Der Projektteaser ist das anonymisierte Kurzexposé, mit dem eine Finanzierungsanfrage bei Banken platziert wird. Er beantwortet auf wenigen Seiten, ob ein Projekt in das Portfolio des Instituts passt. Er ersetzt die Kreditunterlagen nicht: Ab 1.500.000 Euro verlangt § 18 Abs. 1 KWG die Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse. Vollständigkeit ist wichtiger als Gestaltung; fehlt eine Kernangabe, folgt eine Rückfrage statt einer Einschätzung.
Was der Teaser leistet und was nicht
Der Teaser steht am Anfang eines zweistufigen Verfahrens. Die UmweltBank fragt in ihrer Unterlagencheckliste zur Windprojektfinanzierung, Stand 09/2024, auf der ersten Stufe genau sechs Punkte ab: „Exposé/Projektvorstellung inkl. Angaben zur Kreditnehmerin und zum Anlagenstandort“, die Aufstellung der geplanten Investitionskosten, die Angabe des geplanten Zuschlagswerts und des Referenzertrags des Anlagentyps, die Betriebs- und Verwaltungskosten, die Zeitplanung und die eigenen Vorstellungen zur Finanzierungsstruktur. Erst danach beginnt die zweite Stufe mit Verträgen, Genehmigung, Grundbuch und Gesellschaftsdokumentation.
Informationsmemorandum ist kein Rechtsbegriff und in keiner Norm definiert; die Bezeichnung ist Marktsprache für die zweite Stufe. Der Unterschied ist kein sprachlicher: Der Teaser bleibt anonym und bindet niemanden, das Memorandum benennt Gesellschafter, Verträge und Zahlen und wird regelmäßig erst nach einer Vertraulichkeitsvereinbarung herausgegeben.
Ein Teaser ersetzt die Kreditunterlagen nie. § 18 Abs. 1 Satz 1 KWG lässt ein Kreditinstitut einen Kredit, der insgesamt 1.500.000 Euro oder 10 Prozent seines Kernkapitals nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überschreitet, nur gewähren, wenn es sich die wirtschaftlichen Verhältnisse offenlegen lässt, insbesondere durch Vorlage der Jahresabschlüsse. Die Schwelle liegt erst seit dem 31.03.2026 bei 1.500.000 Euro; zuvor waren es 750.000 Euro. Absehen darf die Bank nach Satz 2 nur, wenn das Verlangen im Hinblick auf die gestellten Sicherheiten oder die Mitverpflichteten offensichtlich unbegründet wäre. Jede Windparkfinanzierung liegt über dieser Schwelle.
Mindestinhalt
| Angabe | Warum sie gebraucht wird |
|---|---|
| Landkreis und Bundesland | bestimmt Genehmigungsrecht, Förderkulisse und die Regelung zur Rückbausicherheit; die Flurstücke gehören nicht in den Teaser |
| Anlagentyp, Hersteller, Nabenhöhe | bestimmt Ertrag, Lieferzeit und die Gültigkeit des Ertragsgutachtens |
| Zahl der Anlagen und Gesamtleistung | Größenordnung der Finanzierung |
| Genehmigungsstand | bestimmt, welche Finanzierungsform überhaupt möglich ist, siehe Projektstatus |
| Vergütungsstruktur | Zuschlag aus der EEG-Ausschreibung mit Gebotstermin und Wert, oder PPA mit Laufzeit |
| Gütefaktor des Standorts | bestimmt den korrigierten anzulegenden Wert nach § 36h Abs. 1 EEG; die Korrekturfaktoren reichen von 1,55 bei einem Gütefaktor von 50 Prozent bis 0,79 ab 150 Prozent, dazwischen wird linear interpoliert, siehe Standortgüte |
| Investitionsvolumen und Eigenmittel | Ausgangspunkt der Strukturierung, siehe Wirtschaftlichkeitsberechnung |
| Timeline bis Inbetriebnahme | geprüft gegen § 36e EEG: Der Zuschlag erlischt 36 Monate nach seiner Bekanntgabe, verlängerbar auf Antrag um höchstens 18 Monate bei Drittanfechtung der Genehmigung oder Herstellerinsolvenz |
| Gesellschaftsstruktur | wer ist Antragsteller, wer sind die Gesellschafter, wer haftet |
Anonymisierung und Datenschutz
Anonymisierung ist zuerst eine wettbewerbliche Frage: Solange offen ist, mit welchem Institut gesprochen wird, sollen Standort und Beteiligte nicht aus dem Papier ableitbar sein. Datenschutzrecht kommt hinzu, soweit natürliche Personen betroffen sind, also Gesellschafter, Geschäftsführer, Verpächter und Grundstückseigentümer. Angaben zur Projektgesellschaft selbst sind keine personenbezogenen Daten im Sinn des Artikels 4 Nr. 1 DSGVO.
Erwägungsgrund 26 der DSGVO zieht die Linie: Die Grundsätze des Datenschutzes gelten nicht für anonyme Informationen, also für Informationen, die sich nicht auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Maßstab sind „alle Mittel, die von dem Verantwortlichen oder einer anderen Person nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich genutzt werden“. Pseudonymisierte Daten, die durch Heranziehung zusätzlicher Informationen zugeordnet werden können, bleiben nach Artikel 4 Nr. 5 DSGVO personenbezogen. Praktisch heißt das: Ein Teaser, der Gemarkung, Flurstück oder den Namen der Betreibergesellschaft nennt, ist nicht anonymisiert, sondern allenfalls verkürzt.
- Landkreis statt Flurstück und Koordinaten.
- „Projektgesellschaft in Gründung“ oder eine Kennung statt Firma und Registernummer.
- Keine Namen von Verpächtern, Grundstückseigentümern und Kommanditisten.
- Erfahrung des Initiators als Zahl realisierter Megawatt, nicht als Referenzliste mit Projektnamen.
Sobald die Bank in die Prüfung geht, werden Klarnamen unvermeidbar. Rechtsgrundlage der Übermittlung ist dann Artikel 6 Abs. 1 Buchst. b DSGVO für die von der Anfrage selbst betroffenen Personen, im Übrigen die Interessenabwägung nach Buchst. f. Beides setzt voraus, dass nur übermittelt wird, was die Bank für ihre Entscheidung braucht.
Vertraulichkeit vor der Offenlegung
Die Vertraulichkeitsvereinbarung vor der zweiten Stufe ist keine Höflichkeitsform. Nach § 2 Nr. 1 Buchst. b GeschGehG ist eine Information nur dann Geschäftsgeheimnis, wenn sie Gegenstand „den Umständen nach angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen“ ist. Wer Ertragsgutachten, Pachtkonditionen und Kalkulation ohne Vereinbarung herausgibt, verliert den gesetzlichen Schutz für genau diese Unterlagen. Eine brauchbare Vereinbarung regelt Zweckbindung, den Kreis der Empfänger einschließlich Refinanzierungspartnern, Rückgabe oder Löschung, Laufzeit und die Folge eines Verstoßes.
Keine Angebotsunterlage
Ein Teaser darf keine öffentliche Angebotsunterlage sein. Artikel 2 Buchst. d der Prospektverordnung (EU) 2017/1129 definiert das öffentliche Angebot als „Mitteilung an die Öffentlichkeit in jedweder Form und auf jedwede Art und Weise, die ausreichende Informationen über die Angebotsbedingungen und die anzubietenden Wertpapiere enthält, um einen Anleger in die Lage zu versetzen, sich für den Kauf oder die Zeichnung jener Wertpapiere zu entscheiden“.
Die BaFin hat den Begriff mit Merkblatt vom 11.09.2025 verengt. Ein begrenzter, individuell ausgewählter Personenkreis ist danach nicht mehr automatisch ausgenommen; die alte Bekanntmachung von 1999, die Privatplatzierung und öffentliches Angebot abgrenzte, wendet die Aufsicht nicht mehr an. Ausnahmen ergeben sich nur noch aus dem Katalog des Artikels 1 Abs. 4 der Prospektverordnung, etwa Angebote ausschließlich an qualifizierte Anleger oder an weniger als 150 Personen je Mitgliedstaat. Entscheidend ist zweitens, dass gestaffelte Informationen als „zusammengehöriges Geschehen“ und damit als einheitlicher Angebotsvorgang gewertet werden können. Ein Teaser ohne Angebotsbedingungen ist danach kein Angebot; wer denselben Teaser mit Zeichnungsverfahren, Anlagebetrag und Laufzeit ergänzt und öffentlich streut, löst die Prospektpflicht aus.
Für Bürgerbeteiligungen an Windparks ist meist nicht das Wertpapierrecht, sondern das Vermögensanlagengesetz einschlägig. § 1 Abs. 2 VermAnlG erfasst unter anderem Beteiligungsanteile, partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen, Genussrechte und Namensschuldverschreibungen. Wer solche Anlagen im Inland öffentlich anbietet, muss nach § 6 VermAnlG einen Verkaufsprospekt veröffentlichen.
| Vorschrift | Schwelle | Folge |
|---|---|---|
| § 2 Abs. 1 Nr. 3 VermAnlG | 20 Anteile, 100.000 Euro in zwölf Monaten oder 200.000 Euro Mindestanlage je Anleger | darunter keine Prospektpflicht |
| Artikel 3 Abs. 2 Prospektverordnung | 12.000.000 Euro je Emittent in zwölf Monaten | darunter kein Prospekt; die Schwelle gilt in dieser Höhe erst seit dem 05.06.2026 |
| § 4 WpPG | 100.000 Euro Gesamtgegenwert im EWR | darunter entfällt auch das Wertpapier-Informationsblatt |
Der praktische Schluss: Der Teaser geht adressiert an ausgewählte Institute, nicht auf die Webseite, und enthält keine Zeichnungsbedingungen. Die Kapitalseite einer Bürgerbeteiligung wird getrennt aufgesetzt.
Die Erstunterlagen dahinter
- Zwei Ertragsgutachten. Die UmweltBank verlangt „zwei Ertragsgutachten mit Berechnung der relevanten Verluste gemäß Auflagen aus der BImSchG-Genehmigung“; eine Akkreditierung der Gutachter fordert die Checkliste nicht. Fachlicher Maßstab ist die Technische Richtlinie 6 der Fördergesellschaft Windenergie, Revision 12 vom 28.11.2023, siehe Windgutachten.
- Vollständige Wirtschaftlichkeitsberechnung mit Gesamtkostenaufstellung und Szenarien.
- Genehmigungsbescheid nach BImSchG, einschließlich aller Nebenbestimmungen und Abschaltauflagen.
- Zuschlagsbescheid der Bundesnetzagentur oder der PPA-Entwurf.
- Flächensicherung: Pacht- und Wegerechtsverträge samt Nachträgen und Unterpächtervereinbarungen, Dienstbarkeiten im Grundbuch.
- Netzanschlusszusage mit Reservierung der erforderlichen Einspeisekapazität bis zum geplanten Netzanschlusstermin.
- Liefer- und Wartungsvertrag mit dem Anlagenhersteller, mit Terminen und Pönalen.
- Gesellschaftsvertrag der Projektgesellschaft, Jahresabschlüsse der Gesellschafter nach § 18 Abs. 1 KWG.
Nicht jede Unterlage muss zum Teaser vorliegen. Was fehlt, gehört aber benannt, mit dem Datum, zu dem es erwartet wird. Ein Teaser, der eine Lücke verschweigt, kostet Glaubwürdigkeit in dem Moment, in dem sie auffällt.
Was den Prozess verzögert
- Der anzulegende Wert wird als Gebotswert angegeben, nicht als nach dem Gütefaktor korrigierter Wert.
- Ertragsangaben ohne P-Wert. Eine Angabe in Megawattstunden ohne Wahrscheinlichkeitsniveau ist nicht verwertbar.
- Investitionskosten ohne Bauzeitzinsen und Finanzierungsnebenkosten.
- Genehmigungsstand unscharf formuliert, etwa als Genehmigung in Aussicht.
- Abschaltauflagen nicht genannt, obwohl sie im Bescheid stehen.
- Pachtverträge mit Restlaufzeiten unter der geplanten Betriebsdauer.
- Ein Teaser, der so viele Angaben enthält, dass die Anonymisierung nur behauptet ist.
Die Volksbank Mittelhessen hat in einem Vortrag auf den Windenergietagen, Stand Q3/2024, die Auszahlungsvoraussetzungen offengelegt: Einzahlung und Verwendung des Eigenkapitals, Flächensicherung zur Zufriedenheit der Bank, Vorlage der BImSchG-Genehmigung und Zuschlag eines EEG-Tarifs. Ein Teaser, der diese Punkte bereits adressiert, verkürzt die zweite Stufe.
Beim Repowering gehört der Genehmigungsstand in den Teaser. Welches Verfahren gilt und wie lange es dauert, steht im Ratgeber zur Repowering-Genehmigung nach § 16b BImSchG.
Geben Sie jede Ertragszahl mit ihrem Wahrscheinlichkeitsniveau an und jeden Vergütungswert als nach dem Gütefaktor korrigierten Wert. Diese beiden Angaben entscheiden darüber, ob aus dem Teaser eine Einschätzung wird oder eine Rückfrage. Peak Advisors ist ein Einzelunternehmen und berät ab 250.000 Euro Vorhabensvolumen, bei Bauträgerfinanzierung ab 1.000.000 Euro, bei Projektfinanzierung ab 5.000.000 Euro.
Häufige Fragen
Was gehört in einen Projektteaser?
Landkreis und Bundesland, Anlagentyp mit Nabenhöhe, Zahl der Anlagen und Gesamtleistung, Genehmigungsstand, Vergütungsstruktur mit Gebotstermin und nach dem Gütefaktor korrigiertem anzulegendem Wert oder PPA-Laufzeit, Investitionsvolumen und Eigenmittel, Timeline bis Inbetriebnahme und die Gesellschaftsstruktur. Die UmweltBank fragt auf der ersten Stufe genau diese Punkte ab, Stand 09/2024.
Worin unterscheidet sich der Teaser vom Informationsmemorandum?
Der Teaser ist anonym, kurz und unverbindlich; er soll nur die Portfoliopassung klären. Das Informationsmemorandum ist kein Rechtsbegriff, sondern Marktsprache für die zweite Stufe mit Klarnamen, Verträgen und Zahlen. Es wird regelmäßig erst nach einer Vertraulichkeitsvereinbarung herausgegeben.
Ersetzt ein Teaser die Bankunterlagen?
Nein. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 KWG darf ein Kreditinstitut einen Kredit über 1.500.000 Euro oder 10 Prozent seines Kernkapitals nur gewähren, wenn es sich die wirtschaftlichen Verhältnisse offenlegen lässt, insbesondere durch Vorlage der Jahresabschlüsse. Die Schwelle liegt erst seit dem 31.03.2026 bei 1.500.000 Euro.
Wie weit muss ein Teaser anonymisiert sein?
Nach Erwägungsgrund 26 der DSGVO ist eine Information nur dann anonym, wenn sich die Person mit allen nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich genutzten Mitteln nicht mehr zuordnen lässt. Gemarkung, Flurstück, Firma oder Verpächternamen machen aus dem Teaser eine pseudonymisierte und damit weiter personenbezogene Unterlage. Landkreis, Anlagenzahl und Leistung genügen für eine erste Einschätzung.
Warum eine Vertraulichkeitsvereinbarung vor der Offenlegung?
Weil eine Information nach § 2 Nr. 1 Buchst. b GeschGehG nur dann Geschäftsgeheimnis ist, wenn sie Gegenstand angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen ist. Ohne Vereinbarung entfällt der gesetzliche Schutz für Gutachten, Pachtkonditionen und Kalkulation.
Wann wird aus einem Teaser eine prospektpflichtige Unterlage?
Wenn er Angebotsbedingungen enthält und öffentlich verbreitet wird. Nach dem BaFin-Merkblatt vom 11.09.2025 ist ein begrenzter Personenkreis nicht mehr automatisch ausgenommen, und gestaffelte Informationen können zu einem einheitlichen Angebotsvorgang zusammengefasst werden. Bei Vermögensanlagen greift dann § 6 VermAnlG, bei Wertpapieren Artikel 3 der Prospektverordnung.
Quellen
- UmweltBank, Checkliste Unterlagen für die Windprojektfinanzierung, i006, Stand 09/2024 Quelle
- Volksbank Mittelhessen, Vortrag Windenergietage, Stand Q3/2024, Auszahlungsvoraussetzungen Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 18 KWG, Fassung seit 31.03.2026 (Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz vom 25.03.2026), abgerufen 11.09.2026 Quelle
- BaFin, Merkblatt zum Begriff des öffentlichen Angebots gemäß Prospektverordnung, 11.09.2025 Quelle
- Verordnung (EU) 2017/1129 (Prospektverordnung), konsolidierte Fassung vom 05.06.2026, Artikel 1, 2 und 3, EUR-Lex Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 6 VermAnlG, Pflicht zur Veröffentlichung eines Verkaufsprospekts, Fassung vom 04.02.2026, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 2 VermAnlG, Ausnahmen, Fassung vom 04.02.2026, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 1 VermAnlG, Begriff der Vermögensanlage, Fassung vom 04.02.2026, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 4 WpPG, Wertpapier-Informationsblatt, Fassung vom 04.02.2026, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- DSGVO, Erwägungsgrund 26, Anonymisierung und Pseudonymisierung Quelle
- Artikel 6 DSGVO, Rechtmäßigkeit der Verarbeitung Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 2 GeschGehG, Begriffsbestimmungen, angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 36h EEG, Anpassung des anzulegenden Werts an den Gütefaktor, Fassung vom 18.12.2025, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 36e EEG, Erlöschen von Zuschlägen für Windenergieanlagen an Land, Fassung vom 18.12.2025, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- FGW e.V., Richtlinienarbeit, Technische Richtlinie 6 Revision 12 vom 28.11.2023 Quelle
Alle Angaben mit Stand 19.09.2026. Diese Seite erklärt Begriffe und Mechanik, sie ersetzt keine Beratung im Einzelfall.