Der Rückbau einer Windenergieanlage ist keine Option, sondern eine gesetzliche Pflicht. § 35 Absatz 5 Satz 2 BauGB verlangt eine Verpflichtungserklärung, Satz 3 lässt die Behörde die Einhaltung durch Baulast oder Sicherheitsleistung sicherstellen. Wie hoch die Sicherheit ausfällt, entscheidet das Land; was bilanziell zurückzustellen ist, entscheidet das HGB und davon abweichend das Steuerrecht.
Die Pflicht und ihre Rechtsgrundlage
Wer eine Windenergieanlage im Außenbereich errichtet, muss sich nach § 35 Absatz 5 Satz 2 BauGB verpflichten, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen. Nach Satz 3 soll die Baugenehmigungsbehörde die Einhaltung dieser Verpflichtung durch eine nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise sicherstellen. Die Form der Sicherheit steht damit nicht im Baugesetzbuch, sondern im Landesrecht und in der Genehmigung. Maßgeblich ist die Fassung vom 23.12.2025. Die Pflicht besteht unabhängig davon, ob die Anlage noch Ertrag liefert; beim Weiterbetrieb verschiebt sie sich nur nach hinten, wie der Beitrag Post-EEG ausführt.
Zwei Punkte werden übersehen. Verpflichtet ist, wer im Zeitpunkt der dauerhaften Aufgabe Betreiber ist, nicht zwingend der Errichter. Und Satz 2 gilt erst für Anlagen, deren Nutzung ab dem 20.07.2004 zulässigerweise aufgenommen wurde; eingeführt wurde die Vorschrift durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau vom 24.06.2004. Für früher genehmigte Anlagen folgt eine Rückbaupflicht nach der Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages vom 24.09.2025 allenfalls aus Landesrecht, Bauleitplanung oder städtebaulichem Vertrag. Genau diese Anlagen stehen beim Repowering zum Abbruch an.
Dass die Behörde eine Sicherheitsleistung verlangen darf, hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17.10.2012 (4 C 5.11) geklärt: Satz 3 trägt alle Maßnahmen, die geeignet sind, die Verpflichtungserklärung durchzusetzen, und schließt eine landesrechtlich begründete Sicherheitsleistung nicht aus. Pauschalierungen sind zulässig, solange die Schätzgrundlage angemessen und die Bemessung nachvollziehbar ist.
Wie die Länder die Höhe bemessen
Eine bundeseinheitliche Bemessung gibt es nicht. Nach dem Hintergrundpapier der Fachagentur Wind und Solar mit Stand Januar 2026 rechnen Baden-Württemberg, Bayern und Schleswig-Holstein mit den tatsächlichen Rückbaukosten, die übrigen Länder greifen alternativ auf Investitionskosten, Anlagenleistung oder Nabenhöhe zurück.
| Land | Bemessungsgrundlage |
|---|---|
| Baden-Württemberg, Bayern | tatsächliche Rückbaukosten, Einzelfallkalkulation |
| Schleswig-Holstein | gesonderte Kostenermittlung, Erlass vom 22.04.2020 |
| Nordrhein-Westfalen | mindestens 6,5 Prozent der Gesamtinvestitionskosten, Windenergie-Erlass vom 08.05.2018 |
| Niedersachsen, Hessen | Nabenhöhe in Metern mal 1.000 Euro |
| Sachsen | 5 Prozent der Errichtungskosten, Gemeinsame Hinweise vom 12.01.2016 |
| Sachsen-Anhalt | rund 36.000 Euro je Megawatt installierter Leistung |
Wer über Landesgrenzen vergleicht, vergleicht deshalb nicht denselben Betrag: Eine Quote auf die Investitionskosten steigt mit dem Anlagenpreis, nicht mit dem Rückbauaufwand.
Verlässlich ist auch die Landesvorgabe nicht. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat mit Urteil vom 25.09.2024 (7 D 117/23.AK) für zwei Anlagen in Nordrhein-Westfalen eine Bürgschaft über 462.233 Euro bestätigt, rund 16 Prozent der Gesamtinvestition und damit weit über der Pauschale des Windenergie-Erlasses. Die auf Herstellerangaben gestützte Schätzung des Betreibers lag bei 211.251 Euro. Das Gericht hielt fest, dass die Behörde an die 6,5 Prozent nicht gebunden ist und dass Verwertungserlöse die Sicherheit nicht mindern, weil ihre Höhe im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe völlig ungewiss sei. Beanstandet wurde nur die zusätzliche pauschale Steigerung um je 10 Prozent nach fünf, zehn, fünfzehn und zwanzig Jahren: Die Herstellerprognose enthielt den Inflationsausgleich bereits.
Eine laufend fortgeschriebene Statistik der Rückbaukosten je Anlage veröffentlicht keine Stelle. Das Bundesverwaltungsgericht billigte 2012 eine Pauschale auf Basis von Verbandsangaben von 30.000 bis 60.000 Euro je Megawatt; das ist der Stand von 2012, kein aktueller Kostenwert. Die Kosten hängen von Anlagengröße, Gründungsart, Zugänglichkeit und Entsorgungsweg ab. Besonders unsicher bleibt die Entsorgung der Rotorblätter: Glas- und Kohlefaserverbundwerkstoffe lassen sich nicht sortenrein trennen, großtechnisch etablierte und wirtschaftlich tragfähige Verfahren fehlen nach dem Papier der Fachagentur bislang. Diese Position gehört gesondert ausgewiesen.
Form der Sicherheit und die Sicht der Bank
§ 232 Absatz 1 BGB nennt als Arten der Sicherheitsleistung Hinterlegung, Verpfändung und Hypothek; die Stellung eines tauglichen Bürgen ist nach Absatz 2 nur nachrangig zulässig. In der Genehmigungspraxis ist die selbstschuldnerische Bankbürgschaft gleichwohl der Regelfall, in Schleswig-Holstein ausdrücklich im Erlass vom 22.04.2020 genannt. Daneben kommen Konzernbürgschaft, Barhinterlegung auf einem Festgeldkonto, Baulast und beschränkt persönliche Dienstbarkeit nach § 1090 BGB vor. Brandenburg, Sachsen-Anhalt und Hessen verlangen insolvenzfeste, unbedingte und unbefristete Sicherheiten mit gesichertem Zugriff der Behörde.
Für die Finanzierung ist das keine Nebenfrage. Ein Aval ist Kredit im Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 3 KWG, dort Nummer 3 und 4 für Bürgschaften und Garantien. Die Rückbausicherheit belastet damit die Kreditlinie und zählt für die Offenlegungspflicht nach § 18 KWG mit, deren Schwelle seit dem 31.03.2026 bei 1.500.000 Euro liegt. Wer die Avallinie für den Rückbau bindet, hat sie für Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsavale nicht mehr; die Wirkungen beschreibt der Beitrag Bürgschaft und Aval. Eine Konzernbürgschaft ist nur so belastbar wie die Bonität der Mutter; eine Projektgesellschaft ohne Konzernhintergrund kommt an Bankaval oder Barhinterlegung nicht vorbei. Beides kostet: das Aval die Provision, die Barhinterlegung den Mittelabfluss über die gesamte Betriebszeit.
Rückstellung in Handels- und Steuerbilanz
Die Rückstellung ist von der Sicherheitsleistung strikt zu trennen. Sie ist eine bilanzielle Position nach § 249 Absatz 1 Satz 1 HGB, Rückstellung für eine ungewisse Verbindlichkeit, und mindert das Ergebnis; die Sicherheitsleistung bindet Liquidität oder Kreditlinie. Beide bestehen nebeneinander.
| Frage | Handelsbilanz | Steuerbilanz |
|---|---|---|
| Wertansatz | notwendiger Erfüllungsbetrag nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung, künftige Preissteigerungen einbezogen, § 253 Absatz 1 Satz 2 HGB | Wertverhältnisse am Bilanzstichtag, Preissteigerungen unzulässig, § 6 Absatz 1 Nummer 3a Buchstabe f EStG |
| Ansammlung | Ansammlung über die Betriebszeit bei Verursachung durch den laufenden Betrieb | zeitanteilig in gleichen Raten, § 6 Absatz 1 Nummer 3a Buchstabe d EStG |
| Abzinsung | durchschnittlicher Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre, § 253 Absatz 2 Satz 1 HGB | fest 5,5 Prozent, § 6 Absatz 1 Nummer 3a Buchstabe e EStG |
| Verwertungserlöse | als künftiger Vorteil zu würdigen | wertmindernd zu berücksichtigen, § 6 Absatz 1 Nummer 3a Buchstabe c EStG |
Der handelsrechtliche Abzinsungssatz ist nicht frei wählbar. Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht ihn monatlich; im 7-Jahresdurchschnitt nach § 253 Absatz 2 HGB betrug er zum Berichtsmonat August 2026 bei fünfzehn Jahren Restlaufzeit 2,49 Prozent und bei zwanzig Jahren 2,48 Prozent. Der steuerliche Satz von 5,5 Prozent liegt darüber, das Verbot künftiger Kostensteigerungen wirkt in dieselbe Richtung: Der Steuerbilanzwert liegt bei langer Restlaufzeit regelmäßig deutlich unter dem Handelsbilanzwert. Diese Differenz ist ein Bewertungsunterschied, kein verfügbares Geld. Dass die Rückbaurückstellung zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln und abzuzinsen ist, hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 05.05.2011 (IV R 32/07) entschieden.
Verwertungserlöse werden damit auf drei Ebenen verschieden behandelt: Die Sicherheitsleistung mindern sie nach dem OVG Münster nicht, in der Steuerbilanz sind sie als künftiger Vorteil wertmindernd anzusetzen, in der Liquiditätsplanung gehören sie vorsichtig bewertet auf die Einnahmenseite. Wer die Ebenen vermengt, rechnet den Rückbau zu günstig.
Repowering: der Rückbau steht vorn
Beim Repowering ist der Rückbau nicht Folge, sondern Voraussetzung. Nach § 16b Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 BImSchG muss die neue Anlage innerhalb von 48 Monaten nach dem Rückbau der Bestandsanlage errichtet werden, nach Absatz 10 Satz 2 ist ein paralleler Betrieb von Bestands- und Ersatzanlage unzulässig. Zwischen Abschaltung und Inbetriebnahme entsteht deshalb zwangsläufig ein Zeitraum ohne Einnahmen, in dem Rückbau- und Baukosten zugleich anfallen. Diese Lücke ist der eigentliche Finanzierungsbedarf, nicht die Rückbaurechnung allein.
- Die Lücke monatsgenau in der Liquiditätsplanung abbilden; ein Jahresbetrag verdeckt sie.
- Prüfen, wie lange die Altanlagen laufen dürfen. Errichtungsarbeiten sind neben dem Betrieb möglich, der Parallelbetrieb der Anlagen ist es nicht.
- Verwertungserlöse aus Stahl und Kupfer vorsichtig ansetzen und getrennt von der Sicherheitsleistung führen.
- Freigabe der Altsicherheit mit der Behörde klären. Sie wird nicht automatisch frei; der Bestandsbetreiber bleibt aus seiner Verpflichtungserklärung verantwortlich, auch bei Betreiberwechsel.
- Bei Anlagen aus der Zeit vor dem 20.07.2004 zuerst prüfen, worauf die Rückbaupflicht überhaupt gestützt ist.
Der Genehmigungsweg, die Delta-Prüfung und die Fristen sind im Beitrag Repowering dargestellt, die Verfahrensdauer nach Bundesland im Ratgeber Repowering-Genehmigung nach § 16b BImSchG.
Beim Repowering geht der Rückbau der Bestandsanlage voraus. Mit ihm beginnt die Frist: Die neue Anlage muss binnen 48 Monaten errichtet sein, § 16b Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 BImSchG. Den Termin und die daraus folgende Erlöslücke rechnet der Post-EEG-Fristenrechner.
Rückstellung und Sicherheitsleistung getrennt planen und beide gegen den Zeitplan legen. Die Altsicherheit wird erst nach vollzogenem Rückbau frei, die neue Sicherheit ist mit der Genehmigung zu stellen: In der erlösfreien Phase des Repowerings stehen beide nebeneinander und binden zugleich die Avallinie.
Häufige Fragen
Ist der Rückbau gesetzlich vorgeschrieben?
Ja. Nach § 35 Absatz 5 Satz 2 BauGB muss sich verpflichten, wer eine Windenergieanlage im Außenbereich errichtet: Rückbau nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung und Beseitigung der Bodenversiegelung. Nach Satz 3 soll die Behörde die Einhaltung durch Baulast oder in anderer Weise sicherstellen. Verpflichtet ist, wer im Zeitpunkt der Aufgabe Betreiber ist. Die Vorschrift gilt für Nutzungen ab dem 20.07.2004.
Wie hoch ist die Sicherheitsleistung?
Das entscheidet das Land. Baden-Württemberg, Bayern und Schleswig-Holstein rechnen mit den tatsächlichen Rückbaukosten, Nordrhein-Westfalen mit mindestens 6,5 Prozent der Gesamtinvestitionskosten, Niedersachsen und Hessen mit Nabenhöhe mal 1.000 Euro, Sachsen mit 5 Prozent der Errichtungskosten, Sachsen-Anhalt mit rund 36.000 Euro je Megawatt. Das OVG Münster hat am 25.09.2024 bestätigt, dass die Behörde über die Landespauschale hinausgehen darf.
Was kostet der Rückbau einer Windenergieanlage?
Eine laufend fortgeschriebene Statistik veröffentlicht keine Stelle. Das Bundesverwaltungsgericht billigte 2012 eine Pauschale auf Basis von Verbandsangaben von 30.000 bis 60.000 Euro je Megawatt; das ist der Stand von 2012. Aussagekräftig ist nur eine standortbezogene Kalkulation mit gesondertem Ansatz für die Rotorblätter, und genau die verlangen mehrere Länder auch für die Sicherheitsleistung.
Welche Form der Sicherheit wird verlangt?
§ 232 BGB nennt Hinterlegung, Verpfändung und Hypothek; die Bürgenstellung ist nur nachrangig vorgesehen. In der Praxis dominiert die selbstschuldnerische Bankbürgschaft, daneben kommen Konzernbürgschaft, Barhinterlegung, Baulast und beschränkt persönliche Dienstbarkeit vor. Mehrere Länder verlangen insolvenzfeste, unbedingte und unbefristete Sicherheiten.
Wie wird die Rückstellung bewertet?
Handelsrechtlich mit dem notwendigen Erfüllungsbetrag einschließlich künftiger Preissteigerungen nach § 253 Absatz 1 Satz 2 HGB, abgezinst mit dem Siebenjahresdurchschnitt nach Absatz 2. Steuerlich ohne künftige Kostensteigerungen, zeitanteilig angesammelt und mit 5,5 Prozent abgezinst, § 6 Absatz 1 Nummer 3a Buchstaben d bis f EStG. Der Steuerbilanzwert liegt deshalb bei langer Restlaufzeit regelmäßig unter dem Handelsbilanzwert.
Was bedeutet der Rückbau für das Repowering?
Er ist Voraussetzung, nicht Folge. § 16b Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 BImSchG verlangt die Errichtung binnen 48 Monaten nach dem Rückbau der Bestandsanlage, Absatz 10 Satz 2 verbietet den Parallelbetrieb. Zwischen Abschaltung und Inbetriebnahme fließen keine Einnahmen, während Rückbau- und Baukosten anfallen; zugleich stehen alte und neue Sicherheit nebeneinander.
Quellen
- Bundesministerium der Justiz, § 35 BauGB, Absatz 5 Sätze 2 und 3, Rückbauverpflichtung und Sicherstellung, Fassung zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 2 G v. 23.07.2026 (BGBl. I Nr. 226), abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Windenergieanlagen: Rückbaupflicht und Haftung, WD 5 - 3000 - 077/25 vom 24.09.2025 Quelle
- Fachagentur Wind und Solar, Hintergrundpapier Rückbau und Recycling von Windenergieanlagen, Stand Januar 2026 Quelle
- Bundesverband WindEnergie, Informationspapier Überblick der landesrechtlichen Regelungen zum Rückbau von Windenergieanlagen, Stand Februar 2024 Quelle
- Windenergie-Erlass Nordrhein-Westfalen, Gemeinsamer Runderlass vom 08.05.2018, MBl. NRW. 2018 S. 258 Quelle
- Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung Schleswig-Holstein, Erlass zum Vollzug der Rückbauverpflichtung nach § 35 Absatz 5 Satz 2 BauGB vom 22.04.2020, Az. V 623-28644/20210 Quelle
- Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17.10.2012, 4 C 5.11, Sicherheitsleistung für die Rückbauverpflichtung Quelle
- Fachagentur Wind und Solar, Entscheidungsbesprechung zum Urteil des OVG Münster vom 25.09.2024, 7 D 117/23.AK, Höhe der Rückbaubürgschaft Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 232 BGB, Arten der Sicherheitsleistung, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 249 HGB, Rückstellungen, Fassung des BilMoG vom 25.05.2009, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 253 HGB, Zugangs- und Folgebewertung, Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, Fassung vom 22.06.2023, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 6 EStG, Absatz 1 Nummer 3a Buchstaben c bis f, Bewertung von Rückstellungen, Fassung vom 14.07.2025, in Kraft seit 19.07.2025, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 05.05.2011, IV R 32/07, Ansammlung und Abzinsung von Rückstellungen für Rückbauverpflichtungen Quelle
- Deutsche Bundesbank, Abzinsungszinssätze gemäß § 253 Absatz 2 HGB, 7-Jahresdurchschnitt, Berichtsmonat August 2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 16b BImSchG, Repowering, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 10, Fassung vom 12.08.2025, in Kraft seit 15.08.2025, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 19 KWG, Begriff des Kredits für die §§ 15 bis 18, Absatz 1 Satz 3, Fassung vom 25.03.2026, in Kraft seit 31.03.2026, abgerufen 11.09.2026 Quelle
Alle Angaben mit Stand 13.09.2026. Diese Seite erklärt Begriffe und Mechanik, sie ersetzt keine Beratung im Einzelfall.