Repowering ist der Ersatz alter Windenergieanlagen durch neue am selben Standort. Rechtlich läuft es als Änderungsgenehmigung nach § 16b BImSchG, nicht als Neugenehmigung; Voraussetzung ist eine immissionsschutzrechtlich genehmigte Bestandsanlage. Zwischen Januar 2023 und April 2026 ersetzten 1.708 genehmigte Anlagen 2.327 Bestandsanlagen, die Leistung stieg dabei von 3.314 auf 10.127 Megawatt.
Was Repowering bedeutet
Repowering nutzt einen bereits erschlossenen Standort neu: Zuwegung, Netzanschluss, Flächensicherung und planungsrechtliche Grundlage bestehen, die Anlagen werden ersetzt. Nach § 16b Absatz 2 BImSchG ist Repowering der vollständige oder teilweise Austausch von Anlagen oder Betriebssystemen, um die Kapazität zu ersetzen oder die Effizienz zu erhöhen, unabhängig davon, wie stark sich die Größe der Anlagen unterscheidet. Der Begriff wird auch für Photovoltaik verwendet; diese Seite behandelt ausschließlich Windenergie an Land.
Was die Daten zeigen
| Kennzahl | Wert |
|---|---|
| Genehmigte Repowering-Anlagen | 1.708 |
| Stillzulegende Bestandsanlagen | 2.327 |
| Veränderung der Anlagenzahl | minus 27 Prozent |
| Leistung vorher zu nachher | 3.314 auf 10.127 MW |
| Mittlere Generatorleistung alt zu neu | 1,4 zu 5,9 MW |
| Mittlere Gesamthöhe alt zu neu | 115 zu 228 m |
| Mittlerer Rotordurchmesser alt zu neu | 68 zu 158 m |
| Anteil am Brutto-Zubau 2025 | 37 Prozent |
| Genehmigungsdauer § 16b BImSchG, Mittel und Median | 12,5 und 11,3 Monate |
| Genehmigungsdauer Repowering insgesamt | 16,9 und 13,4 Monate |
| Genehmigungsdauer Neuprojekte freie Fläche | 21,1 und 15,3 Monate |
In 51 Prozent der Vorhaben ersetzt eine neue Anlage genau eine alte, in 42 Prozent werden mehr Altanlagen stillgelegt als neue errichtet, in 7 Prozent weniger. Die verbreitete Aussage, Repowering halbiere die Anlagenzahl und verdreifache den Ertrag, trifft den Durchschnitt nicht: Die Leistung verdreifacht sich, die Anlagenzahl sinkt um gut ein Viertel. Im ersten Halbjahr 2026 entfielen auf Repowering 135 der 423 neu errichteten Anlagen und 770 der 2.363 Megawatt Brutto-Zubau.
Der Genehmigungsweg nach § 16b BImSchG
§ 16b BImSchG regelt das Repowering als eigenständigen Fall der Änderungsgenehmigung; die geltende Fassung stammt aus dem RED-III-Umsetzungsgesetz vom 12.08.2025 und gilt seit dem 15.08.2025. Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz hat dazu Vollzugshinweise mit Stand 29.01.2026 vorgelegt.
Zuerst ist der Anwendungsbereich zu klären: § 16b setzt eine Bestandsanlage voraus, die immissionsschutzrechtlich genehmigt ist oder nach § 67 oder § 67a BImSchG als genehmigt gilt. Anlagen der ersten Generation unter 50 Metern Gesamthöhe waren vielfach nur baurechtlich genehmigt; für sie bleibt es beim vollen Neugenehmigungsverfahren.
Delta-Prüfung
- Geprüft wird nur, was sich gegenüber dem Bestand verschlechtert
- Vergleichspunkt ist der genehmigte, nicht der tatsächliche Zustand
- Die Bestandsgenehmigung mit allen Nachträgen ist vorzulegen
Zwei harte Grenzen
- Errichtung binnen 48 Monaten nach dem Rückbau der Altanlage
- Abstand höchstens das Fünffache der Gesamthöhe der neuen Anlage
- Der Wortlaut lässt keine geringfügigen Abweichungen zu
Parallelbetrieb
- Alt- und Ersatzanlage dürfen nicht gleichzeitig laufen (§ 16b Absatz 10)
- Die Errichtung darf nach den Vollzugshinweisen bereits während des Betriebs der Altanlage beginnen
- Erlösfrei ist nur die Zeit zwischen Abschaltung und Inbetriebnahme
Betreiberwechsel
- Erklärung des Bestandsbetreibers erforderlich
- Dieser bleibt aus seiner Verpflichtungserklärung nach § 35 Absatz 5 BauGB für den Rückbau verantwortlich
- Zivilrechtliche Abreden ändern daran nichts, die Altsicherheit wird nicht automatisch frei
Drei Erleichterungen werden unterschätzt. Nach Absatz 3 darf die Genehmigung nicht daran scheitern, dass Lärmrichtwerte nicht vollständig eingehalten werden, solange die neue Anlage dem Stand der Technik entspricht und absolut leiser ist als die ersetzte. Nach Absatz 6 läuft das Verfahren für bis zu 19 Windenergieanlagen vereinfacht nach § 19 BImSchG, also ohne Öffentlichkeitsbeteiligung. Nach Absatz 7 Satz 3 sind bei einem Typenwechsel vor der Errichtung mit höchstens 8 Metern Standortversatz, 20 Metern Höhenzuwachs und 8 Metern geringerem Rotordurchmesser nur militärische und luftverkehrliche Belange zu prüfen; nach Absatz 8a gilt die Genehmigung dann nach drei Monaten als geändert, wenn die Behörde nicht entscheidet.
Welches Verfahren ein konkretes Vorhaben trägt, ordnet der Genehmigungspfad-Prüfer anhand von sechs Angaben ein.
Fristen, Beschleunigungsgebiete und was von der Notfallverordnung blieb
Die Verordnung (EU) 2022/2577 gab dem Repowering ein Genehmigungsverfahren von höchstens sechs Monaten und dem Netzanschluss bei einer Kapazitätserhöhung bis 15 Prozent drei Monate. Sie galt 18 Monate und wurde bis zum 30.06.2025 verlängert. National umgesetzt war sie in § 6 WindBG, der für Anträge bis zum Ablauf des 30.06.2025 galt und ausgelaufen ist. An seine Stelle trat mit dem RED-III-Umsetzungsgesetz § 6b WindBG.
In einem Beschleunigungsgebiet entfallen nach § 6b Absatz 2 WindBG die Umweltverträglichkeitsprüfung, die Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG, die artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG und die Prüfung der Bewirtschaftungsziele nach § 27 WHG. An ihre Stelle tritt eine Überprüfung der Umweltauswirkungen anhand vorhandener Daten, abzuschließen binnen 45 Tagen, bei der Modernisierung einer Windenergieanlage binnen 30 Tagen. Lassen sich erforderliche Schutzmaßnahmen nicht anordnen, wird eine jährliche Zahlung fällig: 7.800 Euro je Megawatt bei abregelnden Vogelschutzmaßnahmen oder Maßnahmen über 17.000 Euro Investitionskosten je Megawatt, 52.000 Euro je Megawatt ohne eine solche Maßnahme, 20.000 Euro je Megawatt bei unzureichender Datenlage.
Für Repowering-Standorte ist § 6a WindBG der Hebel: Windenergiegebiete, die vor dem 19.05.2024 rechtsgültig ausgewiesen wurden, gelten kraft Gesetzes als Beschleunigungsgebiete, sofern bei der Ausweisung eine Umweltprüfung stattfand und das Gebiet nicht in einem Natura-2000-Gebiet, Naturschutzgebiet, Nationalpark oder in der Kern- oder Pflegezone eines Biosphärenreservats liegt. Genau dort stehen die Altanlagen; ob der konkrete Standort erfasst ist, gehört in die Prüfung, nicht in die Annahmenliste.
Daraus folgen die Entscheidungsfristen: in Beschleunigungsgebieten nach § 10a Absatz 6 BImSchG sechs Monate, im vereinfachten Verfahren drei, verlängerbar um bis zu drei Monate; außerhalb nach § 10 Absatz 6a BImSchG sieben und drei Monate. Die gemessenen Durchlaufzeiten liegen deutlich darüber; es sind Ordnungsfristen, keine Zusage.
Artenschutz und Umweltverträglichkeitsprüfung
Außerhalb von Beschleunigungsgebieten bleibt es beim Artenschutzrecht. Der Signifikanzrahmen des § 45b BNatSchG arbeitet mit drei Abständen um den Brutplatz, die Anlage 1 je kollisionsgefährdeter Art festlegt: Nahbereich, zentraler und erweiterter Prüfbereich. Anlage 2 führt die anerkannten Schutzmaßnahmen auf, von der Abschaltung in Bewirtschaftungszeiträumen bis zum Antikollisionssystem. Abschaltungen sind nach Absatz 6 unzumutbar, wenn sie den Jahresenergieertrag um mehr als 6 Prozent verringern, bei einem Gütefaktor ab 90 Prozent um mehr als 8 Prozent.
Für das Repowering gilt zusätzlich § 45c BNatSchG mit einer Vergleichsbetrachtung: Sind die Auswirkungen der Neuanlagen unter Berücksichtigung der gebotenen Schutzmaßnahmen geringer als die der Bestandsanlagen oder ihnen gleich, ist die Signifikanzschwelle in der Regel nicht überschritten. Die Vorbelastung wirkt zugunsten des Vorhabens. Kompensation für das Landschaftsbild mindert sich um bereits geleistete Ausgleiche, Standortalternativen sind in der Regel unzumutbar.
Die Umweltverträglichkeitsprüfung richtet sich nach dem UVPG. Eine Windfarm liegt nach § 2 Absatz 5 UVPG ab drei Anlagen vor, deren Einwirkungsbereiche sich überschneiden und die funktional zusammenhängen. Nach Anlage 1 Nummer 1.6 sind 20 oder mehr Anlagen über 50 Meter Gesamthöhe UVP-pflichtig, bei 6 bis 19 folgt eine allgemeine, bei 3 bis 5 eine standortbezogene Vorprüfung. Beim Repowering greift § 9 UVPG über die Änderung eines Vorhabens.
Bauplanungsrecht, Rückbau und ein Entwurf, der die Lage ändern kann
Bauplanungsrechtlich ist Repowering begünstigt. Vor Erreichen der Flächenbeitragswerte können Vorhaben im Sinne des § 16b Absatz 1 und 2 BImSchG nach § 245e Absatz 3 BauGB die Rechtswirkungen alter Konzentrationszonenplanungen nicht entgegengehalten werden, solange die Grundzüge der Planung nicht berührt sind. Danach gilt dieselbe Ausnahme nach § 249 Absatz 3 BauGB bis zum Ablauf des 31.12.2030, nicht jedoch in Natura-2000-Gebieten und Naturschutzgebieten.
Diese Lage steht zur Disposition. Die Bundesregierung hat am 27.05.2026 einen Entwurf zur Änderung des Baugesetzbuchs beschlossen, der eine eigene bauplanungsrechtliche Definition des Repowerings in § 236 Absatz 3 und § 249 Absatz 3 BauGB einführt und die Begünstigung auf den Austausch eins zu eins, einen Abstand von höchstens dem Zweifachen der Gesamthöhe der neuen Anlage und Bestandsanlagen außerhalb ausgewiesener Windenergiegebiete beschränkt. Vorgesehen ist das Inkrafttreten zum 01.01.2027, maßgeblich soll der vollständige Genehmigungsantrag vor diesem Tag sein. Am 07.09.2026 ist das Gesetz nicht verkündet; der Entwurf ist keine geltende Rechtslage, wohl aber ein Terminrisiko für jeden Zeitplan.
Die Rückbaupflicht der Altanlagen folgt aus der Verpflichtungserklärung nach § 35 Absatz 5 Satz 2 BauGB; die Behörde soll ihre Einhaltung durch Baulast oder in anderer Weise sicherstellen. Die Bemessung der Sicherheitsleistung regelt Landesrecht unterschiedlich, Einzelheiten in der Rückbaufinanzierung.
Vergütung, Netzanschluss und Fläche
Die Vergütung der Altanlage geht nicht über. Anlagen über 1 Megawatt brauchen nach § 22 EEG einen eigenen Zuschlag; ausgenommen sind nur Pilotanlagen und Bürgerenergiegesellschaften nach § 22b EEG bis 18 Megawatt. Bei 5,9 Megawatt mittlerer Neuanlagenleistung führt kein Weg an der EEG-Ausschreibung vorbei. Nach § 36 Absatz 1 EEG müssen Genehmigung und Meldung der Anlage als genehmigt an das Marktstammdatenregister vier Wochen vor dem Gebotstermin vorliegen. Der Zuschlagswert wird nach § 36h EEG mit dem Korrekturfaktor der Standortgüte multipliziert; zum Gebotstermin 01.05.2026 lag der mengengewichtete Durchschnitt bei 5,06 ct/kWh. Ohne Zuschlag bleibt ein Power Purchase Agreement; das Preisniveau für Bestandsanlagen behandelt Post-EEG.
Eine Falle steckt im Anlagenbegriff. Nach § 3 Nummer 30 EEG ändert der Austausch des Generators oder sonstiger technischer oder baulicher Teile nach der erstmaligen Inbetriebnahme den Inbetriebnahmezeitpunkt nicht. Ein Teil-Repowering, das § 16b BImSchG immissionsschutzrechtlich erleichtert, begründet deshalb keinen neuen zwanzigjährigen Vergütungszeitraum. Nur der vollständige Ersatz schafft eine neue Inbetriebnahme und damit eine neue Erlösgrundlage.
Auch beim Netzanschluss trügt die Annahme. § 8 Absatz 1 EEG verpflichtet den Netzbetreiber zum Anschluss am geeigneten Verknüpfungspunkt mit der kürzesten Entfernung, sofern kein technisch und wirtschaftlich günstigerer besteht; nach Absatz 2 darf der Anlagenbetreiber einen anderen geeigneten Punkt wählen, solange die Mehrkosten nicht unzumutbar sind. Ein Anspruch auf Weiternutzung des vorhandenen Verknüpfungspunkts folgt daraus nicht. Verdreifacht sich die Leistung, reicht die vorhandene Kapazität meist nicht; maßgeblich ist die Netzverträglichkeitsprüfung, für die das EEG acht Wochen einräumt.
Bei der Fläche entscheidet der Bestandsvertrag. Nutzungsverträge der ersten Generation sind auf die Altanlage zugeschnitten und decken größere Rotorkreise, neue Kranstellflächen und Abstandsflächen nicht ab. Die dingliche Sicherung läuft über eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit nach § 1090 BGB; sie ist seit dem 17.10.2024 nach § 1092 Absatz 3 BGB für Anlagen der erneuerbaren Energien übertragbar, wenn eine juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft berechtigt ist. Rang und Inhalt der Eintragung in Abteilung II des Grundbuchs gehören vor jede Finanzierungszusage.
Was die Finanzierung anders macht
- Erlöslücke zwischen Abschaltung und Inbetriebnahme beziffern; Vorlaufarbeiten dürfen während des Betriebs der Altanlage laufen und verkürzen sie
- Altdarlehen der Bestandsanlagen mit Restsaldo, Zinsbindung und Sicherheitenstand erfassen
- Bestehende Rückbausicherheit klären: Sie bindet weiter Avalrahmen und wird bei einem Betreiberwechsel nicht automatisch frei
- Rückbaukosten der Altanlagen als eigenen Investitionsposten führen
- Bestandsgenehmigung mit allen Nachträgen beschaffen; sie ist Vergleichsmaßstab der Delta-Prüfung und Teil des Sicherheitenpakets
- Prüfen, ob die Altanlage immissionsschutzrechtlich genehmigt ist; sonst entfällt der Weg über § 16b BImSchG
- Netzverträglichkeitsprüfung und Kapazitätszusage einholen, bevor der Zeitplan auf den alten Verknüpfungspunkt setzt
- Gebotstermin und die Vier-Wochen-Frist des § 36 Absatz 1 EEG in den Zeitplan aufnehmen
Der Vorteil gegenüber einem Neuprojekt liegt nicht allein in der kürzeren Verfahrensdauer von im Mittel 12,5 statt 21,1 Monaten, sondern in der Vorbelastung: Sie trägt die Delta-Prüfung nach § 16b BImSchG, die Vergleichsbetrachtung nach § 45c BNatSchG und die Begünstigung nach § 249 Absatz 3 BauGB. Alle drei stehen und fallen mit der Bestandsgenehmigung.
Das Verfahren im Einzelnen, die Delta-Prüfung, die Fristen und die Genehmigungsdauer nach Bundesland behandelt der Ratgeber Repowering-Genehmigung nach § 16b BImSchG.
Die Zuschlagswerte der letzten Gebotstermine stehen unter EEG-Ausschreibungen Wind an Land. Welches Verfahren ein konkretes Vorhaben trägt, ordnet der Genehmigungspfad-Prüfer anhand von sechs Angaben ein.
Peak Advisors begleitet Repowering-Projekte von der Rückbaufinanzierung der Altanlagen bis zur Strukturierung der neuen Erlösseite. Drei Unterlagen entscheiden über die Bankfähigkeit, bevor über Konditionen gesprochen wird: die Bestandsgenehmigung mit allen Nachträgen, der Stand der Rückbausicherheit und die Netzverträglichkeitsprüfung für den neuen Anschlusswert. Beratung ab 250.000 Euro Vorhabensvolumen, Projektfinanzierungen ab 5.000.000 Euro.
Häufige Fragen
Was ist Repowering?
Nach § 16b Absatz 2 BImSchG der vollständige oder teilweise Austausch von Anlagen oder Betriebssystemen, um die Kapazität zu ersetzen oder die Effizienz zu erhöhen, unabhängig vom Größenunterschied. Bei Windenergie an Land heißt das: Zuwegung, Netzanschluss und Flächensicherung bestehen, die Anlagen werden ausgetauscht.
Braucht Repowering eine neue Genehmigung?
In der Regel nicht. Es läuft als Änderungsgenehmigung nach § 16b BImSchG; nach den Vollzugshinweisen der LAI vom 29.01.2026 findet eine Prüfung der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 4 oder § 16 BImSchG insoweit nicht statt. Voraussetzung ist aber, dass die Bestandsanlage immissionsschutzrechtlich genehmigt ist oder nach § 67 oder § 67a BImSchG als genehmigt gilt. Altanlagen unter 50 Metern Gesamthöhe waren häufig nur baurechtlich genehmigt; für sie gilt § 16b nicht.
Welche Fristen und Abstände sind zwingend?
Beim vollständigen Austausch muss die neue Anlage innerhalb von 48 Monaten nach dem Rückbau der Bestandsanlage errichtet werden, und der Abstand zwischen altem und neuem Standort darf höchstens das Fünffache der Gesamthöhe der neuen Anlage betragen (§ 16b Absatz 2 BImSchG). Nach den Vollzugshinweisen lässt der Wortlaut keine geringfügigen Abweichungen zu; die Behörde kann die 48 Monate aus wichtigem Grund verlängern.
Was ändert ein Beschleunigungsgebiet?
In einem Beschleunigungsgebiet entfallen nach § 6b WindBG die Umweltverträglichkeitsprüfung, die Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG, die artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG und die Prüfung der Bewirtschaftungsziele nach § 27 WHG. Stattdessen prüft die Behörde die Umweltauswirkungen anhand vorhandener Daten, bei Modernisierung binnen 30 Tagen. Über den Antrag ist dann nach § 10a Absatz 6 BImSchG binnen sechs Monaten zu entscheiden. Windenergiegebiete, die vor dem 19.05.2024 rechtsgültig wurden, gelten nach § 6a WindBG unter Voraussetzungen kraft Gesetzes als Beschleunigungsgebiete.
Was passiert mit der EEG-Vergütung der Altanlage?
Sie geht nicht über. Anlagen über 1 Megawatt brauchen nach § 22 EEG einen eigenen Zuschlag aus der Ausschreibung der Bundesnetzagentur. Wichtig ist die Abgrenzung: Nach § 3 Nummer 30 EEG führt der Austausch des Generators oder sonstiger Teile nicht zu einem neuen Inbetriebnahmezeitpunkt. Ein Teil-Repowering begründet deshalb keinen neuen zwanzigjährigen Vergütungszeitraum, nur der vollständige Ersatz durch eine neue Anlage.
Wie lange dauert eine Repowering-Genehmigung?
Nach der Auswertung der Fachagentur Wind und Solar im Verfahren nach § 16b BImSchG im Mittel 12,5 Monate bei einem Median von 11,3. Über alle Repowering-Vorhaben gerechnet 16,9 Monate (Median 13,4), für Neuprojekte auf freier Fläche 21,1 Monate (Median 15,3). Die gesetzlichen Entscheidungsfristen von sechs bzw. sieben Monaten werden in der Praxis überschritten.
Quellen
- Bundesministerium der Justiz, § 16b BImSchG, Repowering von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, Fassung des RED-III-Umsetzungsgesetzes, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz, Vollzugshinweise zu § 16b BImSchG, Stand 29.01.2026 Quelle
- Fachagentur Wind und Solar, Dimensionen des Repowerings, Datenauswertung Januar 2023 bis April 2026, veröffentlicht 22.06.2026 Quelle
- Fachagentur Wind und Solar, Status des Windenergieausbaus an Land in Deutschland, 1. Halbjahr 2026, veröffentlicht 23.07.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 6 WindBG, Genehmigungserleichterung in Windenergiegebieten, Anträge bis 30.06.2025, Fassung vom 12.08.2025, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 6a WindBG, Bestehende Windenergiegebiete als Beschleunigungsgebiete, Fassung vom 12.08.2025, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 6b WindBG, Genehmigungserleichterungen in Beschleunigungsgebieten, Fristen und Zahlungen je Megawatt, Fassung vom 12.08.2025, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 10a BImSchG, Verfahren für Anlagen in Beschleunigungsgebieten, Entscheidungsfrist sechs Monate, in Kraft seit 15.08.2025, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 10 BImSchG, Absatz 6a, Entscheidungsfrist sieben bzw. drei Monate, Fassung vom 12.08.2025, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Verordnung (EU) 2022/2577 des Rates zur Beschleunigung des Ausbaus erneuerbarer Energien, Artikel 5 (Repowering) und Artikel 10 (Geltungsdauer) Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 45b BNatSchG, Betrieb von Windenergieanlagen an Land, Prüfbereiche nach Anlage 1, Schutzmaßnahmen nach Anlage 2, Zumutbarkeitsschwellen, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 45c BNatSchG, Repowering von Windenergieanlagen an Land, Vergleichsbetrachtung mit der Bestandsanlage, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 2 Absatz 5 UVPG, Begriff der Windfarm, Fassung vom 22.03.2023, in Kraft seit 28.09.2023, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, Anlage 1 UVPG, Nummer 1.6, Schwellenwerte für Windfarmen, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 9 UVPG, UVP-Pflicht bei Änderungsvorhaben, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 249 BauGB, Sonderregelungen für Windenergieanlagen an Land, Absatz 3 Repowering bis 31.12.2030, Fassung zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 2 G v. 23.07.2026 (BGBl. I Nr. 226), abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 245e BauGB, Absatz 3, Repowering und Grundzüge der Planung, Fassung zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 2 G v. 23.07.2026 (BGBl. I Nr. 226), abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 35 BauGB, Absatz 5 Sätze 2 und 3, Rückbauverpflichtung und Sicherstellung, Fassung zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 2 G v. 23.07.2026 (BGBl. I Nr. 226), abgerufen 11.09.2026 Quelle
- LEE NRW, Neue Regeln für alte Anlagen: die BauGB-Novelle 2026 und das Repowering, Regierungsentwurf vom 27.05.2026 Quelle
- Aulinger Rechtsanwälte, BauGB-Upgrade 2026: Repowering von Windenergieanlagen, Stand 2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 22 EEG, Ausschreibungspflicht für Windenergieanlagen an Land, Fassung vom 18.12.2025, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 3 EEG, Begriffsbestimmungen, Nummer 30 Inbetriebnahme, Fassung vom 18.12.2025, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 8 EEG, Anschluss und Verknüpfungspunkt, Fassung vom 18.12.2025, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 36 EEG, Gebote für Windenergieanlagen an Land, Frist von vier Wochen, Fassung vom 18.12.2025, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesnetzagentur, Wind an Land: Gebotstermin 1. Mai 2026, Ergebnis, bekannt gegeben 25.06.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 1092 BGB, Absatz 3, Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten für Anlagen der erneuerbaren Energien, Fassung vom 17.10.2024, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Fachagentur Wind und Solar, Planungsstand Beschleunigungsgebiete Windenergie, Stand 01.08.2026 Quelle
Alle Angaben mit Stand 13.09.2026. Diese Seite erklärt Begriffe und Mechanik, sie ersetzt keine Beratung im Einzelfall.