Die Kassenzulassung berechtigt zur Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenkassen. Für Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten entscheidet darüber der Zulassungsausschuss nach § 95 SGB V, das Antragsverfahren regelt § 18 Ärzte-ZV, für Zahnärzte § 18 Zahnärzte-ZV. Für Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie und Podologie gilt ein anderes Verfahren nach § 124 SGB V. Ohne Zulassung fehlen die Kasseneinnahmen, aus denen der Kapitaldienst zu leisten ist.
Zwei Verfahren, die oft verwechselt werden
Der Begriff Kassenzulassung steht für zwei rechtlich verschiedene Vorgänge. Die Unterscheidung entscheidet über Zuständigkeit, Fristen und darüber, ob der Marktzugang überhaupt einen Preis hat.
| Merkmal | Vertragsärztliche Zulassung | Zulassung als Heilmittelerbringer |
|---|---|---|
| Wer | Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten | Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie, Podologie |
| Rechtsgrundlage | § 95 SGB V, Ärzte-ZV | § 124 SGB V |
| Entscheidung durch | Zulassungsausschuss, Ärzte und Krankenkassen in gleicher Zahl (§ 96 Absatz 2 Satz 1 SGB V) | Arbeitsgemeinschaften der Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen (§ 124 Absatz 2 SGB V) |
| Mengensteuerung | Bedarfsplanung, Zulassungssperren möglich | keine Bedarfsplanung |
| Praxissitz handelbar | ja, über die Nachbesetzung | nein |
| Prüfungsschwerpunkt | Person, Arztregister, Versorgungslage | Ausbildung, Erlaubnis, Praxisausstattung |
Verbreitet ist die überholte Angabe, über die Zulassung von Heilmittelerbringern entschieden die Landesverbände selbst; zuständig sind die von ihnen und den Ersatzkassen gebildeten Arbeitsgemeinschaften. Für die Finanzierung folgt daraus ein grundlegender Unterschied: In der vertragsärztlichen Welt hat der Marktzugang einen Preis, weil der Sitz nachbesetzt und ein ideeller Praxiswert bezahlt wird. Bei Heilmittelerbringern gibt es keinen handelbaren Sitz; bezahlt werden Substanz, Patientenstamm und Standort, aber kein Zulassungsrecht.
Was die Zulassung rechtlich bewirkt
An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen nach § 95 Absatz 1 Satz 1 SGB V zugelassene Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte und Einrichtungen teil. Voraussetzung ist nach Absatz 2 die Eintragung in ein Arztregister; bei Ärzten müssen dafür die Voraussetzungen des § 95a SGB V vorliegen, bei Zahnärzten eine zweijährige Vorbereitungszeit. Nach Absatz 3 begründet die Zulassung die Mitgliedschaft in der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung und berechtigt und verpflichtet zur Teilnahme im Umfang des Versorgungsauftrags. Die Vorschrift gilt in der Fassung ab 01.01.2026.
Der Antrag nach § 18 Ärzte-ZV
Der Zulassungsantrag ist nicht formlos. § 18 Absatz 1 Ärzte-ZV verlangt Schriftform und die Angabe, für welchen Vertragsarztsitz und unter welcher Arztbezeichnung die Zulassung beantragt wird. Die Unterlagen zählt die Vorschrift auf.
- Auszug aus dem Arztregister
- Bescheinigungen über die seit der Eintragung in das Arztregister ausgeübten ärztlichen Tätigkeiten
- gegebenenfalls die Erklärung zur Beschränkung des Versorgungsauftrags
- Lebenslauf
- polizeiliches Führungszeugnis
- Bescheinigungen früherer Kassenärztlicher Vereinigungen
- Erklärung über bestehende Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisse
- Erklärung zur Drogen- oder Alkoholabhängigkeit
- Versicherungsbescheinigung zur Berufshaftpflicht nach § 113 Absatz 2 VVG
Eine Erklärung über die Vermögensverhältnisse verlangt § 18 Ärzte-ZV nicht; diese in Ratgebertexten verbreitete Angabe hat im Antragsverfahren keine Grundlage. Der Haftpflichtnachweis dagegen ist seit dem 20.07.2021 harte Zulassungsvoraussetzung: § 95e SGB V verlangt mindestens 3.000.000 Euro je Versicherungsfall für Personen- und Sachschäden, die Jahreshöchstleistung darf das Zweifache dieser Summe nicht unterschreiten; für medizinische Versorgungszentren und Praxen mit angestellten Ärzten sind es 5.000.000 Euro je Versicherungsfall und 15.000.000 Euro Jahreshöchstleistung. Fehlt der Nachweis, ordnet der Zulassungsausschuss das Ruhen der Zulassung an; wird der Versicherungsschutz nicht binnen zwei Jahren wiederhergestellt, kann die Zulassung entzogen werden.
Vier Wege in einen gesperrten Planungsbereich
Ob eine Neuzulassung möglich ist, entscheidet die Bedarfsplanung. Überversorgung ist nach § 101 Absatz 1 Satz 3 SGB V anzunehmen, wenn der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um 10 vom Hundert überschritten ist; der Landesausschuss stellt das fest und ordnet Zulassungsbeschränkungen an (§ 103 Absatz 1 SGB V). Danach bleiben unter anderem vier Wege, die sich in Aufwand und Finanzierungsstruktur unterscheiden. Die KBV nennt zusätzlich das Jobsharing.
| Weg | Rechtsgrundlage | Was daran hängt |
|---|---|---|
| Nachbesetzung eines Sitzes | § 103 Absatz 3a und Absatz 4 SGB V | Antrag des Abgebers, Ausschreibung, Auswahlentscheidung, Kaufpreis |
| Sonderbedarfszulassung | § 101 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB V, §§ 36 und 37 Bedarfsplanungs-Richtlinie | Nachweis eines lokalen oder qualifikationsbezogenen Sonderbedarfs |
| Anstellung statt Zulassung | § 95 Absatz 9 SGB V, § 32b Ärzte-ZV | keine eigene Zulassung, Genehmigung des Zulassungsausschusses, spätere Umwandlung in eine Zulassung möglich |
| Verzicht zugunsten einer Anstellung | § 103 Absatz 4a und 4b SGB V | der Sitz wandert in ein MVZ oder zu einem Vertragsarzt, ein Verfahren nach Absatz 4 findet dann nicht statt |
Der hälftige Versorgungsauftrag ist kein eigener Zugangsweg, sondern eine Maßangabe. Nach § 19a Absatz 1 Ärzte-ZV verpflichtet die Zulassung zur vollzeitigen Tätigkeit mit mindestens 25 Sprechstunden je Woche; nach Absatz 2 kann der Versorgungsauftrag durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Zulassungsausschuss auf die Hälfte oder auf drei Viertel beschränkt werden. Die Bedarfsplanungs-Richtlinie rechnet solche Sitze mit dem Faktor 0,5 oder 0,75 an. Die verbreitete Verkürzung auf ganzen oder halben Sitz ist damit unvollständig.
Vom Vertragsarztsitz zu trennen ist das medizinische Versorgungszentrum: nach § 95 Absatz 1 Satz 2 SGB V eine ärztlich geleitete Einrichtung, die nach Absatz 1a nur von den dort genannten Trägern und nur in den zugelassenen Rechtsformen gegründet werden darf. Kreditnehmer ist die Trägergesellschaft, nicht die Person; das verschiebt Bonitätsprüfung und Sicherheitenfrage.
Nachbesetzung: die Reihenfolge entscheidet
Im Nachbesetzungsverfahren kommt die Prüfung vor der Ausschreibung.
- Der abgebende Vertragsarzt oder seine verfügungsberechtigten Erben beantragen beim Zulassungsausschuss, dass ein Nachbesetzungsverfahren durchgeführt wird (§ 103 Absatz 3a Satz 1 SGB V); nach Satz 2 gilt das auch beim Verzicht auf die Hälfte oder ein Viertel der Zulassung.
- Der Zulassungsausschuss kann den Antrag ablehnen, wenn die Nachbesetzung aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist (§ 103 Absatz 3a Satz 3 SGB V). Bei Ablehnung zahlt die Kassenärztliche Vereinigung eine Entschädigung in Höhe des Verkehrswerts der Arztpraxis.
- Erst danach schreibt die Kassenärztliche Vereinigung den Sitz aus (§ 103 Absatz 4 SGB V).
- Der Zulassungsausschuss wählt nach pflichtgemäßem Ermessen aus. Maßgeblich sind unter anderem berufliche Eignung, Approbationsalter, Dauer der ärztlichen Tätigkeit sowie Angehörigen-, Anstellungs- und Partnerkonstellationen.
Ein Satz betrifft den Kaufpreis unmittelbar. Nach § 103 Absatz 4 Satz 9 SGB V sind die wirtschaftlichen Interessen des ausscheidenden Vertragsarztes oder seiner Erben nur insoweit zu berücksichtigen, als der Kaufpreis den Verkehrswert der Praxis nicht übersteigt. Bis zu dieser Höhe ist der Abgeber geschützt. Ein Bewerber, der den Verkehrswert nicht zahlen will, bleibt nach Auskunft der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt unberücksichtigt. Einen darüber hinausgehenden Anteil schützt die Vorschrift nicht.
Fristen und der Finanzierungszeitpunkt
Wichtiger als der Sitzungstermin ist die Einreichungsfrist davor. Sie ist nicht bundeseinheitlich geregelt, jede Kassenärztliche Vereinigung setzt sie selbst.
| Bezirk | Termine 2026 | Frist für den vollständigen Antrag |
|---|---|---|
| Westfalen-Lippe | je Ausschuss neun bis zwölf | acht Wochen; bei Ermächtigungen und MVZ-Gründungen Bearbeitungszeit bis zu sechs Monate |
| Schleswig-Holstein | mehrmals jährlich | sechs Wochen, für MVZ-Gründungen acht Wochen |
| Hamburg | 11 | MVZ-Neuzulassung etwa vier bis sechs Monate Vorlauf |
| Hessen | 20 | gesonderte Sitzungen für Ermächtigung, Sonderbedarf, Nachbesetzung |
Für MVZ-Gründungen nennt Westfalen-Lippe bis zu sechs Monate Bearbeitungszeit, Hamburg vier bis sechs Monate Vorlauf. In Bayern empfiehlt die Kassenärztliche Vereinigung, Anträge vier Wochen vor der Sitzung einzureichen. Eine bundesweite Statistik zur Verfahrensdauer haben wir nicht gefunden. Belastbar ist die Auskunft der Geschäftsstelle zum konkreten Antrag.
Regelmäßig übersehen wird, dass der Beschluss des Zulassungsausschusses noch keine bestandskräftige Zulassung ist. Nach § 96 Absatz 4 SGB V können die Beteiligten den Berufungsausschuss anrufen; die Anrufung hat aufschiebende Wirkung, ein unterlegener Mitbewerber kann die Wirkung des Beschlusses damit hinausschieben. Wer die Auszahlung an den Beschluss knüpft statt an dessen Bestandskraft, verlagert dieses Risiko in die Finanzierung.
In der Praxis kollidieren drei Zeitachsen: Der Verkäufer will einen unterschriebenen Kaufvertrag, die Bank will die Zulassung, der Ausschuss einen Bewerber, der den Sitz übernehmen kann. Aufgelöst wird das über aufschiebende Bedingungen im Übernahmevertrag und über eine Finanzierungszusage, deren Auszahlungsvoraussetzung die bestandskräftige Zulassung ist. Beides gehört vor die Unterschrift, ebenso der Antrag auf Fördermittel für Heilberufe, der vor dem Vorhabensbeginn zu stellen ist.
Rechnen Sie den zeitlichen Vorlauf fest in die Planung ein: je nach Bezirk vier bis acht Wochen Einreichungsfrist vor der Sitzung, bei MVZ-Gründungen mehrere Monate. Knüpfen Sie die Auszahlung nicht an den Zulassungsbeschluss, sondern an dessen Bestandskraft, weil die Anrufung des Berufungsausschusses aufschiebende Wirkung hat. Peak Advisors begleitet gewerbliche Finanzierungen ab 250.000 Euro.
Häufige Fragen
Wer entscheidet über die Kassenzulassung?
Bei Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten der Zulassungsausschuss. Er ist nach § 96 Absatz 2 Satz 1 SGB V mit Vertretern der Ärzte und der Krankenkassen in gleicher Zahl besetzt und beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Bei Heilmittelerbringern wie Physiotherapie oder Podologie entscheiden nach § 124 Absatz 2 SGB V Arbeitsgemeinschaften, die die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gebildet haben.
Welche Unterlagen verlangt der Zulassungsantrag?
§ 18 Ärzte-ZV verlangt den schriftlichen Antrag mit Angabe des Vertragsarztsitzes und der Arztbezeichnung, dazu den Arztregisterauszug, Bescheinigungen über die seit der Eintragung in das Arztregister ausgeübten ärztlichen Tätigkeiten, Lebenslauf, polizeiliches Führungszeugnis, Bescheinigungen früherer Kassenärztlicher Vereinigungen, eine Erklärung über bestehende Dienstverhältnisse, eine Erklärung zur Drogen- oder Alkoholabhängigkeit und die Versicherungsbescheinigung über die Berufshaftpflicht. Eine Erklärung über die Vermögensverhältnisse ist nicht verlangt.
Wie hoch muss die Berufshaftpflicht sein?
Nach § 95e SGB V mindestens 3.000.000 Euro je Versicherungsfall für Personen- und Sachschäden, wobei die Jahreshöchstleistung das Zweifache dieser Summe nicht unterschreiten darf. Für medizinische Versorgungszentren und Praxen mit angestellten Ärzten sind es 5.000.000 Euro je Versicherungsfall und 15.000.000 Euro Jahreshöchstleistung. Ohne Nachweis ordnet der Zulassungsausschuss das Ruhen der Zulassung an; nach zwei Jahren ohne Versicherungsschutz kann sie entzogen werden.
Wie lange dauert das Zulassungsverfahren?
Die Einreichungsfrist setzt jede Kassenärztliche Vereinigung selbst. Westfalen-Lippe verlangt den vollständigen Antrag acht Wochen vor der Sitzung, Schleswig-Holstein sechs Wochen und für MVZ acht. In Bayern sollen Anträge möglichst vier Wochen vorher eingehen. Für MVZ-Neuzulassungen nennt Hamburg einen Vorlauf von etwa vier bis sechs Monaten, Westfalen-Lippe eine Bearbeitungszeit von bis zu sechs Monaten. Eine bundesweite Statistik zur Verfahrensdauer haben wir nicht gefunden.
Wie kommt man in einen gesperrten Planungsbereich?
Unter anderem über vier Wege: die Nachbesetzung eines ausgeschriebenen Sitzes nach § 103 Absatz 3a und 4 SGB V, die Sonderbedarfszulassung nach § 101 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB V in Verbindung mit den §§ 36 und 37 der Bedarfsplanungs-Richtlinie, die Anstellung nach § 95 Absatz 9 SGB V und § 32b Ärzte-ZV sowie den Verzicht auf die Zulassung zugunsten einer Anstellung nach § 103 Absatz 4a und 4b SGB V. Die KBV nennt zusätzlich das Jobsharing. Eine reguläre Neuzulassung ist gesperrt, solange der Landesausschuss die Überversorgung nicht aufhebt.
Kann der Versorgungsauftrag geteilt werden?
Ja. Nach § 19a Absatz 1 Ärzte-ZV verpflichtet die Zulassung zur vollzeitigen Tätigkeit mit mindestens 25 Sprechstunden je Woche. Nach Absatz 2 kann der Versorgungsauftrag durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Zulassungsausschuss auf die Hälfte oder auf drei Viertel beschränkt werden, nicht nur auf die Hälfte. Die Bedarfsplanungs-Richtlinie rechnet solche Sitze mit dem Faktor 0,5 oder 0,75 an.
Quellen
- Bundesministerium der Justiz, § 95 SGB V, Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung, Fassung ab 01.01.2026, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 95e SGB V, Berufshaftpflichtversicherung, Mindestversicherungssummen, in Kraft seit 20.07.2021, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 96 SGB V, Zulassungsausschüsse, Besetzung und aufschiebende Wirkung der Anrufung des Berufungsausschusses, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 101 SGB V, Überversorgung, Sonderbedarf und Überschreitung um 10 vom Hundert, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 103 SGB V, Zulassungsbeschränkungen, Nachbesetzungsverfahren und Kaufpreisobergrenze nach Absatz 4 Satz 9, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 124 SGB V, Zulassung von Heilmittelerbringern, Entscheidung durch Arbeitsgemeinschaften nach Absatz 2, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 18 Ärzte-ZV, Zulassungsantrag und beizufügende Unterlagen, Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung vom 14.02.2025 (BGBl. I Nr. 40), abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 19a Ärzte-ZV, Versorgungsauftrag, Beschränkung auf die Hälfte oder drei Viertel, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 32b Ärzte-ZV, Anstellung eines Arztes und Umwandlung in eine Zulassung, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Gemeinsamer Bundesausschuss, Bedarfsplanungs-Richtlinie, § 21 Abs. 2 Anrechnungsfaktoren 0,5 und 0,75, §§ 36 und 37 Sonderbedarf, zuletzt geändert am 19.02.2026, in Kraft seit 11.04.2026, abgerufen am 20.09.2026 Quelle
- Kassenärztliche Bundesvereinigung, Dossier Bedarfsplanung, Sperrung ab Überschreitung um 10 Prozent, Nachbesetzung, Sonderbedarf, Anstellung, Jobsharing, abgerufen am 20.09.2026 Quelle
- Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe, Zulassungsausschuss, Einreichungsfrist acht Wochen, Bearbeitungszeit bis zu sechs Monate, abgerufen am 20.09.2026 Quelle
- Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein, Zulassungsausschuss, Frist sechs Wochen, für MVZ acht Wochen, abgerufen am 20.09.2026 Quelle
- Kassenärztliche Vereinigung Hamburg, Sitzungstermine 2026 des Zulassungsausschusses für Ärzte, elf Termine, MVZ-Neuzulassung ca. 4 bis 6 Monate vor dem Sitzungstermin, abgerufen am 20.09.2026 Quelle
- Zulassungsausschüsse Hessen, Sitzungstermine 2026, zwanzig Termine für Ärzte, Abruf 07.09.2026 Quelle
- Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein, Antrag auf Zulassung, Checkliste der Unterlagen nach § 18 Ärzte-ZV, Stand 17.10.2024, abgerufen am 20.09.2026 Quelle
- Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte, §§ 3, 18 und 19a, Stand 20.07.2021, abgerufen am 20.09.2026 Quelle
- Kassenärztliche Vereinigung Bayerns, Zulassung, paritätische Besetzung des Zulassungsausschusses, Arztregister, Antragstermine, abgerufen am 20.09.2026 Quelle
- Kassenärztliche Vereinigung Bayerns, Berufshaftpflicht für Praxisbetreiber nach § 95e SGB V, Mindestversicherungssummen, seit 20.07.2021, abgerufen am 20.09.2026 Quelle
- Kassenärztliche Vereinigung Bayerns, Merkblatt Anstellung von Ärzten, § 95 Abs. 9 und 9b SGB V, § 32b Ärzte-ZV, § 103 Abs. 4a und 4b SGB V, Stand 09.08.2023, abgerufen am 20.09.2026 Quelle
- Kassenärztliche Vereinigung Bayerns, Merkblatt Medizinische Versorgungszentren, § 95 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 1a SGB V, Stand 10.05.2021, abgerufen am 20.09.2026 Quelle
- Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe, Erläuterungen zum Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Abs. 3a SGB V, abgerufen am 20.09.2026 Quelle
- Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt, Hinweise für den ausschreibenden Vertragsarzt zur Praxisnachbesetzung, Auswahlkriterien und Verkehrswert, Stand 04/2020, abgerufen am 20.09.2026 Quelle
- Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein, FAQ Zulassungsausschuss, Widerspruch und aufschiebende Wirkung, abgerufen am 20.09.2026 Quelle
- Kassenärztliche Vereinigung Berlin, Verwaltungsrichtlinie zur Prüfung der Mindestsprechstunden gemäß § 19a Ärzte-ZV, Stand 07/2023, abgerufen am 20.09.2026 Quelle
Alle Angaben mit Stand 20.09.2026. Diese Seite erklärt Begriffe und Mechanik, sie ersetzt keine Beratung im Einzelfall.