Ein Power Purchase Agreement ist ein Stromliefervertrag zwischen Anlagenbetreiber und Abnehmer. Er ersetzt die gesetzliche Vergütungssicherheit durch eine vertragliche und kann in engen Grenzen neben der EEG-Marktprämie stehen. Ob er bankfähig ist, entscheidet sich an Laufzeit, Preisformel, Bonität des Abnehmers und Abtretbarkeit.
Vertragsformen
Ein PPA ist zunächst Direktvermarktung im Sinn des Gesetzes: die Veräußerung von Strom aus erneuerbaren Energien an Dritte, sofern der Strom nicht in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage und ohne Netzdurchleitung verbraucht wird (§ 3 Nummer 16 EEG). Alles Weitere ist Vertragsgestaltung. Zu trennen sind zwei Ebenen: die Architektur der Lieferung und die Mengenlogik.
| Form | Beschreibung | Finanzierungssicht |
|---|---|---|
| Physical PPA | bilanzielle oder physische Lieferung über das öffentliche Netz zwischen Erzeuger und Abnehmer | klare Zuordnung, Bilanzkreis und Fahrplan müssen geregelt sein |
| Virtual oder Financial PPA | keine physische Lieferung; der Strom wird am Markt verkauft, zwischen den Parteien wird die Differenz zu einem Festpreis ausgeglichen | reine Preisabsicherung, aufsichtsrechtlich in der Regel ein Finanzinstrument |
| Sleeved PPA | ein Energieversorger tritt als Zwischenhändler auf und übernimmt Bilanzkreisführung und Risiken | senkt das Abwicklungsrisiko, kostet Marge |
| Modell | Was geschuldet ist | Wer das Risiko trägt |
|---|---|---|
| Pay as produced | abgenommen wird, was erzeugt wird | Profil- und Volumenrisiko beim Käufer |
| Pay as forecast, bei der dena Pay as nominated | bezahlt wird die am Vortag prognostizierte Menge | Abweichungsrisiko beim Erzeuger |
| Baseload | feste Menge je Stunde zu festem Preis | Volumenrisiko beim Erzeuger, Zukauf in windschwachen Stunden |
Der höhere Baseload-Preis ist deshalb kein reiner Vorteil; die Zukaufposition gehört in die Wirtschaftlichkeitsrechnung. Das Profilrisiko ist die Abweichung des tatsächlich erzielten Marktwerts vom erwarteten, das Ausgleichsenergierisiko die Differenz zwischen prognostizierter und eingespeister Menge.
PPA und EEG-Förderung nebeneinander
Die Frage wird oft pauschal beantwortet. Das Gesetz ist genauer. Nach § 21b Absatz 1 EEG muss jede Anlage einer Veräußerungsform zugeordnet werden: Marktprämie, Einspeisevergütung, Mieterstromzuschlag oder sonstige Direktvermarktung. Gewechselt werden darf nur zum ersten Kalendertag eines Monats, eine prozentuale Aufteilung ist möglich. § 80 Absatz 1 Satz 2 und 3 EEG verbietet die Veräußerung in mehreren Veräußerungsformen zugleich.
Ein Verbot, neben der Marktprämie einen Stromliefervertrag zu schließen, enthält das EEG dagegen nicht. Im Gegenteil setzt die Marktprämie nach § 20 EEG gerade voraus, dass der Strom direkt vermarktet, dem Netzbetreiber das Kennzeichnungsrecht eingeräumt und der Strom in einem eigenen Bilanz- oder Unterbilanzkreis bilanziert wird. Ein physisches PPA kann also der Verkaufskanal innerhalb der geförderten Direktvermarktung sein; der Abnehmer zahlt den PPA-Preis, der Netzbetreiber die Marktprämie darauf.
Die Grenze zieht das Gesetz an anderer Stelle, nämlich bei der Grünstromeigenschaft. Herkunftsnachweise stellt das Umweltbundesamt nach § 79 Absatz 1 Nummer 1 EEG nur für Strom aus, für den keine Zahlung nach § 19 oder § 50 EEG in Anspruch genommen wird. § 80 Absatz 2 EEG verbietet spiegelbildlich die Weitergabe von Herkunftsnachweisen für geförderten Strom und schließt umgekehrt die Zahlung aus, sobald ein Nachweis weitergegeben wurde. Ausgenommen sind allein Regionalnachweise nach § 79a EEG. Das Umweltbundesamt fasst das für sein Register so zusammen: für nach dem EEG geförderten Strom werden keine Herkunftsnachweise ausgestellt, für marktprämienvergüteten Strom kommen Regionalnachweise mit Bezug auf einen Radius von 50 Kilometern um den Verbrauchsort in Betracht; ein Herkunftsnachweis wird je Megawattstunde ausgestellt.
Praktisch heißt das: Marktprämie und PPA sind nebeneinander darstellbar, ein Grünstromprodukt ist es nicht. Wer dem Abnehmer die grüne Eigenschaft mitverkaufen will, muss in die sonstige Direktvermarktung nach § 21a EEG wechseln und auf den Zahlungsanspruch verzichten. Das ist eine Erlösentscheidung und gehört vor den Vertragsschluss.
Zwei Randbedingungen verschieben die Rechnung. Erstens greifen §§ 51 und 51a EEG: In jeder Viertelstunde mit negativem Spotmarktpreis sinkt der anzulegende Wert auf null, der Vergütungszeitraum verlängert sich um diese Viertelstunden; der Ausfall wird verschoben, nicht ersetzt, Einzelheiten unter EEG-Ausschreibung. Zweitens endet nach dem Rechtsgutachten von Raue für den Bundesverband Erneuerbare Energie vom 22.06.2026 die beihilferechtliche Genehmigung des EEG-Fördersystems zum 31.12.2026; bis dahin gewährte Beihilfen laufen als Bestandsbeihilfen weiter, ab dem 01.01.2027 dürfen auf dieser Grundlage keine neuen gewährt werden. Ein Nachfolgemodell war am 07.09.2026 nicht in Kraft. Für Projekte ohne Zuschlag und für den Weiterbetrieb von Post-EEG-Anlagen rückt das PPA damit von der Alternative zur Grundlage.
Preise, und was daran belegt ist
Ein regelmäßig veröffentlichter deutscher PPA-Index existiert, deckt aber nur zwei eng umrissene Segmente ab. Er wird von Enervis für Energie und Management berechnet und monatlich fortgeschrieben. Die folgenden Werte sind der zuletzt abrufbare Bericht.
| Segment und Vertragslaufzeit | Preiskorridor |
|---|---|
| Onshore-Wind, Anlagen älter als 20 Jahre, Zweijahresvertrag | 50 bis 69 Euro je MWh |
| Photovoltaik-Freifläche, Neuanlage, Zehnjahresvertrag | 29 bis 41 Euro je MWh |
Die Bezugsgröße ist eng: Der Windwert gilt für Altanlagen jenseits der 20 Jahre und für zwei Jahre Laufzeit. Auf ein fünfzehnjähriges PPA einer Neuanlage lässt er sich nicht übertragen; einen vergleichbar belastbaren veröffentlichten Index gibt es für dieses Segment nicht. Diese Lücke wird hier benannt und nicht durch eine eigene Schätzung geschlossen.
Zwei amtliche Vergleichsgrößen bleiben. Der mengengewichtete durchschnittliche Zuschlagswert der Ausschreibung Wind an Land zum Gebotstermin 01.05.2026 lag bei 5,06 ct/kWh, die Spanne bei 4,44 bis 5,19 ct/kWh, bekannt gegeben am 25.06.2026. Und der von den Übertragungsnetzbetreibern veröffentlichte Jahresmarktwert Wind an Land betrug für 2025 7,441 ct/kWh; er misst, was der Windstrom im Mittel tatsächlich am Spotmarkt erlöst hat. Gegen diese beiden Größen muss ein PPA bestehen.
Was Institute am PPA prüfen
- Laufzeit gegen Kreditlaufzeit. Die DKB nennt für die Projektfinanzierung eine typische PPA-Vertragsdauer von 10 bis 15 Jahren und bevorzugt eine möglichst lange Fixpreisperiode. Die UmweltBank verlangt für den ersten Stromliefervertrag mit fester Vergütung mindestens 5 Jahre und danach Folgekontrakte über je mindestens 5 Jahre; dieses Profil betrifft Freiflächen-Photovoltaik ab 10 MWp, nicht Wind. Eine allgemein veröffentlichte Mindestlaufzeit für Windprojekte ist nicht ersichtlich.
- Bonität des Abnehmers. Ein PPA verlagert das Marktpreisrisiko in ein Kontrahentenrisiko, es beseitigt es nicht. Die UmweltBank benennt als bevorzugte Abnehmer Energieversorger oder Stromhandelsunternehmen mit sehr guter Bonität und möglichst externem Rating im Investment Grade. Die dena rechnet den erwarteten Verlust als Produkt aus Ausfallwahrscheinlichkeit, Ausfallrisiko und Einbringungsquote.
- Sicherheiten des Abnehmers. Nach der dena kommen Bargeld, treuhänderisch verwahrte Wertpapiere, Bankbürgschaften, Muttergesellschaftsgarantien und Kreditversicherungen in Betracht. Sie wirken auf die Einbringungsquote, nicht auf die Ausfallwahrscheinlichkeit.
- Abtretbarkeit und Eintrittsrecht. Die UmweltBank weitet das Eintrittsrecht ausdrücklich auf die Stromlieferverträge aus. Ein Abtretungsverbot im PPA blockiert die Finanzierung unabhängig vom Preis.
- Preisformel und Ausstiegsrechte. Fixpreis, Indexierung oder Preisband; eine Indexierung ohne Untergrenze bringt weniger Sicherheit, als der Vertragstitel vermuten lässt. Jedes einseitige Kündigungsrecht des Abnehmers entwertet die Erlössicherung.
- Profil-, Volumen- und Ausgleichsenergierisiko. Sie müssen im Modell abgebildet sein, nicht im Vorwort. Wie sich der Erlös auf die Tilgungsfähigkeit auswirkt, zeigt der Kapitaldienstdeckungsgrad; der Aufbau der Gesamtrechnung steht im Windpark-Cashflow.
Virtuelles PPA: ein Derivat mit Folgen
Das virtuelle PPA ist kein Stromliefervertrag, sondern eine Differenzvereinbarung. Die dena ordnet vPPA in ihrer Veröffentlichung vom Januar 2026 nach der Richtlinie 2014/65/EU und dem Kreditwesengesetz in der Regel als Finanzinstrumente ein. Das deckt sich mit dem Merkblatt der BaFin, das Warentermingeschäfte als Derivate nach § 1 Absatz 11 Satz 6 Nummer 2 KWG erfasst, wenn sie durch Barausgleich zu erfüllen sind oder einer Partei ein Recht auf Barausgleich geben; Spotgeschäfte im Energiehandel sind danach Kassageschäfte. Ob eine Partei erlaubnispflichtig wird, entscheidet die Nebentätigkeitsausnahme nach der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1833. Als OTC-Derivate sind vPPA nach der dena an ein Transaktionsregister der ESMA zu melden; eine REMIT-Meldung ist anders als beim physischen PPA nicht erforderlich.
Bilanziell folgt daraus nach derselben Quelle: Unter IFRS fällt ein vPPA in den Anwendungsbereich des IFRS 9 und ist zum beizulegenden Zeitwert zu bilanzieren, wobei Hedge Accounting die Ergebnisvolatilität ins Eigenkapital verlagern kann. Nach HGB stellt ein vPPA ein schwebendes Geschäft dar, das erst bei Leistungserbringung bilanziert wird. Das ist keine Formalie: Eine Fair-Value-Bewertung schlägt beim Abnehmer in die Gewinn- und Verlustrechnung durch und ist regelmäßig der Grund, warum er das physische PPA vorzieht. Die Einordnung im Einzelfall gehört zu Wirtschaftsprüfer und Rechtsberatung; dieser Text ersetzt sie nicht.
Als Vergleichsmaßstab dient der anzulegende Wert aus der Ausschreibung. Die Zuschlagswerte aller Gebotstermine seit 2025 stehen unter EEG-Ausschreibungen Wind an Land.
Prüfen Sie zwei Klauseln, bevor der PPA unterschrieben wird. Erstens das Abtretungsverbot: Die finanzierende Bank lässt sich die Rechte aus dem Liefervertrag abtreten und verlangt ein Eintrittsrecht; ein Vertrag, der das ausschließt, ist wirtschaftlich attraktiv und trotzdem nicht finanzierbar. Zweitens die Zusage über Herkunftsnachweise: Solange die Marktprämie in Anspruch genommen wird, dürfen nach § 80 Absatz 2 EEG keine Herkunftsnachweise weitergegeben werden. Wer sie im PPA zusagt, verspricht etwas, das er nicht liefern darf, ohne den Zahlungsanspruch zu verlieren.
Häufige Fragen
Was ist ein PPA?
Ein Power Purchase Agreement, ein Stromliefervertrag zwischen Anlagenbetreiber und Abnehmer über Menge, Preis und Laufzeit. Rechtlich ist es Direktvermarktung im Sinn des § 3 Nummer 16 EEG, also die Veräußerung von Strom an Dritte. Bei Projekten ohne EEG-Zuschlag ersetzt es die gesetzliche Vergütungssicherheit durch eine vertragliche.
Welche PPA-Formen gibt es?
Nach der Lieferarchitektur: Physical PPA mit bilanzieller oder physischer Lieferung, Virtual oder Financial PPA als reiner Differenzausgleich ohne Lieferung und Sleeved PPA, bei dem ein Energieversorger Bilanzkreisführung und Risiken übernimmt. Quer dazu liegt die Mengenlogik: Pay as produced, Pay as forecast, von der dena Pay as nominated genannt, und Baseload. Beim Baseload muss der Betreiber in windschwachen Stunden zukaufen.
Sind EEG-Marktprämie und PPA nebeneinander möglich?
Ja, mit einer Einschränkung. § 21b Absatz 1 EEG verlangt die Zuordnung jeder Anlage zu einer Veräußerungsform, und § 80 Absatz 1 EEG verbietet die Veräußerung in mehreren Formen zugleich. Ein Stromliefervertrag neben der Marktprämie ist davon nicht erfasst: § 20 EEG setzt die Direktvermarktung gerade voraus, der PPA kann der Verkaufskanal innerhalb der geförderten Direktvermarktung sein. Nicht möglich ist die Weitergabe der Grünstromeigenschaft.
Was passiert mit den Herkunftsnachweisen?
Das Umweltbundesamt stellt Herkunftsnachweise nach § 79 Absatz 1 Nummer 1 EEG nur für Strom aus, für den keine Zahlung nach § 19 oder § 50 EEG in Anspruch genommen wird; ein Nachweis je Megawattstunde. § 80 Absatz 2 EEG verbietet die Weitergabe für geförderten Strom, ausgenommen sind Regionalnachweise nach § 79a EEG. Wer die grüne Eigenschaft mitverkaufen will, muss in die sonstige Direktvermarktung nach § 21a EEG wechseln und auf die Marktprämie verzichten.
Wie lange muss ein PPA laufen, damit eine Bank es akzeptiert?
Eine allgemein veröffentlichte Mindestlaufzeit für Windprojekte gibt es nicht. Die DKB nennt für die Projektfinanzierung eine typische Vertragsdauer von 10 bis 15 Jahren und bevorzugt eine lange Fixpreisperiode. Die UmweltBank verlangt in ihrem Anforderungsprofil für Freiflächen-Photovoltaik ab 10 MWp mindestens 5 Jahre für den ersten Festpreisvertrag und danach Folgekontrakte über je mindestens 5 Jahre. Hinzu kommen Bonität des Abnehmers, Sicherheiten und die Abtretbarkeit.
Ist ein virtuelles PPA ein Derivat?
In der Regel ja. Die dena ordnet vPPA nach MiFID II und Kreditwesengesetz als Finanzinstrumente ein; die BaFin erfasst Warentermingeschäfte mit Barausgleich als Derivate nach § 1 Absatz 11 Satz 6 Nummer 2 KWG. Als OTC-Derivate sind sie an ein Transaktionsregister der ESMA zu melden, eine REMIT-Meldung ist nach der dena nicht erforderlich. Bilanziell ist ein vPPA nach IFRS 9 zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten, nach HGB ein schwebendes Geschäft.
Quellen
- Energie und Management, PPA-Preisindex nach Berechnung von Enervis, Werte für November 2025, veröffentlicht am 03.12.2025 Quelle
- Energie und Management, Beschreibung des PPA-Preisindex: Segmente, Vertragslaufzeiten, Berechnung durch Enervis, Abruf 07.09.2026 Quelle
- Bundesnetzagentur, Ausschreibung Wind an Land, Gebotstermin 01.05.2026, mengengewichteter Zuschlagswert 5,06 ct/kWh, bekannt gegeben 25.06.2026 Quelle
- Netztransparenz, Marktwertübersicht nach EEG, Jahresmarktwert Wind an Land 2025: 7,441 ct/kWh, Abruf 07.09.2026 Quelle
- dena, Preisleitfaden Green PPA. Ein Leitfaden für Stromerzeuger und -abnehmer sowie Projektfinanzierer, April 2022 Quelle
- dena, Virtuelle PPA (vPPA): Grundlagen, Potenziale, Regulatorik, Stand 01/2026 Quelle
- BaFin, Merkblatt Finanzinstrumente (Derivate), § 1 Absatz 11 Satz 6 Nummer 2 KWG, Stand 01.12.2021 Quelle
- Umweltbundesamt, Strom-Herkunfts- und Regionalnachweise: Fragen und Antworten, Stand 23.12.2025 Quelle
- UmweltBank, Anforderungsprofil PPA-Projekte Freiflächen-Photovoltaik, Abruf 07.09.2026 Quelle
- DKB, Power Purchase Agreement basierte Finanzierung, Abruf 07.09.2026 Quelle
- Raue PartmbB für den Bundesverband Erneuerbare Energie, Rechtsgutachten zu den Folgen des Auslaufens der beihilferechtlichen Genehmigung des EEG, 22.06.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 3 Nummer 16 EEG, Begriffsbestimmung Direktvermarktung, Fassung vom 18.12.2025, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 19 EEG, Zahlungsanspruch: Marktprämie, Einspeisevergütung, Mieterstromzuschlag, Fassung vom 18.12.2025, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 20 EEG, Marktprämie, Voraussetzungen Direktvermarktung, Kennzeichnungsrecht, eigener Bilanzkreis, Fassung vom 18.12.2025, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 21a EEG, sonstige Direktvermarktung, Fassung vom 18.12.2025, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 21b EEG, Zuordnung zu einer Veräußerungsform, Wechsel nur zum Monatsersten, Fassung vom 18.12.2025, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 51 EEG, Verringerung des Zahlungsanspruchs bei negativen Preisen, Fassung vom 18.12.2025, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 51a EEG, Verlängerung des Vergütungszeitraums, Fassung vom 18.12.2025, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 79 EEG, Herkunftsnachweise, Register beim Umweltbundesamt, Absatz 7 keine Finanzinstrumente, Fassung vom 18.12.2025, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 80 EEG, Doppelvermarktungsverbot, Absatz 2 zur Weitergabe von Herkunftsnachweisen, Fassung vom 18.12.2025, abgerufen 11.09.2026 Quelle
Alle Angaben mit Stand 13.09.2026. Diese Seite erklärt Begriffe und Mechanik, sie ersetzt keine Beratung im Einzelfall.