Beim Sale-and-lease-back verkauft ein Unternehmen ein eigenes Wirtschaftsgut an einen Leasinggeber und mietet oder least es im selben Vertragswerk zurück. Es entsteht sofort Liquidität, die Nutzung bleibt ungestört. Ob der Verkauf steuerlich einer ist, entscheidet die wirtschaftliche Zurechnung nach § 39 AO und den Leasingerlassen, nicht der Vertragstitel. Der Preis sind der Verlust des Eigentums, die Steuer auf die aufgedeckten stillen Reserven und eine feste Rate über die gesamte Vertragsdauer.
Was beim Sale-and-lease-back rechtlich geschieht
Sale-and-lease-back ist kein eigener Vertragstyp, sondern die Verbindung zweier Verträge in einem Vertragswerk. Der Nutzer verkauft ein Wirtschaftsgut aus seinem Anlagevermögen an einen Leasinggeber und schließt im selben Zug einen Leasing- oder Mietvertrag über dasselbe Objekt. Der Kaufvertrag richtet sich nach den §§ 433 ff. BGB, die Rückmiete ist ein atypischer Mietvertrag, auf den die §§ 535 ff. BGB anzuwenden sind, soweit die Leasingbedingungen nichts anderes regeln. Wirtschaftlich wird Kapital freigesetzt, das im Anlagevermögen gebunden war.
An der sachenrechtlichen Übertragung können Vorhaben scheitern. Bei beweglichen Sachen bleibt das Objekt im Betrieb stehen. Das Eigentum geht deshalb nicht nach § 929 Satz 1 BGB durch Übergabe über, sondern nach § 930 BGB durch Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses. Genau diese Form schließt den gutgläubigen Erwerb aus: Nach § 933 BGB wird der Erwerber bei einer Übereignung nach § 930 BGB erst Eigentümer, wenn ihm die Sache übergeben wird. Ist die Maschine bereits einer Bank sicherungsübereignet, erwirbt der Käufer ohne deren Freigabe kein Eigentum, auch wenn er von der Sicherungsübereignung nichts wusste. Die Freigabe ist keine Formalie, sondern Wirksamkeitsvoraussetzung.
Bei Immobilien gilt Aufwendigeres. Der Kaufvertrag bedarf nach § 311b Absatz 1 BGB der notariellen Beurkundung, das Eigentum geht nach den §§ 873, 925 BGB mit Auflassung und Eintragung im Grundbuch über. Der Verkauf ist nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 GrEStG grunderwerbsteuerbar, denn schon der Kaufvertrag begründet den Anspruch auf Übereignung; ein späterer Rückerwerb ist es erneut. § 11 Absatz 1 GrEStG nennt einen Steuersatz von 3,5 vom Hundert, doch nach Artikel 105 Absatz 2a Satz 2 GG bestimmen die Länder den Satz selbst. Der maßgebliche Satz steht im Landesrecht des Belegenheitslandes. Diese Seite nennt deshalb keine Spanne. Bei einer Betriebsimmobilie fällt die Grunderwerbsteuer zweimal an, wenn das Objekt am Ende zurückgekauft wird. Diese Doppelbelastung gehört in die Vergleichsrechnung mit einem Immobiliendarlehen.
Wem das Objekt nach dem Verkauf zugerechnet wird
Ob der Verkauf steuerlich überhaupt ein Verkauf ist, entscheidet nicht der Vertragstitel, sondern die wirtschaftliche Zurechnung. § 39 Absatz 1 AO rechnet das Wirtschaftsgut dem Eigentümer zu. Nach § 39 Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 AO ist es einem anderen zuzurechnen, wenn dieser die tatsächliche Herrschaft so ausübt, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer wirtschaftlich von der Einwirkung ausschließen kann. Handelsrechtlich sagt § 246 Absatz 1 Satz 2 HGB dasselbe: Ist ein Vermögensgegenstand nicht dem Eigentümer, sondern einem anderen wirtschaftlich zuzurechnen, hat dieser ihn zu bilanzieren.
Für die Rückmiete gelten dieselben vier Leasingerlasse der Finanzverwaltung wie für jedes andere Leasing: Vollamortisation über bewegliche Wirtschaftsgüter vom 19.04.1971, Finanzierungsleasing über unbewegliche Wirtschaftsgüter vom 21.03.1972, Teilamortisation über bewegliche Wirtschaftsgüter vom 22.12.1975 und Teilamortisation über unbewegliche Wirtschaftsgüter vom 23.12.1991. Drei Konstellationen entscheiden über den Ausgang.
- Grundmietzeit. Nach dem Vollamortisationserlass vom 19.04.1971 bleibt das Objekt beim Käufer und Leasinggeber, wenn die unkündbare Grundmietzeit mindestens 40 und höchstens 90 Prozent der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer beträgt. Liegt sie darunter oder darüber, wird der Verkäufer wieder wirtschaftlicher Eigentümer, und der Verkauf ist steuerlich keiner.
- Andienungsrecht. Das Recht des Leasinggebers, dem Leasingnehmer das Objekt am Laufzeitende zum kalkulierten Restwert zum Kauf anzudienen, gehört zum Teilamortisationsvertrag. Der Erlass vom 22.12.1975 rechnet das Objekt in diesem Modell dem Leasinggeber zu: Der Leasingnehmer trägt zwar das Risiko der Wertminderung, die Chance der Wertsteigerung bleibt aber beim Leasinggeber, und das genügt für die Zurechnung beim Nutzer nicht.
- Spezialleasing. Ist das Objekt so auf den Betrieb des Verkäufers zugeschnitten, dass ein wirtschaftlich sinnvoller anderweitiger Gebrauch ausscheidet, bleibt es nach dem Erlass stets beim Nutzer, unabhängig von Laufzeit und Optionen. Prüfen Sie diesen Punkt beim Sale-and-lease-back besonders sorgfältig.
Bleibt das Objekt dem Verkäufer zugerechnet, kippt das gesamte Modell: Es bleibt in seiner Bilanz, er schreibt weiter ab, der Kaufpreis ist eine Verbindlichkeit, die Rate zerfällt in Zins und Tilgung, und ein Buchgewinn entsteht nicht. Wer die Bilanzwirkung als Zweck des Geschäfts betreibt, muss die Zurechnung vor Vertragsschluss klären lassen, nicht danach.
Bilanzwirkung nach HGB
| Position | Vorher | Nachher |
|---|---|---|
| Anlagevermögen | Restbuchwert des Objekts | Abgang zum Restbuchwert |
| Liquide Mittel | unverändert | Zufluss in Höhe des Kaufpreises |
| Bilanzsumme | Ausgangswert | steigt um den Buchgewinn, sinkt erst, wenn Verbindlichkeiten getilgt werden |
| Eigenkapitalquote | Ausgangswert | steigt um den Buchgewinn nach Steuern, deutlicher bei Tilgung |
| Verschuldungsgrad | Ausgangswert | sinkt nur, soweit getilgt wird |
| Ergebnis | Abschreibung | Leasing- oder Mietrate im Aufwand |
| Anhang | keine Angabe | Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen nach § 285 Nummer 3a HGB |
Nach § 285 Nummer 3a HGB ist der Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen anzugeben, soweit die Angabe für die Beurteilung der Finanzlage von Bedeutung ist. § 288 Absatz 1 HGB befreit kleine Kapitalgesellschaften ausdrücklich von der Angabe nach Nummer 3, nicht aber von Nummer 3a. Die Rückmietverpflichtung gehört also auch in den kleinen Jahresabschluss. Wer sie weglässt, erzeugt eine Bilanz, die besser aussieht als die Lage.
IFRS 16 kennt eigene Regeln für Sale-and-lease-back
Wer nach IFRS bilanziert, kann den Bilanzeffekt nicht erzielen, den das HGB zulässt. IFRS 16 ist in der Union durch die Verordnung (EU) 2017/1986 vom 31.10.2017 übernommen und spätestens für das erste am oder nach dem 01.01.2019 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Für Sale-and-lease-back enthält er in den Paragrafen 98 bis 103 einen eigenen Abschnitt.
- IFRS 16.98 und 16.99. Zuerst ist nach IFRS 15 zu prüfen, ob die Übertragung überhaupt als Verkauf zu bilanzieren ist.
- IFRS 16.103. Ist sie es nicht, bleibt der Vermögenswert beim Verkäufer und Leasingnehmer angesetzt, und der Erlös ist als finanzielle Verbindlichkeit nach IFRS 9 zu erfassen. Das Ergebnis entspricht wirtschaftlich einem besicherten Darlehen.
- IFRS 16.100. Ist sie ein Verkauf, setzt der Verkäufer und Leasingnehmer das Nutzungsrecht aus der Rückmiete nicht zum Zeitwert an, sondern mit dem Teil des bisherigen Buchwerts, der auf das zurückbehaltene Nutzungsrecht entfällt. Einen Gewinn oder Verlust erfasst er nur insoweit, als er sich auf die tatsächlich auf den Käufer und Leasinggeber übertragenen Rechte bezieht.
- IFRS 16.101. Weichen Kaufpreis oder Leasingzahlungen vom Marktniveau ab, sind sie zu korrigieren: ein zu niedriger Erlös als Vorauszahlung auf die Leasingzahlungen, ein zu hoher als zusätzliche Finanzierung des Käufers.
Der praktische Kern von IFRS 16.100 ist unbequem: Der Buchgewinn wird gerade nicht in voller Höhe realisiert, sondern nur anteilig. Ein Unternehmen, das den Abschluss nach IFRS aufstellt, erzielt mit Sale-and-lease-back Liquidität, aber keine Bilanzkosmetik. Hinzu kommt seit 2024 die Folgebewertung. Die durch die Verordnung (EU) 2023/2579 vom 20.11.2023 in Unionsrecht übernommene Änderung „Leasingverbindlichkeit in einer Sale-and-Leaseback-Transaktion" ergänzt IFRS 16 um den Paragrafen 102A: Der Verkäufer und Leasingnehmer hat die Leasingzahlungen für die Folgebewertung der Leasingverbindlichkeit so zu bestimmen, dass er keinen Gewinn oder Verlust erfasst, der sich auf das von ihm zurückbehaltene Nutzungsrecht bezieht. Die Änderung ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 01.01.2024 beginnen.
Umsatzsteuer: Kreditgewährung oder Mitwirkung an einer Bilanzgestaltung
Umsatzsteuerlich ist Sale-and-lease-back nicht mit einem gewöhnlichen Verkauf gleichzusetzen. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 09.02.2006 (V R 22/03) entschieden, dass der Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums an dem Leasinggut eine bloße Sicherungs- und Finanzierungsfunktion zukommen kann, mit der Folge, dass weder diese Übertragung noch die spätere Rückübertragung umsatzsteuerrechtlich als Lieferung zu behandeln ist. Maßgeblich sind die konkreten vertraglichen Vereinbarungen und ihre tatsächliche Durchführung. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass hat das in Abschnitt 3.5 Absatz 7 übernommen: Geht der Nutzungsüberlassung eine Eigentumsübertragung auf den Leasinggeber voraus, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu prüfen, ob in beiden Schritten Verfügungsmacht verschafft wird oder ob der Übertragung eine Sicherungs- und Finanzierungsfunktion zukommt, sodass insgesamt eine Kreditgewährung vorliegt. Diese wäre nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a UStG steuerfrei.
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat im Urteil vom 27.03.2019 in der Rechtssache C-201/18 (Mydibel) für einen belgischen Fall dasselbe Ergebnis erreicht: Die Bestellung eines Erbpachtrechts an Gebäuden mit gleichzeitigem Rückleasing unterlag unter den Umständen des Falls nicht der Mehrwertsteuer. Der bereits vorgenommene Vorsteuerabzug war deshalb nicht zu berichtigen. Die tatsächlichen Umstände hatte das vorlegende Gericht zu prüfen. Das Gericht stellte darauf ab, dass die Geschäfte ausschließlich der Beschaffung von Liquidität dienten und die Verfügungsmacht über die Gebäude beim Verkäufer blieb.
Damit ist die Steuerfreiheit aber nicht der Regelfall, sondern das Ergebnis einer Prüfung, die auch anders ausgehen kann. Mit Urteil vom 06.04.2016 (V R 12/15, BStBl II 2017 S. 188) hat der Bundesfinanzhof entschieden: „Sale-and-lease-back-Geschäfte können als Mitwirkung des Käufers und Leasinggebers an einer bilanziellen Gestaltung des Verkäufers und Leasingnehmers zu steuerpflichtigen sonstigen Leistungen führen." Im entschiedenen Fall ging es darum, dem Leasingnehmer die Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Wirtschaftsgüter und damit einen höheren Eigenkapitalausweis zu ermöglichen. Die vom Finanzamt angenommene steuerfreie Kreditgewährung nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a UStG lehnte der Senat ab. Im zweiten Rechtsgang entschied der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 27.11.2019 (V R 25/18) über den Zeitpunkt: Die Mitwirkungsleistung ist eine zeitlich begrenzte Dauerleistung. Sie ist erst mit Beendigung der zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse erbracht. Teilleistungen scheiden aus.
Für die Praxis heißt das: Die umsatzsteuerliche Einordnung folgt dem Zweck des Geschäfts. Steht die Beschaffung von Liquidität gegen ein werthaltiges Objekt im Vordergrund, liegt eine Finanzierung vor. Steht die Verbesserung des Bilanzbildes im Vordergrund, kann eine steuerpflichtige sonstige Leistung des Leasinggebers vorliegen, deren Umsatzsteuer den Vorgang verteuert, wenn der Leasingnehmer nicht voll zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Die Einordnung gehört vor Vertragsschluss geklärt, nicht in die Betriebsprüfung.
Stille Reserven und die Steuer darauf
Liegt der Verkaufspreis über dem Restbuchwert, werden die stillen Reserven aufgedeckt. Der Unterschiedsbetrag ist laufender Gewinn und unterliegt der Einkommen- oder Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer. Bei einer weitgehend abgeschriebenen Maschine oder einer alten Betriebsimmobilie kann dieser Betrag größer sein als der Restbuchwert selbst.
| Verkaufspreis der Maschine | 320.000 € |
| Restbuchwert | 110.000 € |
| Aufgedeckte stille Reserven, Buchgewinn | 210.000 € |
| Ertragsteuer bei angenommenen 30 Prozent | 63.000 € |
| Liquiditätszufluss nach Steuern | 257.000 € |
| Monatliche Rate, Beispielannahme, 60 Monate | 5.900 € |
| Summe der Raten | 354.000 € |
257.000 € heute gegen 354.000 € über fünf Jahre und den Verlust des Eigentums. Der Steuersatz ist eine Annahme; maßgeblich ist die individuelle Belastung aus Körperschaft- oder Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer nach dem Hebesatz der Gemeinde. Ob sich das trägt, entscheidet die Verwendung: Wird eine teurere Finanzierung abgelöst oder eine Investition ermöglicht, die mehr erwirtschaftet, rechnet es sich. Wird ein Liquiditätsloch gestopft, verschiebt es das Problem. Peak Advisors nennt keine eigenen Konditionen; Rate und Restwert stammen aus dem jeweiligen Angebot.
Für Grund und Boden und Gebäude gibt es eine Ausweichmöglichkeit, für bewegliche Wirtschaftsgüter nicht. Nach § 6b Absatz 1 EStG kann der Gewinn aus der Veräußerung von Grund und Boden oder Gebäuden auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bestimmter neu angeschaffter Wirtschaftsgüter übertragen werden, wenn die veräußerten Güter im Zeitpunkt der Veräußerung mindestens sechs Jahre ununterbrochen zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehört haben. Statt der sofortigen Übertragung lässt § 6b Absatz 3 EStG eine gewinnmindernde Rücklage zu, die grundsätzlich innerhalb von vier Jahren zu verwenden ist; bei neu hergestellten Gebäuden verlängert sich die Frist auf sechs Jahre, wenn mit der Herstellung vor dem Schluss des vierten Jahres begonnen wurde. Wird die Rücklage nicht verwendet, ist der Gewinn nach § 6b Absatz 7 EStG aufzulösen und für jedes volle Wirtschaftsjahr des Bestehens um 6 Prozent des aufgelösten Betrags zu erhöhen. Wer eine Immobilie im Sale-and-lease-back veräußert und keine Reinvestition plant, erkauft sich mit der Rücklage also nur Zeit, und diese Zeit ist bepreist.
Gewerbesteuer: ein Teil der Rate wird hinzugerechnet
Die Miet- oder Leasingrate ist Betriebsausgabe, aber nicht in voller Höhe gewerbesteuerlich wirksam. Nach § 8 Nummer 1 GewStG wird dem Gewinn ein Viertel der Summe bestimmter Finanzierungsanteile wieder hinzugerechnet, soweit diese Summe 200.000 Euro übersteigt. Zu den Finanzierungsanteilen zählen nach Buchstabe d ein Fünftel der Miet- und Pachtzinsen für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und nach Buchstabe e die Hälfte der Miet- und Pachtzinsen für unbewegliche Wirtschaftsgüter.
| Aufwand | Buchstabe | Anteil der Bemessungsgrundlage | davon ein Viertel, also hinzugerechnet |
|---|---|---|---|
| Zinsen eines Bankdarlehens | a | 100 Prozent | 25 Prozent |
| Rate für bewegliche Wirtschaftsgüter | d | 20 Prozent | 5 Prozent |
| Rate für unbewegliche Wirtschaftsgüter | e | 50 Prozent | 12,5 Prozent |
Für Maschinen und Fuhrpark ist der Effekt gering, für Immobilien nicht. Von einer Jahresmiete von 600.000 Euro gehen 300.000 Euro als Finanzierungsanteil in die Summe ein; fallen keine weiteren Finanzierungsanteile an, übersteigt sie den Freibetrag um 100.000 Euro, und ein Viertel davon, also 25.000 Euro, erhöht den Gewerbeertrag. Diese Belastung fällt beim Eigentum nicht an. Sie gehört in jede Gegenüberstellung von Rückmiete und Anlagenfinanzierung über Kredit.
Wirkung auf Liquidität und Eigenkapitalquote
Der Liquiditätseffekt ist der eigentliche Zweck. Der Verkaufserlös abzüglich der Steuer auf den Buchgewinn steht sofort zur Verfügung, während das Objekt weiter genutzt wird. Für die Liquiditätsplanung zählt allerdings nicht der Bruttoerlös, sondern der Zufluss nach Steuern, vermindert um die künftigen Raten, die von der ersten Fälligkeit an im Plan stehen müssen.
Die Wirkung auf die Eigenkapitalquote hat zwei Bestandteile, und nur der erste tritt in jedem Fall ein.
| Eigenkapitalquote vorher | 20,0 Prozent |
| Buchgewinn nach Steuern aus dem Beispiel oben | 147.000 € |
| Eigenkapital nachher | 547.000 € |
| Abgang des Restbuchwerts aus dem Anlagevermögen | minus 110.000 € |
| Zufluss des Kaufpreises | plus 320.000 € |
| Abfluss der Ertragsteuer auf den Buchgewinn | minus 63.000 € |
| Bilanzsumme, wenn der Erlös als Guthaben liegen bleibt | 2.147.000 € |
| Eigenkapitalquote in diesem Fall | 25,5 Prozent |
| Bilanzsumme, wenn 257.000 € Bankschulden getilgt werden | 1.890.000 € |
| Eigenkapitalquote in diesem Fall | 28,9 Prozent |
Der erste Effekt ist der versteuerte Buchgewinn, er erhöht das Eigenkapital. Der zweite ist die Bilanzverkürzung, und die tritt nur ein, wenn mit dem Erlös tatsächlich Verbindlichkeiten getilgt werden. Wer den Erlös als Guthaben hält, verlängert die Bilanz und hebt die Quote nur schwach. Zur Einordnung: Die Deutsche Bundesbank weist für alle Unternehmen Eigenmittel von 33,5 Prozent der Bilanzsumme für 2023 und 34,3 Prozent für 2024 aus, vorläufig und im vergleichbaren Kreis; das KfW-Mittelstandspanel nennt für 2024 30,7 Prozent für den Mittelstand.
Verkauft wird ein Vermögensgegenstand, der bisher als Sicherheit zur Verfügung stand. Wer den Erlös nicht zur Tilgung, sondern für den laufenden Betrieb verwendet, verbessert die Quote und verschlechtert gleichzeitig die Sicherheitenlage. Beides zusammen ergibt in der Kreditakte kein besseres Bild.
Welche Objekte geeignet sind
Geeignet
- Werthaltige Maschinen mit funktionierendem Zweitmarkt
- Betriebsimmobilien in marktgängiger Lage und mit Drittverwendungsfähigkeit
- Fahrzeugflotten und Nutzfahrzeuge
- Medizintechnik mit standardisierter Ausstattung
- Objekte, die weitgehend abgeschrieben, aber voll funktionsfähig sind
Ungeeignet
- Sonderanfertigungen ohne Zweitmarkt, zugleich Fall des Spezialleasings
- Objekte mit kurzer Restnutzungsdauer
- Fest mit dem Gebäude verbundene Anlagen, die wesentliche Bestandteile nach § 94 BGB sind
- Objekte, die bereits sicherungsübereignet sind, solange keine Freigabe vorliegt
- Immobilien mit ungeklärtem Bodenzustand oder ungeklärter Erschließung
Der dritte Punkt der rechten Spalte hat einen konkreten Grund: Nach § 94 Absatz 1 BGB gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen zu den wesentlichen Bestandteilen des Grundstücks, nach Absatz 2 die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen zu denen des Gebäudes. Wesentliche Bestandteile können nicht gesondert übereignet werden; die eingebaute Anlage ist rechtlich Teil des Grundstücks, und ein Verkauf müsste das Grundstück umfassen. Für die Maschinenfinanzierung heißt das: fest eingebaute Fertigungslinien können ausscheiden, frei aufgestellte Bearbeitungszentren in der Regel nicht.
Risiken der Rückmiete
Nach dem Verkauf ist das Unternehmen Mieter in eigener Halle oder Nutzer der eigenen Maschine. Die Risiken verschieben sich vom Eigentumsrisiko zum Vertragsrisiko.
- Laufzeit und Kündigungsausschluss. Während der Grundmietzeit ist die ordentliche Kündigung regelmäßig ausgeschlossen. Wird das Objekt vorher nicht mehr gebraucht, bleibt die Rate. Bei vorzeitiger Beendigung wird eine Ablösesumme fällig, deren Berechnung im Vertrag stehen muss.
- Andienungsrecht. Es verpflichtet den Leasingnehmer, das Objekt am Ende zum kalkulierten Restwert zu übernehmen, wenn der Leasinggeber es verlangt. Liegt der Restwert über dem Marktwert, trägt der Leasingnehmer die Differenz. Bei einer Immobilie kommt die Grunderwerbsteuer auf den Rückerwerb hinzu.
- Instandhaltung. Nach § 535 Absatz 1 Satz 2 BGB trifft die Erhaltungspflicht den Vermieter. Leasing- und Sale-and-lease-back-Verträge können sie auf den Nutzer übertragen, einschließlich Reparatur, Wartung, Versicherung und Sachgefahr. Wer das nicht in die Vollkostenrechnung nimmt, vergleicht Rate mit Zins statt Vollkosten mit Vollkosten.
- Rückgabezustand. Vereinbarte Rückgabestandards und Minderwertabrechnungen bestimmen, was am Laufzeitende nachzuzahlen ist.
- Insolvenz des Käufers. Bei Immobilien schützt § 108 Absatz 1 Satz 1 InsO: Miet- und Pachtverhältnisse des Schuldners über unbewegliche Gegenstände oder Räume bestehen mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Für bewegliche Objekte greift dieser Bestandsschutz nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des Satzes 2, dass der Gegenstand einem Dritten, der seine Anschaffung oder Herstellung finanziert hat, zur Sicherheit übertragen wurde. Für Maschinen ist die Bonität des Leasinggebers deshalb ein eigener Prüfpunkt, und die Refinanzierungslage des Anbieters gehört erfragt.
- Erlaubnis des Anbieters. Der Abschluss von Finanzierungsleasingverträgen als Leasinggeber ist Finanzdienstleistung nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 10 KWG und nach § 32 Absatz 1 Satz 1 KWG erlaubnispflichtig. Ein Blick in die Unternehmensdatenbank der BaFin gehört zur Prüfung eines unbekannten Anbieters.
Prüfpunkte vor Vertragsschluss
- Zurechnung schriftlich klären lassen, bevor der Preis verhandelt wird: Grundmietzeit im Verhältnis zur betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer, Optionen, Spezialleasing
- Buchgewinn, Ertragsteuer und, bei Immobilien, Grunderwerbsteuer rechnen, bevor der Liquiditätseffekt geplant wird
- Bei Grund und Boden oder Gebäuden prüfen, ob § 6b EStG greift und ob eine Reinvestition realistisch ist
- Freigabe bestehender Sicherungsrechte einholen, sonst scheitert die Übereignung an § 933 BGB
- Effektiven Finanzierungssatz aus Kaufpreis, Raten und Restwert ermitteln und mit einer Umschuldung der bestehenden Linien vergleichen
- Regelung am Laufzeitende festlegen: Rückkaufrecht, Andienungsrecht oder Rückgabe
- Wartung, Versicherung, Instandsetzung und Sachgefahr zuordnen und bepreisen
- Gewerbesteuerliche Hinzurechnung der Rate nach § 8 Nummer 1 GewStG einrechnen
- Kapitaldienstfähigkeit über die gesamte Laufzeit prüfen, Rate wie Zins und Tilgung behandeln
Wie Kreditgeber den Vorgang lesen
Sale-and-lease-back ist ein Instrument für Unternehmen mit werthaltigem Anlagevermögen und angespannter Liquidität. Es löst ein Bindungsproblem, kein Ertragsproblem.
Entscheidend ist die Verwendung der Mittel. Werden teure Kontokorrentlinien abgelöst, sinkt die Zinslast. Wird eine Investition ermöglicht, soll sie ihren Kapitaldienst selbst verdienen. Finanziert der Erlös den laufenden Betrieb, sinkt die Substanz. Die feste Belastung steigt, und ein Sicherungsobjekt fällt weg. Die Rate gehört deshalb in die Rechnung zur Kapitaldienstfähigkeit.
In die Bankunterlage gehört deshalb nicht nur der Vertrag, sondern die Verwendung der freigesetzten Mittel, die Zurechnungsbestätigung des Steuerberaters und eine Rechnung, die Rate, Steuerfolge und Hinzurechnung zusammenführt.
Rechnen Sie den Vorgang vollständig durch, bevor Sie über den Kaufpreis verhandeln. In die Rechnung gehören der Buchgewinn und die Ertragsteuer darauf, bei Immobilien die Grunderwerbsteuer auf Verkauf und möglichen Rückerwerb, die gewerbesteuerliche Hinzurechnung der Rate nach § 8 Nummer 1 GewStG und die Kosten für Wartung, Versicherung und Instandsetzung, die der Vertrag auf Sie übertragen kann. Lassen Sie sich vor Vertragsschluss schriftlich bestätigen, wem das Objekt steuerlich zugerechnet wird; bleibt es Ihnen zugerechnet, gibt es weder Abgang noch Buchgewinn, und der Kaufpreis ist eine Verbindlichkeit. Sale-and-lease-back trägt bei Unternehmen mit werthaltigem Anlagevermögen und angespannter Liquidität, nicht bei einem Ertragsproblem. Peak Advisors prüft die Machbarkeit anhand von Objekt, Zurechnung und Mittelverwendung und stellt sie einer Kredit- oder Leasingalternative gegenüber. Beratung ab 250.000 Euro Vorhabensvolumen, Bauträgervorhaben ab 1.000.000 Euro, Projektfinanzierung ab 5.000.000 Euro.
Häufige Fragen
Wie funktioniert Sale-and-lease-back?
Das Unternehmen verkauft ein eigenes Wirtschaftsgut an einen Leasinggeber und mietet oder least es im selben Vertragswerk zurück. Der Kaufpreis fließt zu, die Nutzung läuft ohne Unterbrechung weiter. Rechtlich sind das zwei Verträge: ein Kaufvertrag nach den §§ 433 ff. BGB und ein Leasing- oder Mietvertrag über dasselbe Objekt.
Verbessert Sale-and-lease-back die Bilanzkennzahlen?
Nur, wenn das wirtschaftliche Eigentum nach § 39 Absatz 2 Nummer 1 AO und § 246 Absatz 1 Satz 2 HGB tatsächlich übergeht. Dann geht das Objekt aus dem Anlagevermögen ab, der versteuerte Buchgewinn erhöht das Eigenkapital, und die Bilanz verkürzt sich, soweit mit dem Erlös Verbindlichkeiten getilgt werden. Wer nach IFRS bilanziert, hat diesen Effekt nicht: IFRS 16.100 lässt den Gewinn nur anteilig zu.
Muss der Buchgewinn versteuert werden?
Ja. Liegt der Verkaufspreis über dem Restbuchwert, werden stille Reserven aufgedeckt; der Unterschiedsbetrag ist laufender Gewinn und unterliegt der Einkommen- oder Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer. Bei Grund und Boden und Gebäuden lässt § 6b EStG die Übertragung auf eine Reinvestition oder eine Rücklage zu, bei beweglichen Wirtschaftsgütern nicht.
Ist Sale-and-lease-back umsatzsteuerfrei?
Das hängt vom Zweck ab. Nach dem BFH-Urteil vom 09.02.2006 (V R 22/03) kann der Eigentumsübertragung eine bloße Sicherungs- und Finanzierungsfunktion zukommen, dann liegt keine Lieferung vor; der EuGH ist im Urteil vom 27.03.2019 (C-201/18, Mydibel) zum selben Ergebnis gekommen. Dient das Geschäft dagegen der Bilanzgestaltung, liegt nach dem BFH-Urteil vom 06.04.2016 (V R 12/15) eine steuerpflichtige sonstige Leistung vor und gerade keine steuerfreie Kreditgewährung nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a UStG.
Was passiert, wenn das Objekt schon einer Bank sicherungsübereignet ist?
Dann geht das Eigentum ohne Freigabe nicht über. Weil das Objekt im Betrieb bleibt, wird nach § 930 BGB durch Besitzkonstitut übereignet, und § 933 BGB lässt den gutgläubigen Erwerb in dieser Form erst mit Übergabe zu. Die Freigabe der sicherungsnehmenden Bank ist deshalb einzuholen, bevor Angebote verhandelt werden.
Wie bewerten Banken den Vorgang?
Es kommt auf die Verwendung an. Wird eine teure Kreditlinie abgelöst, sinkt die Zinslast. Wird der laufende Betrieb finanziert, sinkt die Substanz, die feste Belastung steigt und ein Sicherungsobjekt fällt weg. Die Rückmietverpflichtung ist nach § 285 Nummer 3a HGB im Anhang anzugeben.
Quellen
- Bundesministerium der Justiz, § 39 AO, Zurechnung von Wirtschaftsgütern, Fassung des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes vom 22.12.2023, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 246 HGB, Absatz 1 Satz 2 wirtschaftliches Eigentum, Fassung des BilMoG vom 25.05.2009, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 285 HGB, Nummer 3a Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 288 HGB, größenabhängige Erleichterungen, Absatz 1 nimmt Nummer 3a nicht aus, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 930 BGB, Übereignung durch Besitzkonstitut, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 933 BGB, gutgläubiger Erwerb bei Übereignung nach § 930 BGB erst mit Übergabe, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 94 BGB, wesentliche Bestandteile eines Grundstücks und eines Gebäudes, Absätze 1 und 2, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 311b BGB, Absatz 1 notarielle Beurkundung von Grundstücksverträgen, abgerufen 11.09.2026 Quelle
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- Bundesministerium der Justiz, § 108 InsO, Absatz 1 Fortbestehen von Miet- und Pachtverhältnissen, Fassung seit 01.07.2007, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 1 GrEStG, Absatz 1 Nummer 1 Erwerbsvorgänge, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 11 GrEStG, Steuersatz 3,5 vom Hundert und Abrundung, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, Artikel 105 Absatz 2a Satz 2 GG, Befugnis der Länder zur Bestimmung des Grunderwerbsteuersatzes, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 6b EStG, Übertragung stiller Reserven, sechs Jahre Vorbesitzzeit, Rücklage nach Absatz 3, Gewinnzuschlag 6 Prozent nach Absatz 7, Fassung vom 10.02.2026, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 8 GewStG, Nummer 1 Hinzurechnung eines Viertels der Summe, Freibetrag 200.000 Euro, Buchstabe d ein Fünftel und Buchstabe e die Hälfte der Miet- und Pachtzinsen, Wortlaut gegengelesen im Amtlichen Gewerbesteuer-Handbuch 2024 des BMF am 20.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 4 UStG, Nummer 8 Buchstabe a Steuerbefreiung der Kreditgewährung, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 1 KWG, Absatz 1a Satz 2 Nummer 10 Finanzierungsleasing als Finanzdienstleistung, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 32 KWG, Absatz 1 Satz 1 Erlaubnispflicht, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 06.04.2016, V R 12/15, BStBl II 2017 S. 188, Leitsatz zur Mitwirkung an einer bilanziellen Gestaltung, keine steuerfreie Kreditgewährung nach § 4 Nummer 8 UStG, abgerufen am 20.09.2026 Quelle
- Bundesfinanzhof, Pressemitteilung vom 20.07.2016 zum Urteil V R 12/15 vom 06.04.2016, Aktivierung und höherer Eigenkapitalausweis beim Leasingnehmer, abgerufen am 20.09.2026 Quelle
- BFH, Urteil vom 09.02.2006, V R 22/03, Leitsätze zur Sicherungs- und Finanzierungsfunktion, keine Lieferung, Volltextwiedergabe der IHK, abgerufen am 20.09.2026 Quelle
- FG Münster, Urteil vom 08.05.2018, 5 K 2329/16 U, zweiter Rechtsgang nach Zurückverweisung durch BFH V R 12/15, Rechtsprechungsdatenbank NRWE, abgerufen am 20.09.2026 Quelle
- EuGH, Urteil vom 27.03.2019, C-201/18, Mydibel, Tenor und Randnummern zur Bestellung von Erbpachtrechten mit Rückleasing, keine Berichtigung des Vorsteuerabzugs, EUR-Lex CELEX 62018CJ0201, abgerufen am 20.09.2026 Quelle
- BMF, Umsatzsteuer-Anwendungserlass Abschnitt 3.5 Absatz 7 Satz 2, sale-and-lease-back, Sicherungs- und Finanzierungsfunktion, Amtliche Umsatzsteuer-Handausgabe 2024, abgerufen am 20.09.2026 Quelle
- Europäische Kommission, Verordnung (EU) 2017/1986 vom 31.10.2017 zur Übernahme des IFRS 16, Artikel 2 Anwendung ab 01.01.2019, IFRS 16 Paragrafen 98 bis 103 Sale-and-Leaseback-Transaktionen, EUR-Lex, abgerufen am 20.09.2026 Quelle
- Europäische Kommission, Verordnung (EU) 2023/2579 vom 20.11.2023, Leasingverbindlichkeit in einer Sale-and-Leaseback-Transaktion, IFRS 16 Paragraf 102A und C1D, Anwendung ab 01.01.2024, EUR-Lex, abgerufen am 20.09.2026 Quelle
- BMF-Schreiben vom 19.04.1971, IV B/2 - S 2170 - 31/71, BStBl 1971 I S. 264, Vollamortisation bewegliche Wirtschaftsgüter, NWB Datenbank Quelle
- BMF-Schreiben vom 22.12.1975, IV B 2 - S 2170 - 161/75, Teilamortisation bewegliche Wirtschaftsgüter, Andienungsrecht, NWB Datenbank Quelle
- Wortlaut des Teilamortisationserlasses vom 22.12.1975, drei Vertragsmodelle einschließlich Andienungsrecht, Volltextwiedergabe Quelle
- BMF-Schreiben vom 21.03.1972, F/IV B 2 - S 2170 - 11/72, BStBl 1972 I S. 188, Finanzierungsleasing unbewegliche Wirtschaftsgüter, NWB Datenbank Quelle
- BMF-Schreiben vom 23.12.1991, IV B 2 - S 2170 - 115/91, BStBl 1992 I S. 13, Teilamortisation unbewegliche Wirtschaftsgüter, NWB Datenbank Quelle
- Deutsche Bundesbank, Jahresabschlussstatistik (Verhältniszahlen, vorläufig), Ausgabe Mai 2026, Tabelle I.1 Alle Wirtschaftszweige, alle Rechtsformen, vergleichbarer Kreis 2023/2024, Eigenmittel 33,5 und 34,3 Prozent der Bilanzsumme, abgerufen am 20.09.2026 Quelle
- KfW Bankengruppe, Pressemitteilung vom 04.11.2025 zum KfW-Mittelstandspanel 2025, durchschnittliche Eigenkapitalquote 2024 von 30,7 Prozent, abgerufen am 20.09.2026 Quelle
- BaFin, Finanzierungsleasing und Factoring, Erlaubnispflicht nach § 32 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 10 KWG, Eintrag in die Unternehmensdatenbank, abgerufen am 20.09.2026 Quelle
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