Beim Leasing überlässt der Leasinggeber ein Wirtschaftsgut zur Nutzung, das rechtliche Eigentum bleibt bei ihm. Ob der Gegenstand beim Leasinggeber oder beim Leasingnehmer bilanziert wird, entscheidet die wirtschaftliche Zurechnung nach § 39 AO und den vier Leasingerlassen der Finanzverwaltung, nicht der Vertragstitel. Der Anschaffungswert aller 2025 über Leasing und Mietkauf finanzierten Objekte lag bei 83,12 Mrd. Euro, davon 72,04 Mrd. Euro reines Leasing-Neugeschäft.
Der Markt in Zahlen
Die Verbandsstatistik zählt Leasing und Mietkauf gemeinsam. Der Anschaffungswert aller im Jahr 2025 über Leasing und Mietkauf finanzierten Objekte lag bei 83,12 Mrd. Euro. Davon entfielen 72,04 Mrd. Euro auf das reine Leasing-Neugeschäft und 11,08 Mrd. Euro auf Mietkauf. Der entsprechende Vorjahreswert aus Leasing und Mietkauf lag bei 80,57 Mrd. Euro.
| Kennzahl | Wert |
|---|---|
| Anschaffungswert Leasing und Mietkauf 2025 | 83,12 Mrd. € |
| davon Leasing-Neugeschäft 2025 | 72,04 Mrd. € |
| davon Mietkauf 2025 | 11,08 Mrd. € |
| Leasing-Neugeschäft 2024 zum Vergleich | 70,13 Mrd. € |
| Mobilien-Leasingquote der Ausrüstungsinvestitionen | 26,6 Prozent |
| Anteil Pkw und Kombi | 64,1 Prozent |
| Anteil Busse, Lkw, Hänger, Transporter | 13,0 Prozent |
| Anteil Produktionsmaschinen | 6,0 Prozent |
| Anteil IT, Software und Cloud | 3,5 Prozent |
Gut drei Viertel dieses Volumens entfallen auf Fahrzeuge, Produktionsmaschinen kommen auf 6,0 Prozent.
Die Formen
| Form | Merkmal | Risiko am Laufzeitende |
|---|---|---|
| Operating Leasing | kurze Grundmietzeit, kündbar | beim Leasinggeber |
| Vollamortisationsvertrag | Raten decken Anschaffungskosten, Nebenkosten und Finanzierungskosten vollständig | beim Leasingnehmer, die Raten decken die Kosten |
| Teilamortisationsvertrag | Raten decken nur einen Teil, es bleibt ein kalkulierter Restwert | je nach Vertragsmodell beim Leasingnehmer |
| Kilometervertrag | Abrechnung nach Laufleistung, kalkulierte Verwertungserlöse sind eingerechnet | je nach Vertrag |
| Mietkauf | Eigentumsübergang am Ende ist von vornherein vereinbart | beim Mietkäufer |
| Sale-and-lease-back | Verkauf des eigenen Objekts mit Rückanmietung | abhängig vom Folgevertrag |
Wem der Gegenstand zugerechnet wird
Die entscheidende Frage lautet nicht, wie der Vertrag heißt, sondern wem das Wirtschaftsgut zuzurechnen ist. § 39 Absatz 1 AO rechnet es dem Eigentümer zu. Nach § 39 Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 AO ist es einem anderen zuzurechnen, wenn dieser die tatsächliche Herrschaft so ausübt, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer wirtschaftlich von der Einwirkung ausschließen kann. Handelsrechtlich sagt § 246 Absatz 1 Satz 2 HGB dasselbe: Ist ein Vermögensgegenstand nicht dem Eigentümer, sondern einem anderen wirtschaftlich zuzurechnen, hat dieser ihn in seiner Bilanz auszuweisen.
Für Leasingverträge hat der Bundesfinanzhof das mit Urteil vom 26.01.1970 (IV R 144/66, BStBl 1970 II S. 264) entschieden. Die Finanzverwaltung hat die Folgerungen in vier Leasingerlassen niedergelegt, die bis heute gelten: Vollamortisation über bewegliche Wirtschaftsgüter (19.04.1971), Finanzierungsleasing über unbewegliche Wirtschaftsgüter (21.03.1972), Teilamortisation über bewegliche Wirtschaftsgüter (22.12.1975) und Teilamortisation über unbewegliche Wirtschaftsgüter (23.12.1991).
Vollamortisation, bewegliche Wirtschaftsgüter
| Vertragsgestaltung | Zurechnung beim Leasingnehmer, wenn |
|---|---|
| ohne Kauf- oder Verlängerungsoption | die Grundmietzeit weniger als 40 oder mehr als 90 Prozent der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer beträgt |
| mit Kaufoption | zusätzlich dann, wenn der vereinbarte Kaufpreis niedriger ist als der lineare Restbuchwert nach amtlicher AfA-Tabelle oder als der niedrigere gemeine Wert |
| mit Mietverlängerungsoption | zusätzlich dann, wenn die Anschlussmiete den Werteverzehr des Objekts nicht deckt |
| Spezialleasing | stets, unabhängig von Grundmietzeit und Optionsklauseln |
Teilamortisation, bewegliche Wirtschaftsgüter
Der Erlass vom 22.12.1975 setzt eine unkündbare Grundmietzeit von mehr als 40, höchstens 90 Prozent der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer voraus und beschreibt drei Vertragsmodelle, in denen der Gegenstand beim Leasinggeber bleibt.
- Andienungsrecht des Leasinggebers. Der Leasingnehmer trägt das Risiko der Wertminderung, die Chance der Wertsteigerung bleibt beim Leasinggeber. Der Leasingnehmer wird dadurch nicht wirtschaftlicher Eigentümer.
- Aufteilung des Mehrerlöses. Übersteigt der Verwertungserlös die Restamortisation, erhält der Leasinggeber 25 Prozent und der Leasingnehmer 75 Prozent des übersteigenden Teils. Bleibt der Anteil des Leasinggebers unter 25 Prozent, ist der Gegenstand dem Leasingnehmer zuzurechnen.
- Kündbarer Vertrag mit Anrechnung. Bei Kündigung wird eine Schlusszahlung fällig, auf die 90 Prozent des Veräußerungserlöses angerechnet werden. Ein Überschuss verbleibt in vollem Umfang beim Leasinggeber, deshalb bleibt er wirtschaftlicher Eigentümer.
Für die Praxis heißt das: Die Abgrenzung gehört vor Vertragsschluss zum Steuerberater.
Leasing oder Kauf, seit Juli 2025 neu zu rechnen
Die Rechenlage hat sich verschoben. § 7 Absatz 2 EStG in der Fassung des Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm vom 14.07.2025 lässt für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wieder die degressive Abschreibung zu: höchstens das Dreifache des linearen Satzes, höchstens 30 Prozent, für Anschaffungen nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028. Beim Kauf gehört diese Abschreibung in den Vergleich mit den Leasingraten. Details zur Gegenüberstellung stehen unter Anlagenfinanzierung und Investitionsdarlehen.
Was Leasing tatsächlich kostet
Für den Vergleich mit einem Kreditangebot muss aus Rate, Laufzeit, Sonderzahlung und kalkuliertem Restwert der effektive Finanzierungssatz errechnet werden. Ohne diese Umrechnung ist jeder Vergleich wertlos.
| Anschaffungswert | 180.000 € |
| Sonderzahlung bei Vertragsbeginn | 27.000 € |
| Grundmietzeit | 48 Monate |
| Monatliche Rate | 2.850 € |
| Summe der Raten, 48 mal 2.850 € | 136.800 € |
| Kalkulierter Restwert | 36.000 € |
| Summe aller Zahlungen einschließlich Restwert | 199.800 € |
| Differenz zum Anschaffungswert | 19.800 € |
Die Differenz ist nicht der Zins, sondern der gesamte Finanzierungsaufwand einschließlich Marge und Verwaltung. Wer den effektiven Satz will, muss den Zahlungsstrom abzinsen. Erst dieser Wert ist mit einem Kreditangebot vergleichbar. Peak Advisors nennt keine eigenen Konditionen, die Angaben stammen aus dem jeweiligen Angebot.
Vertragspunkte, die später Geld kosten
Vor Unterschrift prüfen
- Andienungsrecht des Leasinggebers zum Restwert
- Höhe des kalkulierten Restwerts im Verhältnis zum Marktwert
- Grundmietzeit im Verhältnis zur betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer
- Regelung zur Rückgabe und zum Zustand des Objekts
- Verpflichtung zu Wartung und Vollkaskoversicherung
- Kündigungsausschluss während der Grundmietzeit
- Verwertungsklausel bei vorzeitiger Beendigung
Häufige Streitpunkte
- Minderwertabrechnung bei Rückgabe
- Restwert liegt über dem tatsächlichen Marktwert
- Mehrkilometer und ihre Bepreisung
- Objekt wird vor Laufzeitende nicht mehr benötigt
- Kosten der vorzeitigen Ablösung
- Zurechnung weicht von der Erwartung ab
Das Andienungsrecht verdient besondere Aufmerksamkeit. Es verpflichtet den Leasingnehmer, das Objekt zum kalkulierten Restwert zu kaufen, wenn der Leasinggeber es verlangt. Liegt der Restwert über dem Marktwert, trägt der Leasingnehmer die Differenz. Genau diese Verteilung ist der Grund, warum der Erlass den Gegenstand in diesem Modell beim Leasinggeber belässt.
Wirkung auf Bilanz, Steuer und Kennzahlen
Bleibt der Gegenstand beim Leasinggeber, erscheint er nicht in der Bilanz des Nutzers. Bilanzsumme und Verschuldungsgrad bleiben unverändert, die Eigenkapitalquote wirkt höher. Die Leasingrate steht vollständig im operativen Aufwand und senkt damit das EBITDA. Nach § 285 Nummer 3a HGB ist der Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen im Anhang anzugeben. § 288 Absatz 1 HGB befreit kleine Kapitalgesellschaften ausdrücklich von der Angabe nach Nummer 3, nicht aber von Nummer 3a. Die Verpflichtung ist also auch im kleinen Abschluss zu nennen.
Wer nach IFRS bilanziert, hat diese Entlastung nicht. Nach IFRS 16, in der Union übernommen durch die Verordnung (EU) 2017/1986 vom 31.10.2017 und spätestens ab dem ersten am oder nach dem 01.01.2019 beginnenden Geschäftsjahr anzuwenden, erfasst der Leasingnehmer am Bereitstellungsdatum ein Nutzungsrecht und eine Leasingverbindlichkeit. Wahlweise ausgenommen werden kurzfristige Leasingverhältnisse bis zwölf Monate ohne Kaufoption. Dasselbe gilt für Vermögenswerte von geringem Wert.
Umsatzsteuerlich ist Leasing regelmäßig eine sonstige Leistung, die Vorsteuer verteilt sich über die Laufzeit. Eine Lieferung liegt nach Abschnitt 3.5 Absatz 5 UStAE nur vor, wenn der Vertrag ausdrücklich eine Klausel zum Eigentumsübergang enthält und der Eigentumsübergang bei planmäßigem Verlauf automatisch eintritt oder eine Kaufoption wirtschaftlich zwingend ist. Beim Mietkauf fällt die Umsatzsteuer deshalb sofort auf den gesamten Kaufpreis an.
Aufsichtsrecht und was die Bank sieht
Der Abschluss von Finanzierungsleasingverträgen als Leasinggeber ist eine Finanzdienstleistung nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 10 KWG und nach § 32 Absatz 1 Satz 1 KWG erlaubnispflichtig. Ein Blick in die Unternehmensdatenbank der BaFin gehört zur Prüfung eines unbekannten Anbieters.
Die Offenlegungspflicht des § 18 KWG trifft dagegen Kreditinstitute, nicht die reine Leasinggesellschaft: Auf Unternehmen, die ausschließlich Finanzierungsleasing betreiben, sind die §§ 15 bis 18 KWG nach § 2 Absatz 7a KWG nicht anzuwenden. Bei der Hausbank gilt die Schwelle dagegen weiter, und sie ist gestiegen: Seit dem 01.04.2026 verlangt § 18 Satz 1 KWG die Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse erst bei Krediten über 1.500.000 Euro oder 10 Prozent des Kernkapitals. Zuvor war die Schwelle seit 2005 unverändert. Wer Leasing und Bankkredit nebeneinander nutzt, sollte die Leasingverpflichtungen der Bank von sich aus offenlegen.
Leasing in der Kapitaldienstbetrachtung
Eine Leasingrate ist eine feste Zahlung, genau wie eine Kreditrate. Für die Frage, ob ein Unternehmen seine Verpflichtungen trägt, macht das keinen Unterschied. In der Bilanz des Leasingnehmers steht der Vertrag dagegen oft nicht, wenn der Gegenstand dem Leasinggeber zugerechnet wird. Wer nur die Bilanz liest, unterschätzt dann die laufende Belastung.
In der Unternehmensanalyse führen wir Leasingverträge deshalb mit Rate, Restlaufzeit und Restwert in der Übersicht der Verpflichtungen. So sieht der Leser, welche Beträge in den kommenden Jahren fest gebunden sind. Die Aussage über die Tragfähigkeit stützt sich dann auf alle Zahlungen, nicht nur auf die Darlehen. Eine Leasinganfrage selbst nehmen wir im Erfassungsbogen entgegen und ordnen sie zu.
Lassen Sie sich vor Vertragsschluss schriftlich bestätigen, wem das Leasinggut steuerlich zugerechnet wird, und lassen Sie sich die Grundmietzeit im Verhältnis zur betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer ausweisen. Die Zurechnung folgt § 39 AO und den Leasingerlassen, nicht dem Namen des Vertrags. Sie entscheidet über Bilanzierung, Abschreibung und Betriebsausgabenabzug. Peak Advisors begleitet Leasing- und Mietkaufentscheidungen im Rahmen von Investitionsvorhaben ab 250.000 Euro und rechnet Angebote auf die Gesamtbelastung um.
Häufige Fragen
Wie groß ist der Leasingmarkt in Deutschland?
Der Anschaffungswert aller 2025 über Leasing und Mietkauf finanzierten Objekte lag bei 83,12 Mrd. Euro. Das reine Leasing-Neugeschäft betrug 72,04 Mrd. Euro nach 70,13 Mrd. Euro im Jahr 2024. Die Mobilien-Leasingquote der Ausrüstungsinvestitionen lag bei 26,6 Prozent. Der Vorjahreswert aus Leasing und Mietkauf lag bei 80,57 Mrd. Euro.
Wer bilanziert den Leasinggegenstand?
Derjenige, dem das Wirtschaftsgut nach § 39 Absatz 2 Nummer 1 AO und § 246 Absatz 1 Satz 2 HGB wirtschaftlich zuzurechnen ist. Maßgeblich sind das Verhältnis der Grundmietzeit zur betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer und die Ausgestaltung von Kauf- und Verlängerungsoptionen, konkretisiert in den vier Leasingerlassen der Finanzverwaltung von 1971, 1972, 1975 und 1991.
Welche Grundmietzeit ist steuerlich unbedenklich?
Nach dem Vollamortisationserlass vom 19.04.1971 bleibt der Gegenstand beim Leasinggeber, wenn die Grundmietzeit mindestens 40 und höchstens 90 Prozent der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer beträgt. Liegt sie darunter oder darüber, wird der Leasingnehmer wirtschaftlicher Eigentümer und muss aktivieren. Bei Spezialleasing gilt das unabhängig von der Laufzeit.
Was ist ein Andienungsrecht?
Das Recht des Leasinggebers, dem Leasingnehmer das Objekt am Laufzeitende zum kalkulierten Restwert zum Kauf anzudienen. Liegt der Restwert über dem Marktwert, trägt der Leasingnehmer die Differenz. Weil die Chance der Wertsteigerung beim Leasinggeber bleibt, rechnet der Teilamortisationserlass vom 22.12.1975 das Objekt in diesem Modell dem Leasinggeber zu.
Ist Leasing günstiger als ein Kredit?
Das lässt sich nur nach Umrechnung sagen. Aus Rate, Laufzeit, Sonderzahlung und kalkuliertem Restwert muss der effektive Finanzierungssatz errechnet werden. Seit dem 01.07.2025 ist zusätzlich die degressive AfA nach § 7 Absatz 2 EStG mit bis zu 30 Prozent in die Kaufvariante einzurechnen.
Belastet Leasing die Kreditlinie?
Bei Zurechnung zum Leasinggeber erscheint keine Verbindlichkeit in der Bilanz, wohl aber nach § 285 Nummer 3a HGB der Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen im Anhang; § 288 Absatz 1 HGB befreit davon auch kleine Kapitalgesellschaften nicht. Nach IFRS 16 ist ohnehin ein Nutzungsrecht zu aktivieren.
Quellen
- IW Köln im Auftrag des BDL, Leasing-Marktbericht 2025, Verbandsstatistik, Stand Februar 2026: 83,12 Mrd. Euro Leasing und Mietkauf (2024: 80,57), Leasing-Neugeschäft 72,04 Mrd. Euro (2024: 70,13), Mietkauf 11,08 Mrd. Euro, Mobilien-Leasing-Quote 26,6 Prozent, Objektanteile, abgerufen 20.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 39 AO, Zurechnung von Wirtschaftsgütern, Fassung des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes vom 22.12.2023, in Kraft seit 01.01.2024, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 246 HGB, Vollständigkeit und Verrechnungsverbot, Absatz 1 Satz 2 zum wirtschaftlichen Eigentum, Fassung des BilMoG vom 25.05.2009, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- dejure.org, BFH, Urteil vom 26.01.1970, IV R 144/66, BStBl 1970 II S. 264, wirtschaftliches Eigentum bei Leasingverträgen, abgerufen 07.09.2026 Quelle
- BMF-Schreiben vom 19.04.1971, IV B/2 - S 2170 - 31/71, BStBl 1971 I S. 264, Vollamortisation bewegliche Wirtschaftsgüter, NWB Datenbank Quelle
- Wortlaut des Vollamortisationserlasses vom 19.04.1971, Abschnitt III Zurechnung, Volltextwiedergabe Quelle
- BMF-Schreiben vom 22.12.1975, IV B 2 - S 2170 - 161/75, Teilamortisation bewegliche Wirtschaftsgüter, NWB Datenbank Quelle
- Wortlaut des Teilamortisationserlasses vom 22.12.1975, drei Vertragsmodelle mit 25 zu 75 Prozent und 90 Prozent Anrechnung, Volltextwiedergabe Quelle
- BMF-Schreiben vom 21.03.1972, F/IV B 2 - S 2170 - 11/72, BStBl 1972 I S. 188, Finanzierungsleasing unbewegliche Wirtschaftsgüter, NWB Datenbank Quelle
- BMF-Schreiben vom 23.12.1991, IV B 2 - S 2170 - 115/91, BStBl 1992 I S. 13, Teilamortisation unbewegliche Wirtschaftsgüter, NWB Datenbank Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 285 HGB, sonstige Pflichtangaben, Nummer 3a Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 288 HGB, größenabhängige Erleichterungen, Absatz 1 ohne Nummer 3a, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 7 Absatz 2 EStG, degressive AfA bis 30 Prozent für Anschaffungen nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028, Fassung des Investitionssofortprogramms vom 14.07.2025, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 18 Satz 1 KWG, Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei Krediten über insgesamt 1.500.000 Euro oder 10 Prozent des Kernkapitals, Fassung des BRUBEG vom 25.03.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 81), Seite am 20.09.2026 nicht abrufbar Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 2 Absatz 7a KWG, Nichtanwendung der §§ 15 bis 18 KWG auf reine Finanzierungsleasing-Institute, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- BaFin, Finanzierungsleasing und Factoring, Erlaubnispflicht nach § 32 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 10 KWG, abgerufen 20.09.2026 Quelle
- Europäische Kommission, Verordnung (EU) 2017/1986 vom 31.10.2017 zur Übernahme des IFRS 16 Leasingverhältnisse, Artikel 2, IFRS 16 Paragrafen 5 und 22, Anhang A kurzfristiges Leasingverhältnis, abgerufen 20.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Finanzen, Umsatzsteuer-Handbuch 2024, Abschnitt 3.5 Absatz 5 UStAE, Lieferung bei Leasing nur mit ausdrücklicher Klausel zum Eigentumsübergang und automatischem Übergang oder wirtschaftlich zwingender Kaufoption, abgerufen 20.09.2026 Quelle
- BaFin, Merkblatt Hinweise zum Tatbestand des Finanzierungsleasings, Stand August 2025, Abgrenzung Operating-Leasing, Voll- und Teilamortisation, Mietkauf, Sale-and-lease-back, Kilometerverträge, abgerufen 20.09.2026 Quelle
- Deutsche Bundesbank, Banking Act, Lesefassung Stand Juli 2014, Section 2 (7a): Nichtanwendung unter anderem der Sections 15 bis 18 auf reine Factoring- und Leasinginstitute, abgerufen 20.09.2026 Quelle
- Deutsche Bundesbank, Monatsbericht April 2026, Das Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG), Inkrafttreten grundsätzlich zum 1. April 2026, Schwelle nach § 18 S. 1 KWG auf 1 500 000 Euro angehoben, zuletzt 2005 verändert, abgerufen 20.09.2026 Quelle
- Bundesrat, Drucksache 80/26 vom 13.02.2026, Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages zum BRUBEG, Artikel 1 Nummer 25: Neufassung von § 18 Satz 1 KWG mit 1 500 000 Euro oder 10 Prozent des Kernkapitals, abgerufen 20.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Finanzen, Monatsbericht August 2025, Investitionssofortprogramm Deutschland, degressive Abschreibung bis zu 30 Prozent für bewegliche Wirtschaftsgüter, angeschafft nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028, abgerufen 20.09.2026 Quelle
Alle Angaben mit Stand 20.09.2026. Diese Seite erklärt Begriffe und Mechanik, sie ersetzt keine Beratung im Einzelfall.