Seit 2017 wird die Höhe der EEG-Förderung für neue Windenergieanlagen an Land wettbewerblich ermittelt. Wer einen Zuschlag erhält, bekommt einen anzulegenden Wert je Kilowattstunde für 20 Jahre. Dieser Wert ist die Grundlage, auf der eine Projektfinanzierung gerechnet wird, allerdings erst nach der Korrektur um die Standortgüte.
Das Verfahren
Die Bundesnetzagentur schreibt Windenergie an Land viermal im Jahr aus. Nach § 28 Absatz 1 EEG sind die Gebotstermine der 1. Februar, der 1. Mai, der 1. August und der 1. November, festgelegt für die Jahre 2023 bis 2028. Fällt ein Termin auf einen Samstag oder Sonntag, rückt er auf den nächsten Werktag, deshalb war der Gebotstermin 1. August 2026 tatsächlich der 3. August 2026. Das Ausschreibungsvolumen beträgt nach § 28 Absatz 2 EEG in den Jahren 2024 bis 2028 jeweils 10.000 Megawatt und wird gleichmäßig auf die vier Termine verteilt. Es erhöht sich nach § 28 Absatz 3 EEG um die im Vorjahr nicht bezuschlagten Mengen, deshalb liegen die einzelnen Runden nicht exakt bei 2.500 Megawatt.
Nach § 28 Absatz 6 EEG darf die Bundesnetzagentur die Menge eines Gebotstermins verringern, wenn sie eine Unterzeichnung erwartet. Sie hat davon Gebrauch gemacht, zuletzt sichtbar beim Gebotstermin 1. August 2024. Zum Gebotstermin 3. August 2026 hat sie ausdrücklich darauf verzichtet und 2.520.129 Kilowatt ausgeschrieben. Bezahlt wird nach dem eigenen Gebotswert, nicht nach einem Einheitspreis. Die niedrigsten Gebote erhalten den Zuschlag, bis die Menge erschöpft ist.
Voraussetzung für ein Gebot ist nicht, dass die Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz am Gebotstermin vorliegt. Nach § 36 Absatz 1 EEG muss sie vier Wochen vor dem Gebotstermin erteilt und die Anlage in derselben Frist als genehmigt an das Marktstammdatenregister gemeldet sein. Für den Gebotstermin 3. August 2026 war der Stichtag der 6. Juli 2026. Wer diese vier Wochen übersieht, verliert ein volles Quartal. Hinzu kommen eine Erstsicherheit von 30 Euro je gebotenem Kilowatt und eine Gebühr von 597 Euro je Gebot.
Der Höchstwert begrenzt die Gebote nach oben. Der gesetzliche Wert nach § 36b EEG beträgt 5,88 Cent pro Kilowattstunde für das Jahr 2023 und verringert sich ab dem 1. Januar 2025 jährlich um zwei Prozent. Maßgeblich ist er in der Praxis nicht, denn die Bundesnetzagentur kann nach § 85a EEG einen abweichenden Höchstwert festlegen. Sie hat das am 16.12.2025 getan: 7,25 ct/kWh für Gebotstermine ab dem 1. Februar 2026, nach 7,35 ct/kWh im Jahr 2025.
Wo die Zuschlagswerte liegen
| Kennzahl | Wert |
|---|---|
| Ausgeschriebene Menge | 2.494.569 kW |
| Eingereichtes Gebotsvolumen | 6.409 MW (628 Gebote) |
| Bezuschlagte Menge | 2.499 MW (270 Zuschläge) |
| Niedrigster Zuschlagswert | 4,44 ct/kWh |
| Höchster Zuschlagswert | 5,19 ct/kWh |
| Mengengewichteter Durchschnitt | 5,06 ct/kWh |
| Höchstwert 2026 | 7,25 ct/kWh |
| Gebotstermin | Durchschnitt |
|---|---|
| 01.08.2024 | 7,33 ct/kWh |
| 01.08.2025 | 6,57 ct/kWh |
| 01.11.2025 | 6,06 ct/kWh |
| 01.02.2026 | 5,54 ct/kWh |
| 01.05.2026 | 5,06 ct/kWh |
Zwei Punkte sind für die Kalkulation wichtig. Erstens war die Runde deutlich überzeichnet, das Gebotsvolumen lag bei mehr als dem Zweieinhalbfachen der ausgeschriebenen Menge. Ein Gebot in der Nähe des Höchstwerts erhält in einem solchen Wettbewerb keinen Zuschlag, der höchste bezuschlagte Wert lag 2,06 ct/kWh unter dem Höchstwert. Zweitens sinken die Zuschlagswerte seit dem Gebotstermin 1. August 2024 über sieben Gebotstermine in Folge, von 7,33 auf 5,06 ct/kWh, also um 2,27 ct/kWh. Wer eine Wirtschaftlichkeitsrechnung auf einem Wert aus einer älteren Runde aufsetzt, rechnet mit einem Erlös, den der Markt nicht mehr hergibt.
Die ausgeschriebene Menge schwankt von Termin zu Termin erheblich: 3.445 MW zum 01.02.2026, 2.495 MW zum 01.05.2026, 2.520 MW zum 03.08.2026. Wer plant, an welcher Runde er teilnimmt, sollte die tatsächlich veröffentlichte Menge des Termins prüfen und nicht mit einem Viertel des Jahresvolumens rechnen. Das Ergebnis des Gebotstermins 03.08.2026 war am 11.09.2026 noch nicht veröffentlicht, die Ergebnisübersicht der Bundesnetzagentur führt für 2026 nur die Termine Februar und Mai; die Bundesnetzagentur gibt die Ergebnisse erfahrungsgemäß sechs bis sieben Wochen nach dem Termin bekannt.
Die Standortgüte-Korrektur
Der Zuschlagswert ist nicht der Wert, den ein Projekt am Ende erhält. Nach § 36h EEG wird er an die Standortgüte angepasst. Bezugsgröße ist der Referenzstandort nach Anlage 2 Nummer 4 EEG: eine Rayleigh-Verteilung mit einer mittleren Jahreswindgeschwindigkeit von 6,45 Metern pro Sekunde in 100 Metern Höhe über dem Grund, eine Rauhigkeitslänge von 0,1 Metern und ein Höhenprofil nach dem Potenzgesetz mit einem Hellmann-Exponenten von 0,25. Die Schreibweise „Rauhigkeitslänge“ ist der Gesetzeswortlaut; das Gesetz rechnet ausdrücklich nach dem Potenzgesetz, nicht nach einem logarithmischen Profil. Der Gütefaktor ist das Verhältnis von Standortertrag zu Referenzertrag; aus ihm folgt der Korrekturfaktor.
| Gütefaktor | Korrekturfaktor |
|---|---|
| 50 Prozent | 1,55 |
| 60 Prozent | 1,42 |
| 70 Prozent | 1,29 |
| 80 Prozent | 1,16 |
| 90 Prozent | 1,07 |
| 100 Prozent | 1,00 |
| 110 Prozent | 0,94 |
| 120 Prozent | 0,89 |
| 130 Prozent | 0,85 |
| 140 Prozent | 0,81 |
| 150 Prozent | 0,79 |
Die Staffel ist nach beiden Seiten gedeckelt, und der untere Rand hängt am Standort. Oberhalb eines Gütefaktors von 150 Prozent bleibt es bei 0,79. Nach unten gilt: Ein Gütefaktor von weniger als 60 Prozent ist nur für Anlagen in der Südregion anzuwenden. Für Anlagen in der Südregion beträgt der Korrekturfaktor unterhalb von 50 Prozent 1,55, für alle übrigen Anlagen unterhalb von 60 Prozent 1,42. Außerhalb der Südregion ist 1,42 damit der höchste erreichbare Korrekturfaktor, nicht 1,55. Wer eine Kalkulation für einen schwachen Standort außerhalb der Südregion auf 1,55 aufsetzt, rechnet mit einem Erlös, den das Gesetz dort nicht vorsieht.
Rechenbeispiel mit dem Durchschnittswert der Runde 01.05.2026 von 5,06 ct/kWh:
Schwacher Standort, Gütefaktor 80 Prozent: 5,06 ct/kWh × 1,16 = 5,87 ct/kWh.
Guter Standort, Gütefaktor 120 Prozent: 5,06 ct/kWh × 0,89 = 4,50 ct/kWh.
Derselbe Gebotswert, ein Unterschied von 1,37 ct/kWh im anzulegenden Wert.
Vom anzulegenden Wert zum Geld auf dem Konto
Auch der korrigierte anzulegende Wert ist noch nicht der Erlös. Gezahlt wird die Marktprämie nach § 23a EEG, und deren Höhe ergibt sich aus Anlage 1 EEG. Für Anlagen, deren Zuschlag ab dem 1. Januar 2023 erteilt worden ist, wird die Prämie nach Anlage 1 Nummer 4 anhand des Jahresmarktwerts berechnet, nicht mehr anhand des Monatsmarktwerts: Marktprämie gleich anzulegender Wert abzüglich Jahresmarktwert, und ein rechnerisch negativer Wert wird auf null gesetzt.
Der Jahresmarktwert für Wind an Land ist nach Anlage 1 Nummer 4.3.2 kein einfacher Jahresdurchschnitt des Spotpreises. Er wird viertelstundenscharf mengengewichtet: Für jede Viertelstunde des Kalenderjahres wird der durchschnittliche Spotmarktpreis mit der in dieser Viertelstunde nach der Online-Hochrechnung erzeugten Windstrommenge multipliziert, die Ergebnisse werden summiert und durch die Jahresmenge geteilt. Weil Windstrom dann anfällt, wenn viel Windstrom anfällt, liegt dieser Wert systematisch unter dem reinen Spotmarktmittel.
Für die Finanzierung folgen daraus zwei Dinge. Die Prämie wird jahresweise rückwirkend abgerechnet, der Betreiber trägt unterjährig also die Differenz zwischen seinem tatsächlichen Vermarktungserlös und dem später feststehenden Jahresmarktwert. Und wer seinen Strom schlechter vermarktet als der Jahresmarktwert, bekommt die Lücke nicht ersetzt. Beides gehört in die Liquiditätsplanung, nicht erst in die Ertragsrechnung.
Für die Finanzierung ist deshalb nicht der Zuschlagswert die Rechengröße, sondern der korrigierte anzulegende Wert. Die Ermittlung des Gütefaktors behandelt der Artikel Standortgüte.
Hinzu kommt die Nachprüfung im Betrieb. Nach § 36h EEG wird der Gütefaktor mit Wirkung ab Beginn des sechsten, des elften und des sechzehnten auf die Inbetriebnahme folgenden Jahres anhand des tatsächlichen Standortertrags der jeweils letzten fünf Jahre neu berechnet. Angepasst wird erst, wenn der neue Gütefaktor um mehr als zwei Prozentpunkte vom zuletzt berechneten abweicht. Zu viel gezahlte Beträge sind zurückzuzahlen, verzinst mit einem Prozentpunkt über dem Zwölfmonats-EURIBOR. Eine Kalkulation, die nur den prognostizierten Faktor kennt, bildet dieses Risiko nicht ab; die Rückzahlung trifft das Projekt in einem Jahr, in dem der Kapitaldienst weiterläuft.
Fristen, Pönalen und der Beginn der zwanzig Jahre
Der Zuschlag ist keine unbefristete Zusage. Nach § 36e EEG erlischt er 36 Monate nach seiner Bekanntgabe, wenn die Anlage bis dahin nicht in Betrieb genommen ist. Die Bundesnetzagentur kann die Frist auf Antrag um insgesamt höchstens 18 Monate verlängern, wenn ein Dritter die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach Gebotsabgabe angefochten hat oder wenn über das Vermögen des Herstellers der Windenergieanlage oder einer wesentlichen Komponente ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Antrag muss vor Fristablauf gestellt werden.
| Zeitpunkt nach Bekanntgabe des Zuschlags | Zahlung |
|---|---|
| nach 30 Monaten | 10 Euro je kW |
| nach 32 Monaten | 20 Euro je kW |
| nach 34 Monaten | 30 Euro je kW |
| nach 36 Monaten | Zuschlag erlischt |
Wichtiger als die Pönale ist für die Tilgungsrechnung eine Vorschrift, die selten zitiert wird: Nach § 36i EEG beginnt der Zahlungsanspruch spätestens 30 Monate nach Bekanntgabe des Zuschlags, auch dann, wenn die Anlage wegen einer Fristverlängerung erst später in Betrieb geht. Die zwanzig Jahre laufen also an, bevor die erste Kilowattstunde fließt. Jeder Monat Bauverzug jenseits der 30 Monate verkürzt die Vergütungsdauer am Ende um denselben Monat. Genau das prüft eine Bank am Bauzeitenplan, nicht nur den Lieferplan des Herstellers.
Eine zweite Einschränkung betrifft die Erlöse im Betrieb. Nach § 51 EEG verringert sich der anzulegende Wert für Anlagen, die seit dem 25.02.2025 in Betrieb genommen wurden, in jeder Viertelstunde mit negativem Spotmarktpreis auf null; die frühere Mindestdauer von vier Stunden gilt für diese Anlagen nicht mehr. Nach § 51a EEG verlängert sich der Vergütungszeitraum um die Anzahl dieser Viertelstunden. Der Erlösausfall wird also nicht ersetzt, sondern zeitlich nach hinten geschoben. Für die Zinsdeckung in den ersten Jahren ist das kein Ausgleich.
Was daraus für die Finanzierung folgt
- Der Zuschlag macht die Einnahmenseite planbar, aber nicht vollständig: Maßgeblich sind der um die Standortgüte korrigierte Wert, die Nachprüfung nach fünf, zehn und fünfzehn Jahren und der Ausfall in Viertelstunden mit negativen Preisen. Auf dieser Einnahmenseite beruht die Struktur einer Projektfinanzierung.
- Vor dem Zuschlag ist eine Vollfinanzierung in der Regel nicht darstellbar, weil die Einnahmenseite offen ist. Möglich sind Brückenlösungen bis zur Zuschlagsentscheidung.
- Zuschlagswert, Gebotstermin, Datum der Bekanntgabe und Gütefaktor gehören in jede Projektunterlage, siehe Projektteaser. Aus dem Datum der Bekanntgabe ergeben sich die Fristen nach §§ 36e, 36i und 55 EEG.
- Der Bauzeitenplan muss die 30-Monats-Marke einhalten, nicht erst die 36-Monats-Marke. Danach beginnt der Vergütungszeitraum ohnehin zu laufen.
- Ohne Zuschlag bleibt der Weg über ein Power Purchase Agreement. Es ersetzt die Vergütungssicherheit vertraglich statt gesetzlich.
Das Genehmigungsverfahren im Einzelnen, die Delta-Prüfung, die Fristen und die Genehmigungsdauer nach Bundesland behandelt der Ratgeber Repowering-Genehmigung nach § 16b BImSchG.
Die Ergebnisse aller Gebotstermine seit 2025 stehen mit Volumen, Gebotsmenge, Spanne und Höchstwert unter EEG-Ausschreibungen Wind an Land. Die Seite wird nach jedem Gebotstermin fortgeschrieben.
Rechnen Sie mit dem korrigierten anzulegenden Wert, nicht mit dem Gebotswert, und prüfen Sie, auf welchem Gebotstermin Ihre Kalkulation beruht. Zwischen 5,54 ct/kWh zum 01.02.2026 und 5,06 ct/kWh zum 01.05.2026 liegen über zwanzig Jahre erhebliche Beträge. Prüfen Sie zweitens das Datum der Zuschlagsbekanntgabe: Nach § 36i EEG beginnt der Vergütungszeitraum spätestens 30 Monate danach, unabhängig von der Inbetriebnahme.
Häufige Fragen
Wie hoch waren die Zuschlagswerte zuletzt?
Beim Gebotstermin 01.05.2026, bekannt gegeben am 25.06.2026, lagen die Zuschläge zwischen 4,44 und 5,19 ct/kWh, der mengengewichtete Durchschnitt bei 5,06 ct/kWh nach 5,54 ct/kWh zum 01.02.2026. Bezuschlagt wurden 2.499 MW bei einer ausgeschriebenen Menge von 2.494.569 kW und einem Gebotsvolumen von 6.409 MW. Das Ergebnis des Gebotstermins 03.08.2026 lag am 07.09.2026 noch nicht vor (Bundesnetzagentur).
Wie hoch ist der Höchstwert 2026?
7,25 ct/kWh. Die Bundesnetzagentur hat ihn am 16.12.2025 nach § 85a EEG festgelegt, geltend für Gebotstermine ab dem 01.02.2026; 2025 waren es 7,35 ct/kWh. Der gesetzliche Höchstwert des § 36b EEG liegt niedriger, wird aber durch die Festlegung verdrängt. Da die Ausschreibungen deutlich überzeichnet sind, erhält ein Gebot in der Nähe des Höchstwerts praktisch keinen Zuschlag.
Bekomme ich genau den Zuschlagswert ausgezahlt?
Nein. Nach § 36h EEG wird der Zuschlagswert mit einem Korrekturfaktor an die Standortgüte angepasst, von 1,55 bei einem Gütefaktor von 50 Prozent bis 0,79 ab 150 Prozent. Aus 5,06 ct/kWh werden bei einem Gütefaktor von 80 Prozent 5,87 ct/kWh und bei 120 Prozent 4,50 ct/kWh. Der Faktor wird ab dem sechsten, elften und sechzehnten Jahr nach Inbetriebnahme überprüft.
Wann müssen Genehmigung und Registermeldung vorliegen?
Nach § 36 Absatz 1 EEG müssen die Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erteilt und die Anlage als genehmigt an das Marktstammdatenregister gemeldet sein, beides vier Wochen vor dem Gebotstermin. Für den Gebotstermin 03.08.2026 war der Stichtag der 06.07.2026. Nicht am Gebotstermin, sondern vier Wochen davor.
Was passiert, wenn ich den Zuschlag nicht realisiere?
Nach § 55 EEG werden 10 Euro je Kilowatt nach 30 Monaten, 20 Euro nach 32 Monaten und 30 Euro nach 34 Monaten fällig. Nach 36 Monaten erlischt der Zuschlag (§ 36e EEG); eine Verlängerung um insgesamt höchstens 18 Monate ist nur bei Drittanfechtung der Genehmigung oder Insolvenz des Herstellers möglich. Unabhängig davon beginnt der Vergütungszeitraum nach § 36i EEG spätestens nach 30 Monaten.
Geht es auch ohne Ausschreibungszuschlag?
Ja, über ein Power Purchase Agreement. Es ersetzt die gesetzliche Vergütungssicherheit durch eine vertragliche. Die Bankfähigkeit hängt dann an Laufzeit, Preisformel und Bonität des Abnehmers, nicht an einem Zuschlag der Bundesnetzagentur.
Quellen
- Bundesnetzagentur, Wind an Land: Gebotstermin 1. Mai 2026, Ergebnis, bekannt gegeben 25.06.2026 Quelle
- Bundesnetzagentur, Pressemitteilung Hohes Wettbewerbsniveau bei der Ausschreibung für Wind an Land zum 1. Mai 2026, Stand 25.06.2026 Quelle
- Bundesnetzagentur, Pressemitteilung Überzeichnung bei der Ausschreibung für Wind an Land zum 1. Februar 2026, Stand 31.03.2026 Quelle
- Bundesnetzagentur, Pressemitteilung Rekordwerte bei der Ausschreibung für Wind an Land zum 1. November 2025, Stand 08.01.2026 Quelle
- Bundesnetzagentur, Wind an Land: Gebotstermin 1. August 2024, Ergebnis, Stand 17.09.2024 Quelle
- Bundesnetzagentur, Festlegung der Höchstwerte 2026 für Wind an Land und Solar-Dachanlagen, Stand 16.12.2025 Quelle
- Bundesnetzagentur, Festlegung der Höchstwerte für EE-Ausschreibungen 2025, Stand 19.12.2024 Quelle
- Bundesnetzagentur, Wind an Land: Gebotstermin 1. August 2026, Ausschreibungsvolumen 2.520.129 kW, Stand 07.09.2026 Quelle
- Bundesnetzagentur, Ausschreibungsverfahren für Windenergieanlagen an Land: Sicherheiten, Fristen, Pönalen, Stand 07.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 28 EEG, Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Windenergie an Land, Fassung vom 18.12.2025, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 36 EEG, Gebote für Windenergieanlagen an Land, Frist von vier Wochen, Fassung vom 18.12.2025, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 36b EEG, Höchstwert für Windenergieanlagen an Land, Fassung vom 18.12.2025, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 36e EEG, Erlöschen des Zuschlags nach 36 Monaten, Fassung vom 18.12.2025, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 36h EEG, Anpassung des anzulegenden Werts an die Standortgüte, Korrekturfaktoren, Fassung vom 18.12.2025, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 36i EEG, Dauer des Zahlungsanspruchs für Windenergieanlagen an Land, Fassung vom 18.12.2025, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 55 EEG, Pönalen, Fassung vom 18.12.2025, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 85a EEG, Festlegung zu den Höchstwerten bei Ausschreibungen, Fassung vom 18.12.2025, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 51 EEG, Verringerung des Zahlungsanspruchs bei negativen Preisen, Fassung vom 18.12.2025, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 51a EEG, Verlängerung des Vergütungszeitraums, Fassung vom 18.12.2025, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, Anlage 2 EEG (zu § 36h), Referenzertrag und Referenzstandort, Fassung vom 18.12.2025, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, Anlage 1 zum EEG 2023 (zu § 23a), Höhe der Marktprämie, Nummer 4 Berechnung anhand des energieträgerspezifischen Jahresmarktwerts, Nummer 4.3.2 Windenergie an Land, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesnetzagentur, Beendete Ausschreibungen und Statistiken, Windenergieanlagen an Land, Ergebnisübersicht 2017 bis 2026, Stand 11.09.2026 ohne Gebotstermin August 2026 Quelle
Alle Angaben mit Stand 13.09.2026. Diese Seite erklärt Begriffe und Mechanik, sie ersetzt keine Beratung im Einzelfall.