Kassenärztliche Vereinigungen fördern die Niederlassung in unterversorgten und von Unterversorgung bedrohten Gebieten. Rechtsgrundlage ist der Strukturfonds nach § 105 Absatz 1a SGB V. Höhe, Form und Fördergebiet legt jede KV in eigenen Richtlinien fest, deshalb gibt es keinen bundesweit einheitlichen Betrag. Vor dem Bewilligungsbescheid ist ein Zuschuss kein zusagefester Finanzierungsbaustein.
Die Rechtsgrundlage: Strukturfonds nach § 105 Absatz 1a SGB V
§ 105 Absatz 1a Satz 1 SGB V verpflichtet jede Kassenärztliche Vereinigung, einen Strukturfonds zu bilden, in den sie einen Betrag in Höhe von mindestens 0,1 Prozent und höchstens 0,2 Prozent der nach § 87a Absatz 3 Satz 1 vereinbarten morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen einzahlt. Über die Aufbringung des Betrages entscheidet nach Satz 2 die Kassenärztliche Vereinigung selbst. Nach Satz 3 haben die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen zusätzlich einen Betrag in gleicher Höhe in den Strukturfonds zu entrichten; der Fonds ist damit doppelt so groß wie der KV-Anteil. Satz 6 verpflichtet die Kassenärztliche Vereinigung zu einem jährlichen, im Internet zu veröffentlichenden Bericht über die Mittelverwendung. Das Bundesgesundheitsministerium beschreibt den Strukturfonds mit Stand 08.01.2026 unverändert.
Der Katalog der Verwendungszwecke in Absatz 1a Satz 4 nennt acht Maßnahmen. Für eine Praxisfinanzierung ist Nummer 1 die entscheidende: Zuschüsse zu den Investitionskosten bei der Neuniederlassung, bei Praxisübernahmen oder bei der Gründung von Zweigpraxen. Daneben stehen Zuschläge zur Vergütung und zur Ausbildung, Stipendien, die Förderung von Eigeneinrichtungen und lokalen Gesundheitszentren, die Förderung von Sonderbedarfszulassungen, die Förderung des freiwilligen Zulassungsverzichts, der Betrieb der Terminservicestellen und telemedizinische Versorgungsformen. Das Wort insbesondere im Einleitungssatz macht den Katalog offen, nicht abschließend.
Was die Kassenärztlichen Vereinigungen tatsächlich zahlen
Höhe, Fördergebiet und Form legt jede Kassenärztliche Vereinigung in eigenen Richtlinien fest. Ein bundesweiter Durchschnitt hätte wenig Aussagekraft, weil die Programme unterschiedlich konstruiert sind: teils Zuschuss, teils Darlehen mit Restschulderlass, teils Zuschlag bis zu einem Mindestumsatz. Die folgenden Sätze stammen aus den Veröffentlichungen der jeweiligen KV.
| Kassenärztliche Vereinigung | Programm | Höhe | Stand |
|---|---|---|---|
| Nordrhein | Investitionskostenzuschuss Praxisgründung oder -übernahme im Fördergebiet | bis zu 70.000 € | Seite 27.08.2026 |
| Nordrhein | Zweigpraxis / Anschubfinanzierung für angestellte Ärzte über 20 Quartale | bis zu 10.000 € / bis zu 50.000 € | Seite 27.08.2026 |
| Westfalen-Lippe | Praxisdarlehen nach Umfang des Versorgungsauftrags, Restschulderlass nach drei Jahren Tilgung | 60.000 / 45.000 / 30.000 / 15.000 € | Richtlinie ab 16.02.2026 |
| Westfalen-Lippe | Kostenzuschuss Zweigpraxis | bis zu 25.000 € | Richtlinie ab 16.02.2026 |
| Sachsen | Förderpauschale Praxiseinstieg, bei priorisierten Förderstellen höher | 60.000 € / bis zu 100.000 € | Seite 17.09.2026 |
| Mecklenburg-Vorpommern | Strukturfonds, Zulassung / Anstellung | bis zu 125.000 € / bis zu 40.000 € | Richtlinie 24.07.2024 |
Die KV Westfalen-Lippe zeigt, warum die Form wichtiger ist als der Betrag: Ihr Praxisdarlehen ist zunächst eine Verbindlichkeit; getilgt wird ab Aufnahme der Praxistätigkeit mit 0,5 Prozent im Monat über drei Jahre, mit Beginn des vierten Jahres endet die Tilgung und die Restschuld wird erlassen. In der Eröffnungsbilanz steht es auf der Passivseite, nicht als Eigenmittel.
Wo gefördert wird
Fördergebiet ist nicht der ländliche Raum im Allgemeinen, sondern der Planungsbereich, für den der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen nach § 100 Absatz 1 SGB V Unterversorgung oder in absehbarer Zeit drohende Unterversorgung festgestellt hat. Maßstab ist der Versorgungsgrad nach der Bedarfsplanungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses, zuletzt geändert am 19.02.2026, in Kraft seit 11.04.2026: Unterversorgung wird angenommen unterhalb von 75 Prozent in der hausärztlichen und unterhalb von 50 Prozent in der fachärztlichen Versorgung. Welche Gemeinden konkret zur Förderkulisse gehören, veröffentlichen die KVen in gesonderten Listen, die fortgeschrieben werden. Die Systematik der Planungsbereiche behandelt der Artikel Bedarfsplanung, die Zulassung selbst der Artikel Kassenzulassung.
Sicherstellungszuschläge sind etwas anderes
Nach § 105 Absatz 4 Satz 1 SGB V sind Sicherstellungszuschläge zu zahlen, wenn der Landesausschuss eine Feststellung nach § 100 Absatz 1 oder Absatz 3 SGB V getroffen hat; sie gehen an bestimmte in diesen Gebieten tätige Leistungserbringer und werden von Kassenärztlicher Vereinigung und Krankenkassen je zur Hälfte getragen. Das ist kein Einmalbetrag zur Gründung, sondern eine laufende Zahlung. Sie wirkt in der Finanzierung auf der Ertragsseite und damit auf den Kapitaldienst, nicht auf den Investitionsbetrag.
Förderwege neben dem Strukturfonds
| Quelle | Art | Zuständig |
|---|---|---|
| Strukturfonds der KV | Zuschuss oder Darlehen, je nach Richtlinie | Kassenärztliche Vereinigung |
| Landesprogramm | Zuschuss | Land, in Bayern das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit |
| Kommunales Programm | je nach Gemeinde oder Kreis | Gemeinde oder Kreis |
| KfW-Förderkredit | Darlehen, teils mit Haftungsfreistellung | Hausbank als durchleitendes Institut |
| Bürgschaftsbank | Sicherheitenersatz, kein Geld | Bürgschaftsbank des Landes |
Als Landesprogramm mit veröffentlichten Beträgen dient die bayerische Landarztprämie: bis zu 60.000 Euro für die Niederlassung oder MVZ-Gründung von Ärztinnen und Ärzten, bis zu 15.000 Euro für eine Filialpraxis, bei Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten bis zu 20.000 beziehungsweise 5.000 Euro. Gefördert wird in Gemeinden mit höchstens 20.000 Einwohnern, verlangt wird die Aufrechterhaltung der Niederlassung für mindestens 60 Monate, der Antrag ist binnen sechs Monaten ab dem Stichtag zu stellen. Das Programm lief nach Mitteilung des Staatsministeriums vom 05.04.2026 auch 2026 weiter. Die Förderdatenbank erfasst Programme von Bund, Ländern und EU. Kommunale Zusagen erfragen Sie bei Gemeinde und Kreis.
Auf der Kreditseite kommt der ERP-Förderkredit Gründung und Nachfolge (077) in Betracht: Freiberufler sind antragsberechtigt, finanziert werden bis zu 35 Prozent der förderfähigen Kosten, höchstens 500.000 Euro je Antragsteller, beantragt wird vor Vorhabensbeginn über die Hausbank. Die Programmlandschaft für Heilberufe behandelt der Artikel Existenzgründungsdarlehen für Heilberufe.
Beihilferechtliche Grenze
Die bayerische Landarztprämie ist nach der Förderdatenbank eine De-minimis-Beihilfe. Maßgeblich ist seit 01.01.2024 die Verordnung (EU) 2023/2831, die bis 31.12.2030 gilt: Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Jahren 300.000 Euro nicht übersteigen. Auch das KfW-Programm 077 stützt sich auf diese Verordnung. Zwei Punkte bleiben offen und sollten vor der Antragstellung bei der bewilligenden Stelle geklärt werden: Der Eintrag zur Landarztprämie in der Förderdatenbank des Bundes nennt noch die abgelöste Verordnung (EU) 1407/2013, und die geprüften Antragsunterlagen der KV Nordrhein äußern sich zur beihilferechtlichen Einordnung der Strukturfondsmittel nicht.
Wirkung auf die Bankvorlage
Ein Investitionskostenzuschuss senkt den Fremdkapitalbedarf unmittelbar. Nach der Existenzgründungsanalyse von apoBank und Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung, veröffentlicht am 20.11.2025 für 885 hausärztliche Gründungen der Jahrgänge 2023 und 2024, investierten Gründer bei der Übernahme einer Einzelpraxis im Schnitt knapp 200.000 Euro, auf dem Land 151.700 Euro. Gegen diesen Wert gerechnet deckt ein Zuschuss von 70.000 Euro fast die Hälfte des ländlichen Investitionsvolumens. Der Standortvergleich kann sich dadurch umkehren.
Entscheidend für die Bankvorlage ist die Belastbarkeit: Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Das Antragsformular der KV Nordrhein, Stand 14.07.2026, lässt sich das vom Antragsteller ausdrücklich bestätigen; die Sicherstellungsrichtlinie der KV Westfalen-Lippe, in Kraft ab 16.02.2026, formuliert ebenso, dass kein Rechtsanspruch auf die beantragte Maßnahme besteht. Solange kein Bewilligungsbescheid vorliegt, ist der Zuschuss deshalb kein Finanzierungsbaustein, sondern eine Erwartung. In der Kapitalbedarfsrechnung gehört er getrennt ausgewiesen, mit einer Zwischenzeile ohne Förderung.
Hinzu kommt die Bindung: Die KV Nordrhein verlangt fünf Jahre vertragsärztliche Tätigkeit im Fördergebiet im erteilten Genehmigungsumfang und behält sich bei vorzeitiger Aufgabe einen anteiligen Rückzahlungsanspruch vor; die bayerische Landarztprämie verlangt 60 Monate. Diese Rückforderungsmöglichkeit ist eine Eventualverbindlichkeit und gehört in die Vorlage, nicht in eine Fußnote.
- Fördergebietsliste der zuständigen KV prüfen, bevor die Standortentscheidung fällt.
- Antragsfristen einhalten. Bei der KV Nordrhein gilt: spätestens einen Monat nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses, rückwirkend wird nicht gefördert. Die bayerische Landarztprämie ist binnen sechs Monaten ab dem Stichtag zu beantragen. Den KfW-Kredit beantragen Sie vor Vorhabensbeginn.
- De-minimis-Bescheinigungen der letzten drei Jahre zusammenstellen, bevor weitere Zuschüsse beantragt werden.
- Kapitalbedarf zweifach rechnen, mit und ohne Zuschuss, und die Bindungsfrist samt Rückforderungsrisiko benennen.
Prüfen Sie die Förderkulisse Ihrer Kassenärztlichen Vereinigung, bevor die Standortentscheidung fällt. Ein Investitionskostenzuschuss kann den Vergleich zwischen ländlichem und städtischem Standort umkehren, rückwirkend fördert etwa die KV Nordrhein nicht. Rechnen Sie den Kapitalbedarf trotzdem einmal ohne Förderung: Ein Rechtsanspruch besteht nicht, und erst der Bewilligungsbescheid macht den Zuschuss zusagefest.
Häufige Fragen
Worauf beruht die Niederlassungsförderung der KVen?
Auf dem Strukturfonds nach § 105 Absatz 1a SGB V. Jede Kassenärztliche Vereinigung zahlt mindestens 0,1 und höchstens 0,2 Prozent der nach § 87a Absatz 3 Satz 1 vereinbarten morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen ein; die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen haben zusätzlich einen Betrag in gleicher Höhe zu entrichten. Der Katalog des Absatzes nennt acht Verwendungszwecke, darunter Investitionskostenzuschüsse bei Neuniederlassung, Praxisübernahme und Zweigpraxisgründung.
Wie hoch ist ein Investitionskostenzuschuss?
Das legt jede KV selbst fest, einen bundesweit einheitlichen Betrag gibt es nicht. Belegt sind zum Beispiel: KV Sachsen 60.000 Euro, bei priorisierten Förderstellen 100.000 Euro (Seitenstand 17.09.2026); KV Nordrhein bis zu 70.000 Euro für Praxisgründung oder -übernahme, bis zu 10.000 Euro für eine Zweigpraxis und bis zu 50.000 Euro Anschubfinanzierung für angestellte Ärzte (Seitenstand 27.08.2026); KV Westfalen-Lippe ein Praxisdarlehen von 60.000 Euro beim vollen Versorgungsauftrag mit Restschulderlass nach drei Jahren (Richtlinie ab 16.02.2026); KV Mecklenburg-Vorpommern bis zu 125.000 Euro bei Zulassungen (Richtlinie 24.07.2024).
Wofür dürfen Strukturfondsmittel verwendet werden?
§ 105 Absatz 1a Satz 4 SGB V nennt Zuschüsse zu den Investitionskosten bei Neuniederlassung, Praxisübernahme oder Zweigpraxisgründung, Zuschläge zur Vergütung und zur Ausbildung, Stipendien, die Förderung von Eigeneinrichtungen und lokalen Gesundheitszentren, Sonderbedarfszulassungen, den freiwilligen Zulassungsverzicht, den Betrieb der Terminservicestellen und telemedizinische Versorgungsformen. Der Katalog ist mit dem Wort insbesondere offen gefasst.
Was unterscheidet Zuschuss und Sicherstellungszuschlag?
Der Investitionskostenzuschuss ist eine Einmalzahlung zur Gründung oder Übernahme und wirkt auf der Investitionsseite. Der Sicherstellungszuschlag nach § 105 Absatz 4 SGB V setzt eine Feststellung des Landesausschusses nach § 100 Absatz 1 oder Absatz 3 SGB V voraus, ist eine laufende Zahlung an bestimmte dort tätige Leistungserbringer, wird von KV und Krankenkassen je zur Hälfte getragen und wirkt auf der Ertragsseite.
Wird der Zuschuss von der Bank als Eigenkapital gewertet?
Ob ein Institut ihn wie Eigenmittel behandelt, entscheidet es selbst. Sicher ist die Wirkung auf den Betrag: Was bezuschusst wird, muss nicht finanziert werden. Zurückzuzahlen ist er nur bei Verstoß gegen die Bindung, in Nordrhein anteilig. Ein Praxisdarlehen wie das der KV Westfalen-Lippe ist dagegen bis zum Restschulderlass eine Verbindlichkeit und steht auf der Passivseite.
Wie sicher ist die Förderung für die Bankvorlage?
Nicht sicher, solange kein Bewilligungsbescheid vorliegt. Die Antragsunterlagen der KV Nordrhein, Stand 14.07.2026, und die Sicherstellungsrichtlinie der KV Westfalen-Lippe schließen einen Rechtsanspruch ausdrücklich aus. Hinzu kommen Bindungsfristen, in Nordrhein fünf Jahre im Fördergebiet mit anteiligem Rückzahlungsanspruch, bei der bayerischen Landarztprämie 60 Monate. Kapitalbedarf deshalb zweifach rechnen, mit und ohne Förderung.
Quellen
- Bundesministerium der Justiz, § 105 SGB V, Förderung der vertragsärztlichen Versorgung, Strukturfonds nach Absatz 1a und Sicherstellungszuschläge, Wortlaut des Absatzes 1a mit Katalog der Nummern 1 bis 8, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium für Gesundheit, Begriffe A bis Z, Strukturfonds: 0,1 bis 0,2 Prozent der morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen, Kassen in gleicher Höhe, acht Verwendungszwecke, Stand 08.01.2026, abgerufen 20.09.2026 Quelle
- Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, WD 9 - 3000 - 084/18 vom 12.12.2018, Sicherstellung der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung: Strukturfondsbericht im Internet, Sicherstellungszuschläge nach § 105 Abs. 4 je zur Hälfte, abgerufen 20.09.2026 Quelle
- Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein, Förderung der Niederlassung, Seitenstand 27.08.2026, Abruf 07.09.2026 Quelle
- Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein, Antrag auf Investitionskostenzuschuss, Bindungsfrist fünf Jahre, anteiliger Rückzahlungsanspruch, kein Rechtsanspruch, Stand 14.07.2026 Quelle
- Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe, Sicherstellungsrichtlinie, Praxisdarlehen und Zweigpraxiszuschuss, in Kraft ab 16.02.2026 Quelle
- Kassenärztliche Vereinigung Sachsen, Fördermaßnahmen Praxiseinstieg: Förderpauschale grundsätzlich 60.000 Euro, bei priorisierten Förderstellen 100.000 Euro, Mindestumsatz als quartalsweiser Zuschlag, Seitenstand 17.09.2026, abgerufen 20.09.2026 Quelle
- Kassenärztliche Vereinigung Mecklenburg-Vorpommern, Strukturfonds, Höchstbeträge 125.000 € und 40.000 €, Richtlinie vom 24.07.2024, Abruf 07.09.2026 Quelle
- Gemeinsamer Bundesausschuss, Bedarfsplanungs-Richtlinie, zuletzt geändert am 19.02.2026, in Kraft seit 11.04.2026, BAnz AT 10.04.2026 B6 Quelle
- Kassenärztliche Bundesvereinigung, Dossier Bedarfsplanung, Unterversorgung unter 75 Prozent hausärztlich und unter 50 Prozent fachärztlich, Abruf 07.09.2026 Quelle
- Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention, Landarztprämie, Fördersätze und Bindung von 60 Monaten, Seitenstand 01.10.2025, Abruf 07.09.2026 Quelle
- Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention, Pressemitteilung zur Landarztprämie 2026, 05.04.2026 Quelle
- Förderdatenbank des Bundes, Landarztprämienrichtlinie Bayern, Eintrag nennt noch die Verordnung (EU) 1407/2013, Abruf 07.09.2026 Quelle
- Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13.12.2023 über De-minimis-Beihilfen, Artikel 3 Absatz 2, 300.000 € in drei Jahren, Geltung 01.01.2024 bis 31.12.2030 Quelle
- KfW, Merkblatt ERP-Förderkredit Gründung und Nachfolge, Programm 077, Freiberufler antragsberechtigt, bis 35 Prozent der förderfähigen Kosten und höchstens 500.000 €, Beihilfegrundlage Verordnung (EU) 2023/2831, Stand 10.12.2025 Quelle
- apoBank und Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung, Hausärztliche Praxisgründung, Existenzgründungsanalyse der Jahrgänge 2023 und 2024, 885 Fälle, veröffentlicht am 20.11.2025 Quelle
- Förderdatenbank des Bundes, Startseite: Programme des Bundes, der Länder und der Europäischen Union, abgerufen 20.09.2026 Quelle
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