EBITDA ist das Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen. Es zeigt die operative Ertragskraft unabhängig von Finanzierungsstruktur und Abschreibungspolitik und kann deshalb Bezugsgröße für Kreditverträge, Bewertungen und Verschuldungskennzahlen sein. Eine gesetzliche Definition gibt es nicht; maßgeblich ist, wie der Vertrag sie festlegt.
Was EBITDA bedeutet
Die Abkürzung steht für Earnings Before Interest, Taxes, Depreciation and Amortization. Depreciation meint Abschreibungen auf Sachanlagen, Amortization solche auf immaterielle Vermögensgegenstände. Der HGB-Abschluss weist beide gemeinsam aus, in § 275 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a als Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen.
Eine gesetzliche Definition des EBITDA gibt es nicht. Weder das HGB noch die IFRS kennen die Kennzahl als Gliederungsposten. Sie ist eine alternative Leistungskennzahl. Die Leitlinien der europäischen Wertpapieraufsicht ESMA führen EBITDA ausdrücklich als Beispiel auf. Sie verlangen von Emittenten, deren Wertpapiere an einem geregelten Markt zugelassen sind, jede solche Kennzahl zu definieren, auf den nächstliegenden Abschlussposten überzuleiten, mit Vergleichswerten der Vorperioden zu zeigen und die Berechnung im Zeitablauf beizubehalten. Für ein mittelständisches Unternehmen ohne Börsennotierung gilt diese Aufsichtsregel nicht. Als Maßstab für eine saubere Darstellung taugt sie trotzdem.
Der Sinn der Kennzahl liegt in der Vergleichbarkeit. Zwei Unternehmen mit identischem operativem Geschäft weisen unterschiedliche Jahresüberschüsse aus, wenn eines seine Maschinen finanziert und das andere sie bar bezahlt hat, oder wenn eines linear und das andere degressiv abschreibt. EBITDA blendet beides aus.
Der Abschreibungsplan nach § 253 Abs. 3 HGB verteilt die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann; die Methode ist damit nicht vorgeschrieben. Steuerlich kommt hinzu: Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028 angeschafft oder hergestellt werden, ist die degressive Abschreibung wieder zulässig, höchstens mit dem Dreifachen des linearen Satzes und höchstens 30 Prozent (§ 7 Abs. 2 EStG in der Fassung des Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm). Wer auch in der Handelsbilanz degressiv abschreibt, senkt Jahresüberschuss und EBIT, nicht aber das EBITDA. Beim Mehrjahresvergleich ab dem Abschluss 2025 ist genau das zu erklären.
Berechnung
oder kürzer: EBITDA = EBIT + Abschreibungen
| Position der Gewinn- und Verlustrechnung | Nr. | Behandlung |
|---|---|---|
| Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag | 17 | Ausgangsgröße |
| Steuern vom Einkommen und vom Ertrag | 14 | hinzurechnen |
| Zinsen und ähnliche Aufwendungen | 13 | hinzurechnen |
| Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge | 11 | abziehen |
| Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen | 7 a | hinzurechnen |
| Abschreibungen auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens | 7 b | bleibt im Ergebnis |
| Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens | 12 | bleibt im Ergebnis |
| Sonstige Steuern | 16 | bleibt im Ergebnis |
Die letzten drei Zeilen verdienen besondere Aufmerksamkeit. Die sonstigen Steuern gehören nicht zu den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag, die im EBITDA hinzugerechnet werden. Abschreibungen auf Vorräte oder auf Finanzanlagen sind keine Abschreibungen auf das Anlagevermögen im Sinne des D in EBITDA. Wer sie mitrechnet, weist die Kennzahl zu hoch aus.
Die Ergebnisstufen im Zusammenhang
| Stufe | Enthält nicht | Wofür sie steht |
|---|---|---|
| EBITDA | Zinsen, Steuern, Abschreibungen | operative Ertragskraft vor Investitionsverzehr |
| EBITA | Zinsen, Steuern, Abschreibungen auf immaterielle Werte | bereinigt um Firmenwertabschreibungen nach Zukäufen |
| EBIT | Zinsen, Steuern | Betriebsergebnis nach Investitionsverzehr |
| EBT | Steuern | Ergebnis vor Steuern |
| Jahresüberschuss | nichts | Ergebnis nach allem |
EBITA hat im HGB-Abschluss einen eigenen Grund. Ein entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert gilt nach § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB als zeitlich begrenzt nutzbarer Vermögensgegenstand und ist planmäßig abzuschreiben; lässt sich die Nutzungsdauer nicht verlässlich schätzen, sind es zehn Jahre (§ 253 Abs. 3 Satz 3 und 4 HGB). Nach einem Zukauf drückt diese Abschreibung das EBIT über Jahre, ohne dass Zahlungen fließen. EBITDA und EBITA blenden sie aus.
Eine sechste Größe begegnet in Branchen mit hohen Mietaufwendungen: EBITDAR, zusätzlich vor Miet- und Leasingaufwand. Sie macht Unternehmen vergleichbar, die Objekte mieten, mit solchen, die sie besitzen.
Denselben Effekt erzeugt die Rechnungslegung selbst. Nach IFRS 16, in der EU übernommen durch die Verordnung (EU) 2017/1986 vom 31.10.2017 und spätestens für das erste am oder nach dem 01.01.2019 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden, aktiviert ein IFRS-Bilanzierer grundsätzlich das Nutzungsrecht aus Miet- und Leasingverträgen (IFRS 16 Paragraph 22). Statt Mietaufwand weist er Abschreibung und Zins aus (Paragraph 49). Beides liegt außerhalb des EBITDA, die Kennzahl steigt ohne jede operative Veränderung. Im HGB-Abschluss bleibt der Mietaufwand, wo er war. EBITDA aus einem IFRS- und aus einem HGB-Abschluss ist deshalb nicht ohne Überleitung vergleichbar.
Rechenbeispiel mit Bereinigung
| Jahresüberschuss | 186.000 € |
| Steuern vom Einkommen und vom Ertrag | 74.000 € |
| Zinsaufwand abzüglich Zinsertrag | 52.000 € |
| Abschreibungen auf das Anlagevermögen | 128.000 € |
| EBITDA | 440.000 € |
| abzüglich Ertrag aus dem Verkauf eines Grundstücks | 90.000 € |
| zuzüglich einmaliger Rechtsstreitkosten | 35.000 € |
| Bereinigtes EBITDA | 385.000 € |
Die Differenz von 55.000 € entscheidet über das Bild. Wer das unbereinigte EBITDA einreicht, muss die Rückfrage beantworten. Wer bereinigt und die Bereinigung offenlegt, führt das Gespräch.
Warum die Bereinigung zählt
Einmaleffekte verzerren die operative Ertragskraft. Bereinigt werden deshalb Erträge und Aufwendungen, die nicht aus dem laufenden Geschäft stammen und sich nicht wiederholen.
Typisch zu bereinigen
- Gewinne oder Verluste aus Anlagenverkäufen
- Versicherungsentschädigungen
- Restrukturierungs- und Abfindungsaufwand
- Kosten eines einmaligen Rechtsstreits
- Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen
- Nicht marktübliche Geschäftsführervergütung
Nicht zu bereinigen
- Schwankungen im normalen Geschäftsverlauf
- Wiederkehrende Sonderaufwendungen
- Kosten, die auch künftig anfallen
- Bereinigungen ohne nachvollziehbaren Beleg
Die Grenze verläuft dort, wo die Bereinigung zur Ergebnisgestaltung wird. Jede Anpassung muss aus der Buchhaltung belegbar sein. Der aufsichtliche Maßstab ist streng: Nach dem Frage-und-Antwort-Katalog der ESMA (Frage 17) kann eine Kennzahl, die einmalige Verluste herausrechnet, gleichartige einmalige Gewinne aber stehen lässt, gegen das Gebot der ausgewogenen Darstellung verstoßen. Das gilt je nach Umständen selbst dann, wenn sie zutreffend bezeichnet ist. Wer bereinigt, bereinigt in beide Richtungen und hält die Liste über die Jahre gleich. Jede Bereinigung schlägt unmittelbar auf die Verschuldungskennzahlen durch.
Wo EBITDA im Kreditvertrag auftaucht
EBITDA ist selten Selbstzweck. Es ist Nenner oder Zähler in den Kennzahlen, die eine Finanzierung steuern.
- Dynamischer Verschuldungsgrad: Nettofinanzschulden geteilt durch EBITDA
- Zinsdeckungsgrad in der EBITDA-Variante
- EBITDA-Marge als Kennzahl der operativen Effizienz
- Unternehmensbewertung über den Multiplikator auf das EBITDA
- Financial Covenants, die an eine EBITDA-Größe anknüpfen
Für keine dieser Größen gibt es eine amtliche Vorgabe. Auch für den EBITDA-Multiplikator gibt es keine amtliche Kennziffer. Die berufsständischen Grundsätze zur Unternehmensbewertung hat der Fachausschuss FAUB des IDW am 11.02.2026 neu gefasst (IDW S 1 i.d.F. 2026).
Wer einen Kreditvertrag mit Covenants unterschreibt, sollte darin genau lesen, wie EBITDA definiert ist. Vertragliche Definitionen können von der betriebswirtschaftlichen abweichen, etwa bei der Behandlung von Leasingaufwand, von Erträgen aus verbundenen Unternehmen oder bei der Frage, welche Bereinigungen zugelassen sind und bis zu welcher Höhe. Die Definition im Vertrag ist die maßgebliche.
Was EBITDA nicht zeigt
Die Kennzahl blendet Abschreibungen aus, also den Werteverzehr des Anlagevermögens. Bei einem anlagenintensiven Unternehmen ist dieser Verzehr real: Die Maschinen müssen ersetzt werden. Ein hohes EBITDA bei hohem Ersatzinvestitionsbedarf sagt wenig über die Fähigkeit, einen Kredit zu bedienen.
Für die Kapitaldienstfähigkeit sind deshalb Steuern und Erhaltungsinvestitionen vom EBITDA abzuziehen. Erst dieser Betrag steht für Zins und Tilgung zur Verfügung. Die europäische Bankenaufsicht hält denselben Gedanken fest: Primäre Rückzahlungsquelle ist der Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit des Kreditnehmers (EBA/GL/2020/06, Rz. 119), Sicherheiten sind nur die nachgelagerte Option (Rz. 120). In die Analyse der Finanzlage gehören neben dem Fremdfinanzierungsanteil und der Ausschüttung auch der tatsächliche und der geplante Kapitaleinsatz (Rz. 128 Buchst. b).
Legen Sie neben das EBITDA immer die Überleitung: vom Jahresüberschuss über jede hinzugerechnete Position bis zur bereinigten Größe, jede Bereinigung mit Konto und Beleg. Rechnen Sie sonstige Steuern, Abschreibungen auf Vorräte und Abschreibungen auf Finanzanlagen nicht hinzu, sonst weisen Sie die Kennzahl zu hoch aus. Halten Sie die Bereinigungsliste über drei Jahre gleich und bereinigen Sie in beide Richtungen; wer nur die Einmalverluste herausnimmt, verliert das Argument. Prüfen Sie vor der Unterschrift, wie der Kreditvertrag EBITDA definiert, denn diese Definition und nicht die betriebswirtschaftliche entscheidet über die Einhaltung der Covenants. Peak Advisors bereitet ein sauberes, überleitbares EBITDA für Ihre Bankpräsentation auf, einschließlich der Bereinigung um außerordentliche Effekte. Wir arbeiten ab einem Finanzierungsvolumen von 250.000 Euro, bei Bauträgerfinanzierungen ab 1.000.000 Euro und bei Projektfinanzierungen ab 5.000.000 Euro.
Häufige Fragen
Wie berechnet man EBITDA?
Ausgangspunkt ist der Jahresüberschuss (§ 275 Abs. 2 Nr. 17 HGB). Hinzugerechnet werden die Steuern vom Einkommen und vom Ertrag (Nr. 14), die Zinsen und ähnlichen Aufwendungen (Nr. 13) und die Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen (Nr. 7 Buchst. a); die sonstigen Zinsen und ähnlichen Erträge (Nr. 11) werden abgezogen. Kürzer: EBIT plus Abschreibungen.
Was ist der Unterschied zwischen EBIT und EBITDA?
EBIT ist das Ergebnis vor Zinsen und Steuern, EBITDA zusätzlich vor Abschreibungen. Der Unterschied entspricht dem Abschreibungsvolumen auf das Anlagevermögen und ist bei anlagenintensiven Unternehmen erheblich.
Was bedeutet bereinigtes EBITDA?
EBITDA ohne Einmaleffekte, die nicht aus dem laufenden Geschäft stammen, etwa Gewinne aus Anlagenverkäufen, Restrukturierungsaufwand oder Kosten eines einmaligen Rechtsstreits. Jede Bereinigung muss aus der Buchhaltung belegbar sein. Bereinigen Sie in beide Richtungen. Nach dem Frage-und-Antwort-Katalog der ESMA kann es gegen das Gebot der ausgewogenen Darstellung verstoßen, nur einmalige Verluste herauszurechnen.
Ist EBITDA gesetzlich definiert?
Nein. Weder das HGB noch die IFRS kennen EBITDA als Gliederungsposten; es gibt keine verbindliche Berechnungsvorschrift. EBITDA ist eine alternative Leistungskennzahl, die die ESMA-Leitlinien ausdrücklich als Beispiel nennen. Deshalb ist im Kreditvertrag die dort vereinbarte Definition maßgeblich und nicht die betriebswirtschaftliche.
Was ist EBITDAR?
EBITDA zusätzlich vor Miet- und Leasingaufwand. Die Größe macht Unternehmen vergleichbar, die ihre Objekte mieten, mit solchen, die sie im Eigentum haben. Denselben Effekt erzeugt IFRS 16: Ein IFRS-Bilanzierer weist spätestens seit dem ersten ab 01.01.2019 beginnenden Geschäftsjahr grundsätzlich Abschreibung und Zins statt Mietaufwand aus. Sein EBITDA liegt dadurch höher als das eines HGB-Bilanzierers mit gleichem Geschäft.
Reicht EBITDA für die Beurteilung der Kapitaldienstfähigkeit?
Nein. EBITDA blendet den Werteverzehr des Anlagevermögens aus. Für den Kapitaldienst sind Steuern und Erhaltungsinvestitionen abzuziehen, weil nur der verbleibende Betrag für Zins und Tilgung zur Verfügung steht. Die EBA-Leitlinien für die Kreditvergabe sehen den Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit als primäre Rückzahlungsquelle (Rz. 119).
Quellen
- Bundesministerium der Justiz, § 275 HGB, Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung, Gesamtkostenverfahren, Absatz 2 Nummern 7, 11 bis 17, Fassung des BilRUG vom 17.07.2015, in Kraft seit 23.07.2015, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 253 Abs. 3 HGB, planmäßige Abschreibungen, Abschreibungsplan und Geschäfts- oder Firmenwert, Fassung vom 22.06.2023, in Kraft seit 22.06.2023, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB, entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert als zeitlich begrenzt nutzbarer Vermögensgegenstand, Fassung des BilMoG vom 25.05.2009, in Kraft seit 29.05.2009, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- ESMA, Leitlinien Alternative Leistungskennzahlen, ESMA/2015/1415de, veröffentlicht 05.10.2015, anzuwenden seit 03.07.2016, Randziffern 1, 18, 20, 26 bis 28, 37 und 41, abgerufen am 20.09.2026 Quelle
- ESMA, Questions and answers on ESMA Guidelines on Alternative Performance Measures, ESMA32-51-370, Frage 17, Stand 01.04.2022, abgerufen am 20.09.2026 Quelle
- Europäische Bankenaufsichtsbehörde, Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung EBA/GL/2020/06 vom 29.05.2020, deutsche Fassung, Randziffern 18, 119, 120 und 128 Buchstabe b, anwendbar seit 30.06.2021, abgerufen am 20.09.2026 Quelle
- Europäische Kommission, Verordnung (EU) 2017/1986 vom 31.10.2017 zur Übernahme des IFRS 16 Leasingverhältnisse, Artikel 2, IFRS 16 Paragraphen 22 und 49, abgerufen am 20.09.2026 Quelle
- IDW, Neufassung des IDW Standards Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen (IDW S 1 i.d.F. 2026), verabschiedet vom FAUB am 11.02.2026, abgerufen am 20.09.2026 Quelle
- Deutscher Bundestag, Drucksache 21/323 vom 03.06.2025, Entwurf eines Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm, Änderung § 7 Abs. 2 EStG, abgerufen am 20.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Finanzen, Monatsbericht August 2025, Investitionssofortprogramm Deutschland, degressive Abschreibung bis 30 Prozent für Anschaffungen nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028, abgerufen am 20.09.2026 Quelle
Alle Angaben mit Stand 20.09.2026. Diese Seite erklärt Begriffe und Mechanik, sie ersetzt keine Beratung im Einzelfall.