Die KfW-Merkblätter 067 und 077 fördern freiberufliche und gewerbliche Gründungen gleichermaßen. Damit sind Ärztinnen, Ärzte, Zahnärzte und Apotheker antragsberechtigt. Für Praxisgründungen kommen vor allem zwei Programme in Betracht: der ERP-Gründerkredit StartGeld (067) und der ERP-Förderkredit Gründung und Nachfolge (077). Beide laufen über ein Kreditinstitut, nicht direkt bei der KfW, 077 finanziert höchstens 35 Prozent der förderfähigen Kosten, 067 höchstens 200.000 €. Über die Reihenfolge entscheidet nicht die Bank, sondern das Zulassungsrecht.
Worum es der Höhe nach geht
Laufend erhobene Daten liefern die Existenzgründungsanalysen der Deutschen Apotheker- und Ärztebank. Ärztliche Daten wertet das Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung mit aus. Zahnärztliche Daten wertet das Institut der Deutschen Zahnärzte mit aus. Ausgewertet wurden 3.225 ärztliche Existenzgründungen der Jahre 2023 und 2024, davon 885 hausärztliche und rund 2.340 fachärztliche. Es ist die Stichprobe der von einer Bank begleiteten Gründungen, keine Vollerhebung.
| Gründung | Gesamtinvestition | Einzelheiten der Erhebung |
|---|---|---|
| Hausärztliche Einzelpraxis | knapp 200.000 € | davon 78.000 € Modernisierung und Ausstattung; 61 Prozent zahlen höchstens 100.000 € Kaufpreis, 8 Prozent mehr als 200.000 € |
| Psychiatrie und Psychotherapie | 62.400 € | Kaufpreis 46.400 €; Eintritt in eine Berufsausübungsgemeinschaft hier mit 101.300 € teurer |
| Kinderheilkunde | 237.400 € | ohne gesonderte Kaufpreisangabe |
| Gynäkologie | 290.400 € | ohne gesonderte Kaufpreisangabe |
| Orthopädie | 529.100 € | Kaufpreis 397.700 € |
| Zahnärztliche Praxis | 450.000 € | 455 allgemeinzahnärztliche Fälle 2024; Kaufpreis 226.000 €, davon 153.000 € ideeller Wert, 67 Prozent Übernahme, 7 Prozent Neugründung |
Die Spanne innerhalb der ärztlichen Gründungen ist größer als der Abstand zwischen den Heilberufen: 62.400 € in der Psychiatrie und 529.100 € in der Orthopädie stehen in derselben Erhebung. Der Ausstattungsteil wächst schneller als der Kaufpreis; hausärztlich hat er sich laut apoBank und Zentralinstitut binnen zehn Jahren auf 78.000 € verdoppelt. Regional trennen 151.700 € im ländlichen Raum und 205.000 € in Großstädten.
Die beiden KfW-Programme
| Merkmal | ERP-Gründerkredit StartGeld (067) | ERP-Förderkredit Gründung und Nachfolge (077) |
|---|---|---|
| Höchstbetrag | 200.000 € je Vorhaben | 500.000 € je Antragsteller |
| Deckungsgrad | bis zu 100 Prozent des Gesamtfremdfinanzierungsbedarfs | höchstens 35 Prozent der förderfähigen Kosten |
| Betriebsmittel | höchstens 80.000 € | förderfähig, ohne eigenen Teilhöchstbetrag |
| Risikoentlastung des Kreditinstituts | Haftungsfreistellung der KfW von 80 Prozent | 100-prozentige Garantie einer Bürgschaftsbank auf Grundlage einer anteiligen Bundesgarantie |
| Laufzeitvarianten | bis 5 Jahre mit höchstens 1 tilgungsfreien Anlaufjahr, bis 10 Jahre mit höchstens 2 | 10 Jahre mit 2 tilgungsfreien Anlaufjahren und Zinsbindung über die gesamte Laufzeit oder 15 Jahre mit 5 tilgungsfreien Anlaufjahren und Zinsbindung für die ersten 10 Jahre |
| Antragsberechtigt | natürliche Personen, die eine freiberufliche Existenz oder ein gewerbliches Unternehmen gründen, sowie kleine Unternehmen mit weniger als fünf Jahren Marktpräsenz | natürliche Personen in Ausübung oder zur Aufnahme einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit |
| Antragsweg | über ein Kreditinstitut, vor Beginn des Vorhabens | |
Die Zeile zur Antragsberechtigung ist der Grund, warum diese Programme für Heilberufe in Betracht kommen: Sie stellen freiberufliche und gewerbliche Gründungen gleich. Die Zeile zum Deckungsgrad zeigt die Grenze des Programms 077. Bei einer zahnärztlichen Übernahme in der Größenordnung der belegten 450.000 € sind aus dem Programm 077 rechnerisch höchstens rund 157.500 € zu holen, der Rest ist Hausbankkredit und Eigenkapital.
Ältere Ratgebertexte nennen zusätzlich den ERP-Gründerkredit Universell (073 und 074). Dessen Merkblatt trägt den Stand 01.07.2021 und weist eine Finanzierung ohne Haftungsfreistellung aus. Ob das Programm für Neuanträge noch offensteht, war über die abrufbaren KfW-Seiten nicht zu klären; der Programmstatus gehört vor der Planung beim Kreditinstitut abgefragt.
Zwei KfW- oder ERP-Programme lassen sich nicht verbinden: Das Merkblatt zum StartGeld schließt das ausdrücklich aus. Andere Fördermittel bleiben grundsätzlich kombinierbar, soweit die Kumulierungsvorschriften der EU eingehalten sind. Mehrere StartGeld-Kredite sind zulässig, solange der kumulierte Zusagebetrag 200.000 € nicht übersteigt.
Zinssätze werden hier nicht genannt. Die KfW passt sie laufend an, hinzu kommen Bonitätseinstufung und Besicherung durch die durchleitende Bank. Verbindlich ist allein die Konditionsübersicht der KfW zum Tag der Zusage.
Warum die Risikoentlastung wichtiger ist als der Zinssatz
Der größte Kaufpreisbestandteil einer Praxisübernahme ist oft der Goodwill. Bei zahnärztlichen Übernahmen 2024 waren es nach dem IDZ 153.000 von 226.000 €. Goodwill ist ein immaterieller Wert. Die Haftungsfreistellung von 80 Prozent im StartGeld verschiebt dieses Risiko zum großen Teil auf die Förderbank, im Programm 077 übernimmt eine Bürgschaftsbank es vollständig. Der Zinsvorteil ist der sichtbare Teil der Förderung, die Risikoübernahme der wirksame.
Die Zulassung entscheidet vor der Bank
An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen nach § 95 Absatz 1 Satz 1 SGB V zugelassene Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte und Einrichtungen teil. Die Zulassung setzt nach Absatz 2 die Eintragung in das Arztregister voraus und verpflichtet nach Absatz 3 zur Teilnahme. Ohne sie gibt es keine Abrechnung gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung.
Ist der Planungsbereich gesperrt, läuft der Zugang über das Nachbesetzungsverfahren. Der Zulassungsausschuss entscheidet nach § 103 Absatz 3a Satz 1 SGB V zunächst auf Antrag des abgebenden Arztes oder seiner Erben, ob ein solches Verfahren überhaupt durchgeführt wird. Erst danach schreibt die Kassenärztliche Vereinigung den Sitz nach Absatz 4 Satz 1 aus, und erst dann wählt der Ausschuss den Nachfolger nach pflichtgemäßem Ermessen aus.
Für die Finanzierung ist ein einzelner Satz entscheidend. § 103 Absatz 4 Satz 9 SGB V lautet: „Die wirtschaftlichen Interessen des ausscheidenden Vertragsarztes oder seiner Erben sind nur insoweit zu berücksichtigen, als der Kaufpreis die Höhe des Verkehrswerts der Praxis nicht übersteigt.“ Der Abgeber ist damit bis zur Höhe des Verkehrswerts geschützt. Nach Auskunft der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt bleibt ein Bewerber unberücksichtigt, der den Verkehrswert nicht zahlen will. Einen Kaufpreisanteil oberhalb des Verkehrswerts schützt die Vorschrift nicht.
Einzelpraxis, Berufsausübungsgemeinschaft, MVZ
- Einzelpraxis. Kreditnehmer ist die natürliche Person, genau darauf sind 067 und 077 zugeschnitten. Stellt eine natürliche Person den Antrag im StartGeld, darf das Kreditinstitut den Kredit nach dem Merkblatt nicht an das Unternehmen herauslegen.
- Berufsausübungsgemeinschaft. Sie beruht auf § 33 Absatz 2 Ärzte-ZV und bedarf der Genehmigung des Zulassungsausschusses; nach Auskunft der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg ist eine rückwirkende Genehmigung ausgeschlossen. Kennzeichen sind gemeinsamer Patientenstamm und gemeinsame Abrechnung. Finanziert wird in der Regel der Anteilserwerb, nicht die ganze Praxis; der Einstieg ist nach der apoBank-Analyse meist günstiger als die Übernahme einer Einzelpraxis, mit der belegten Ausnahme der Psychiatrie.
- Medizinisches Versorgungszentrum. Ein MVZ ist nach § 95 Absatz 1 Satz 2 SGB V eine ärztlich geleitete Einrichtung. Gründungsberechtigt sind nach Absatz 1a nur die dort genannten Träger, darunter zugelassene Ärzte, Krankenhäuser, anerkannte Praxisnetze und Kommunen, und nur in den zugelassenen Rechtsformen. Kreditnehmer ist die Trägergesellschaft; das verschiebt die Bonitätsprüfung von der Person auf die Gesellschaft.
Was die Bank zusätzlich verlangt
Übersteigt der Kredit insgesamt 1.500.000 € oder 10 Prozent des Kernkapitals des Instituts, muss sich das Kreditinstitut nach § 18 Satz 1 KWG die wirtschaftlichen Verhältnisse offenlegen lassen; die Schwelle liegt seit dem 31.03.2026 dort und nicht mehr bei 750.000 €. Die belegten Durchschnittswerte einer Praxisübernahme liegen alle darunter. Peak Advisors begleitet gewerbliche Finanzierungen ab 250.000 €.
Zur Förderseite gehört neben der KfW der Strukturfonds nach § 105 Absatz 1a SGB V: Die Kassenärztlichen Vereinigungen zahlen mindestens 0,1 und höchstens 0,2 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütungen ein, die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen bringen denselben Betrag auf. Daraus werden unter anderem Niederlassungszuschüsse finanziert. Höhe und Voraussetzungen legt jede Kassenärztliche Vereinigung selbst fest; eine bundeseinheitliche Zuschusstabelle gibt es nicht.
Die Fristenfalle
Beide Merkblätter verlangen den Antrag „vor Beginn des Vorhabens“. Was als Vorhabensbeginn gilt, definieren sie selbst nicht; das ist die Lücke in dieser Frage. Solange die KfW für diese Programme keine veröffentlichte Definition bereitstellt, gehört die Frage vor Vertragsunterzeichnung schriftlich an das Kreditinstitut.
Ein Weg ist vertraglich: Der Kaufvertrag wird unter die aufschiebende Bedingung der Finanzierungszusage und der bestandskräftigen Zulassung gestellt. Ob das für Ihr Programm den Vorhabensbeginn hinausschiebt, bestätigt das Kreditinstitut. Der Betriebsmittelbedarf der ersten Quartale gehört in dieselbe Rechnung. Die Kassenärztliche Vereinigung rechnet quartalsweise ab und zahlt bis dahin monatliche Abschläge.
Stellen Sie den Förderantrag, bevor der Übernahmevertrag unterschrieben wird. Die Merkblätter 067 und 077 verlangen den Antrag vor Beginn des Vorhabens. Was als Beginn gilt, definieren sie nicht. Lassen Sie sich vom Kreditinstitut vorab schriftlich bestätigen, welcher Zeitpunkt für Ihr Programm gilt.
Häufige Fragen
Welche KfW-Programme kommen für eine Praxisgründung in Betracht?
Der ERP-Gründerkredit StartGeld (067) mit bis zu 200.000 Euro je Vorhaben, davon höchstens 80.000 Euro für Betriebsmittel, und der ERP-Förderkredit Gründung und Nachfolge (077) mit bis zu 500.000 Euro je Antragsteller. Beide stehen freiberuflich Tätigen offen, also auch Ärztinnen, Ärzten und Zahnärzten. Das Programm 077 finanziert allerdings höchstens 35 Prozent der förderfähigen Kosten (Merkblatt Stand 10.12.2025).
Lassen sich 067 und 077 miteinander kombinieren?
Nein. Das Merkblatt zum StartGeld schließt die Kombination mit anderen KfW- und ERP-Programmen aus. Andere Fördermittel, etwa Landesprogramme oder ein Zuschuss der Kassenärztlichen Vereinigung, sind grundsätzlich kombinierbar, soweit die Kumulierungsvorschriften der EU eingehalten werden. Mehrere StartGeld-Kredite sind zulässig, solange der kumulierte Zusagebetrag 200.000 Euro nicht übersteigt.
Wie hoch ist das Investitionsvolumen bei einer Praxisübernahme?
Nach der Existenzgründungsanalyse der apoBank und des Zentralinstituts für die kassenärztliche Versorgung, ausgewertet für 3.225 ärztliche Gründungen der Jahre 2023 und 2024, liegt die durchschnittliche Gesamtinvestition bei einer hausärztlichen Einzelpraxis bei knapp 200.000 Euro. Fachärztlich reicht die Spanne von 62.400 Euro in der Psychiatrie und Psychotherapie bis 529.100 Euro in der Orthopädie. Zahnärztliche Übernahmen lagen 2024 nach dem Institut der Deutschen Zahnärzte bei 450.000 Euro einschließlich Betriebsmitteln.
Wie hängen Kaufpreis und Verkehrswert im Nachbesetzungsverfahren zusammen?
§ 103 Absatz 4 Satz 9 SGB V schützt die wirtschaftlichen Interessen des ausscheidenden Vertragsarztes nur, soweit der Kaufpreis den Verkehrswert nicht übersteigt. Bis zu dieser Höhe ist der Abgeber geschützt: Ein Bewerber, der den Verkehrswert nicht zahlen will, bleibt nach Auskunft der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt unberücksichtigt. Einen darüber hinausgehenden Kaufpreisanteil schützt die Vorschrift nicht.
Was unterscheidet die Berufsausübungsgemeinschaft vom MVZ?
Die Berufsausübungsgemeinschaft nach § 33 Absatz 2 Ärzte-ZV ist der Zusammenschluss zugelassener Leistungserbringer mit gemeinsamem Patientenstamm und gemeinsamer Abrechnung; sie bedarf der Genehmigung des Zulassungsausschusses. Das medizinische Versorgungszentrum ist nach § 95 Absatz 1 Satz 2 SGB V eine eigene ärztlich geleitete Einrichtung, die nur von den in Absatz 1a genannten Trägern und nur in den dort zugelassenen Rechtsformen gegründet werden darf. Finanzierungstechnisch ist der Unterschied der Kreditnehmer: hier die Person oder Gesellschaft der Partner, dort die Trägergesellschaft.
Ab welcher Höhe muss ich der Bank die wirtschaftlichen Verhältnisse offenlegen?
Nach § 18 Satz 1 KWG muss sich das Kreditinstitut die wirtschaftlichen Verhältnisse offenlegen lassen, wenn der Kredit insgesamt 1.500.000 Euro oder 10 Prozent des Kernkapitals des Instituts übersteigt. Die Schwelle wurde zum 31.03.2026 von 750.000 Euro angehoben.
Quellen
- KfW, Merkblatt ERP-Gründerkredit StartGeld, Programm 067, Abschnitte Antragsteller, Kombination, Antragstellung, Stand 18.06.2026, abgerufen am 20.09.2026 Quelle
- KfW, Merkblatt ERP-Förderkredit Gründung und Nachfolge, Programm 077, Stand 10.12.2025, abgerufen am 20.09.2026 Quelle
- KfW, Merkblatt ERP-Gründerkredit Universell, Programme 073 und 074, Stand 01.07.2021 Quelle
- apoBank und Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung, Hausärztliche Praxisgründung, Existenzgründungsanalyse der Jahrgänge 2023 und 2024, Stand 20.11.2025 Quelle
- apoBank und Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung, Fachärztliche Praxisgründung, Existenzgründungsanalyse der Jahrgänge 2023 und 2024, Stand 03.12.2025 Quelle
- Institut der Deutschen Zahnärzte, Klingenberger und Köhler, Investitionen bei der zahnärztlichen Existenzgründung 2024 (InvestMonitor Zahnarztpraxis), Zahnmed Forsch Versorg 2025, 5: 03, Tabelle 4, Stand 24.10.2025, abgerufen am 20.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 95 SGB V, Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung, Fassung ab 01.01.2026, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 103 SGB V, Zulassungsbeschränkungen und Nachbesetzungsverfahren, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 105 SGB V, Förderung der vertragsärztlichen Versorgung und Strukturfonds, Fassung ab 01.01.2026, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 18 KWG, Kreditunterlagen, Fassung ab 31.03.2026, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg, Berufsausübungsgemeinschaft (BAG), Abruf 07.09.2026 Quelle
- Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt, Hinweise für den ausschreibenden Vertragsarzt zur Praxisnachbesetzung, Abschnitt Verkehrswert, Stand 04/2020, abgerufen am 20.09.2026 Quelle
- Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe, Erläuterungen zum Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Abs. 3a SGB V, abgerufen am 20.09.2026 Quelle
- Kassenärztliche Vereinigung Bayerns, Merkblatt Medizinische Versorgungszentren, Gründungsberechtigte und Rechtsformen nach § 95 Abs. 1a SGB V, Stand 10.05.2021, abgerufen am 20.09.2026 Quelle
- Bundesministerium für Gesundheit, Begriffe von A bis Z, Strukturfonds nach § 105 Abs. 1a SGB V, abgerufen am 20.09.2026 Quelle
- Deutscher Bundestag, Drucksache 21/3897, Beschlussempfehlung zum BRUBEG, Neufassung § 18 Satz 1 KWG, 28.01.2026, abgerufen am 20.09.2026 Quelle
- Deutsche Bundesbank, Monatsbericht April 2026, Das Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG), Schwelle nach § 18 S. 1 KWG, abgerufen am 20.09.2026 Quelle
- Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe, Abgabefristen Quartalsabrechnung und Abschlagszahlungen, abgerufen am 20.09.2026 Quelle
- Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein, Strukturfonds nach § 105 Abs. 1a SGB V, Dienstauflage, Stand 22.02.2023, abgerufen am 20.09.2026 Quelle
Alle Angaben mit Stand 20.09.2026. Diese Seite erklärt Begriffe und Mechanik, sie ersetzt keine Beratung im Einzelfall.