Läuft die Zinsbindung eines Darlehens aus, muss die Restschuld neu finanziert werden. Drei Wege stehen offen: Prolongation bei der bisherigen Bank, Umschuldung zu einem anderen Institut oder Forward-Darlehen mit vorgezogener Zinssicherung. Wann ein Ausstieg ohne Entschädigung möglich ist, bestimmt § 489 BGB. Der Zeitpunkt der Entscheidung ist wichtiger als die Wahl des Wegs.
Was am Ende der Zinsbindung passiert
Zinsbindung und Laufzeit sind zwei verschiedene Dinge. Ein Darlehen über fünfzehn Jahre mit zehnjähriger Zinsbindung ist nach zehn Jahren nicht getilgt, sondern neu zu bepreisen. Die verbleibende Restschuld wird zu den dann geltenden Konditionen fortgeführt.
Was ohne neue Vereinbarung gilt, regelt der Darlehensvertrag. Die bisherige Bank kann eine Prolongation anbieten. Wer dieses Angebot ohne Vergleich annimmt, verschenkt einen der wenigen Zeitpunkte, an denen ein Wechsel ohne Entschädigung möglich ist.
Die gesetzlichen Ausstiegspunkte
Wann ein Darlehensnehmer ein Festzinsdarlehen ohne Zustimmung der Bank beenden kann, regeln zwei Normen des allgemeinen Darlehensrechts. Sie stehen im allgemeinen Darlehensrecht und nicht im Recht der Verbraucherdarlehensverträge; ihr Wortlaut spricht ohne Einschränkung vom Darlehensnehmer.
- § 489 Abs. 1 Nr. 1 BGB: Endet die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit, ist das Darlehen mit einer Frist von einem Monat zum Ablauf des Tages kündbar, an dem die Zinsbindung endet.
- § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB: Zehn Jahre nach vollständigem Empfang des Darlehens besteht ein Kündigungsrecht mit einer Frist von sechs Monaten, unabhängig davon, wie lang die Zinsbindung vereinbart wurde. Bei einer fünfzehnjährigen Bindung ist damit nach zehneinhalb Jahren ein Ausstieg ohne Vorfälligkeitsentschädigung möglich.
- § 489 Abs. 2 BGB: Bei variablem Sollzinssatz kann jederzeit mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
Nach § 489 Abs. 4 BGB können diese Rechte vertraglich weder ausgeschlossen noch erschwert werden; ausgenommen sind nur Darlehen an Bund, Länder und vergleichbare öffentliche Stellen. § 489 Abs. 3 BGB setzt eine Bedingung: Die Kündigung gilt als nicht erfolgt, wenn nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden zurückgezahlt wird. Die Anschlussfinanzierung muss also stehen, bevor gekündigt wird.
Wer früher heraus will, ist auf § 490 Abs. 2 BGB angewiesen. Ein grundpfandrechtlich gesichertes Festzinsdarlehen lässt sich vorzeitig kündigen, wenn die berechtigten Interessen des Darlehensnehmers dies gebieten und seit dem vollständigen Empfang sechs Monate abgelaufen sind. Dieser Weg kostet eine Vorfälligkeitsentschädigung.
Die drei Wege
| Weg | Zeitpunkt | Aufwand | Wann er passt |
|---|---|---|---|
| Prolongation | zum Bindungsende | meist ohne vollständige neue Prüfung | Konditionen sind marktgerecht, Sicherheiten bleiben bestehen |
| Umschuldung | zum Bindungsende | neue Prüfung, Sicherheitenwechsel | Wettbewerbsangebot ist deutlich günstiger |
| Forward-Darlehen | bis 60 Monate im Voraus | bei neuem Anbieter wie Umschuldung | Zinssicherung erwünscht, steigende Zinsen erwartet |
Bei einer Umschuldung sind die Kosten für die Übertragung der Grundschuld zu beachten. Bei besicherten Darlehen ist ein Sicherheitenwechsel nötig, bei Grundschulden eine Abtretung oder eine Neubestellung. Die Abtretung richtet sich nach § 1154 BGB: Erforderlich ist die Abtretungserklärung in schriftlicher Form; bei einer Buchgrundschuld tritt an ihre Stelle die Eintragung im Grundbuch. Die Gebühren für Notar und Grundbuchamt folgen dem GNotKG und bemessen sich nach dem Betrag der Grundschuld. Ein allgemeingültiger Prozentsatz lässt sich nicht angeben, weil er vom Nennbetrag und vom gewählten Weg abhängt. Diese Zahl ist vor der Entscheidung konkret beim Notar zu erfragen und in die Vergleichsrechnung aufzunehmen. Sonst wirkt ein günstigeres Angebot günstiger, als es ist.
Das Forward-Darlehen
Ein Forward-Darlehen sichert heute den Zinssatz für eine Auszahlung in der Zukunft. Nach Angaben der BaFin ist das bis zu fünf Jahre im Voraus möglich. Für jeden Monat bis zum Beginn fällt meist ein Zinsaufschlag an.
Die Vereinbarung ist ein Darlehensvertrag. Fällt der Marktzins bis zur Auszahlung, bleibt der vereinbarte Satz. Was bei einer Nichtabnahme gilt, regelt der Vertrag. Prüfen Sie diese Klausel vor der Unterschrift.
Die Zinsstruktur als Entscheidungsgrundlage
Ob ein Aufschlag für Zinssicherung sinnvoll ist, hängt an der Form der Zinsstrukturkurve. Die MFI-Zinsstatistik der Bundesbank zeigt für den Berichtsmonat Juli 2026 bei Krediten an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften ein aufschlussreiches Bild.
| Segment | Juli 2026 | Juli 2025 | Juli 2024 | Veränderung zu 2024 |
|---|---|---|---|---|
| bis 1 Mio. €, variabel oder Zinsbindung bis 1 Jahr | 4,26 | 3,94 | 5,57 | minus 1,31 |
| bis 1 Mio. €, Zinsbindung über 5 Jahre | 4,14 | 3,87 | 4,22 | minus 0,08 |
| über 1 Mio. €, variabel oder Zinsbindung bis 1 Jahr | 3,55 | 3,14 | 5,03 | minus 1,48 |
| über 1 Mio. €, Zinsbindung über 5 Jahre | 3,90 | 3,49 | 3,73 | plus 0,17 |
Gegenüber Juli 2024 sind die kurzen Bindungen um 1,31 und 1,48 Prozentpunkte gefallen, die langen um 0,08 Prozentpunkte gefallen beziehungsweise um 0,17 Prozentpunkte gestiegen. Die Kurve hat sich versteilt. Der Zwischenwert Juli 2025 zeigt zugleich, dass die Bewegung nicht geradlinig verlief: Von 2025 auf 2026 sind alle vier Segmente wieder gestiegen. Für die Entscheidung heißt das: Der Preis für lange Zinssicherheit ist im Verhältnis zu den kurzen Sätzen gestiegen. Ob er sich lohnt, hängt daran, wie viel Planungssicherheit das Unternehmen braucht, nicht an einer Zinsprognose.
Der Zeitplan
- 36 bis 60 Monate vorher: Prüfen, ob ein Forward-Darlehen in Frage kommt
- 18 Monate vorher: Restschuld, Bindungsende und Sicherheitenlage aller Darlehen erfassen, dabei auch das Datum der Zehnjahresfrist nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB festhalten
- 12 Monate vorher: Unterlagen aktualisieren, Jahresabschluss und BWA bereitstellen
- 9 Monate vorher: Wettbewerbsangebote einholen, bevor die Bank ihr Angebot macht
- 6 Monate vorher: Prolongationsangebot anfordern und vergleichen
- 3 Monate vorher: Entscheidung treffen, Sicherheitenwechsel vorbereiten
Der vierte Punkt ist der wichtigste. Wer erst auf das Prolongationsangebot wartet und dann vergleicht, verhandelt unter Zeitdruck. Wer mit einem Wettbewerbsangebot in der Hand über die Prolongation spricht, verhandelt auf Augenhöhe.
Was sich beim Wechsel ändert
Neu zu regeln
- Bestellung oder Abtretung der Grundschuld nach § 1154 BGB
- Sicherungsübereignung beweglicher Objekte
- Abtretung von Versicherungsansprüchen
- Bürgschaften der Gesellschafter
- Kontoverbindung und Zahlungsverkehr
Zusätzlich zu bedenken
- Notar- und Grundbuchkosten nach GNotKG beim Sicherheitenwechsel
- Neue Bonitätsprüfung mit aktuellen Zahlen
- Bestehende Nebenvereinbarungen, etwa Kontokorrentlinien
- Covenants im neuen Vertrag
- Zeitbedarf für die Löschung alter Sicherheiten
Setzen Sie sich spätestens zwölf Monate vor Ablauf der Zinsbindung mit der Anschlussfinanzierung auseinander und halten Sie zugleich das Datum der Zehnjahresfrist nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB fest. Beides sind Verhandlungspositionen, die verfallen, wenn man sie nicht kennt. Peak Advisors prüft Anschlussfinanzierungen ab 250.000 € Vorhabensvolumen. Die Finanzierung übernimmt auf Wunsch Sperling Baufinanzierung, das Finanzierungsbüro von Christian Sperling.
Häufige Fragen
Was passiert am Ende der Zinsbindung?
Die Restschuld wird zu den dann geltenden Konditionen fortgeführt. Was ohne neue Vereinbarung gilt, regelt der Darlehensvertrag. Nach § 489 Abs. 1 Nr. 1 BGB kann der Darlehensnehmer zum Ende der Zinsbindung mit einer Frist von einem Monat kündigen.
Kann ein Festzinsdarlehen vor Ende der Zinsbindung beendet werden?
Ja, in zwei Fällen. Nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB besteht zehn Jahre nach vollständigem Empfang ein Kündigungsrecht mit sechsmonatiger Frist, ohne Entschädigung. Früher geht es nur über § 490 Abs. 2 BGB bei grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen, wenn berechtigte Interessen es gebieten; dann fällt eine Vorfälligkeitsentschädigung an. Nach § 489 Abs. 4 BGB kann das Recht aus § 489 vertraglich nicht ausgeschlossen werden.
Wann sollte man sich um die Anschlussfinanzierung kümmern?
Spätestens zwölf Monate vor dem Bindungsende, für ein Forward-Darlehen bis zu 60 Monate vorher. Wettbewerbsangebote sollten vorliegen, bevor die Bank ihr Prolongationsangebot macht.
Was ist ein Forward-Darlehen?
Ein Darlehen, dessen Zinssatz heute festgeschrieben wird, obwohl die Auszahlung erst in der Zukunft erfolgt. Nach Angaben der BaFin ist das bis zu fünf Jahre im Voraus möglich. Für jeden Monat Vorlauf fällt meist ein Zinsaufschlag an. Die Vereinbarung ist ein Darlehensvertrag. Was bei einer Nichtabnahme gilt, regelt der Vertrag.
Was kostet ein Bankwechsel?
Bei besicherten Darlehen fallen Kosten für den Sicherheitenwechsel an, bei Grundschulden Notar- und Grundbuchgebühren nach dem GNotKG, bemessen am Betrag der Grundschuld. Ein pauschaler Prozentsatz lässt sich nicht seriös angeben; der Betrag ist vorab beim Notar zu erfragen und gehört in die Vergleichsrechnung.
Lohnt sich eine lange Zinsbindung?
Das hängt an der Zinsstruktur und am Bedürfnis nach Planungssicherheit. Nach der MFI-Zinsstatistik der Bundesbank für Juli 2026 sind die kurzen Bindungen gegenüber Juli 2024 um 1,31 und 1,48 Prozentpunkte gefallen, die langen nur um 0,08 Prozentpunkte beziehungsweise sie sind um 0,17 Prozentpunkte gestiegen. Der relative Preis der Zinssicherheit ist damit gestiegen.
Quellen
- Deutsche Bundesbank, Zinssätze und Volumina für das Neugeschäft der deutschen Banken (MFIs), Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, Effektivzinssätze Juli 2024, Juli 2025 und Juli 2026, Stand 02.09.2026, abgerufen 20.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, Bürgerliches Gesetzbuch, § 489 Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers, Stand 07.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, Bürgerliches Gesetzbuch, § 490 Außerordentliches Kündigungsrecht, Stand 07.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, Bürgerliches Gesetzbuch, § 1154 Abtretung der Forderung, Stand 07.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, Gerichts- und Notarkostengesetz, § 53 Absatz 1 Grundpfandrechte und sonstige Sicherheiten, der Wert einer Grundschuld ist der Nennbetrag der Schuld, Stand 11.09.2026 Quelle
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Anschlussfinanzierung, Prolongation, Umschuldung, Forward-Darlehen bis zu fünf Jahre im Voraus, Kündigungsrecht nach zehn Jahren, abgerufen 20.09.2026 Quelle
Alle Angaben mit Stand 20.09.2026. Diese Seite erklärt Begriffe und Mechanik, sie ersetzt keine Beratung im Einzelfall.