens 8 Meter geringer |
Werden alle drei eingehalten, prüft die Behörde ausschließlich die Vereinbarkeit mit militärischen und luftverkehrlichen Belangen sowie die Anforderungen nach Absatz 8 [1]. Sie beteiligt die zuständigen Stellen innerhalb von fünf Werktagen. Diese melden den Eingang der vollständigen Unterlagen innerhalb von zehn Werktagen. Drei Monate nach dem spätesten mitgeteilten Zeitpunkt gilt die Genehmigung als antragsgemäß geändert. Das gilt nicht, wenn die Behörde vorher entscheidet oder ein Erörterungstermin beantragt wird [2].
Die Vollzugshinweise stellen zwei Punkte klar. Ein Typenwechsel ist nicht zwingend erforderlich; auch eine reine Standortverschiebung fällt unter Satz 3 [2]. Und mehrfache Änderungen sind möglich, solange die Summe der Werte die Grenzen nicht überschreitet. Die Abgrenzung verläuft am Errichtungszeitpunkt. Bis zur Errichtung gilt Absatz 7. Der Austausch bereits errichteter Anlagenteile fällt unter Absatz 2 [2].
Fällt ein Modellwechsel unter Satz 3, greift nach drei Monaten die Genehmigungsfiktion. Fällt er darüber, läuft eine Delta-Prüfung nach Satz 1 ohne Fiktion. Diese Grenze gehört in den Liefervertrag und in den Terminplan, bevor die Anlage bestellt wird. Welcher Weg gilt, ordnet der Genehmigungspfad-Prüfer ein.
Wann eine Genehmigungsfiktion greift
Für kleinere Eingriffe sieht § 16b zwei Fiktionen vor. Beim Typenwechsel innerhalb der Grenzen von Absatz 7 Satz 3 gilt die Genehmigung nach drei Monaten als antragsgemäß geändert. Bei einer Leistungssteigerung ohne bauliche Maßnahmen, etwa durch ein Software-Update der Anlagensteuerung, verkürzt sich die Frist auf sechs Wochen [2].
Beide Wege betreffen nicht das klassische Repowering mit Anlagentausch. Die Leistungssteigerung richtet sich an Betreiber, die ihren Bestand ertüchtigen statt ersetzen wollen. Ohne Baumaßnahme entfällt das Bauzeitrisiko.
Parallelbetrieb ist unzulässig
Der wirtschaftlich wichtigste Satz der Vollzugshinweise steht weit hinten: Ein paralleler Betrieb einer Bestandsanlage und der sie ersetzenden neuen Anlage ist nicht zulässig [2].
Damit steht der Zeitplan fest. Die Altanlage geht vom Netz, bevor die Neuanlage einspeist. Zwischen beiden Zeitpunkten entstehen keine Stromerlöse. Kapitaldienst, Pacht, Versicherung und Verwaltung können in dieser Zeit weiterlaufen. Wer die Erlöslücke nicht plant, plant den Liquiditätsengpass.
Für die Finanzierungsstruktur folgt daraus eine klare Anforderung: Die Lücke muss vor der Zusage beziffert und im Zahlungsplan abgebildet sein. Wie eine Bank sie behandelt, entscheidet sie im Einzelfall.
Betreiberwechsel und Rückbauverantwortung
Repowering-Vorhaben können über einen neuen Projektträger laufen, etwa beim Ankauf eines Altstandorts. Dafür gilt: Der Betreiber der neuen Anlage muss eine Erklärung des Betreibers der Bestandsanlage vorlegen, dass dieser mit dem Vorhaben einverstanden ist [2]. Sie muss spätestens bis zur Entscheidung über den Antrag vorliegen.
Die zweite Aussage betrifft den Rückbau. Solange kein Betreiberwechsel erfolgt, bleibt der ursprüngliche Betreiber für den Rückbau der Bestandsanlage verantwortlich [2]. Die Rückbauverpflichtung nach § 35 Abs. 5 BauGB und die dafür hinterlegte Sicherheitsleistung gehen also nicht automatisch auf das neue Vorhaben über [2] [5].
In der Praxis stehen damit zwei Sicherheiten nebeneinander: die alte für den Rückbau der Bestandsanlagen und die neue für den Rückbau der Ersatzanlagen. Werden sie als Bürgschaft gestellt, binden beide Avalrahmen. Wann die alte Sicherheit frei wird, ist im Einzelfall mit der Behörde zu klären.
Wie lange das Verfahren dauert
Die Fachagentur Wind und Solar hat im Juli 2026 Genehmigungsdauern nach Verfahrensart ausgewertet, für den Zeitraum Januar 2023 bis April 2026 [3].
| Vorhabenart | Mittelwert | Median |
|---|---|---|
| Verfahren nach § 16b BImSchG | 12,5 Monate | 11,3 Monate |
| Repowering insgesamt, alle Verfahrensarten | 16,9 Monate | 13,4 Monate |
| Neuprojekte auf freier Fläche | 21,1 Monate | 15,3 Monate |
| Windenergie an Land insgesamt, 1. Halbjahr 2026 | 16,7 Monate | 12,2 Monate |
Die Zeitreihe zeigt eine Beschleunigung: 2023 dauerte ein Repowering-Verfahren im Mittel 20,8 Monate, 2025 noch 14,9 Monate [3]. Der letzte Wert der Zeile Windenergie insgesamt stammt aus dem Statusbericht für das erste Halbjahr 2026 [4] und dient dem Vergleich.
| Verfahren nach § 16b BImSchG, Mittelwert [3] | 12,5 Monate |
| Neuprojekt auf freier Fläche, Mittelwert [3] | 21,1 Monate |
| Differenz | 8,6 Monate |
| Bereitstellungsprovision KfW 270, ab 6 Monaten und 2 Bankarbeitstagen nach Zusage [6] | 0,15 % je Monat |
| Rechnerische Belastung auf 8,6 Monate | 1,29 % des bereitgestellten Betrags |
Die Rechnung zeigt eine Größenordnung, keine Zusage. Sie unterstellt einen über den gesamten Zeitraum bereitgestellten und nicht abgerufenen Betrag. Die Bereitstellungsprovision ist eine veröffentlichte Programmkondition der KfW mit Stand 05/2025 [6], kein Angebot von Peak Advisors. Hinzu kommen Planungs-, Gutachter- und Verwaltungskosten, die während der gesamten Verfahrensdauer ohne Erlös getragen werden.
Repowering-Genehmigungen nach Bundesland
Für 1.708 Repowering-Anlagen, genehmigt von Januar 2023 bis April 2026, ließ sich der Ersatz zuordnen. Sie ersetzen 2.327 Bestandsanlagen. Die Anlagenzahl sinkt damit um 27 Prozent, die Leistung steigt von 3.314 MW auf 10.127 MW [3].
| Bundesland | Anlagen | Leistung |
|---|---|---|
| Niedersachsen | 493 | 2.966 MW |
| Nordrhein-Westfalen | 292 | 1.656 MW |
| Sachsen-Anhalt | 231 | 1.443 MW |
| Schleswig-Holstein | 222 | 1.232 MW |
| Brandenburg | 159 | 961 MW |
| Rheinland-Pfalz | 77 | 474 MW |
| Mecklenburg-Vorpommern | 67 | 401 MW |
| Hessen | 50 | 290 MW |
| Thüringen | 41 | 243 MW |
| Sachsen | 25 | 144 MW |
| Baden-Württemberg | 25 | 158 MW |
| Saarland | 13 | 75 MW |
| Bayern | 9 | 62 MW |
| Bremen | 2 | 14 MW |
| Hamburg | 2 | 8 MW |
67,6 Prozent der genehmigten Repowering-Anlagen stehen in ausgewiesenen Windenergiegebieten, mit einem Puffer von 100 Metern sind es 76,2 Prozent [3]. Der Rest liegt außerhalb. Für diese Vorhaben ist die Frage der planungsrechtlichen Grundlage vor jeder Finanzierungsanfrage zu klären.
Was die Genehmigung für die Finanzierung bedeutet
Genehmigungsrecht und Finanzierung hängen an vier Stellen zusammen.
| Verfahrensschritt | Folge für die Finanzierung |
|---|---|
| Antragsunterlagen unvollständig | Die Fristen des Verfahrens laufen erst ab Eingang der vollständigen Unterlagen [2]. Die Vorlaufzeit wird länger. |
| Genehmigung erteilt | Erst mit erteilter und gemeldeter Genehmigung ist ein Gebot in der Ausschreibung möglich [7]. |
| Rückbau der Altanlagen | Ab diesem Zeitpunkt läuft die 48-Monats-Frist [1], und die Erlöse der Bestandsanlagen enden [2]. |
| Inbetriebnahme der Neuanlagen | Erst jetzt beginnt der Cashflow, aus dem der Kapitaldienst bedient wird. |
Genehmigung und Zuschlag hängen zusammen. Zum Gebotstermin 03.08.2026 für Wind an Land betrug das Ausschreibungsvolumen 2.520.129 Kilowatt. Genehmigungen mussten bis zum 06.07.2026 erteilt und im Marktstammdatenregister gemeldet sein [7]. Wer die Genehmigung nach der Meldefrist erhält, kann erst zum folgenden Gebotstermin bieten.
Was sich zuletzt geändert hat
| Datum | Änderung |
|---|---|
| 20.09.2026 | Aussagen gegen die Originalquellen geprüft, Ländertabelle um Brandenburg, Saarland, Bremen und Hamburg ergänzt |
| 13.09.2026 | Diese Seite um den Abschnitt zum Typenwechsel vor der Errichtung ergänzt |
| 23.07.2026 | Halbjahresbericht der Fachagentur Wind und Solar: 770 MW Repowering-Leistung, Quote knapp 33 Prozent [4] |
| Juli 2026 | Auswertung von 1.708 genehmigten Repowering-Anlagen, Verfahrensdauern nach Verfahrensart [3] |
| 17.04.2026 | Vollzugshinweise zu § 16b BImSchG per Umlaufbeschluss beschlossen, Fassung mit Stand 29.01.2026 [2] |
Die Seite wird fortgeschrieben, sobald sich Rechtslage oder Datengrundlage ändern. Die Fachagentur veröffentlicht ihre Ausbauzahlen halbjährlich.
Zwei Werkzeuge nehmen die Rechnungen dieser Seite ab. Der Post-EEG-Fristenrechner bestimmt das Ende des Vergütungsanspruchs, die Errichtungsfrist nach dem Rückbau und die Zeit ohne Stromerlös. Der Genehmigungspfad-Prüfer ordnet ein Vorhaben anhand von sechs Angaben dem Verfahren zu und nennt Prüfumfang, Fristen und Genehmigungsfiktion.
Checkliste für die Vorbereitung
- BImSchG-Genehmigung der Bestandsanlage mit allen Nachträgen vollständig beschafft
- Genehmigter Zustand der Bestandsanlage dokumentiert, nicht nur der Ist-Betrieb
- Abstand der geplanten Neuanlage zum Bestandsstandort gegen das Fünffache ihrer Gesamthöhe geprüft
- Terminplan zwischen Rückbau und Errichtung innerhalb der 48-Monats-Frist
- Erlöslücke zwischen Abschaltung und Inbetriebnahme in Monaten beziffert
- Erklärung des Bestandsbetreibers vorhanden, falls der Betreiber wechselt
- Rückbauverpflichtung und bestehende Sicherheitsleistung der Altanlagen geklärt
- Planungsrechtliche Lage geprüft, insbesondere außerhalb ausgewiesener Windenergiegebiete
- Gebotstermin der Ausschreibung und Meldefrist für Genehmigungen im Zeitplan berücksichtigt
- Altdarlehen der Bestandsanlagen mit Restsaldo, Zinsbindung und Sicherheitenstand erfasst
Häufige Fragen
Braucht Repowering eine neue Genehmigung?
Nein. Repowering läuft nach § 16b BImSchG als Änderungsgenehmigungsverfahren. Ob eine Neugenehmigung nach § 4 BImSchG nötig wäre, wird nach den Vollzugshinweisen der LAI nicht geprüft [2]. Voraussetzung ist, dass die Bestandsanlage immissionsschutzrechtlich genehmigt ist.
Welchen Abstand darf die neue Anlage zum alten Standort haben?
Höchstens das Fünffache der Gesamthöhe der neuen Anlage [1]. Die Vollzugshinweise bezeichnen den Wortlaut als zwingend, geringfügige Abweichungen sind unzulässig [2].
Was wird bei der Delta-Prüfung geprüft?
Nur die Anforderungen, soweit das Repowering gegenüber dem gegenwärtigen Zustand nachteilige Auswirkungen hervorruft [1]. Vergleichspunkt ist der genehmigte Zustand der Bestandsanlage, nicht der tatsächliche Betriebszustand [2].
Wie lange dauert eine Repowering-Genehmigung?
Im Verfahren nach § 16b BImSchG im Mittel 12,5 Monate bei einem Median von 11,3 Monaten. Über alle Repowering-Vorhaben gerechnet 16,9 Monate, für Neuprojekte auf freier Fläche 21,1 Monate. Zeitraum Januar 2023 bis April 2026 [3].
Dürfen alte und neue Anlage gleichzeitig laufen?
Nein. Der parallele Betrieb einer Bestandsanlage und der sie ersetzenden neuen Anlage ist unzulässig [2]. Zwischen Abschaltung und Inbetriebnahme entstehen deshalb keine Stromerlöse.
Was gilt beim Repowering, wenn der Betreiber wechselt?
Der Betreiber der neuen Anlage muss eine Erklärung des Bestandsbetreibers vorlegen, dass dieser mit dem Vorhaben einverstanden ist. Sie muss spätestens bis zur Entscheidung vorliegen. Solange kein Wechsel erfolgt, bleibt der ursprüngliche Betreiber für den Rückbau verantwortlich [2].
Quellen
- § 16b Bundes-Immissionsschutzgesetz, Repowering von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, Absätze 1, 2, 7, 8a, 9 und 10. gesetze-im-internet.de
- Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz, Vollzugshinweise zu § 16b BImSchG Repowering, Stand 29.01.2026, Umlaufbeschluss 09/2026 vom 17.04.2026, Seiten 4 bis 10, 14 bis 16, 19 bis 23, abgerufen 20.09.2026. lai-immissionsschutz.de (PDF)
- Fachagentur Wind und Solar, Dimensionen des Repowerings, Datenauswertung Januar 2023 bis April 2026, Seiten 2 bis 4, Tabellen 1 bis 3, Juli 2026, abgerufen 20.09.2026. fachagentur-wind-solar.de (PDF)
- Fachagentur Wind und Solar, Status des Windenergieausbaus an Land in Deutschland, 1. Halbjahr 2026, Abschnitt 5.2 Genehmigungsdauer, veröffentlicht 23.07.2026. fachagentur-wind-solar.de (PDF)
- § 35 Abs. 5 Baugesetzbuch, Rückbauverpflichtung und Sicherheitsleistung. gesetze-im-internet.de
- KfW, Merkblatt Kredit 270 Erneuerbare Energien Standard, Stand 05/2025, Seite 4, Bereitstellungsprovision, abgerufen 20.09.2026. kfw.de (PDF)
- Bundesnetzagentur, Wind an Land, Gebotstermin 01.08.2026, verschoben auf 03.08.2026, Volumen und Meldefrist, abgerufen 20.09.2026. bundesnetzagentur.de
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