Ob eine Tätigkeit freiberuflich oder gewerblich ist, entscheidet § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, nicht das Berufsbild und nicht die Kammerzugehörigkeit. An dieser Einordnung hängen Gewerbesteuer, Buchführungspflicht und Rechtsform, und damit auch die Unterlage, die eine Bank am Ende vor sich hat: eine Einnahmenüberschussrechnung ohne Bilanz und ohne ausgewiesenes Eigenkapital.
Wer nach § 18 EStG freiberuflich ist
Der freie Beruf ist steuerrechtlich definiert. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG erfasst drei Gruppen; wer in keine davon fällt, hat Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG, mit allen Folgen für Gewerbesteuer, Buchführung und Rechtsform.
| Gruppe | Inhalt |
|---|---|
| Tätigkeitsarten | selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit |
| Katalogberufe | Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratende Volks- und Betriebswirte, vereidigte Buchprüfer, Steuerbevollmächtigte, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen |
| Ähnliche Berufe | Berufe, die einem Katalogberuf in Ausbildung und Tätigkeit vergleichbar sind |
Den Ausschlag gibt Satz 3 der Vorschrift. Wer sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient, bleibt freiberuflich tätig, sofern er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Der Bundesfinanzhof hat das für eine Praxis mit angestellten Ärzten konkretisiert, Urteil vom 16.07.2014, VIII R 41/12: Voruntersuchung in den Routinefällen, Festlegung der Behandlungsmethode, Vorbehalt der problematischen Fälle. Wer nur noch organisiert, wird gewerblich.
Zur Größenordnung: Das Bundeswirtschaftsministerium nennt zum 01.01.2025 rund 1,492 Millionen Selbständige in den Freien Berufen. Hinzu kommen mehr als 4,339 Millionen sozialversicherungspflichtig Beschäftigte und rund 128.000 Auszubildende. Insgesamt arbeiten dort 6,280 Millionen Personen. Die Daten stammen von IFB und BFB.
Gewerbesteuerfreiheit und die Abfärbewirkung
§ 2 Abs. 1 GewStG unterwirft den Gewerbebetrieb im Sinne des Einkommensteuergesetzes der Gewerbesteuer. Freiberufliche Einkünfte nach § 18 EStG sind kein Gewerbebetrieb, also fällt keine an. Für die Einzelpraxis gilt das auch dann, wenn daneben gewerbliche Einkünfte anfallen; sie werden getrennt aufgezeichnet und getrennt besteuert. Bei GbR, Partnerschaft und Berufsausübungsgemeinschaft steht die Freiheit unter Vorbehalt.
§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 EStG erklärt die Tätigkeit einer Personengesellschaft in vollem Umfang zum Gewerbebetrieb, wenn sie auch eine gewerbliche Tätigkeit ausübt oder gewerbliche Beteiligungseinkünfte bezieht. Besteuert wird dann nicht der gewerbliche Teil, sondern der gesamte Gewinn. Satz 2, eingefügt durch das Jahressteuergesetz 2019 vom 12.12.2019, stellt klar, dass es nicht darauf ankommt, ob aus der gewerblichen Tätigkeit ein Gewinn oder ein Verlust entsteht; nach § 52 Abs. 23 Satz 1 EStG gilt das auch rückwirkend. Der Gesetzgeber hat damit das Urteil des BFH vom 12.04.2018, IV R 5/15, korrigiert.
Die Rechtsprechung hält eine Bagatellgrenze bereit. Nach dem BFH-Urteil vom 27.08.2014, VIII R 6/12, unterbleibt die Umqualifizierung, solange die gewerblichen Nettoumsatzerlöse 3 Prozent der Gesamtnettoumsatzerlöse und zugleich 24.500 € im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen. Beide Grenzen gelten nebeneinander.
| Nettoumsatz der Berufsausübungsgemeinschaft | 1.200.000 € |
| davon Handel mit Pflege- und Nahrungsergänzungsprodukten | 26.000 € |
| Anteil am Gesamtumsatz | 2,2 Prozent, Grenze von 3 Prozent eingehalten |
| Höchstbetrag 24.500 € | um 1.500 € überschritten |
| Folge | der gesamte Gewinn aus 1.200.000 € Umsatz wird gewerblich |
Die Grenze gilt nur für eigene gewerbliche Tätigkeit. Für die Aufwärtsabfärbung, also für gewerbliche Beteiligungseinkünfte, hat der BFH eine Bagatellgrenze abgelehnt und die Regelung auch ohne sie für verfassungsgemäß gehalten, Urteil vom 05.09.2023, IV R 24/20. Eine noch so kleine Beteiligung an einer gewerblichen Mitunternehmerschaft färbt ohne Schwelle ab.
Kommt es zur Abfärbung, mindert der Freibetrag nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG den Gewerbeertrag um 24.500 €, die Steuermesszahl beträgt 3,5 Prozent. § 35 Abs. 1 EStG rechnet das Vierfache des Messbetrags auf die Einkommensteuer an, begrenzt auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer. Rechnerisch trägt die Anrechnung bis zu einem Hebesatz von 400 Prozent, darüber bleibt eine Restbelastung.
Einnahmenüberschussrechnung und Bankunterlagen
Freiberufler sind nicht buchführungspflichtig. § 141 Abs. 1 AO richtet sich ausdrücklich an gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte; die dort seit dem 01.01.2025 geltenden Grenzen von 800.000 € Umsatz und 80.000 € Gewinn erfassen freiberufliche Tätigkeit nicht, gleich wie groß die Praxis ist. Wer keine Bücher führt, darf den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen, zu übermitteln nach § 60 Abs. 4 EStDV elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz.
Für die Bank verändert das die Unterlage von Grund auf. Eine Einnahmenüberschussrechnung kennt keine Bilanz, kein ausgewiesenes Eigenkapital, keine Forderungen und keine Rückstellungen. Eigenkapitalquote und Verschuldungsgrad lassen sich aus ihr nicht bilden. Sie erfasst Zahlungen, nicht Perioden, und verschiebt Ergebnisse über den Jahreswechsel. Als Ersatz für den Jahresabschluss kommen in Betracht:
- Überschussrechnungen der letzten drei Jahre samt Verzeichnis der Anlagegüter nach § 4 Abs. 3 Satz 5 EStG; ohne dieses Verzeichnis ist das Sachanlagevermögen nicht erkennbar.
- Einkommensteuerbescheide, weil steuerliches Ergebnis und Entnahmebedarf zusammenfallen.
- Aufstellung der offenen Posten und der noch nicht abgerechneten Leistungen, die in der Überschussrechnung nicht auftauchen.
- Private Vermögensaufstellung, weil Betriebs- und Privatvermögen haftungsrechtlich nicht getrennt sind.
Übersteigt der Kredit insgesamt 1.500.000 € oder 10 Prozent des Kernkapitals, muss sich die Bank die wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 18 Satz 1 KWG offenlegen lassen. Das ist Pflicht des Instituts, nicht Verhandlungssache. Die Schwelle gilt erst seit dem 31.03.2026, zuvor lag sie bei 750.000 €; geändert hat sie das Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz vom 25.03.2026.
Partnerschaft, PartGmbB und die Grenzen fremden Kapitals
Das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz stellt den freien Berufen eine eigene Rechtsform bereit. Nach § 1 PartGG können sich nur Angehörige freier Berufe zusammenschließen, Partner können nur natürliche Personen sein, und die Partnerschaft übt kein Handelsgewerbe aus. § 8 Abs. 2 PartGG konzentriert die Haftung für berufliche Fehler auf die Partner, die den Auftrag bearbeitet haben. Nach § 8 Abs. 4 PartGG haftet für Berufsfehler sogar nur das Gesellschaftsvermögen, wenn die berufsrechtlich vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung besteht und der Name den Zusatz „mbB“ führt.
Die Summen stehen nicht im PartGG, sondern im Berufsrecht: Für anwaltliche Berufsausübungsgesellschaften nennt § 59o BRAO 2.500.000 € je Versicherungsfall, bei höchstens zehn Berufsträgern 1.000.000 €, ohne Haftungsbeschränkung 500.000 €. Die Haftungsbeschränkung wird also über eine Prämie erkauft, nicht über Eigenkapital.
Dort endet auch der Weg zu externem Beteiligungskapital. Der EuGH hat mit Urteil vom 19.12.2024, C-295/23, Halmer, entschieden, dass das Verbot der Beteiligung reiner Finanzinvestoren an einer Rechtsanwaltsgesellschaft mit dem Unionsrecht vereinbar ist. In der vertragsärztlichen Versorgung wirkt § 95 Abs. 1a SGB V in dieselbe Richtung: Ein medizinisches Versorgungszentrum dürfen nur zugelassene Ärzte, zugelassene Krankenhäuser, Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen, anerkannte Praxisnetze, gemeinnützige Träger und Kommunen gründen.
Für Anwaltskanzleien und Arztpraxen bleibt damit vor allem Fremdkapital, gestützt auf die Bonität der Berufsträger. Deshalb stellen sich früh zwei Fragen: Was geschieht bei Ausfall der Person, siehe Praxis-Ausfallversicherung, und was bei Trennung der Partner, siehe Konkurrenzklausel.
Heilberufe: die Zulassung geht der Finanzierung vor
In den Heilberufen kommt eine Bedingung hinzu, die andere freie Berufe nicht kennen. Nach § 95 SGB V setzt die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung die Zulassung voraus. Ohne Vertragsarztsitz entsteht kein Umsatz aus der gesetzlichen Versorgung. Der Versorgungsgrad des Planungsbereichs ist deshalb der erste Prüfpunkt, nicht der letzte, siehe Kassenzulassung.
| Kennzahl | Wert |
|---|---|
| Gesamtinvestition bei Übernahme einer Einzelpraxis | knapp 200.000 € |
| davon Modernisierung und Ausstattung | 78.000 € |
| Übernahmepreis bis 100.000 € | 61 Prozent der Fälle |
| Übernahmepreis 100.000 bis 200.000 € | ein Drittel der Fälle |
| Übernahmepreis über 200.000 € | 8 Prozent der Fälle |
| Durchschnitt im ländlichen Raum | 151.700 € |
| Durchschnitt in Großstädten | 205.000 € |
Der Kaufpreis ist danach meist kleiner als vermutet, der Investitionsbedarf für Modernisierung und Geräte größer. Der Preisunterschied zwischen Land und Großstadt beträgt gut ein Drittel.
Zwei Eigenheiten prägen die Struktur. Der größte Kaufpreisbestandteil ist oft der ideelle Wert der Praxis. Bei zahnärztlichen Übernahmen 2024 waren das 153.000 von 226.000 €. Außerdem rechnet die Kassenärztliche Vereinigung quartalsweise ab und zahlt bis dahin monatliche Abschläge. Planen Sie dafür von Anfang an eine Betriebsmittellinie ein.
Fragen Sie den Versorgungsgrad Ihres Wunschstandorts schriftlich bei der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung ab, bevor Sie in Verhandlungen einsteigen. Ohne übertragbaren Vertragsarztsitz fehlt der Praxis die Abrechnung mit den Krankenkassen.
Häufige Fragen
Wer gilt steuerlich als Freiberufler?
Nur wer unter § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG fällt: eine der dort genannten Tätigkeitsarten (wissenschaftlich, künstlerisch, schriftstellerisch, unterrichtend, erzieherisch), einer der Katalogberufe von Ärzten über Rechtsanwälte und Ingenieure bis zu Dolmetschern, oder ein ähnlicher Beruf. Angestellte Fachkräfte sind zulässig, solange der Berufsträger auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig bleibt (BFH vom 16.07.2014, VIII R 41/12).
Zahlen Freiberufler Gewerbesteuer?
Im Grundsatz nein. § 2 Abs. 1 GewStG erfasst nur den Gewerbebetrieb im Sinne des Einkommensteuergesetzes, und freiberufliche Einkünfte nach § 18 EStG sind keiner. Die Ausnahme ist die Personengesellschaft: Übt sie auch eine gewerbliche Tätigkeit aus oder bezieht sie gewerbliche Beteiligungseinkünfte, gilt nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG der gesamte Gewinn als gewerblich. Ob dabei ein Gewinn oder ein Verlust entsteht, ist seit dem Jahressteuergesetz 2019 unerheblich.
Wie hoch ist die Bagatellgrenze bei der Abfärbewirkung?
Nach dem BFH-Urteil vom 27.08.2014, VIII R 6/12, unterbleibt die Abfärbung, solange die gewerblichen Nettoumsatzerlöse 3 Prozent der Gesamtnettoumsatzerlöse und zugleich 24.500 Euro im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen. Beide Grenzen gelten nebeneinander. Für gewerbliche Beteiligungseinkünfte, die sogenannte Aufwärtsabfärbung, gibt es keine Bagatellgrenze; der BFH hat sie mit Urteil vom 05.09.2023, IV R 24/20, abgelehnt.
Reicht der Bank eine Einnahmenüberschussrechnung?
Sie ist die zulässige Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG, denn die Buchführungspflicht des § 141 AO gilt nur für gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte. Der Bank fehlen darin aber Bilanz, Eigenkapital, Forderungen und Verbindlichkeiten. Deshalb empfiehlt es sich, das Verzeichnis der Anlagegüter nach § 4 Abs. 3 Satz 5 EStG, die Einkommensteuerbescheide, eine Aufstellung der offenen Posten und eine private Vermögensaufstellung beizufügen. Übersteigt der Kredit insgesamt 1.500.000 Euro, ist die Offenlegung nach § 18 KWG ohnehin Pflicht des Instituts.
Was bringt die PartGmbB, und darf ein Investor einsteigen?
Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung begrenzt nach § 8 Abs. 4 PartGG die Haftung für Berufsfehler auf das Gesellschaftsvermögen, wenn die berufsrechtlich vorgeschriebene Versicherung besteht; für Anwälte sind das nach § 59o BRAO 2.500.000 Euro je Versicherungsfall, bei höchstens zehn Berufsträgern 1.000.000 Euro. Berufsfremde bleiben draußen: Partner können nach § 1 PartGG nur natürliche Personen sein, der EuGH hat das Verbot der Beteiligung reiner Finanzinvestoren am 19.12.2024 (C-295/23) bestätigt, und § 95 Abs. 1a SGB V begrenzt die Trägerschaft eines MVZ auf einen abschließenden Kreis.
Was kostet die Übernahme einer hausärztlichen Praxis?
Nach der Auswertung von apoBank und Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung vom 20.11.2025 investierten Hausärztinnen und Hausärzte bei der Übernahme einer Einzelpraxis in den Jahren 2023 und 2024 im Durchschnitt knapp 200.000 Euro, davon 78.000 Euro für Modernisierung und Ausstattung. 61 Prozent zahlten bis 100.000 Euro Übernahmepreis, 8 Prozent mehr als 200.000 Euro. Im ländlichen Raum lag der Schnitt bei 151.700 Euro, in Großstädten bei 205.000 Euro.
Quellen
- Bundesministerium der Justiz, § 18 EStG, Selbständige Arbeit, Katalogberufe und leitende eigenverantwortliche Tätigkeit, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 15 EStG, Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 und Satz 2, Fassung des Jahressteuergesetzes 2019 vom 12.12.2019, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 27.08.2014, VIII R 6/12, Bagatellgrenze 3 Prozent der Gesamtnettoumsatzerlöse und 24.500 Euro, amtliche Entscheidungsdatenbank Quelle
- BFH, Urteil vom 05.09.2023, IV R 24/20, keine Bagatellgrenze bei der Aufwärtsabfärbung Quelle
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.07.2014, VIII R 41/12, leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit bei angestellten Ärzten, amtliche Entscheidungsdatenbank Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 2 GewStG, Gewerbebetrieb im Sinne des Einkommensteuergesetzes, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 11 GewStG, Freibetrag 24.500 Euro und Steuermesszahl 3,5 Prozent, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 35 EStG, Anrechnung des Vierfachen des Gewerbesteuermessbetrags, Fassung seit 01.07.2020, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 4 EStG, Abs. 3 Einnahmenüberschussrechnung und Satz 5 Anlageverzeichnis, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 141 AO, Buchführungspflicht gewerblicher Unternehmer, Grenzen 800.000 und 80.000 Euro seit 01.01.2025, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 60 EStDV, Abs. 4 elektronische Übermittlung der Einnahmenüberschussrechnung, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 18 KWG, Offenlegungsschwelle 1.500.000 Euro oder 10 Prozent des Kernkapitals, Fassung seit 31.03.2026 (BRUBEG vom 25.03.2026, BGBl. I Nr. 81), abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 1 PartGG, nur Angehörige freier Berufe und nur natürliche Personen als Partner, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 8 PartGG, Haftungskonzentration und Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 59o BRAO, Mindestversicherungssummen 2.500.000, 1.000.000 und 500.000 Euro, Fassung seit 26.10.2024, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 19.12.2024, C-295/23 (Halmer), Verbot der Beteiligung reiner Finanzinvestoren an einer Rechtsanwaltsgesellschaft, CELEX 62023CJ0295 Quelle
- apoBank und Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung, Existenzgründungsanalyse hausärztliche Niederlassung, veröffentlicht am 20.11.2025, 885 Gründungsfälle 2023 und 2024 Quelle
- Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Branchenfokus Freie Berufe, Stand jeweils 1. Januar, Daten IFB/BFB, abgerufen am 20.09.2026 Quelle
- Kassenärztliche Vereinigung Bayerns, Merkblatt Medizinische Versorgungszentren, Gründungsberechtigte nach § 95 Abs. 1a SGB V, Stand 10.05.2021, abgerufen am 20.09.2026 Quelle
- Gerichtshof der Europäischen Union, Pressemitteilung Nr. 202/24 zum Urteil vom 19.12.2024, C-295/23, Halmer Rechtsanwaltsgesellschaft, abgerufen am 20.09.2026 Quelle
- Bundesrechtsanwaltskammer, FAQ Versicherungspflicht der Berufsausübungsgesellschaften, Mindestversicherungssummen nach § 59o Abs. 1 bis 3 BRAO, 2022, abgerufen am 20.09.2026 Quelle
- Deutscher Bundestag, Drucksache 21/3897, Beschlussempfehlung zum BRUBEG, Neufassung § 18 Satz 1 KWG, 28.01.2026, abgerufen am 20.09.2026 Quelle
- Bundesgesetzblatt, BGBl. 2026 I Nr. 81, Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz vom 25.03.2026, ausgegeben am 30.03.2026, abgerufen am 20.09.2026 Quelle
- Institut der Deutschen Zahnärzte, Investitionen bei der zahnärztlichen Existenzgründung 2024 (InvestMonitor Zahnarztpraxis), Tabelle 4, Stand 24.10.2025, abgerufen am 20.09.2026 Quelle
- Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe, Abgabefristen Quartalsabrechnung und Abschlagszahlungen, abgerufen am 20.09.2026 Quelle
Alle Angaben mit Stand 20.09.2026. Diese Seite erklärt Begriffe und Mechanik, sie ersetzt keine Beratung im Einzelfall.