Die Bedarfsplanung legt fest, wie viele Vertragsärztinnen und Vertragsärzte je Fachgruppe in einem Planungsbereich zugelassen werden. Maßstab ist der Versorgungsgrad. Ab 110 Prozent ist der Bereich gesperrt. Dann bleibt in der Regel die Nachbesetzung eines ausgeschriebenen Sitzes. Zusätzliche Zulassungen sind nur unter besonderen Voraussetzungen möglich, etwa als Sonderbedarf oder im Jobsharing. Ist der bedarfsgerechte Versorgungsgrad um 40 Prozent überschritten, soll der Zulassungsausschuss schon den Antrag auf ein Nachbesetzungsverfahren ablehnen, wenn die Nachbesetzung aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist.
Warum die Zulassung vor der Finanzierung steht
Ohne Vertragsarztsitz entsteht kein Umsatz aus der gesetzlichen Krankenversicherung, und damit steht die Bedarfsplanung am Anfang jeder Praxisfinanzierung. Nach dem Statistischen Bundesamt stammten 2023 67,0 Prozent der Einnahmen von Arztpraxen aus der Kassenabrechnung. Der Zulassungsstatus entscheidet deshalb mit darüber, ob ein Kapitaldienst geleistet werden kann. Ein Businessplan für einen gesperrten Planungsbereich ohne ausgeschriebenen Sitz, Sonderbedarf oder Jobsharing beschreibt eine Praxis, die es nicht geben wird. Die Voraussetzungen der Zulassung selbst behandelt der Artikel Kassenzulassung.
Die Schwellen
| Versorgungsgrad | Status | Folge für die Niederlassung |
|---|---|---|
| unter 75 Prozent, hausärztlich | Unterversorgung | Feststellung durch den Landesausschuss nach § 100 Absatz 1 SGB V, Sicherstellungszuschläge nach § 105 Absatz 4 SGB V möglich |
| unter 50 Prozent, fachärztlich | Unterversorgung | Feststellung durch den Landesausschuss nach § 100 Absatz 1 SGB V, Sicherstellungszuschläge nach § 105 Absatz 4 SGB V möglich |
| unter 110 Prozent | offener Planungsbereich | Neuzulassung regulär beim Zulassungsausschuss möglich |
| ab 110 Prozent | Überversorgung, gesperrter Planungsbereich | Niederlassung in der Regel über Nachbesetzung; zusätzliche Zulassung nur unter besonderen Voraussetzungen, etwa Sonderbedarf oder Jobsharing |
| ab 140 Prozent | Versorgungsgrad um 40 Prozent überschritten, gesonderte Feststellung des Landesausschusses nach § 103 Absatz 1 Satz 3 SGB V | der Zulassungsausschuss soll den Antrag auf ein Nachbesetzungsverfahren ablehnen, wenn die Nachbesetzung aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist (§ 103 Absatz 3a Satz 7 SGB V) |
Die letzte Zeile wird in der Beratung häufig übersehen, und sie wird häufig zu scharf gelesen. Die Ablehnung folgt nicht automatisch aus der Zahl. Sie setzt voraus, dass der Landesausschuss die Überschreitung um 40 Prozent festgestellt hat und dass die Nachbesetzung aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist; für die im Gesetz genannten Angehörigen- und Partnerkonstellationen gilt sie ohnehin nicht. Auch unterhalb dieser Schwelle kann der Zulassungsausschuss den Antrag ablehnen, dort als Ermessensentscheidung nach § 103 Absatz 3a Satz 3 SGB V. Wird abgelehnt, zahlt die Kassenärztliche Vereinigung dem abgebenden Arzt oder seinen Erben eine Entschädigung in Höhe des Verkehrswerts der Praxis. Der Abgeber ist damit abgesichert, die geplante Übernahme findet trotzdem nicht statt. Deshalb gehört in jeden Übernahmevertrag eine Bedingung, die den Vertrag an die bestandskräftige Zulassung knüpft.
Planungsbereiche und Ebenen
Die Bedarfsplanung arbeitet nicht mit einer einheitlichen Gebietskörperschaft, sondern mit vier Versorgungsebenen, die unterschiedlich fein zugeschnitten sind. Je spezialisierter die Fachgruppe, desto größer der Planungsbereich.
| Ebene | Zuschnitt | Planungsbereiche |
|---|---|---|
| Hausärztliche Versorgung | Mittelbereiche | 883 |
| Allgemeine fachärztliche Versorgung | Kreise und Kreisregionen | 361 |
| Spezialisierte fachärztliche Versorgung | Raumordnungsregionen | 97 |
| Gesonderte fachärztliche Versorgung | Bereiche der Kassenärztlichen Vereinigungen | 17 |
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung weist ausdrücklich darauf hin, dass diese Zahlen schwanken, weil regionale Besonderheiten berücksichtigt werden dürfen. Praktisch heißt das: Ein hausärztlicher Planungsbereich ist etwa ein Mittelbereich, eine gesonderte fachärztliche Gruppe wird auf Ebene der KV-Region geplant. Der Versorgungsgrad einer Nachbarstadt kann daher für die eigene Fachgruppe irrelevant sein oder unmittelbar mitzählen.
Was das für die Finanzierung heißt
| Merkmal | Offener Bereich | Gesperrter Bereich |
|---|---|---|
| Zugang | Neuzulassung | nur Nachbesetzung eines ausgeschriebenen Sitzes |
| Investitionsvolumen | in der Regel niedriger, kein Goodwill | höher, Kaufpreis mit ideellem Wert |
| Ertrag im ersten Jahr | Aufbau über mehrere Quartale | übernommener Patientenstamm, Umsätze ab dem ersten Quartal |
| Tilgungsstruktur | längere tilgungsfreie Anlaufzeit notwendig | Tilgung kann früher beginnen |
| Förderzugang | je nach Programm der Kassenärztlichen Vereinigung und der Förderbank | je nach Programm der Kassenärztlichen Vereinigung und der Förderbank |
| Hauptrisiko | Patientenaufbau | Bewertung des Goodwill und Zulassungsentscheidung |
Die beiden Wege führen zu unterschiedlichen Finanzierungsstrukturen, nicht nur zu unterschiedlichen Beträgen. Ein Punkt betrifft unmittelbar den Kaufpreis: Nach § 103 Absatz 4 Satz 9 SGB V sind die wirtschaftlichen Interessen des ausscheidenden Vertragsarztes nur insoweit zu berücksichtigen, als der Kaufpreis den Verkehrswert der Praxis nicht übersteigt. Was darüber hinaus vereinbart wird, hat in der Auswahlentscheidung des Zulassungsausschusses keinen Rückhalt. Die Bewertung des Kaufpreises behandelt der Artikel Praxisübernahme und Goodwill, die Fördermöglichkeiten der Artikel Niederlassungsförderung.
Der Weg über die Nachbesetzung
- Die abgebende Person oder ihre Erben beantragen beim Zulassungsausschuss, dass ein Nachbesetzungsverfahren durchgeführt wird (§ 103 Absatz 3a SGB V). Diese Entscheidung steht vor der Ausschreibung, nicht danach.
- Der Zulassungsausschuss kann den Antrag ablehnen, wenn die Nachbesetzung aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist. Hat der Landesausschuss die Überschreitung um 40 Prozent festgestellt, soll er ablehnen.
- Lehnt er ab, zahlt die Kassenärztliche Vereinigung eine Entschädigung in Höhe des Verkehrswerts der Praxis (§ 103 Absatz 3a SGB V).
- Erst danach schreibt die Kassenärztliche Vereinigung den Sitz aus, Bewerbungen laufen über sie (§ 103 Absatz 4 SGB V).
- Der Zulassungsausschuss wählt unter den Bewerbern aus. Maßgeblich sind die in § 103 Absatz 4 SGB V genannten Kriterien, unter anderem berufliche Eignung, Dauer der bisherigen ärztlichen Tätigkeit, Approbationsalter, mindestens fünfjährige vertragsärztliche Tätigkeit in einem Gebiet mit festgestellter Unterversorgung, die Bereitschaft zu besonderen Versorgungsbedürfnissen aus der Ausschreibung sowie Angehörigen-, Anstellungs- und Partnerkonstellationen. Die Einigung zwischen Abgeber und Nachfolger allein genügt nicht.
- Erst die bestandskräftige Zulassung macht den Kaufvertrag wirtschaftlich tragfähig. Bis dahin steht die Finanzierung unter Vorbehalt.
Auskunft zum aktuellen Versorgungsgrad gibt die zuständige Kassenärztliche Vereinigung. Er ändert sich mit jeder Zulassung und jedem Verzicht, eine Auskunft aus dem Vorjahr ist keine Grundlage für eine Standortentscheidung. Eine bundesweite laufende Statistik darüber, wie häufig Zulassungsausschüsse Anträge auf ein Nachbesetzungsverfahren ablehnen, ist Peak Advisors nicht bekannt. Dasselbe gilt für eine amtliche Bandbreite für Praxiskaufpreise. Belastbar sind die Auskunft der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung zum Versorgungsgrad und die Bewertung der konkreten Praxis.
Knüpfen Sie den Übernahmevertrag ausdrücklich an die bestandskräftige Zulassung und stimmen Sie die Auszahlungsvoraussetzungen der Finanzierung darauf ab. Ohne diese Bedingung tragen Sie das Zulassungsrisiko allein. Holen Sie außerdem vor der Vertragsverhandlung eine schriftliche Auskunft der Kassenärztlichen Vereinigung zum Versorgungsgrad Ihrer Fachgruppe im Planungsbereich ein und legen Sie sie der Bank mit vor.
Häufige Fragen
Ab welchem Versorgungsgrad ist ein Planungsbereich gesperrt?
Ab 110 Prozent. Überversorgung ist nach § 101 Absatz 1 Satz 3 SGB V anzunehmen, wenn der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um 10 vom Hundert überschritten ist. Unter 110 Prozent gilt der Bereich als offen, eine Neuzulassung kann regulär beim Zulassungsausschuss beantragt werden. Ab 110 Prozent bleibt in der Regel die Nachbesetzung eines ausgeschriebenen Sitzes. Zusätzliche Zulassungen sind nur unter besonderen Voraussetzungen möglich, etwa als Sonderbedarf oder im Jobsharing.
Wann liegt Unterversorgung vor?
Bei einem Versorgungsgrad unter 75 Prozent in der hausärztlichen und unter 50 Prozent in der fachärztlichen Versorgung. Festgestellt wird sie vom Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen nach § 100 Absatz 1 SGB V. Auf dieser Grundlage kommen Sicherstellungszuschläge nach § 105 Absatz 4 SGB V in Betracht, die Kassenärztliche Vereinigung und Krankenkassen je zur Hälfte tragen.
Kann ein ausgeschriebener Sitz abgelehnt werden?
Die Ablehnung setzt früher an: Der Zulassungsausschuss entscheidet vor der Ausschreibung darüber, ob ein Nachbesetzungsverfahren überhaupt durchgeführt wird. Er kann den Antrag ablehnen, wenn die Nachbesetzung aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist; ist der bedarfsgerechte Versorgungsgrad um 40 Prozent überschritten und hat der Landesausschuss das festgestellt, soll er ablehnen. Für die im Gesetz genannten Angehörigen- und Partnerkonstellationen gilt das nicht. Bei Ablehnung zahlt die Kassenärztliche Vereinigung eine Entschädigung in Höhe des Verkehrswerts.
Wie viele Planungsbereiche gibt es?
Die Bedarfsplanung unterscheidet vier Versorgungsebenen mit 883 hausärztlichen, 361 allgemeinen fachärztlichen, 97 spezialisierten fachärztlichen und 17 gesonderten fachärztlichen Planungsbereichen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung weist darauf hin, dass die Zahlen schwanken, weil regionale Besonderheiten berücksichtigt werden dürfen. Je spezialisierter die Fachgruppe, desto größer der Planungsbereich.
Ist die Neugründung im offenen Bereich günstiger?
Im Investitionsvolumen oft, weil kein ideeller Wert zu zahlen ist. Dafür fehlt der übernommene Patientenstamm, der Ertrag baut sich über mehrere Quartale auf. Planen Sie deshalb eine tilgungsfreie Anlaufzeit und eine Betriebsmittelreserve ein.
Wo erfahre ich den Versorgungsgrad meines Standorts?
Bei der für den Standort zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung. Der Wert ändert sich mit jeder Zulassung und jedem Verzicht, deshalb ist eine aktuelle Auskunft einzuholen und nicht auf ältere Veröffentlichungen zurückzugreifen. Eine bundesweite tagesaktuelle Übersicht über alle Fachgruppen und Planungsbereiche ist Peak Advisors nicht bekannt.
Quellen
- Bundesministerium der Justiz, § 100 SGB V, Unterversorgung, Fassung vom 01.09.2020, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 101 SGB V, Überversorgung, Definition der Überschreitung um 10 vom Hundert, Fassung vom 20.10.2020, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 103 SGB V, Zulassungsbeschränkungen, Nachbesetzungsverfahren und Verkehrswert, Fassung vom 01.09.2020, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 105 SGB V, Förderung der vertragsärztlichen Versorgung, Sicherstellungszuschläge, Fassung vom 01.01.2026, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Gemeinsamer Bundesausschuss, Bedarfsplanungs-Richtlinie, zuletzt geändert am 19.02.2026, in Kraft seit 11.04.2026, §§ 11 bis 14 Planungsbereiche je Versorgungsebene, abgerufen 20.09.2026 Quelle
- Kassenärztliche Bundesvereinigung, Dossier Bedarfsplanung: offen unter 110 Prozent, Unterversorgung unter 75 und 50 Prozent, 140 Prozent Nachbesetzung, Sonderbedarf und Jobsharing, Zahl der Planungsbereiche, abgerufen 20.09.2026 Quelle
- Kassenärztliche Vereinigung Bremen, Zulassungsausschuss, Merkblatt Verzicht und Nachbesetzung nach § 103 Abs. 3a und 4 SGB V: Antrag, Ablehnung aus Versorgungsgründen, Entschädigung in Höhe des Verkehrswertes, Auswahlkriterien, Kaufpreis bis Verkehrswert, Stand 28.08.2023 Quelle
- Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, WD 9 - 3000 - 084/18, Sicherstellung der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung, Sicherstellungszuschläge nach § 105 Abs. 4 SGB V je zur Hälfte, Stand 12.12.2018 Quelle
- Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung Nr. 431 vom 04.12.2025, Arztpraxen erzielten 2023 zwei Drittel ihrer Einnahmen aus Kassenabrechnung, Anteil 67,0 Prozent Quelle
- Gemeinsamer Bundesausschuss, Bedarfsplanungs-Richtlinie, Richtlinienseite mit Beschluss vom 19.02.2026 und Inkrafttreten 11.04.2026, abgerufen 20.09.2026 Quelle
Alle Angaben mit Stand 20.09.2026. Diese Seite erklärt Begriffe und Mechanik, sie ersetzt keine Beratung im Einzelfall.