Nach 20 Jahren endet der Zahlungsanspruch nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz. Die Auffangregelung für ausgeförderte Anlagen gilt zwar bis Ende 2032, nimmt Windenergieanlagen an Land aber ausdrücklich aus. Bleiben drei Wege: Weiterbetrieb in der sonstigen Direktvermarktung oder mit PPA, Rückbau, Repowering.
Was das Förderende rechtlich bedeutet
Marktprämie, Einspeisevergütung und Mieterstromzuschlag sind nach § 25 Absatz 1 EEG für 20 Jahre zu zahlen; bei gesetzlich bestimmtem anzulegendem Wert bis zum 31. Dezember des zwanzigsten Zahlungsjahres. Danach endet der Anspruch. Die Anlage bleibt betriebsbereit, der Netzanschluss bleibt bestehen, nur der Erlös ist nicht mehr gesetzlich bestimmt.
Das EEG kennt für diesen Fall eine Auffangregelung. Nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 23b EEG ist bei ausgeförderten Anlagen als anzulegender Wert der Jahresmarktwert anzuwenden, ab dem Kalenderjahr 2023 höchstens jedoch 10 Cent je Kilowattstunde. § 25 Absatz 2 EEG befristet diese Zahlung auf den 31. Dezember 2032. Die Regelung gilt am 07.09.2026 fort.
Für Windenergie an Land hilft sie trotzdem nicht. § 3 Nummer 3a EEG definiert ausgeförderte Anlagen als Anlagen, die keine Windenergieanlagen an Land sind, eine installierte Leistung von bis zu 100 Kilowatt haben, vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen wurden und deren ursprünglicher Zahlungsanspruch beendet ist. Sie sind damit doppelt ausgenommen, über die Leistungsgrenze und ausdrücklich. Die einzige Anschlussvergütung für Ü20-Windenergieanlagen war eine Übergangsregelung und lief zum 31. Dezember 2021 aus.
Was bleibt, ist § 21a EEG: Das Recht, den erzeugten Strom ohne Inanspruchnahme der Zahlung nach § 19 Absatz 1 direkt zu vermarkten, bleibt unberührt. Diese sonstige Direktvermarktung ist der Regelfall jeder Ü20-Windenergieanlage, kein Fördertatbestand. Maßgeblich ist das EEG in der zuletzt am 18.12.2025 geänderten Fassung. Der Entwurf eines EEG 2027 hat Mitte 2026 das Bundeskabinett passiert, die Beratung im Bundestag stand im Herbst 2026 noch aus; geltendes Recht ist er nicht.
Wann der Anspruch im konkreten Fall endet, wann die 48-Monats-Frist des Repowerings abläuft und wie lang die Zeit ohne Stromerlös dazwischen wird, rechnet der Post-EEG-Fristenrechner aus dem Inbetriebnahmedatum.
Welches Genehmigungsverfahren ein Repowering trägt, ordnet der Genehmigungspfad-Prüfer ein.
Die vier Wege und ihre Finanzierungswirkung
| Weg | Erlösstruktur | Finanzierungsfrage |
|---|---|---|
| Weiterbetrieb in der sonstigen Direktvermarktung | Börsenpreis abzüglich Vermarktungsentgelt, volatil | keine planbare Basis, Fremdkapital nur mit hohen Abschlägen oder gar nicht |
| Weiterbetrieb mit PPA | vertraglich fixiert über die PPA-Laufzeit | finanzierbar, solange PPA-Laufzeit und Reststandzeit die Kreditlaufzeit decken |
| Eigenverbrauch oder Direktlieferung | vermiedener Strombezugspreis statt Börsenerlös | trägt nur bei passendem Lastprofil und eigener Bonität des Abnehmers |
| Stilllegung und Rückbau | keine | Rückbaukosten fallen an, die Verpflichtung besteht ohnehin |
| Repowering | neuer Ausschreibungszuschlag oder langfristiges PPA | Vollfinanzierung darstellbar, Vorlauf mehrere Jahre |
Weiterbetrieb: was technisch und rechtlich verlangt wird
Ein verbreitetes Missverständnis zuerst. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung endet nicht mit dem Förderende. Die Fachagentur Wind hält ausdrücklich fest, eine Verlängerung der Genehmigung oder eine genehmigungsrechtliche Zulassung des Weiterbetriebs sei nicht erforderlich. Wer von einer Betriebsgenehmigung spricht, die zu verlängern wäre, beschreibt das Verfahren falsch.
Verlangt wird etwas anderes: der Nachweis der Standsicherheit. Die Richtlinie für Windenergieanlagen des Deutschen Instituts für Bautechnik, Einwirkungen und Standsicherheitsnachweise für Turm und Gründung, Fassung Oktober 2012 in der korrigierten Fassung März 2015, legt der Bemessung eine Entwurfslebensdauer von mindestens 20 Jahren zugrunde. Mit deren Ablauf ist die rechnerische Grundlage der ursprünglichen Zulassung aufgebraucht. Die Fachagentur Wind empfiehlt, auch ohne behördliche Anordnung zum Ablauf der Entwurfslebensdauer einen Standsicherheitsnachweis gegenüber der Bauaufsichtsbehörde zu führen. Nebenbestimmungen der Genehmigung zu wiederkehrenden Prüfungen sind ohnehin zu erfüllen; ältere Bescheide enthalten sie häufig nicht, neuere zunehmend.
Das Gutachten heißt Bewertung und Prüfung über den Weiterbetrieb, kurz BPW. Der Bundesverband WindEnergie hat dafür Grundsätze veröffentlicht, zweite Auflage 2017, die auf der DIBt-Richtlinie aufsetzen. Sie verlangen zwei Teile. Der analytische Teil rechnet die Anlage neu: Lasten, tatsächliche Standortbedingungen, effektive Turbulenzintensität, Ermüdungsbewertung. Der praktische Teil ist die Inspektion vor Ort an allen standsicherheitsrelevanten Bauteilen, von Fundament und Turm bis zu Rotorblättern und Verbindungselementen. Das Inspektionsintervall setzt der Sachverständige als Auflage fest; es darf zwei Jahre in der Regel nicht überschreiten. Für die laufende wiederkehrende Prüfung hat derselbe Verband im April 2025 eine eigene Richtlinie vorgelegt; die Intervalle ergeben sich dort aus Genehmigung, Prüfbescheid und Typenprüfung.
Ergebnis ist eine ausgewiesene Reststandzeit. Sie begrenzt die Nutzungsdauer und damit die mögliche Kreditlaufzeit. Ein Windgutachten beantwortet die Ertragsfrage, das Weiterbetriebsgutachten die andere: wie lange die Anlage stehen darf.
Rückbau als Alternative
§ 35 Absatz 5 Satz 2 BauGB verlangt für Windenergieanlagen im Außenbereich eine Verpflichtungserklärung, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen. Nach Satz 3 soll die Baugenehmigungsbehörde die Einhaltung durch eine nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise sicherstellen; die Form der Sicherheit steht also nicht im BauGB, sondern im Landesrecht und in der Genehmigung. Die Pflicht besteht unabhängig davon, ob weiterbetrieben wird; sie verschiebt sich nur nach hinten. Wie die Mittel dafür vorgehalten werden, behandelt die Rückbaufinanzierung.
Wie oft der Rückbau gewählt wird, zeigt die Statistik der Fachagentur Wind und Solar zum ersten Halbjahr 2026: 307 Windenergieanlagen mit 436 MW wurden als endgültig stillgelegt registriert, 22 Prozent mehr als im Vorjahreszeitraum, bei einem Durchschnittsalter von 23,7 Betriebsjahren. 135 Anlagen mit 770 MW entfielen auf Repowering. 18 Prozent der Mitte 2026 installierten Windenergieleistung sind seit mehr als 20 Jahren am Netz.
Wo die wirtschaftliche Schwelle liegt
Auf der Erlösseite gibt es für Ü20-Windstrom einen veröffentlichten Preisindex, berechnet von Enervis. Für November 2025 wies er 50 bis 69 Euro je Megawattstunde für einen Zweijahresvertrag aus, veröffentlicht am 03.12.2025. Ein jüngerer frei abrufbarer Wert dieser Reihe lag nicht vor; die Zahl ist als Niveau zu lesen, nicht als aktueller Marktpreis. Zum Vergleich: Der mengengewichtete Zuschlagswert der Ausschreibung Wind an Land zum Gebotstermin 01.05.2026 lag bei 5,06 ct/kWh, der Höchstwert für den Gebotstermin 01.08.2026 bei 7,25 ct/kWh. Beides gilt für 20 Jahre. Genau diese Fristendifferenz ist der Grund, warum ein Zweijahres-PPA einen zehnjährigen Kredit nicht trägt.
Auf der Kostenseite ist die Belegdecke dünn, und das gehört gesagt. Die Deutsche WindGuard weist in ihrer Kostensituation mit Status 2023, vorgestellt am 06.11.2024, Betriebskosten von 44 Euro je Kilowatt und Jahr für die erste und 53 Euro je Kilowatt und Jahr für die zweite Betriebsdekade aus, bezogen auf Anlagen mit Inbetriebnahme 2022 bis 2025. Für die dritte Betriebsdekade, um die es beim Weiterbetrieb geht, liegt keine aktuelle veröffentlichte Erhebung vor. Die einzige veröffentlichte Rechnung stammt aus der Untersuchung der Deutschen WindGuard im Auftrag der Naturstrom AG von Dezember 2016, deren Betriebskostenbasis das Erhebungsjahr 2013 ist.
| Fall | Betriebskosten | nötiger Erlös |
|---|---|---|
| unterer Kostenbereich | 1,81 ct/kWh | 2,64 bis 3,14 ct/kWh |
| Basisfall | 2,74 ct/kWh | 3,57 bis 4,07 ct/kWh |
| oberer Kostenbereich | 3,67 ct/kWh | 4,50 bis 5,00 ct/kWh |
Diese Werte sind zehn Jahre alt und nicht fortgeschrieben. Sie taugen als Größenordnung dafür, dass die Schwelle im niedrigen einstelligen Centbereich liegt, nicht als Kalkulationsgrundlage. Der belastbare Betriebskostenansatz einer konkreten Anlage kommt aus dem eigenen Betriebsführungsvertrag, dem Pachtvertrag, der Versicherungsprämie und dem auslaufenden Vollwartungsvertrag. Wer eine Anschlussfinanzierung anfragt, legt diese Verträge vor, nicht eine Studie.
Was Institute prüfen
- Weiterbetriebsgutachten mit ausgewiesener Reststandzeit und den Auflagen des Sachverständigen. Die Kreditlaufzeit endet spätestens dort.
- Standsicherheitsnachweis gegenüber der Bauaufsichtsbehörde und Erfüllung etwaiger Prüfauflagen aus der Genehmigung.
- Vermarktungsweg: sonstige Direktvermarktung nach § 21a EEG, PPA oder Direktlieferung, mit Laufzeit, Preisformel und Regelung für Minder- und Mehrmengen.
- Bonität des Abnehmers. Ein PPA ist nur so viel wert wie die Partei, die dahintersteht.
- Betriebskostenprognose aus den eigenen Verträgen. Nach 20 Jahren steigt der Instandsetzungsaufwand, Vollwartungsverträge laufen häufig aus.
- Pacht- und Wegerechtsverträge mit Restlaufzeit. Sie müssen die geplante Betriebsdauer abdecken.
- Rückbauverpflichtung und die dafür gestellte Sicherheit, abgebildet in der Liquiditätsplanung.
Der Bezug zur Repowering-Entscheidung
Weiterbetrieb und Repowering sind keine getrennten Fragen, sie konkurrieren um dieselbe Fläche. Jedes Jahr Weiterbetrieb ist ein Jahr, in dem der Standort nicht mit einer ertragsstärkeren Anlage besetzt wird. Umgekehrt setzt ein Repowering eine planungsrechtlich weiterhin nutzbare Fläche, einen Genehmigungsweg und einen Vorlauf von mehreren Jahren voraus. Die Erlössicherung, die beide Wege finanzierbar macht, ist dieselbe: ein Abnahmevertrag, dessen Laufzeit die Kreditlaufzeit deckt, siehe PPA bei Windparkfinanzierungen. Wer erst nach dem Förderende entscheidet, hat die Jahre bereits verloren, die dafür nötig gewesen wären.
Die aktuellen Zuschlagswerte, an denen sich ein Repowering-Erlös bemisst, stehen unter EEG-Ausschreibungen Wind an Land.
Beginnen Sie die Prüfung drei bis fünf Jahre vor dem Förderende. Weiterbetriebsgutachten, PPA-Verhandlung und ein Repowering-Genehmigungsverfahren laufen nicht parallel zum Auslaufen der Vergütung, sondern davor. Wichtig für Windenergieanlagen an Land: Auf die Auffangvergütung für ausgeförderte Anlagen ist nicht zu warten, sie erfasst diese Anlagen nach § 3 Nummer 3a EEG ausdrücklich nicht.
Häufige Fragen
Gilt die Auffangregelung für ausgeförderte Anlagen auch für Windenergie an Land?
Nein. § 3 Nummer 3a EEG definiert ausgeförderte Anlagen als Anlagen, die keine Windenergieanlagen an Land sind und höchstens 100 Kilowatt installierte Leistung haben. Windenergieanlagen an Land sind damit doppelt ausgenommen. Die einzige Anschlussvergütung für Ü20-Windenergieanlagen lief zum 31. Dezember 2021 aus.
Bis wann gilt die Auffangregelung für die Anlagen, die sie erfasst?
§ 25 Absatz 2 EEG befristet die Einspeisevergütung für ausgeförderte Anlagen auf den 31. Dezember 2032. Anzulegender Wert ist nach § 23b EEG der Jahresmarktwert, ab dem Kalenderjahr 2023 höchstens 10 Cent je Kilowattstunde. Die Regelung gilt am 07.09.2026 unverändert fort.
Muss die Genehmigung nach 20 Jahren verlängert werden?
Nein. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung gilt grundsätzlich unbefristet weiter; eine Verlängerung oder eine genehmigungsrechtliche Zulassung des Weiterbetriebs ist nach der Kurzinformation der Fachagentur Wind nicht erforderlich. Verlangt wird der Nachweis der Standsicherheit gegenüber der Bauaufsichtsbehörde, dazu die Erfüllung etwaiger Prüfauflagen aus dem Bescheid.
Was verlangt ein Weiterbetriebsgutachten?
Die Bewertung und Prüfung über den Weiterbetrieb nach den Grundsätzen des Bundesverbands WindEnergie besteht aus einem analytischen Teil, der Lasten, Standortbedingungen und Materialermüdung neu rechnet, und einem praktischen Teil mit Inspektion aller standsicherheitsrelevanten Bauteile. Grundlage ist die DIBt-Richtlinie in der Fassung Oktober 2012, korrigierte Fassung März 2015. Das Inspektionsintervall darf zwei Jahre in der Regel nicht überschreiten.
Was zahlt der Markt für Ü20-Windstrom, und warum reicht das Banken nicht?
Der von Enervis berechnete PPA-Preisindex wies für November 2025 eine Spanne von 50 bis 69 Euro je Megawattstunde für deutschen Ü20-Onshore-Wind bei Zweijahresverträgen aus, veröffentlicht am 03.12.2025. Ein jüngerer frei abrufbarer Wert lag nicht vor. Entscheidend ist für Institute nicht die Höhe, sondern die Laufzeit: Nach zwei Jahren ist die Erlösseite wieder offen, während der Kapitaldienst weiterläuft.
Entfällt die Rückbaupflicht, wenn weiterbetrieben wird?
Nein, sie verschiebt sich nur. § 35 Absatz 5 Satz 2 BauGB verlangt die Verpflichtungserklärung zum Rückbau nach dauerhafter Aufgabe der Nutzung; nach Satz 3 soll die Baugenehmigungsbehörde die Einhaltung durch Baulast oder in anderer Weise sicherstellen. Die Sicherheit ist in der Liquiditätsplanung des Weiterbetriebs abzubilden.
Quellen
- Bundesministerium der Justiz, § 3 Nummer 3a EEG, Definition ausgeförderte Anlagen, Fassung zuletzt geändert am 18.12.2025, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 21 EEG, Einspeisevergütung und Mieterstromzuschlag, Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, Fassung zuletzt geändert am 18.12.2025, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 21a EEG, sonstige Direktvermarktung, Fassung zuletzt geändert am 18.12.2025, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 23b EEG, besondere Bestimmung zur Einspeisevergütung bei ausgeförderten Anlagen, Jahresmarktwert höchstens 10 ct/kWh ab 2023, Fassung zuletzt geändert am 18.12.2025, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 25 EEG, Zahlungsdauer, Absatz 2 mit Befristung für ausgeförderte Anlagen auf den 31.12.2032, Fassung zuletzt geändert am 18.12.2025, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Clearingstelle EEG|KWKG, häufige Rechtsfrage 69, Anschlussvergütung für ausgeförderte Anlagen, abgerufen am 07.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 35 Absatz 5 BauGB, Rückbauverpflichtung und Sicherstellung, Fassung zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 2 G v. 23.07.2026 (BGBl. I Nr. 226), abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 16b BImSchG, Repowering, Fassung nach dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413, in Kraft seit 15.08.2025, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Fachagentur Wind, Kurzinformation Weiterbetrieb von Windenergieanlagen, Stand Januar 2021 Quelle
- Bundesverband WindEnergie, Grundsätze für die Durchführung einer Bewertung und Prüfung über den Weiterbetrieb von Windenergieanlagen (BPW) an Land, 2. Auflage, Stand 30.04.2017 Quelle
- Bundesverband WindEnergie, Richtlinie Grundsätze für die Wiederkehrende Prüfung von Windenergieanlagen, Stand April 2025, zitiert die DIBt-Richtlinie Fassung Oktober 2012, korrigierte Fassung März 2015 Quelle
- Fachagentur Wind und Solar, Status des Windenergieausbaus an Land in Deutschland, 1. Halbjahr 2026, veröffentlicht am 23.07.2026 Quelle
- Deutsche WindGuard, Kostensituation der Windenergie an Land, Status 2023, Vortrag Windenergietage vom 06.11.2024, Betriebskosten 44 und 53 Euro je Kilowatt und Jahr Quelle
- Deutsche WindGuard im Auftrag der Naturstrom AG, Weiterbetrieb von Windenergieanlagen nach 2020, Dezember 2016, Betriebskostenbasis Erhebungsjahr 2013 Quelle
- Energie und Management, PPA-Preisindex nach Berechnung von Enervis, Werte für November 2025, veröffentlicht am 03.12.2025 Quelle
- Bundesnetzagentur, Ergebnis der Ausschreibung Wind an Land zum Gebotstermin 01.05.2026, mengengewichteter Zuschlagswert 5,06 ct/kWh Quelle
- Bundesnetzagentur, Ausschreibung Wind an Land zum Gebotstermin 01.08.2026, Höchstwert 7,25 ct/kWh, Stand 08.07.2026 Quelle
Alle Angaben mit Stand 13.09.2026. Diese Seite erklärt Begriffe und Mechanik, sie ersetzt keine Beratung im Einzelfall.