Die Forschungszulage ist eine steuerliche Förderung für Forschung und Entwicklung nach dem Forschungszulagengesetz. Sie beträgt nach § 4 Abs. 1 FZulG 25 Prozent der Bemessungsgrundlage, kleine und mittlere Unternehmen können zehn Prozentpunkte mehr beantragen. Für förderfähige Aufwendungen, die nach dem 31.12.2025 entstanden sind, ist die Bemessungsgrundlage auf 12 Mio. Euro je Wirtschaftsjahr begrenzt. Das Verfahren läuft zweistufig über die Bescheinigungsstelle Forschungszulage und danach über das Finanzamt. Angerechnet wird die Zulage erst mit der nächsten Steuerfestsetzung; ein Überschuss wird ausgezahlt.
Was die Forschungszulage ist
Die Forschungszulage ist kein Zuschuss aus einem Fördertopf und kein Darlehen, sondern ein steuerlicher Anspruch nach dem Forschungszulagengesetz. Anspruchsberechtigt sind nach § 1 FZulG Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG, soweit sie nicht von der Besteuerung befreit sind; Größe, Branche und Rechtsform spielen keine Rolle, Mitunternehmerschaften sind selbst anspruchsberechtigt. Zwei harte Ausschlüsse stehen daneben: § 9 Abs. 2 FZulG nimmt Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung aus, § 9 Abs. 3 FZulG Unternehmen, die einer offenen Rückforderungsanordnung der Europäischen Kommission nicht nachgekommen sind.
Von einem Förderdarlehen unterscheidet sie sich grundlegend: keine Hausbank, keine Sicherheiten, keine Tilgung. Rückzahlungsfrei ist sie damit nicht in jedem Fall. Wird der Forschungszulagenbescheid aufgehoben oder zuungunsten des Anspruchsberechtigten geändert, ist der Rückforderungsbetrag nach § 11 FZulG vom Tag der Anrechnung an nach den §§ 238 und 239 AO zu verzinsen. Die Förderdatenbank des Bundes führt sie als Förderart Zuschuss, weil das Portal keine Förderart Steuervergünstigung kennt; das ist eine Ungenauigkeit des Portals, keine Eigenschaft der Zulage.
Begünstigte Vorhaben
Nach § 2 Abs. 1 FZulG ist ein Vorhaben begünstigt, soweit es einer oder mehreren der Kategorien Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zuzuordnen ist. § 2 Abs. 3 verlangt eine genau definierte unteilbare Aufgabe ökonomischer, wissenschaftlicher oder technischer Art mit klar festgelegten Zielen. § 2 Abs. 2 schließt Tätigkeiten aus, sobald ein Produkt oder Verfahren im Wesentlichen festgelegt ist und das primäre Ziel in der Marktentwicklung oder im reibungslosen Funktionieren des Produktionssystems liegt. Wird das Vorhaben in Auftrag gegeben, muss der Auftragnehmer nach § 2 Abs. 5 FZulG seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem EWR-Staat mit Amtshilfeabkommen haben. Zeitlich greift § 8 FZulG: Begünstigt sind nur Vorhaben, mit deren Arbeiten nach dem 1. Januar 2020 begonnen wurde oder für die der Auftrag nach diesem Tag erteilt wurde.
Förderfähige Aufwendungen nach § 3 FZulG
- lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn der im Vorhaben beschäftigten Arbeitnehmer samt Aufwendungen zur Zukunftssicherung (§ 3 Abs. 1 und 2),
- Eigenleistungen mit 100 Euro je nachgewiesener Arbeitsstunde bei höchstens 40 Arbeitsstunden je Woche, für den Einzelunternehmer ebenso wie für die vertraglich vereinbarte Tätigkeitsvergütung eines Mitunternehmers (§ 3 Abs. 3); vom 28.03.2024 bis Ende 2025 waren es 70 Euro, davor 40 Euro,
- Abschreibungen auf abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 27. März 2024 angeschafft oder hergestellt wurden und ausschließlich im Vorhaben genutzt werden (§ 3 Abs. 3a); die Erforderlichkeit des Wirtschaftsguts muss die Bescheinigungsstelle nach § 6 Abs. 3 FZulG ausdrücklich feststellen,
- eine Pauschale von 20 Prozent der übrigen förderfähigen Aufwendungen für Gemein- und sonstige Betriebskosten bei Vorhaben, die nach dem 31. Dezember 2025 begonnen haben (§ 3 Abs. 3b),
- Auftragsforschung mit 70 Prozent des an den Auftragnehmer gezahlten Entgelts bei Vorhaben, die nach dem 27. März 2024 begonnen haben, davor 60 Prozent (§ 3 Abs. 4).
Bemessungsgrundlage, Fördersatz und Höchstbeträge
Bemessungsgrundlage sind nach § 3 Abs. 5 FZulG die im Wirtschaftsjahr entstandenen förderfähigen Aufwendungen. Der Höchstbetrag wurde dreimal angehoben, zuletzt durch das Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm, verkündet am 18. Juli 2025.
| Aufwendungen entstanden | Bemessungsgrundlage | Zulage 25 Prozent | Zulage 35 Prozent |
|---|---|---|---|
| bis 30.06.2020 | 2 Mio. Euro | 0,5 Mio. Euro | nicht anwendbar |
| 01.07.2020 bis 27.03.2024 | 4 Mio. Euro | 1,0 Mio. Euro | nicht anwendbar |
| 28.03.2024 bis 31.12.2025 | 10 Mio. Euro | 2,5 Mio. Euro | 3,5 Mio. Euro |
| ab 01.01.2026 | 12 Mio. Euro | 3,0 Mio. Euro | 4,2 Mio. Euro |
Der Satz beträgt nach § 4 Abs. 1 FZulG 25 Prozent der Bemessungsgrundlage. Kleine und mittlere Unternehmen im Sinne des Anhangs I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung können eine Erhöhung um zehn Prozentpunkte beantragen. Bei verbundenen Unternehmen gilt der Höchstbetrag nach § 3 Abs. 6 FZulG für die verbundenen Unternehmen insgesamt; verbunden ist, wer beherrschenden Einfluss im Sinne des § 290 Abs. 2 bis 4 HGB ausübt, maßgeblich ist die Bemessungsgrundlage eines Kalenderjahres. Darüber steht § 4 Abs. 3 FZulG: Die Summe der für ein Vorhaben gewährten staatlichen Beihilfen darf einschließlich der Forschungszulage je Unternehmen und Vorhaben 15.000.000 Euro nicht überschreiten.
Beihilferecht und Kumulierungsverbot
Die Forschungszulage ist eine Beihilfe unter der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung: § 9 Abs. 1 FZulG erklärt die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 für anwendbar, § 16 FZulG bindet das Gesetz an deren Rahmen. Eine Ausnahme steht in § 9 Abs. 5 FZulG: Der Teil der Bemessungsgrundlage, der auf Eigenleistungen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 und 2 entfällt, wird nur gewährt, soweit die Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung (EU) 2023/2831 eingehalten sind. Für Einzelunternehmer und Mitunternehmer zählt der Eigenleistungsanteil damit gegen den De-minimis-Rahmen von 300.000 Euro in drei Jahren, nicht gegen die Grenze von 15 Mio. Euro.
§ 7 Abs. 1 FZulG erlaubt die Kumulierung mit anderen Förderungen und staatlichen Beihilfen ausdrücklich. § 7 Abs. 2 verbietet die Doppelförderung derselben Aufwendungen: Sie dürfen nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden, soweit sie im Rahmen anderer Förderungen oder staatlicher Beihilfen gefördert wurden oder werden; der Ausschluss gilt auch für Förderungen aus Unionsmitteln. Für Scale-ups mit hohem Entwicklungsanteil ist genau diese Trennung der Kostenstellen die eigentliche Arbeit.
Das zweistufige Verfahren
Stufe eins ist die Bescheinigungsstelle Forschungszulage. Ihre Bescheinigung ist nach § 6 Abs. 1 FZulG die Grundlage für die Festsetzung der Zulage; sie muss für jedes Vorhaben feststellen und begründen, dass die Voraussetzungen des § 2 FZulG erfüllt sind. Ob die geltend gemachten Aufwendungen tatsächlich entstanden sind, prüft die Stelle ausdrücklich nicht; das bleibt dem Finanzamt. Der Antrag kann vor, während oder nach der Durchführung des Vorhabens gestellt werden. Die Stelle nennt drei Monate ab Eingangsbestätigung als Zeitraum, in dem mit einem Bescheid zu rechnen ist; die Bescheinigung ist derzeit kostenfrei. § 6 Abs. 5 FZulG lässt Gebühren und Auslagen allerdings zu, sobald für dasselbe Wirtschaftsjahr eine zweite Bescheinigung ausgestellt wird.
Stufe zwei ist der Antrag beim zuständigen Finanzamt nach § 5 FZulG, elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz und erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem die Aufwendungen entstanden sind. Einen Antrag vor Vorhabensbeginn, wie ihn Zuschuss- und Darlehensprogramme verlangen, kennt das Verfahren nicht.
Was das für die Finanzierung bedeutet
Nach § 10 Abs. 1 FZulG wird die Zulage in einem eigenen Forschungszulagenbescheid festgesetzt und im Rahmen der nächsten erstmaligen Festsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuer vollständig auf die festgesetzte Steuer angerechnet. Ergibt sich danach ein Überschuss, wird er als Einkommen- oder Körperschaftsteuererstattung ausgezahlt. Deshalb wirkt die Zulage auch bei Verlusten.
Die Zeitachse ist der Haken. Der Aufwand fällt im Wirtschaftsjahr an, der Antrag folgt nach dessen Ablauf, die Anrechnung erst mit der Veranlagung. Als Liquidität steht die Zulage in der Investitionsphase nicht zur Verfügung, sie ersetzt also keine Zwischenfinanzierung. Ein Teil des Abstands lässt sich schließen: Ist die Steuererklärung des betreffenden Veranlagungszeitraums noch nicht eingereicht, hat das Finanzamt nach § 10 Abs. 2a FZulG die Vorauszahlungen auf Antrag um die festgesetzte Forschungszulage herabzusetzen, höchstens auf 0 Euro. Die Bescheinigung der Bescheinigungsstelle allein trägt keinen Betrag. Ob die Aufwendungen entstanden sind, prüft sie nicht.
Wo die Belege enden
Die Bescheinigungsstelle veröffentlicht quartalsweise Bestandszahlen: 26.042 Unternehmen mit mindestens einem Antrag und 63.718 beantragte Vorhaben, Stichtag 30. Juni 2026. Eine Bewilligungsquote nach Branche und die tatsächliche Bearbeitungsdauer im Einzelfall veröffentlicht sie nicht; belastbar ist allein die genannte Regelfrist von drei Monaten. Verwaltungsseitig gilt weiterhin das BMF-Schreiben vom 7. Februar 2023. Eine Neufassung lag als Entwurf vor, ohne die Änderungen des Investitionssofortprogramms. Eine endgültige Fassung war zum Stand dieser Prüfung nicht auffindbar.
Führen Sie die Stundenaufschreibung je Vorhaben von Beginn an, nicht rückwirkend. Die Bescheinigungsstelle prüft das Vorhaben, das Finanzamt prüft die Aufwendungen. Wer Zuschüsse und Forschungszulage parallel nutzt, sollte die Kostenstellen vorher trennen, damit die Doppelförderung nach § 7 Abs. 2 FZulG ausgeschlossen ist. Ist die Zulage bereits festgesetzt und die Steuererklärung noch nicht eingereicht, lohnt der Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen nach § 10 Abs. 2a FZulG. Peak Advisors stimmt die Reihenfolge mit Ihrem Steuerberater ab, wenn die Forschungszulage Teil einer größeren Finanzierungsstruktur ist.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Forschungszulage?
Nach § 4 Abs. 1 FZulG beträgt sie 25 Prozent der Bemessungsgrundlage. Kleine und mittlere Unternehmen im Sinne des Anhangs I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung können eine Erhöhung um zehn Prozentpunkte auf 35 Prozent beantragen. Bei einer Bemessungsgrundlage von 12 Mio. Euro ergibt das 3,0 Mio. Euro beziehungsweise 4,2 Mio. Euro je Wirtschaftsjahr. Nach § 4 Abs. 3 FZulG dürfen die staatlichen Beihilfen je Unternehmen und Vorhaben insgesamt 15.000.000 Euro nicht überschreiten.
Wie hoch ist die Bemessungsgrundlage im Jahr 2026?
Für förderfähige Aufwendungen, die nach dem 31.12.2025 entstanden sind, liegt der Höchstbetrag nach § 3 Abs. 5 FZulG bei 12 Mio. Euro je Wirtschaftsjahr. Zuvor waren es 10 Mio. Euro für Aufwendungen nach dem 27.03.2024 und davor 4 Mio. Euro. Sind Unternehmen verbunden, gilt der Betrag nach § 3 Abs. 6 FZulG für die verbundenen Unternehmen insgesamt; maßgeblich ist dort die Bemessungsgrundlage eines Kalenderjahres.
Welche Aufwendungen sind förderfähig?
Der lohnsteuerpflichtige Arbeitslohn der im Vorhaben tätigen Arbeitnehmer samt Zukunftssicherungsaufwendungen, Eigenleistungen mit 100 Euro je Arbeitsstunde bei höchstens 40 Stunden je Woche (Einzelunternehmer und Tätigkeitsvergütung eines Mitunternehmers), Abschreibungen auf ausschließlich im Vorhaben genutzte bewegliche Wirtschaftsgüter mit Anschaffung nach dem 27.03.2024 sowie 70 Prozent des Entgelts für Auftragsforschung bei Vorhaben mit Beginn nach dem 27.03.2024. Für Vorhaben mit Beginn nach dem 31.12.2025 kommt eine Pauschale von 20 Prozent für Gemein- und sonstige Betriebskosten hinzu.
Wie läuft das Antragsverfahren ab?
Zweistufig. Zuerst bescheinigt die Bescheinigungsstelle Forschungszulage, dass das Vorhaben die Voraussetzungen des § 2 FZulG erfüllt; diese Bescheinigung ist nach § 6 Abs. 1 FZulG Grundlage der Festsetzung. Der Antrag dort kann vor, während oder nach der Durchführung gestellt werden, ist derzeit kostenfrei, und mit einem Bescheid ist nach Angaben der Stelle spätestens drei Monate nach Eingangsbestätigung zu rechnen. Danach folgt der elektronische Antrag beim Finanzamt nach § 5 FZulG, erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres.
Kann ich die Forschungszulage mit anderen Fördermitteln kombinieren?
Ja. § 7 Abs. 1 FZulG erlaubt die Kumulierung mit anderen Förderungen und staatlichen Beihilfen. Dieselben Aufwendungen dürfen nach § 7 Abs. 2 FZulG aber nicht doppelt gefördert werden: Was bereits über ein anderes Programm oder aus Unionsmitteln gefördert wurde, fällt aus der Bemessungsgrundlage heraus. Für den Eigenleistungsanteil gilt zusätzlich § 9 Abs. 5 FZulG: Er wird nur im Rahmen der De-minimis-Verordnung (EU) 2023/2831 gewährt, also innerhalb von 300.000 Euro in drei Jahren.
Wann fließt das Geld, und hilft die Zulage in der Investitionsphase?
Erst nach der Veranlagung. Die Zulage wird in einem eigenen Bescheid festgesetzt und nach § 10 Abs. 1 FZulG bei der nächsten erstmaligen Festsetzung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer auf die Steuer angerechnet; ein Überschuss wird erstattet. In der Investitionsphase ersetzt sie deshalb keine Zwischenfinanzierung. Ist die Steuererklärung noch nicht eingereicht, sind die Vorauszahlungen nach § 10 Abs. 2a FZulG auf Antrag um die festgesetzte Zulage herabzusetzen, höchstens auf 0 Euro.
Quellen
- Bundesministerium der Justiz, § 2 FZulG, Begünstigte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, Fassung zuletzt geändert am 22.12.2025, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 3 FZulG, Förderfähige Aufwendungen und Bemessungsgrundlage, Fassung zuletzt geändert am 22.12.2025, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 4 FZulG, Höhe der Forschungszulage und Beihilfeobergrenze 15.000.000 Euro, Fassung zuletzt geändert am 22.12.2025, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 6 FZulG, Bescheinigung und Gebühren ab der zweiten Bescheinigung, Fassung zuletzt geändert am 22.12.2025, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 7 FZulG, Kumulierung mit anderen Förderungen oder staatlichen Beihilfen, Fassung zuletzt geändert am 22.12.2025, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 8 FZulG, Begünstigungszeitraum ab 1. Januar 2020, Fassung zuletzt geändert am 22.12.2025, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 9 FZulG, Anzuwendende Rechtsvorschriften der Europäischen Union, De-minimis für Eigenleistungen, Fassung zuletzt geändert am 22.12.2025, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 10 FZulG, Festsetzung und Leistung der Forschungszulage, Anrechnung und Herabsetzung der Vorauszahlungen, Fassung zuletzt geändert am 22.12.2025, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bescheinigungsstelle Forschungszulage, Steuerliches Investitionssofortprogramm, verkündet am 18.07.2025, abgerufen am 07.09.2026 Quelle
- Bescheinigungsstelle Forschungszulage, FAQ zu Bearbeitungsdauer, Kosten, Prüfumfang und Antragszeitpunkt, abgerufen am 20.09.2026 Quelle
- Bescheinigungsstelle Forschungszulage, Aktuelle Zahlen, 26.042 antragstellende Unternehmen und 63.718 beantragte Vorhaben, Zeitraum 16.09.2020 bis 30.06.2026, quartalsweise aktualisiert, abgerufen am 20.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Finanzen, Themenseite Forschungszulage, Stand 14.02.2025 Quelle
- IDW, Knowledge Paper Die neue Forschungszulage, Stand 30.09.2025 Quelle
- Verordnung (EU) 2023/2831 vom 13.12.2023, De-minimis-Höchstbetrag 300.000 Euro in drei Jahren, Art. 3 Abs. 2, abgerufen am 07.09.2026 Quelle
- Bescheinigungsstelle Forschungszulage, Das Wachstumschancengesetz, verkündet am 27.03.2024: KMU-Erhöhung um zehn Prozentpunkte, 10 Mio. Euro, Eigenleistung 70 statt 40 Euro, Auftragsforschung 70 statt 60 Prozent, Wirtschaftsgüter, abgerufen am 20.09.2026 Quelle
- Deutscher Bundestag, Drucksache 21/323 vom 03.06.2025, Entwurf eines Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm, Artikel 3 zu § 3 Abs. 3b und Abs. 5 FZulG, abgerufen am 20.09.2026 Quelle
- IHK für Oberfranken Bayreuth, Steuerliche Forschungsförderung, Beihilfegrenze 15 Mio. Euro je Unternehmen und Vorhaben, Mitunternehmerschaften, Unternehmen in Schwierigkeiten, Eigenleistung 100 Euro bei 40 Stunden, Stand April 2026, abgerufen am 20.09.2026 Quelle
- IHK Chemnitz, Steuerliche Forschungsförderung, Entwurf eines BMF-Schreibens, abgerufen am 20.09.2026 Quelle
Alle Angaben mit Stand 20.09.2026. Diese Seite erklärt Begriffe und Mechanik, sie ersetzt keine Beratung im Einzelfall.