Beim Repowering entscheidet nicht der Umfang des Vorhabens über das Verfahren, sondern eine kurze Kette von Voraussetzungen: genehmigte Bestandsanlage, Art des Austauschs, Frist, Abstand, Anzahl der Anlagen. Sechs Antworten genügen, um den Verfahrensweg, den Prüfumfang und die Fristen zu bestimmen. Über die Genehmigung selbst sagt das nichts.
Warum die Verfahrensart über Geld entscheidet
Für die Finanzierung ist der Verfahrensweg keine Formalie. Er bestimmt Prüfumfang, Dauer und damit die Höhe der Vorlaufkosten, die ohne Erlös getragen werden. Die Fachagentur Wind und Solar hat 1.708 genehmigte Repowering-Anlagen aus dem Zeitraum Januar 2023 bis April 2026 ausgewertet [1]: Verfahren nach § 16b BImSchG dauerten im Mittel 12,5 Monate, im Median 11,3 Monate. Über alle Repowering-Vorhaben waren es 16,9 Monate, für Neuvorhaben auf freier Fläche 21,1 Monate.
| Vorhabenart | Mittel | Median |
|---|---|---|
| Repowering nach § 16b BImSchG | 12,5 Monate | 11,3 Monate |
| Repowering insgesamt | 16,9 Monate | 13,4 Monate |
| Neuvorhaben auf freier Fläche | 21,1 Monate | 15,3 Monate |
Die Delta-Prüfung und ihr Maßstab
§ 16b Absatz 1 BImSchG beschränkt den Prüfumfang. Geprüft wird, was das Repowering gegenüber dem gegenwärtigen Zustand an nachteiligen Auswirkungen hervorruft. Maßstab ist die Erheblichkeit für § 6 Absatz 1 BImSchG [2]. Entscheidend ist, woran gemessen wird. Die Vollzugshinweise der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz vom 29.01.2026 stellen klar: Vergleichspunkt ist der genehmigte Zustand, nicht der tatsächliche Betriebszustand [3]. Eine Anlage, die wegen eines technischen Defekts unterhalb ihrer Genehmigung läuft, wird trotzdem mit ihrem genehmigten Betrieb verglichen.
Daraus folgt eine Unterlagenpflicht. Die Unterlagen müssen den Vergleich mit dem genehmigten Zustand ermöglichen [3]. Grundlage ist die Bestandsgenehmigung samt aller Nachträge. Ausführlich steht das im Ratgeber zur Repowering-Genehmigung nach § 16b BImSchG.
Drei Wege, die das Gesetz unterscheidet
| Vorhaben | Grundlage | Prüfumfang | Fiktion |
|---|---|---|---|
| Vollständiger Austausch | Absatz 1 und 2 | Delta gegenüber dem genehmigten Zustand | keine |
| Typenwechsel innerhalb der Grenzen 8 / 20 / 8 Meter | Absatz 7 Satz 3 | nur militärische und luftverkehrliche Belange sowie Absatz 8 | 3 Monate, Absatz 8a |
| Leistungssteigerung ohne Bau | Absatz 8 | Standsicherheit, Geräusche, Turbulenzen | 6 Wochen, Absatz 9 |
Bleiben beim Typenwechsel vor der Errichtung Standortverschiebung, Höhenzuwachs und Rotordurchlauf innerhalb der drei Grenzen, prüft die Behörde ausschließlich militärische und luftverkehrliche Belange sowie die Anforderungen nach Absatz 8. Nach drei Monaten greift die Genehmigungsfiktion [2][3]. Mehrfache Änderungen sind möglich, solange die Summe der Werte die Grenzen nicht überschreitet [3].
Zwei Bedingungen beim vollständigen Austausch
§ 16b Absatz 2 Satz 2 verlangt zweierlei: Die neue Anlage wird innerhalb von 48 Monaten nach dem Rückbau errichtet. Der Abstand zwischen beiden beträgt höchstens das Fünffache der Gesamthöhe der neuen Anlage [2]. Gemessen wird bei Windenergieanlagen vom Mastmittelpunkt; geringfügige Abweichungen sind nach den Vollzugshinweisen nicht zulässig [3]. Die Frist kann die Behörde auf Antrag aus wichtigem Grund verlängern [2]. Ein Anspruch darauf besteht nicht.
Wann die Frist im konkreten Fall abläuft und wie lang die Zeit ohne Stromerlös zwischen Abschaltung und Inbetriebnahme wird, rechnet der Post-EEG-Fristenrechner.
Beschleunigungsgebiete ändern den Prüfumfang
Liegt der Standort in einem Beschleunigungsgebiet für Windenergie an Land, entfällt die Umweltverträglichkeitsprüfung. An ihre Stelle tritt eine Überprüfung der Umweltauswirkungen auf Grundlage vorhandener Daten. Sie ist innerhalb von 45 Tagen abzuschließen. Bei der Modernisierung einer Windenergieanlage sind es 30 Tage [4]. Zum Schutz von Fledermäusen ist eine Abregelung stets anzuordnen. Über die Entscheidung ist in Beschleunigungsgebieten innerhalb von sechs Monaten zu befinden, im vereinfachten Verfahren innerhalb von drei Monaten [5].
Ob ein Standort in einem Beschleunigungsgebiet liegt, ergibt sich aus der Gebietskulisse des jeweiligen Landes. Landesrechtliche Mindestabstände nach § 249 Absatz 9 BauGB unterscheiden sich ebenfalls je Land. Beides ist bei der Genehmigungsbehörde zu klären. Das Werkzeug nennt den Verfahrensweg, nicht das Ergebnis des Verfahrens.
Anzahl der Anlagen: zwei getrennte Schwellen
Die Zahl der Windenergieanlagen wirkt an zwei Stellen. Für die Verfahrensart gilt Anhang 1 Nummer 1.6 der 4. BImSchV: ab 20 Anlagen das förmliche Verfahren, darunter das vereinfachte, sofern keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist [7]. § 16b Absatz 6 erklärt § 19 BImSchG für Änderungsgenehmigungsverfahren bis 19 Windenergieanlagen ausdrücklich für anwendbar [2]. Für die Umweltverträglichkeitsprüfung gilt Anlage 1 Nummer 1.6 UVPG: ab 20 Anlagen UVP-Pflicht, bei 6 bis 19 die allgemeine, bei 3 bis 5 die standortbezogene Vorprüfung [6].
Für die Schwellen des UVPG ist die Windfarm maßgeblich, nicht die Zahl der ausgetauschten Anlagen [6]. Ein Repowering von drei Anlagen in einem Park mit zwanzig Anlagen kann deshalb anders eingeordnet werden als drei Anlagen im Alleingang.
Häufige Fragen
Braucht Repowering eine Neugenehmigung nach § 4 BImSchG?
Nein. Repowering läuft als Änderungsgenehmigungsverfahren nach § 16b BImSchG. Nach den Vollzugshinweisen der LAI hat eine Prüfung, ob Genehmigungsbedürftigkeit nach § 4 oder § 16 vorliegt, insoweit nicht zu erfolgen. Voraussetzung ist eine immissionsschutzrechtlich genehmigte Bestandsanlage.
Was passiert, wenn Frist oder Abstand nicht eingehalten werden?
Dann steht der Weg über § 16b Absatz 2 nicht offen. Es bleibt die Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG oder die Neugenehmigung nach § 4. Die Frist von 48 Monaten kann die Behörde auf Antrag aus wichtigem Grund verlängern; der Abstand von höchstens dem Fünffachen der Gesamthöhe ist nach den Vollzugshinweisen dagegen zwingend.
Wie wird der Abstand gemessen?
Bei Windenergieanlagen vom Mastmittelpunkt. Bezugsgröße ist die Gesamthöhe der neuen Anlage. Sind mehrere neue Anlagen geplant, muss jede den Abstand zur Bestandsanlage einhalten.
Wann greift die Genehmigungsfiktion?
In zwei Fällen. Beim Typenwechsel innerhalb der Grenzen von 8 Metern Standort, 20 Metern Höhe und 8 Metern Rotordurchlauf gilt die Genehmigung drei Monate nach dem mitgeteilten Eingangszeitpunkt als geändert, § 16b Absatz 8a. Bei einer Leistungssteigerung ohne bauliche Änderung nach sechs Wochen, Absatz 9.
Zählt für die UVP die Zahl der neuen oder aller Anlagen?
Maßgeblich ist die Windfarm, nicht die Zahl der ausgetauschten Anlagen. Ab 20 Anlagen besteht UVP-Pflicht, bei 6 bis 19 die allgemeine, bei 3 bis 5 die standortbezogene Vorprüfung, Anlage 1 Nummer 1.6 UVPG.
Sagt das Werkzeug, ob die Genehmigung erteilt wird?
Nein. Es nennt den Verfahrensweg, den Prüfumfang und die Fristen, die sich aus dem Gesetz ergeben. Über Artenschutz, Schall, Schattenwurf und die Belange des Einzelfalls entscheidet die Behörde im Verfahren.
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Quellen
- Fachagentur Wind und Solar, Dimensionen des Repowerings, Datenauswertung Januar 2023 bis April 2026, Verfahrensdauern und Kennzahlen des Anlagentauschs, veröffentlicht 22.06.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 16b BImSchG, Repowering von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, Absätze 1 bis 10, abgerufen 13.09.2026 Quelle
- Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz, Vollzugshinweise zu § 16b BImSchG Repowering, Stand 29.01.2026, Umlaufbeschluss 09/2026 vom 17.04.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 6b Windenergieflächenbedarfsgesetz, Erleichterungen in Beschleunigungsgebieten, Überprüfung der Umweltauswirkungen und Fristen, abgerufen 13.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 10a BImSchG, Sonderregelungen für Beschleunigungsgebiete, Entscheidungsfristen, abgerufen 13.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, Anlage 1 Nummer 1.6 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, Schwellenwerte für Windfarmen, abgerufen 13.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 16 und § 19 BImSchG sowie Anhang 1 Nummer 1.6 der 4. BImSchV, Verfahrensart und Entscheidungsfristen, abgerufen 13.09.2026 Quelle
Alle Angaben mit Stand 13.09.2026. Das Werkzeug gibt Rechtsnormen und veröffentlichte Daten mit Fundstelle wieder. Es ersetzt keine Rechts- oder Finanzierungsberatung im Einzelfall.