Der Jahresabschluss besteht nach § 242 HGB aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung, bei Kapitalgesellschaften nach § 264 HGB zusätzlich aus Anhang und Lagebericht. Wie viel davon geprüft und offengelegt wird, entscheidet die Größenklasse nach § 267 HGB, deren Schwellenwerte 2024 angehoben wurden. Ab 1.500.000 Euro Kreditvolumen muss die Bank den Abschluss nach § 18 KWG anfordern.
Wer einen Jahresabschluss aufstellen muss
Die Grundpflicht steht in § 242 HGB: Jeder Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluss jedes Geschäftsjahrs eine Bilanz aufzustellen, dazu eine Gegenüberstellung von Aufwendungen und Erträgen, die Gewinn- und Verlustrechnung. Beides zusammen ist der Jahresabschluss. § 242 Absatz 4 HGB nimmt Einzelkaufleute aus, die die Schwellen des § 241a HGB nicht überschreiten: nicht mehr als 800.000 Euro Umsatzerlöse und nicht mehr als 80.000 Euro Jahresüberschuss an den Abschlussstichtagen zweier aufeinanderfolgender Geschäftsjahre. Diese Beträge gelten in der Fassung des Wachstumschancengesetzes vom 28.03.2024 und sind nach Artikel 92 EGHGB erstmals auf das nach dem 31.12.2023 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Steuerlich nennt § 141 Absatz 1 AO seit dem 01.01.2025 dieselben Beträge.
Kapitalgesellschaften trifft mehr. Nach § 264 Absatz 1 HGB erweitern sie den Jahresabschluss um einen Anhang, der mit Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit bildet, und stellen einen Lagebericht auf. Über § 264a HGB gilt das auch für die OHG und die KG ohne eine natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter, also für die GmbH & Co. KG. Die Aufstellung hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahrs für das vergangene zu erfolgen; kleine Kapitalgesellschaften dürfen sich bis zu sechs Monate Zeit lassen, wenn das einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht. Kleinstkapitalgesellschaften brauchen nach § 264 Absatz 1 Satz 5 HGB gar keinen Anhang, wenn sie die dort genannten Angaben unter der Bilanz ausweisen.
Größenklassen und die seit 2024 geltenden Schwellenwerte
Wie umfangreich der Abschluss ausfällt, entscheidet die Größenklasse. Die Beträge des § 267 HGB wurden durch das Zweite Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes und handelsrechtlicher Vorschriften angehoben, in Kraft seit dem 17.04.2024. Wer noch mit den alten Werten arbeitet, ordnet sein Unternehmen zu groß ein.
| Klasse | Bilanzsumme | Umsatzerlöse | Arbeitnehmer |
|---|---|---|---|
| Kleinstkapitalgesellschaft, § 267a | 450.000 € | 900.000 € | 10 |
| klein, § 267 Absatz 1 | 7.500.000 € | 15.000.000 € | 50 |
| mittelgroß, § 267 Absatz 2 | 25.000.000 € | 50.000.000 € | 250 |
| groß, § 267 Absatz 3 | darüber | darüber | darüber |
Klein ist eine Gesellschaft, die mindestens zwei der drei Merkmale nicht überschreitet. Die Rechtsfolge tritt nach § 267 Absatz 4 HGB erst ein, wenn die Werte an den Abschlussstichtagen zweier aufeinanderfolgender Geschäftsjahre über- oder unterschritten werden; ein einzelnes starkes Jahr ändert die Klasse also nicht. Die Arbeitnehmerzahl ist nach § 267 Absatz 5 HGB der Durchschnitt der vier Quartalsstichtage ohne Auszubildende. Anzuwenden sind die neuen Beträge nach Artikel 93 EGHGB erstmals für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen, mit dem Wahlrecht, sie bereits auf ein nach dem 31.12.2022 beginnendes Geschäftsjahr anzuwenden, dann aber nur insgesamt für §§ 267, 267a und 293 HGB. Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit natürlicher Person als Vollhafter bleiben außerhalb dieser Systematik; sie werden erst über das Publizitätsgesetz erfasst, das zwei der drei Merkmale 65 Millionen Euro Bilanzsumme, 130 Millionen Euro Umsatzerlöse und 5.000 Arbeitnehmer voraussetzt.
Prüfung, Offenlegung, Ordnungsgeld
Prüfungspflichtig sind nach § 316 Absatz 1 HGB Jahresabschluss und Lagebericht von Kapitalgesellschaften, die nicht klein im Sinne des § 267 Absatz 1 HGB sind. Die Folge einer unterbliebenen Prüfung ist hart: Der Jahresabschluss kann nicht festgestellt werden.
Offengelegt wird nicht mehr im Bundesanzeiger. § 325 Absatz 1 Satz 2 HGB verlangt die elektronische Übermittlung an die das Unternehmensregister führende Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister; nach Artikel 88 EGHGB gilt das für Rechnungslegungsunterlagen von Geschäftsjahren, die nach dem 31.12.2021 beginnen. Die Frist beträgt nach § 325 Absatz 1a HGB längstens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag. Versäumt ein Geschäftsführer sie, setzt das Bundesamt für Justiz nach § 335 HGB ein Ordnungsgeld von 2.500 bis 25.000 Euro fest, ermäßigt auf 500 Euro bei Kleinst- und 1.000 Euro bei kleinen Gesellschaften, wenn nach der Sechswochenfrist nachgeholt wird.
Warum der offengelegte Abschluss wenig zeigt
Kleine Kapitalgesellschaften legen nach § 326 Absatz 1 HGB nur Bilanz und Anhang offen, und der Anhang braucht die Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung nicht zu enthalten. Kleinstkapitalgesellschaften reichen nach § 326 Absatz 2 HGB nur die Bilanz ein und können statt der Offenlegung die dauerhafte Hinterlegung beantragen. Wer also den Abschluss eines Geschäftspartners abruft, sieht bei kleinen Gesellschaften keine Erträge und keine Aufwendungen.
Auch der Anhang selbst ist bei kleinen Gesellschaften schmal. § 288 Absatz 1 Nummer 1 HGB befreit sie vom Anlagenspiegel nach § 284 Absatz 3 HGB, Nummer 2 zusätzlich von zahlreichen Angaben des § 285 HGB, darunter die Aufgliederung der Restlaufzeiten nach Nummer 2, die außerbilanziellen Geschäfte nach Nummer 3, die Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen und Personen nach Nummer 21 und der Nachtragsbericht nach Nummer 33.
- Pflicht bleibt § 285 Nummer 1 HGB: Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit über fünf Jahren und der durch Pfandrechte gesicherten Verbindlichkeiten unter Angabe von Art und Form der Sicherheiten
- Pflicht bleibt § 285 Nummer 3a HGB: sonstige finanzielle Verpflichtungen, die nicht in der Bilanz stehen, mit gesondertem Ausweis von Pensions- und Konzernverpflichtungen
- Pflicht bleibt § 268 Absatz 7 HGB: Haftungsverhältnisse, im Anhang, jeweils gesondert und unter Angabe gewährter Sicherheiten
Die zweite Position ist die wichtigste. Miete, Leasing und Bestellobligo ergeben eine Gesamtverpflichtung, die die Bilanz nicht zeigt. Kreditgeber rechnen sie hinzu. Wer sie von sich aus aufbereitet, nimmt der Analyse die Interpretation ab. Wer den vollständigen Abschluss freiwillig vorlegt, steht besser da als sein Eintrag im Unternehmensregister.
Warum die Bank den Abschluss verlangt
Die Vorlage ist keine Höflichkeit, sondern Aufsichtsrecht. § 18 Absatz 1 Satz 1 KWG verpflichtet Kreditinstitute, sich bei Krediten von insgesamt mehr als 1.500.000 Euro oder mehr als 10 Prozent des Kernkapitals nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die wirtschaftlichen Verhältnisse offenlegen zu lassen, insbesondere durch Vorlage der Jahresabschlüsse. Die Schwelle liegt seit dem 31.03.2026 bei 1.500.000 Euro; zuvor waren es 750.000 Euro. Darunter fordert die Bank den Abschluss aus eigenem Interesse an, oberhalb muss sie es.
Was Kreditgeber im Einzelnen ansehen
In der Bilanz
- Eigenkapitalquote und ihre Entwicklung
- Fremdkapital nach Fristigkeit
- Forderungen gegen Gesellschafter
- Vorratsentwicklung im Verhältnis zum Umsatz
- Anlagevermögen und Abschreibungsstand
- Rückstellungen und ihre Entwicklung
In der GuV
- Umsatz und Ergebnis über drei Jahre
- Rohertragsmarge und ihre Veränderung
- Personalaufwandsquote
- Sonstige betriebliche Aufwendungen und Erträge
- Zinsaufwand im Verhältnis zur Verschuldung
- Periodenfremde Posten
Warum die Zeitreihe zählt
| Unternehmen A, Eigenkapitalquote Jahr 1 bis 3 | 18, 22, 26 Prozent |
| Unternehmen B, Eigenkapitalquote Jahr 1 bis 3 | 34, 30, 26 Prozent |
| Beide zum aktuellen Stichtag | 26 Prozent |
Derselbe Wert, zwei verschiedene Geschichten. Ein Kreditgeber liest die Richtung, nicht die Zahl. Deshalb gehören in jede Finanzierungsakte drei Jahre nebeneinander, nicht der aktuelle Abschluss allein.
Der zeitliche Abstand als Problem
Rechnet man die Aufstellungsfrist von sechs Monaten für kleine Gesellschaften und die Offenlegungsfrist von einem Jahr zusammen, bildet ein im November eingereichter Abschluss Geschäftsvorfälle ab, die bis zu 23 Monate zurückliegen. Deshalb ist die aktuelle BWA keine Ergänzung, sondern der eigentliche Beleg der gegenwärtigen Lage. Der Jahresabschluss liefert die abgestimmte Basis, die BWA den aktuellen Stand.
Vorbereitung auf das Bankgespräch
- Drei vollständige Abschlüsse, nicht nur die offengelegten Teile
- Aktuelle BWA mit Summen- und Saldenliste zum selben Stichtag
- Erläuterung zu jeder Position, die sich um mehr als zehn Prozent verändert hat
- Auflistung der nicht bilanzierten Verpflichtungen nach § 285 Nummer 3a HGB
- Bei Personengesellschaften: Entnahmen und ein kalkulatorischer Unternehmerlohn
- Überleitung von der BWA zum letzten Abschluss
Legen Sie den Abschluss nicht in der Fassung vor, die im Unternehmensregister steht. Bei einer kleinen Kapitalgesellschaft besteht die Offenlegung nach § 326 Absatz 1 HGB nur aus Bilanz und verkürztem Anhang, ohne Gewinn- und Verlustrechnung, ohne Anlagenspiegel und ohne Nachtragsbericht. Reichen Sie stattdessen drei vollständige Abschlüsse ein, dazu eine Aufstellung der nicht bilanzierten Verpflichtungen aus Miete, Leasing und Bestellobligo und eine Erläuterung zu jeder Position, die sich um mehr als zehn Prozent verändert hat. Prüfen Sie vorher jede auffällige Position selbst, damit die Erklärung von Ihnen kommt und nicht als Rückfrage der Bank. Peak Advisors analysiert Ihre Abschlüsse vor dem Bankgespräch, bereitet die kritischen Positionen auf und stellt die Unterlagen so zusammen, wie der Kreditbereich sie erwartet. Wir arbeiten ab einem Finanzierungsvolumen von 250.000 Euro, bei Bauträgerfinanzierungen ab 1.000.000 Euro und bei Projektfinanzierungen ab 5.000.000 Euro.
Häufige Fragen
Wer muss einen Jahresabschluss aufstellen?
Nach § 242 HGB jeder Kaufmann. Ausgenommen sind nach § 241a HGB Einzelkaufleute, die an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen nicht mehr als 800.000 Euro Umsatzerlöse und nicht mehr als 80.000 Euro Jahresüberschuss ausweisen. Kapitalgesellschaften und die GmbH & Co. KG erweitern den Abschluss nach §§ 264, 264a HGB um Anhang und Lagebericht.
Welche Schwellenwerte gelten für die Größenklassen?
Seit der Anhebung vom 17.04.2024: klein bis 7.500.000 Euro Bilanzsumme, 15.000.000 Euro Umsatzerlöse und 50 Arbeitnehmer, mittelgroß bis 25.000.000 Euro, 50.000.000 Euro und 250 Arbeitnehmer, Kleinstkapitalgesellschaft bis 450.000 Euro, 900.000 Euro und 10 Arbeitnehmer. Maßgeblich sind zwei der drei Merkmale an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen. Anzuwenden sind die Werte nach Artikel 93 EGHGB erstmals für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen, wahlweise schon ab dem Geschäftsjahr nach dem 31.12.2022.
Wo und bis wann wird offengelegt?
Nach § 325 Absatz 1 Satz 2 HGB elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister, nicht mehr im Bundesanzeiger; das gilt für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen. Die Frist beträgt nach § 325 Absatz 1a HGB ein Jahr nach dem Abschlussstichtag. Bei Versäumnis setzt das Bundesamt für Justiz nach § 335 HGB ein Ordnungsgeld von 2.500 bis 25.000 Euro fest.
Welche Abschlüsse werden geprüft?
Nach § 316 Absatz 1 HGB die von Kapitalgesellschaften, die nicht klein im Sinne des § 267 Absatz 1 HGB sind. Ohne die vorgeschriebene Prüfung kann der Jahresabschluss nicht festgestellt werden. Kleine Kapitalgesellschaften, Einzelunternehmen und Personengesellschaften sind nicht prüfungspflichtig.
Was zeigt der Anhang einer kleinen GmbH nicht?
Nach § 288 Absatz 1 HGB entfallen der Anlagenspiegel, die Aufgliederung der Restlaufzeiten, die außerbilanziellen Geschäfte, die Geschäfte mit nahestehenden Personen und der Nachtragsbericht. Pflicht bleiben § 285 Nummer 1 HGB zu langfristigen und besicherten Verbindlichkeiten, Nummer 3a zu den sonstigen finanziellen Verpflichtungen und § 268 Absatz 7 HGB zu den Haftungsverhältnissen.
Warum verlangt die Bank drei Abschlüsse und zusätzlich die BWA?
Drei Jahre trennen Entwicklung von Zufall, ein einzelner Stichtagswert nicht. Ab einem Kreditvolumen von mehr als 1.500.000 Euro oder mehr als 10 Prozent des Kernkapitals muss das Institut die wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 18 Absatz 1 KWG offenlegen lassen, insbesondere durch Vorlage der Jahresabschlüsse. Weil der jüngste Abschluss zum Entscheidungszeitpunkt oft über ein Jahr alt ist, tritt die aktuelle BWA daneben.
Quellen
- Bundesministerium der Justiz, § 242 HGB, Pflicht zur Aufstellung von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung, Absatz 4 mit Verweis auf § 241a, Fassung des BilMoG vom 25.05.2009, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 241a HGB, Befreiung von Buchführung und Inventar für Einzelkaufleute, 800.000 Euro Umsatzerlöse und 80.000 Euro Jahresüberschuss, Fassung des Wachstumschancengesetzes vom 27.03.2024, in Kraft seit 28.03.2024, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, Art. 92 EGHGB, Übergangsvorschrift zum Wachstumschancengesetz, § 241a HGB erstmals für das nach dem 31.12.2023 beginnende Geschäftsjahr, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 264 HGB, Pflicht zur Aufstellung, Anhang und Lagebericht, Aufstellungsfrist drei Monate und sechs Monate für kleine Kapitalgesellschaften, Absatz 1 Satz 5 zum Anhang der Kleinstkapitalgesellschaft, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 264a HGB, Anwendung auf bestimmte offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, Fassung des KapCoRiLiG vom 24.02.2000, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 267 HGB, Umschreibung der Größenklassen, 7.500.000 Euro und 15.000.000 Euro und 50 Arbeitnehmer für kleine, 25.000.000 Euro und 50.000.000 Euro und 250 Arbeitnehmer für mittelgroße Kapitalgesellschaften, Fassung vom 11.04.2024 (BGBl. I Nr. 120), in Kraft seit 17.04.2024, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 267a HGB, Kleinstkapitalgesellschaften, 450.000 Euro Bilanzsumme, 900.000 Euro Umsatzerlöse, 10 Arbeitnehmer, Fassung vom 11.04.2024, in Kraft seit 17.04.2024, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, Art. 93 EGHGB, Übergangsvorschrift zur Anhebung der Schwellenwerte, §§ 267, 267a, 293 HGB erstmals für nach dem 31.12.2023 beginnende Geschäftsjahre, Wahlrecht ab dem nach dem 31.12.2022 beginnenden Geschäftsjahr nur insgesamt, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 316 HGB, Pflicht zur Prüfung, Ausnahme für kleine Kapitalgesellschaften, Feststellung ohne Prüfung ausgeschlossen, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 325 HGB, Offenlegung, Absatz 1 Satz 2 Übermittlung elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister, Absatz 1a Frist ein Jahr nach dem Abschlussstichtag, Fassung vom 10.07.2026, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, Art. 88 EGHGB, Übergangsvorschrift zum DiRUG, Offenlegung im Unternehmensregister erstmals für nach dem 31.12.2021 beginnende Geschäftsjahre, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 326 HGB, größenabhängige Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften und Kleinstkapitalgesellschaften bei der Offenlegung, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 335 HGB, Ordnungsgeld von 2.500 bis 25.000 Euro durch das Bundesamt für Justiz, Ermäßigung auf 500 und 1.000 Euro, Fassung vom 10.07.2026, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 288 HGB, größenabhängige Erleichterungen beim Anhang, Absatz 1 Nummer 1 zu § 284 Absatz 3 HGB und Nummer 2 zu den Angaben nach § 285 HGB, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 285 HGB, sonstige Pflichtangaben, Nummer 1 zu Restlaufzeiten über fünf Jahre und besicherten Verbindlichkeiten, Nummer 3a zu den sonstigen finanziellen Verpflichtungen, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 268 Absatz 7 HGB, Haftungsverhältnisse im Anhang, jeweils gesondert und unter Angabe gewährter Sicherheiten, Fassung des BilRUG vom 17.07.2015, in Kraft seit 23.07.2015, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 18 Absatz 1 KWG, Kreditunterlagen, Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse ab 1.500.000 Euro oder 10 Prozent des Kernkapitals, Fassung des Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetzes vom 25.03.2026 (BGBl. I Nr. 81), in Kraft seit 31.03.2026, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 141 Absatz 1 AO, steuerliche Buchführungspflicht ab 800.000 Euro Umsatz oder 80.000 Euro Gewinn, Fassung des Jahressteuergesetzes 2024, in Kraft seit 01.01.2025, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 1 Absatz 1 PublG, Rechnungslegungspflicht ab 65 Millionen Euro Bilanzsumme, 130 Millionen Euro Umsatzerlöse oder 5.000 Arbeitnehmern, Fassung vom 10.08.2021, abgerufen 11.09.2026 Quelle
Alle Angaben mit Stand 07.09.2026. Diese Seite erklärt Begriffe und Mechanik, sie ersetzt keine Beratung im Einzelfall.