Zwei Fristen entscheiden über jedes Ü20-Projekt, und sie laufen unabhängig voneinander. Der EEG-Zahlungsanspruch endet 20 Jahre nach der Inbetriebnahme, bei gesetzlich bestimmtem anzulegendem Wert erst zum Jahresende. Die 48-Monats-Frist des § 16b BImSchG beginnt dagegen erst mit dem Rückbau der Bestandsanlage. Dazwischen liegt die Zeit ohne Stromerlös, denn Alt- und Neuanlage dürfen nicht parallel laufen.
Welche Frist wann endet
§ 25 EEG regelt die Dauer in einem Satz und einer Ausnahme. Marktprämie, Einspeisevergütung und Mieterstromzuschlag sind für 20 Jahre zu zahlen, gerechnet ab der Inbetriebnahme. Bei Anlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird, verlängert sich der Zeitraum bis zum 31. Dezember des zwanzigsten Zahlungsjahres [1]. Diese Ausnahme trennt zwei Fälle [2].
| Inbetriebnahme | Anzulegender Wert | Ende des Anspruchs |
|---|---|---|
| bis 31.12.2016 | gesetzlich bestimmt | 31. Dezember des zwanzigsten Jahres |
| ab 01.01.2017, ohne Ausschreibungspflicht | gesetzlich bestimmt | 31. Dezember des zwanzigsten Jahres |
| ab 01.01.2017, ausschreibungspflichtig | Zuschlagswert mal Korrekturfaktor | taggenau 20 Jahre nach Inbetriebnahme |
| 01.01.2021 bis 24.02.2025 | Zuschlagswert mal Korrekturfaktor | zusätzlich Verlängerung nach § 51a EEG [7] |
| ab 25.02.2025 | beide Fälle | zusätzlich Verlängerung nach § 51a EEG [7] |
Für heutige Ü20-Anlagen gilt fast immer die erste Zeile: Wer 2006 ans Netz ging, hat den Anspruch bis zum 31. Dezember 2026. Für die neue Anlage nach dem Repowering gilt die dritte, denn sie braucht einen Ausschreibungszuschlag. Der Unterschied sind bis zu zwölf Monate Vergütung, und er entscheidet darüber, ob das letzte Betriebsjahr noch gefördert ist.
§ 51a EEG verlängert den Zeitraum zusätzlich um die Viertelstunden mit negativen Preisen, aufgerundet auf volle Kalendertage [3][7]. Das gilt für Anlagen mit Ausschreibungszuschlag ab 2021 und für alle Anlagen ab dem 25.02.2025 [7]. Der Rechner weist darauf hin, rechnet es aber nicht: Die Zahl steht erst im Nachhinein fest, die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen sie jährlich bis zum 31. Januar. Eine Zahl zu zeigen, die niemand belegen kann, wäre der falsche Weg.
Die 48-Monats-Frist hängt am Rückbau, nicht am Förderende
Beim vollständigen Austausch gilt eine Frist. Die neue Anlage wird innerhalb von 48 Monaten nach dem Rückbau errichtet, § 16b Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 BImSchG [4]. Die Vollzugshinweise der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz vom 29.01.2026 legen fest, was das heißt: vollständig errichtet, also alle Anlagenteile und die zugehörige anlagenbezogene Infrastruktur, soweit von der Genehmigung umfasst [5]. Der Antragsteller muss plausibel darlegen, dass er die Frist einhält; die Behörde bestätigt die Plausibilität in der Begründung. Auf Antrag kann sie die Frist aus wichtigem Grund verlängern.
Ob die 48 Monate mit dem Beginn oder mit dem Abschluss des Rückbaus laufen, ist weder im Gesetz noch in den Vollzugshinweisen ausdrücklich geregelt. Rechnen Sie im Terminplan ab dem früheren Zeitpunkt und klären Sie die Auslegung mit der Genehmigungsbehörde, bevor der Kran kommt.
Die Erlöslücke ist der teure Teil
Der parallele Betrieb einer Bestandsanlage und der sie ersetzenden neuen Anlage ist unzulässig, § 16b Absatz 10 Satz 2 BImSchG [4]. Zulässig ist nur, mit der Errichtung zu beginnen, während die Altanlage noch läuft, sofern Standsicherheit und Arbeitsschutz gewahrt sind [5]. Zwischen Abschaltung und Inbetriebnahme entsteht damit zwangsläufig ein Zeitraum ohne Stromerlös. Pacht, Versicherung und der Kapitaldienst einer noch nicht getilgten Altfinanzierung können weiterlaufen.
Beziffern Sie diese Lücke im Kapitaldienstplan. Wie der Kapitaldienst über die Laufzeit aussieht, steht im Beitrag zur cashflowbasierten Windparkfinanzierung. Die Rückbauverpflichtung im Kreditvertrag behandelt der Beitrag zur Rückbaufinanzierung.
Wie viel Vorlauf realistisch ist
Die Fachagentur Wind und Solar hat 1.708 genehmigte Repowering-Anlagen aus dem Zeitraum Januar 2023 bis April 2026 ausgewertet [6]. Verfahren nach § 16b BImSchG dauerten im Mittel 12,5 Monate, im Median 11,3 Monate. Über alle Repowering-Vorhaben gerechnet waren es 16,9 Monate, für Neuvorhaben auf freier Fläche 21,1 Monate. Dazu kommen Planung, Gutachten, der Gebotstermin der Ausschreibung und die Lieferzeit der Anlagen.
Wer mehrere Jahre vor dem Förderende beginnt, hat Spielraum. Wer im letzten Vergütungsjahr anfängt, hat ihn nicht. Den Ablauf vom Flächensicherungsvertrag bis zur Inbetriebnahme zeigt die Projektstatus-Übersicht. Das Verfahren selbst beschreibt der Ratgeber zur Repowering-Genehmigung nach § 16b BImSchG.
Wie der Rechner rechnet
Offengelegt, damit jede Zahl nachvollziehbar bleibt:
| Schritt | Rechnung | Grundlage |
|---|---|---|
| Ende des 20-Jahres-Zeitraums | Inbetriebnahme plus 240 Monate, Ablauf des Tages mit derselben Zahl | § 25 EEG [1], §§ 187, 188 BGB [2] |
| Gesetzlich bestimmter Wert | Verlängerung auf den 31. Dezember dieses Jahres | § 25 EEG [1] |
| Ausschreibungsanlage | keine Verlängerung, taggenaues Ende | § 25 EEG [1][2] |
| Errichtungsfrist | Rückbaudatum plus 48 Monate | § 16b Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BImSchG [4] |
| Erlöslücke | Monate zwischen Rückbau und geplanter Inbetriebnahme | § 16b Abs. 10 S. 2 BImSchG [4] |
Zwei Größen bleiben außen vor. Die Verlängerung nach § 51a EEG, weil die Datengrundlage erst im Nachhinein entsteht. Die Dauer des Genehmigungsverfahrens, weil sie vom Einzelfall abhängt. Beides steht als Hinweis im Ergebnis.
Der Fristenrechner beantwortet die Terminfrage. Die Finanzierungsfrage beginnt eine Ebene darunter: Restschuld der Altfinanzierung, freie Sicherheiten, Eigenkapital aus dem Bestand und der Kapitaldienst des neuen Vorhabens. Der Erfassungsbogen sammelt genau diese Angaben in einer Form, mit der eine Bank arbeiten kann.
Häufige Fragen
Wann endet der EEG-Anspruch einer Anlage von 2006?
Am 31. Dezember 2026. Der anzulegende Wert wurde damals gesetzlich bestimmt, deshalb verlängert § 25 EEG den Zwanzigjahreszeitraum bis zum Jahresende. Bei einer Anlage mit Ausschreibungszuschlag endet der Anspruch dagegen taggenau zwanzig Jahre nach der Inbetriebnahme.
Beginnt die 48-Monats-Frist mit dem Ende der EEG-Vergütung?
Nein. § 16b Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 BImSchG knüpft sie an den Rückbau der Bestandsanlage. Beide Fristen laufen unabhängig voneinander. Eine Anlage kann Jahre nach dem Förderende weiterbetrieben und erst danach zurückgebaut werden; dann beginnt die Frist erst zu diesem Zeitpunkt.
Kann die Errichtungsfrist verlängert werden?
Ja. Die Genehmigungsbehörde kann sie auf Antrag des Vorhabenträgers aus wichtigem Grund verlängern, wenn dadurch der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet wird, § 16b Absatz 2 Satz 3 BImSchG. Ein Anspruch darauf besteht nicht, ein Terminplan sollte nicht damit kalkulieren.
Dürfen Alt- und Neuanlage übergangsweise gleichzeitig laufen?
Nein. § 16b Absatz 10 Satz 2 BImSchG schließt den parallelen Betrieb aus. Mit der Errichtung der neuen Anlage darf während des Betriebs der Altanlage begonnen werden, sofern Standsicherheit und Arbeitsschutz gewahrt bleiben. Die Erlöslücke zwischen Abschaltung und Inbetriebnahme lässt sich dadurch verkürzen, aber nicht vermeiden.
Warum rechnet das Werkzeug die Verlängerung nach § 51a EEG nicht mit?
Weil die Grundlage erst im Nachhinein entsteht. § 51a EEG verlängert den Vergütungszeitraum um die Viertelstunden mit negativen Preisen, aufgerundet auf volle Kalendertage. Das gilt für Anlagen mit Ausschreibungszuschlag ab 2021 und für alle Anlagen ab dem 25.02.2025. Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen die Werte jährlich bis zum 31. Januar. Eine Vorausberechnung wäre eine Schätzung ohne Beleg.
Wie viel Vorlauf braucht ein Repowering?
Genehmigungsverfahren nach § 16b BImSchG dauerten zwischen Januar 2023 und April 2026 im Mittel 12,5 Monate, im Median 11,3 Monate. Alle Repowering-Verfahren dauerten im Mittel 16,9 Monate, Neuvorhaben auf freier Fläche 21,1 Monate. Planung, Gutachten, Gebotstermin und Lieferzeit kommen hinzu. Planen Sie deshalb mehrere Jahre Vorlauf vor dem Förderende ein.
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Quellen
- Bundesministerium der Justiz, § 25 EEG, Beginn, Dauer und Beendigung des Anspruchs, am 20.09.2026 nicht abrufbar, Inhalt belegt durch Quelle 2 Quelle
- Clearingstelle EEG|KWKG, häufige Rechtsfrage 69 zum Vergütungszeitraum, gesetzlich bestimmter Wert und ausschreibungspflichtige Anlagen, Fristende nach §§ 187, 188 BGB, Beispiel Inbetriebnahme 03.08.2018, Textfassung vom 27.07.2026, abgerufen 20.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 51a EEG, Verlängerung des Vergütungszeitraums bei negativen Preisen, am 20.09.2026 nicht abrufbar Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 16b BImSchG, Repowering von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, Absatz 2 Satz 2 und 3, Absatz 10, Wortlaut zitiert in Quelle 5, abgerufen 20.09.2026 Quelle
- Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz, Vollzugshinweise zu § 16b BImSchG Repowering, Stand 29.01.2026, Umlaufbeschluss 09/2026 vom 17.04.2026, Seite 9 zur Errichtungsfrist, Seiten 22 und 23 zu Parallelbetrieb und Errichtungsbeginn, abgerufen 20.09.2026 Quelle
- Fachagentur Wind und Solar, Dimensionen des Repowerings, 1.708 Repowering-Anlagen, Januar 2023 bis April 2026, Verfahren nach § 16b im Mittel 12,5 Monate, Median 11,3 Monate, Tabelle 3 mit 16,9 und 21,1 Monaten, Juli 2026, abgerufen 20.09.2026 Quelle
- Clearingstelle EEG|KWKG, häufige Rechtsfrage 264 zu negativen Preisen, Übersichtstabelle: Verlängerung nach § 51a für ausschreibungspflichtige Anlagen ab 01.01.2021 und für Anlagen ab 25.02.2025, Textfassung vom 15.06.2026, abgerufen 20.09.2026 Quelle
Alle Angaben mit Stand 20.09.2026. Das Werkzeug gibt Rechtsnormen und veröffentlichte Daten mit Fundstelle wieder. Es ersetzt keine Rechts- oder Finanzierungsberatung im Einzelfall.