Anlagenfinanzierung ist die Frage nach dem richtigen Instrument für Wirtschaftsgüter, die dauerhaft im Betrieb bleiben. Vier Wege stehen zur Wahl: Kauf mit Investitionsdarlehen, Leasing, Mietkauf und Sale-and-lease-back. Sie unterscheiden sich in Eigentum, Bilanzwirkung, steuerlicher Behandlung und Besicherung, nicht im Ergebnis der Nutzung.
Was hier finanziert wird
Zum Anlagevermögen gehören nach § 247 Absatz 2 HGB die Gegenstände, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Das ist keine Formalie, sondern der Ausgangspunkt jeder Strukturierung: Anlagevermögen bindet Kapital über Jahre und wird über Jahre abgeschrieben. Die Finanzierung muss dieser Bindungsdauer folgen, sonst entsteht eine Lücke zwischen Tilgung und Ertrag.
Die praktische Abgrenzung entscheidet sich an der Nutzungsdauer. Eine CNC-Maschine, eine Produktionslinie, eine Fahrzeugflotte, eine Laboreinrichtung, eine Photovoltaikanlage auf dem Betriebsdach: alles Anlagen. Rohstoffe, Handelsware und Ersatzteile sind es nicht, sie gehören ins Umlaufvermögen und werden über die Betriebsmittelfinanzierung abgedeckt.
Die vier Wege im Vergleich
| Merkmal | Investitionsdarlehen | Leasing | Mietkauf | Sale-and-lease-back |
|---|---|---|---|---|
| Eigentum während der Laufzeit | Unternehmen | Leasinggeber | Verkäufer bis zur letzten Rate | Leasinggeber |
| Eigentum am Ende | Unternehmen | offen, je nach Vertrag | Unternehmen, automatisch | offen, je nach Vertrag |
| Bilanzierung beim Unternehmen | ja, mit Verbindlichkeit | in der Regel nein | ja, mit Verbindlichkeit | Abgang des Anlageguts |
| Aufwand in der GuV | Abschreibung und Zins | Rate in voller Höhe | Abschreibung und Zinsanteil | Rate in voller Höhe |
| Vorsteuer | sofort auf den Kaufpreis | anteilig mit jeder Rate | sofort auf den Gesamtbetrag | anteilig mit jeder Rate |
| Typischer Zweck | Eigentum und Substanzaufbau | Bilanzschonung und Planbarkeit | Eigentum ohne sofortige Kaufpreiszahlung | Liquidität aus vorhandener Substanz |
Die Zeile zur Vorsteuer folgt der umsatzsteuerlichen Einordnung des Vertrags. Nach Abschnitt 3.5 Absatz 5 UStAE liegt eine Lieferung vor, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind. Der Vertrag enthält eine Klausel zum Übergang des Eigentums. Bei planmäßiger Ausführung geht das Eigentum automatisch über. Die Umsatzsteuer entsteht dann sofort auf den gesamten Kaufpreis, die Vorsteuer fließt entsprechend früh zurück. Beim Leasing mit Zurechnung zum Leasinggeber ist jede Rate eine sonstige Leistung, die Vorsteuer verteilt sich über die Laufzeit. Wie viel Volumen je Objektgruppe auf Mietkauf statt auf Leasing entfällt, weist die Verbandsstatistik nicht getrennt aus.
Die Einzelheiten zu Vertragsformen und steuerlicher Zurechnung stehen im Artikel Leasing, Tilgungsformen und Zinsbindung des Kaufwegs im Artikel Investitionsdarlehen, die Konstruktion aus vorhandenem Anlagevermögen im Artikel Sale-and-lease-back.
Die erste Regel: Fristenkongruenz
Die Laufzeit der Finanzierung soll die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts nicht überschreiten. Wird eine Anlage mit acht Jahren Nutzungsdauer über zwölf Jahre finanziert, zahlt das Unternehmen in den letzten vier Jahren für ein Gut ohne Ertragsbeitrag. Im umgekehrten Fall fällt die Tilgung hoch aus. Drei Jahre Laufzeit bei acht Jahren Nutzungsdauer verteilen den Kaufpreis auf wenige Jahre. Der Cashflow muss diese Tilgung tragen.
Als Maßstab dient die AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter, ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 15.12.2000, das für alle nach dem 31.12.2000 angeschafften oder hergestellten Anlagegüter gilt. Sie nennt sechs Jahre für Personenkraftwagen, neun Jahre für Lastkraftwagen und 14 bis 16 Jahre für stationäre Werkzeugmaschinen wie Pressen, Fräs- und Drehbänke. Sie gilt für die steuerliche Abschreibung und ist keine Vorschrift für die Bank.
| Anschaffungskosten der Anlage | 400.000 € |
| Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer | 8 Jahre |
| Lineare Abschreibung nach § 7 Absatz 1 EStG | 50.000 € pro Jahr |
| Degressive Abschreibung nach § 7 Absatz 2 EStG, erstes Jahr | 120.000 € |
| Kauf: bilanzieller Effekt | Aktivierung 400.000 €, Verbindlichkeit in gleicher Höhe |
| Leasing: bilanzieller Effekt bei Zurechnung zum Leasinggeber | keine Aktivierung, Angabe nach § 285 Nummer 3a HGB im Anhang |
Der degressive Satz ist auf 30 Prozent und auf das Dreifache des linearen Satzes begrenzt. Bei acht Jahren Nutzungsdauer liegt der lineare Satz bei 12,5 Prozent, das Dreifache bei 37,5 Prozent, es gelten also die 30 Prozent. Der Unterschied zwischen Kauf und Leasing liegt in der Bilanz: Der Kauf verlängert sie und senkt damit die Eigenkapitalquote, das Leasing lässt sie unberührt.
Der steuerliche Hebel: § 7g EStG und die degressive AfA
Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens verschieben zwei Regelungen den Zeitpunkt der steuerlichen Entlastung nach vorn. § 7g EStG eröffnet den Investitionsabzugsbetrag vor der Anschaffung und die Sonderabschreibung danach. Daneben steht seit dem steuerlichen Investitionssofortprogramm vom 14.07.2025 wieder die degressive Abschreibung nach § 7 Absatz 2 EStG zur Verfügung, befristet auf einen Anschaffungszeitraum.
| Regelung | Wert |
|---|---|
| Investitionsabzugsbetrag, Anteil der voraussichtlichen Anschaffungskosten | bis 50 Prozent |
| Gewinngrenze für beide Instrumente, ohne Berücksichtigung der Abzugsbeträge | 200.000 € |
| Frist, bis zu deren Ende die Investition erfolgt sein muss | 3 Jahre |
| Sonderabschreibung, zusätzlich zur linearen AfA | bis 40 Prozent |
| Zeitraum der Sonderabschreibung, Anschaffungsjahr und Folgejahre | 5 Jahre |
| Degressive AfA, Satz und Obergrenze | bis 30 Prozent, höchstens das Dreifache der linearen AfA |
| Anschaffungszeitraum für die degressive AfA | nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028 |
| Nutzungsvoraussetzung des § 7g EStG | ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich, im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr |
Zwei Punkte entscheiden in der Praxis. Erstens: Der Investitionsabzugsbetrag setzt voraus, dass die Investition innerhalb der Dreijahresfrist tatsächlich erfolgt. Unterbleibt sie, wird der Abzug rückwirkend rückgängig gemacht, mit Verzinsung der Steuernachforderung. Zweitens: Sonderabschreibung und degressive AfA schließen einander aus. Nach § 7a Absatz 4 EStG ist bei Wirtschaftsgütern mit Sonderabschreibung die AfA nach § 7 Absatz 1 oder 4 EStG vorzunehmen, also linear. Die Wahl zwischen beiden Wegen gehört in die Abstimmung mit dem Steuerberater, bevor der Kreditantrag gestellt wird, nicht danach.
Sicherheiten: wem gehört die Anlage im Ernstfall
- Investitionsdarlehen. Als Sicherheit kommt die Sicherungsübereignung der Anlage in Betracht. Das Unternehmen bleibt Besitzer und nutzt weiter, das Eigentum geht zur Sicherheit über.
- Leasing und Mietkauf. Der Geber bleibt während der Laufzeit Eigentümer. Eine gesonderte Sicherungsübereignung der Anlage entfällt damit.
- Sale-and-lease-back. Die Anlage steht nach dem Verkauf nicht mehr als Sicherheit für andere Kredite zur Verfügung. Bestehende Sicherungsrechte müssen vorher freigegeben werden.
- Fest eingebaute Anlagen. Wird eine Maschine wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, erfasst die Grundschuld sie mit. Die separate Finanzierung wird dann schwierig, das ist vor Vertragsschluss zu klären, nicht danach.
Was der Markt tatsächlich nutzt
Die Marktzahlen des Leasingverbands zeigen, wofür Leasing und Mietkauf genutzt werden. Vom Anschaffungswert aller im Jahr 2025 über Leasing und Mietkauf finanzierten Objekte in Höhe von 83,12 Mrd. Euro entfielen 6,0 Prozent auf Produktionsmaschinen, während Pkw und Kombi 64,1 Prozent und Nutzfahrzeuge 13,0 Prozent ausmachten. Das reine Leasing-Neugeschäft lag im selben Jahr bei 72,04 Mrd. Euro, die Mobilien-Leasing-Quote bei 26,6 Prozent. Der Schwerpunkt liegt damit bei Fahrzeugen. Produktionsmaschinen machen einen kleinen Teil aus.
Das Entscheidungsraster
| Ausgangslage | Naheliegendes Instrument |
|---|---|
| Anlage soll dauerhaft im Betrieb bleiben, Substanzaufbau erwünscht | Investitionsdarlehen, gegebenenfalls mit Förderdarlehen kombiniert |
| Technologie veraltet schnell, Austausch nach wenigen Jahren geplant | Leasing |
| Eigentum gewollt, aber Vorsteuer soll früh fließen | Mietkauf |
| Anlage vorhanden, Liquidität knapp | Sale-and-lease-back |
| Eigenkapitalquote soll nicht sinken | Leasing oder Sale-and-lease-back |
| Gewinn liegt unter der Grenze des § 7g EStG | Kauf, um Abzugsbetrag und Sonderabschreibung nutzen zu können |
| Anschaffung vor dem 01.01.2028, hohe Entlastung im ersten Jahr gewollt | Kauf mit degressiver AfA, dann ohne Sonderabschreibung |
Die Reihenfolge in der Praxis: erst die Nutzungsdauer bestimmen, dann das Bilanzziel festlegen, dann die steuerliche Wirkung mit dem Steuerberater prüfen, und erst danach Angebote einholen. Wer umgekehrt vorgeht, vergleicht Raten, die nicht vergleichbar sind.
Holen Sie für dieselbe Anlage ein Darlehens- und ein Leasingangebot ein und rechnen Sie beide auf die Gesamtbelastung über die Nutzungsdauer um, einschließlich Restwert, Versicherungspflichten und Wartungsklauseln. Die monatliche Rate allein sagt nichts aus.
Häufige Fragen
Was zählt zur Anlagenfinanzierung?
Die Finanzierung von Wirtschaftsgütern, die nach § 247 Absatz 2 HGB dauernd dem Geschäftsbetrieb dienen sollen: Maschinen, Produktionslinien, Fahrzeuge, Betriebs- und Geschäftsausstattung, technische Anlagen. Rohstoffe, Handelsware und Forderungen gehören zum Umlaufvermögen und werden über Betriebsmittellinien finanziert.
Kauf oder Leasing, was ist günstiger?
Die Frage lässt sich nicht allgemein beantworten, weil beide Wege unterschiedliche Größen optimieren. Der Kauf baut Substanz auf und erlaubt Abschreibung sowie die Instrumente des § 7g EStG. Leasing schont die Bilanz und macht die Belastung planbar. Vergleichbar werden die Angebote erst, wenn Restwert, Versicherung, Wartung und Laufzeit auf eine Gesamtbelastung über die Nutzungsdauer umgerechnet sind.
Wie lang darf die Laufzeit sein?
Höchstens so lang wie die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des finanzierten Guts. Als Maßstab dient die AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter des Bundesministeriums der Finanzen vom 15.12.2000, die zum Beispiel sechs Jahre für Personenkraftwagen und 14 bis 16 Jahre für stationäre Werkzeugmaschinen nennt. Eine längere Laufzeit bedeutet, dass noch gezahlt wird, wenn die Anlage keinen Ertrag mehr liefert.
Was bringt der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG?
Bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten können vor der Investition gewinnmindernd abgezogen werden, sofern der Gewinn ohne diese Abzugsbeträge 200.000 Euro nicht übersteigt. Die Investition muss bis zum Ende des dritten folgenden Wirtschaftsjahres erfolgen, sonst wird der Abzug rückwirkend rückgängig gemacht. Nach der Anschaffung kommt eine Sonderabschreibung von bis zu 40 Prozent hinzu, verteilbar auf das Anschaffungsjahr und die vier Folgejahre, bei ausschließlicher oder fast ausschließlicher betrieblicher Nutzung im Anschaffungsjahr und im Folgejahr.
Kann ich degressive Abschreibung und Sonderabschreibung kombinieren?
Nein. Für bewegliche Wirtschaftsgüter, die nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028 angeschafft werden, erlaubt § 7 Absatz 2 EStG eine degressive AfA von bis zu 30 Prozent, höchstens dem Dreifachen des linearen Satzes. Wer die Sonderabschreibung nach § 7g EStG nutzt, muss nach § 7a Absatz 4 EStG linear abschreiben. Es ist also eine Entweder-oder-Entscheidung, die vor der Anschaffung zu treffen ist.
Verschlechtert eine Anlagenfinanzierung die Eigenkapitalquote?
Bei Kauf und Mietkauf ja, weil Anlage und Verbindlichkeit die Bilanz verlängern und der Nenner der Quote steigt. Bei Leasing mit Zurechnung zum Leasinggeber nicht, dort erscheint die Verpflichtung nur als Angabe nach § 285 Nummer 3a HGB im Anhang.
Quellen
- § 247 Absatz 2 HGB, Anlagevermögen, Stand 07.09.2026 Quelle
- § 7 EStG, lineare und degressive Absetzung für Abnutzung, Absatz 2 in der Fassung des Investitionssofortprogramms vom 14.07.2025, Stand 07.09.2026 Quelle
- § 7g EStG, Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen, Stand 07.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Finanzen, AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter, BMF-Schreiben vom 15.12.2000, BStBl I 2000 S. 1532, Fundstellen 4.2.1, 4.2.3, 5.6, 5.7.1 und 5.11, abgerufen 20.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Finanzen, Umsatzsteuer-Anwendungserlass Abschnitt 3.5 Absatz 5, Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen, Amtliche Handausgabe 2024, abgerufen 20.09.2026 Quelle
- Institut der deutschen Wirtschaft Köln im Auftrag des Bundesverbands Deutscher Leasing-Unternehmen, Leasing-Marktbericht 2025, Verbandsstatistik, S. 3, 7, 8 und 9, Stand 27.02.2026, abgerufen 20.09.2026 Quelle
- Deutscher Bundestag, Drucksache 21/323, Entwurf eines Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm, Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a, § 7 Absatz 2 EStG, abgerufen 20.09.2026 Quelle
- Bundesgesetzblatt, Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland vom 14.07.2025, BGBl. 2025 I Nr. 161, abgerufen 20.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Finanzen, Wachstumsbooster, degressive AfA bis zu 30 Prozent für Anschaffungen nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028, abgerufen 20.09.2026 Quelle
- Deutscher Bundestag, Drucksache 19/25160, Beschlussempfehlung zum Jahressteuergesetz 2020, § 7g Absatz 1 EStG, 50 Prozent und Gewinngrenze 200.000 Euro, S. 19, abgerufen 20.09.2026 Quelle
- IHK Ostthüringen zu Gera, Wachstumschancengesetz, Sonderabschreibung nach § 7g Absatz 5 EStG von 20 auf 40 Prozent für Anschaffungen nach dem 31.12.2023, abgerufen 20.09.2026 Quelle
- IHK Bonn/Rhein-Sieg, Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen, Investitionsfrist, Rückgängigmachung mit Verzinsung nach § 233a AO, Zeitraum der Sonderabschreibung, S. 2, 4 und 5, Stand Juli 2020, abgerufen 20.09.2026 Quelle
Alle Angaben mit Stand 20.09.2026. Diese Seite erklärt Begriffe und Mechanik, sie ersetzt keine Beratung im Einzelfall.