Der Kaufpreis einer Praxis besteht aus Substanzwert und ideellem Wert. Der Substanzwert ist der Zeitwert der Einrichtung, der ideelle Wert bildet den übertragbaren Ertrag ab. Für seine Ermittlung gibt es ein veröffentlichtes Verfahren, die Hinweise von Bundesärztekammer und Kassenärztlicher Bundesvereinigung zur Bewertung von Arztpraxen, Stand 09.09.2008. Der ideelle Wert setzt einen übertragbaren Patientenstamm voraus; fällt er weg, fällt nach OLG Hamm auch der Kaufpreisanspruch weg.
Zwei Bestandteile
Der Kaufpreis ist der größte Posten jeder Praxisfinanzierung. Er zerfällt in zwei Teile, die sich vollkommen unterschiedlich verhalten. Der Substanzwert setzt sich aus den Marktwerten der einzelnen Wirtschaftsgüter zusammen: Medizintechnik, Praxiseinrichtung, IT, jeweils zum Marktwert. Technische Neuerungen, amtliche Auflagen und die Preisentwicklung sind dabei zu berücksichtigen. Er ist nachprüfbar, er steht im Anlageverzeichnis und er ist im Verwertungsfall zu Geld zu machen.
Der ideelle Wert, meist Goodwill genannt, bildet ab, was über die Substanz hinaus übertragen wird: der eingeführte Patientenstamm, das Personal, die Lage, die Bekanntheit. Er lässt sich nicht wie die Einrichtung sicherungsübereignen. Beides zusammen ergibt den Praxiswert.
Zur Größenordnung gibt es eine institutionelle Erhebung, deren Bezugsgrößen man sauber auseinanderhalten muss. Die Existenzgründungsanalyse von apoBank und Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung zu den Gründungsjahren 2023/2024 weist für die Übernahme einer hausärztlichen Einzelpraxis eine Gesamtinvestition von im Schnitt knapp 200.000 Euro aus, im ländlichen Raum 151.700 Euro und in Großstädten 205.000 Euro. Darin stecken durchschnittlich 78.000 Euro für Modernisierung und Ausstattung, also gerade nicht der Kaufpreis. Der Übernahmepreis selbst lag bei 61 Prozent der Gründerinnen und Gründer bei höchstens 100.000 Euro. Die Analyse betrifft ausschließlich Hausärzte in Einzelpraxis und trägt keine Aussage zu anderen Fachgruppen oder zu Berufsausübungsgemeinschaften. Unterscheiden Sie deshalb Gesamtinvestition und Übernahmepreis.
Das Bewertungsverfahren von BÄK und KBV
Die Hinweise zur Bewertung von Arztpraxen, Stand 09.09.2008, sind gemeinsam von der Bundesärztekammer und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung herausgegeben und im Deutschen Ärzteblatt bekannt gemacht worden (Jahrgang 105, Heft 51/52, Seiten 2778 bis 2780). Sie beschreiben ein modifiziertes Ertragswertverfahren. Sie lösten die Richtlinien von 1987 ab; der neue Name „Hinweise“ soll die fehlende rechtliche Verbindlichkeit deutlich machen. Ärzten sollen sie beim Kauf oder Verkauf einer Praxis helfen. Den Ärztekammern dienen sie als Entscheidungshilfe zur Angemessenheit des Verkehrswerts. Auf der Publikationsseite der Bundesärztekammer ist kein neuerer Stand verzeichnet.
| Schritt | Inhalt |
|---|---|
| 1 Übertragbarer Umsatz | durchschnittlicher Jahresumsatz der letzten drei Kalenderjahre vor dem Kalenderjahr des Bewertungsfalles, bereinigt um nicht übertragbare Anteile |
| 2 Übertragbare Kosten | durchschnittliche Praxiskosten desselben Zeitraums, korrigiert um nicht übertragbare, kalkulatorische und künftig entstehende Kosten |
| 3 Übertragbarer Gewinn | Schritt 1 abzüglich Schritt 2, Gewinn vor Steuern |
| 4 Kalkulatorischer Arztlohn | Abzug eines Bruttogehalts aus fachärztlicher Tätigkeit, Ausgangswert 2008 76.000 Euro, gestaffelt nach der Höhe des übertragbaren Umsatzes |
| 5 Nachhaltig erzielbarer Gewinn | Ergebnis nach Abzug des Arztlohns |
| 6 Prognosemultiplikator | in der Regel zwei Jahre bei der Einzelpraxis, in der Regel 2,5 Jahre bei der Berufsausübungsgemeinschaft |
| 7 Ideeller Wert | nachhaltig erzielbarer Gewinn multipliziert mit dem Prognosemultiplikator |
| 8 Praxiswert | ideeller Wert zuzüglich Substanzwert |
Der vierte Schritt ist der Kern des Verfahrens. Der kalkulatorische Arztlohn bildet ab, was die übernehmende Person in einer Anstellung verdienen könnte. Nur der Gewinn oberhalb dieses Betrags ist ein Ertrag der Praxis und nicht der eigenen Arbeitskraft. Die Hinweise setzen den vollen Betrag nicht bei jeder Praxis an, sondern staffeln ihn nach dem übertragbaren Umsatz: unterhalb von 40.000 Euro Umsatz kein Abzug, ab 40.000 Euro 20 Prozent des Ausgangswerts und in Stufen von jeweils 25.000 Euro Umsatz weiter aufsteigend, bis der Ausgangswert ab 240.000 Euro Umsatz voll angesetzt wird.
Der Ausgangswert von 76.000 Euro stammt aus dem Jahr 2008. Künftige tarifliche Anpassungen sind nach den Hinweisen zu berücksichtigen. Einen fortgeschriebenen Wert nennen die Hinweise nicht. Wer eine Bewertung prüft, lässt sich deshalb diesen Ansatz begründen.
Rechenbeispiel
| Übertragbarer Umsatz, Dreijahresdurchschnitt | 420.000 € |
| Übertragbare Kosten | 252.000 € |
| Übertragbarer Gewinn vor kalkulatorischem Arztlohn | 168.000 € |
| Kalkulatorischer Arztlohn, fortgeschriebener Ansatz | 108.000 € |
| Nachhaltig erzielbarer Gewinn | 60.000 € |
| Prognosemultiplikator Einzelpraxis | 2 Jahre |
| Ideeller Wert | 120.000 € |
| Substanzwert der Einrichtung | 45.000 € |
| Praxiswert | 165.000 € |
Wird der kalkulatorische Arztlohn um 20.000 Euro niedriger angesetzt, steigt der ideelle Wert um 40.000 Euro, also um ein Drittel. Der Substanzwert von 45.000 Euro ist dabei die einzige Zahl im Beispiel, die sich im Verwertungsfall wiederfinden lässt.
Der Goodwill setzt einen übertragbaren Patientenstamm voraus
Der ideelle Wert ist kein Rechenergebnis, sondern die Bewertung eines tatsächlichen Zustands. Fällt der Zustand weg, fällt der Wert weg. Das Oberlandesgericht Hamm hat das mit Urteil vom 08.01.2026, Aktenzeichen 2 U 54/24, entschieden. Der Praxiskaufvertrag über eine nephrologische Praxis war am 07.11.2016 geschlossen worden, übergeben werden sollte zum 01.12.2016. Der Kaufpreis von 300.000 Euro teilte sich in 25.000 Euro für das Inventar und 275.000 Euro für den ideellen Wert. Das Nachbesetzungsverfahren zog sich von der Ausschreibung im Mai 2016 bis zur rechtskräftigen Nachfolgezulassung am 23.01.2023 hin, also über mehr als sechs Jahre. Die Insolvenzverwalterin des Abgebers klagte den Kaufpreis ein und unterlag; das Landgericht Dortmund hatte die Klage im Verfahren 2 O 257/23 abgewiesen, das Oberlandesgericht wies die Berufung zurück.
Tragend ist die Begründung: Der Patientenstamm sei unverzichtbare Voraussetzung einer fortführungsfähigen Arztpraxis; Räumlichkeiten, Ausstattung und Internetauftritt erlangten einen spezifischen Praxiswert erst durch den Bezug zur tatsächlichen vertragsärztlichen Tätigkeit. Nach mehr als sechs Jahren sei das Praxissubstrat vollständig weggefallen, die ehemals behandelten Patienten hätten sich längst umorientiert. Die geschuldete Leistung war damit nach § 275 Absatz 1 BGB unmöglich geworden, und mit ihr entfiel nach § 326 Absatz 1 BGB der Anspruch auf die Gegenleistung. Dass der Vertragsarztsitz am Ende doch auf den Erwerber überging, änderte daran nichts: Bezahlt wird nicht die Zulassung, sondern die Praxis. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Für die Vertragsgestaltung folgt daraus zweierlei. Erstens gehört in jeden Übernahmevertrag eine Regelung für den Fall, dass sich das Verfahren vor dem Zulassungsausschuss hinzieht: eine Frist, nach deren Ablauf beide Seiten sich lösen können, und eine Anpassung des ideellen Werts an den dann noch vorhandenen Patientenstamm. Zweitens ist die Dauer des Verfahrens nach § 103 SGB V ein Finanzierungsrisiko und kein bloßes Verwaltungsthema; wie das Verfahren abläuft, steht in Kassenzulassung und Bedarfsplanung.
Eine zweite Grenze der Übertragbarkeit zieht die ärztliche Schweigepflicht. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 11.12.1991, VIII ZR 4/91, BGHZ 116, 268, entschieden, dass eine Vertragsbestimmung, die den Veräußerer auch ohne Einwilligung der betroffenen Patienten zur Übergabe der Patienten- und Beratungskartei verpflichtet, das informationelle Selbstbestimmungsrecht und die Schweigepflicht nach § 203 StGB verletzt und nach § 134 BGB nichtig ist. Der Patientenstamm lässt sich also wirtschaftlich bewerten, aber nicht wie eine Sache übereignen. Ohne Einwilligung kann der Abgeber die Akten dem Erwerber in Verwahrung geben. Der Erwerber hält sie getrennt unter Verschluss. Er darf sie nur mit Einwilligung des Patienten einsehen oder weitergeben (§ 10 Abs. 4 MBO-Ä). Wer den ideellen Wert absichern will, verbindet das mit einer Konkurrenzklausel, weil ein zurückkehrender Abgeber denselben Wert zerstört wie ein langes Nachbesetzungsverfahren.
Kaufpreisobergrenze im Nachbesetzungsverfahren
Bei der Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes in einem gesperrten Planungsbereich wählt der Zulassungsausschuss den Nachfolger aus. § 103 Absatz 4 Satz 9 SGB V bestimmt dazu: Die wirtschaftlichen Interessen des ausscheidenden Vertragsarztes oder seiner Erben sind nur insoweit zu berücksichtigen, als der Kaufpreis die Höhe des Verkehrswerts der Praxis nicht übersteigt.
Das ist eine Obergrenze und keine Berücksichtigungspflicht zugunsten des Abgebers. Oberhalb des Verkehrswerts ist sein wirtschaftliches Interesse im Auswahlverfahren schlicht unbeachtlich. Ein Kaufpreis deutlich oberhalb des Verkehrswerts hilft dem Abgeber im Verfahren also nicht und schadet der finanzierenden Seite doppelt: Er ist schwerer zu bedienen und er ist im Streitfall angreifbar. Der Verkehrswert ist damit die praktische Referenz für die Bewertung. Die Hinweise von BÄK und KBV können den Zulassungsgremien zur Feststellung des Verkehrswerts dienen.
Steuerliche Behandlung und Abschreibungsdauer
Der entgeltlich erworbene Praxiswert ist ein immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens und wird aktiviert. Der Substanzwert wird auf die einzelnen Wirtschaftsgüter aufgeteilt und nach deren Nutzungsdauer abgeschrieben. Für den Praxiswert gilt eine eigene Regel, die in der Finanzierungsrechnung oft übersehen wird.
§ 7 Absatz 1 Satz 3 EStG bestimmt eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 15 Jahren, aber ausdrücklich nur für den Geschäfts- oder Firmenwert eines Gewerbebetriebs oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft. Die freiberufliche Arztpraxis fällt nicht darunter. Für sie gilt die tatsächliche betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, und die ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs deutlich kürzer: Beim Praxiswert einer freiberuflichen Einzelpraxis werden drei bis fünf Jahre anerkannt (BFH, Urteil vom 24.02.1994, IV R 33/93, BStBl II 1994, 590), beim Sozietätspraxiswert wird die Nutzungsdauer typisierend auf sechs bis zehn Jahre geschätzt (BFH, Urteil vom 15.05.1997, IV R 33/95), weil die Patientenbindung dort nicht an einer einzelnen Person hängt. Tritt eine berufsfremde Person in eine freiberufliche Personengesellschaft ein und färben die Einkünfte auf gewerbliche Einkünfte ab, wird aus dem Praxiswert ein Geschäftswert, und dann greifen die 15 Jahre.
| Gegenstand | Nutzungsdauer | Grundlage |
|---|---|---|
| Praxiswert freiberufliche Einzelpraxis | 3 bis 5 Jahre | BFH IV R 33/93 |
| Praxiswert Sozietät oder Berufsausübungsgemeinschaft | 6 bis 10 Jahre | BFH IV R 33/95 |
| Geschäfts- oder Firmenwert eines Gewerbebetriebs | 15 Jahre | § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG |
Die kurze Abschreibungsdauer wirkt zunächst günstig, weil sie die Steuerlast der ersten Jahre senkt. Sie läuft aber der Tilgung davon: Wer den Goodwill über zehn Jahre tilgt und über fünf Jahre abschreibt, hat ab dem sechsten Jahr die volle Tilgung ohne den entlastenden Aufwand. Wer eine Liquiditätsplanung aufstellt, rechnet den Kapitaldienst deshalb nach Steuern und über die volle Laufzeit, nicht nur für das erste Jahr. Die konkrete Behandlung hängt von Praxisform, Rechtsform und Umständen des Erwerbs ab und gehört vor Vertragsschluss in die Abstimmung mit dem Steuerberater.
Warum die Bank anders rechnet
Das Bewertungsverfahren ermittelt einen Wert. Ein Kreditinstitut prüft etwas anderes: ob der Kaufpreis aus dem künftigen Ertrag zurückgeführt werden kann. Beide Rechnungen können weit auseinanderliegen. Den Kapitaldienst trägt der Gewinn erst nach Steuern und nach der privaten Lebenshaltung. Der kalkulatorische Arztlohn der Bewertung und der Privatentnahmebedarf der Kreditprüfung sind zwei verschiedene Größen und dürfen nicht gegeneinander ausgetauscht werden.
Hinzu kommt die Besicherung. Der Substanzwert lässt sich sicherungsübereignen, der ideelle Wert nicht; er ist kein verwertbarer Gegenstand, sondern eine Ertragserwartung. Bei einem Praxiswert von 165.000 Euro im Beispiel oben stehen 45.000 Euro Substanz einem unbesicherten Teil von 120.000 Euro gegenüber, also gut 70 Prozent. An dieser Stelle kann eine Bürgschaftsbank helfen oder eine Haftungsfreistellung aus einem Förderprogramm; die einschlägigen Wege beschreibt Existenzgründungsdarlehen für Heilberufe.
- Bewertung mit offengelegtem Ansatz des kalkulatorischen Arztlohns, nicht nur mit dem Ergebnis
- Kapitaldienstfähigkeit nach Steuern und nach Privatentnahme, über die volle Laufzeit gerechnet
- Aufteilung des Kaufpreises in Substanz und ideellen Wert im Vertrag, weil sie die Besicherung und die Abschreibung bestimmt
- Sicherheitenspiegel mit ausgewiesenem unbesichertem Anteil und dem Weg, wie er abgedeckt wird
- Nachweis, dass die Zulassung gesichert ist oder das Nachbesetzungsverfahren läuft
Bewertungsgrundlage
Die Bewertung ist nur so belastbar wie die Unterlagen, aus denen sie abgeleitet wird. Diese Aufstellung deckt sich weitgehend mit dem, was eine Due Diligence beim Praxiskauf ohnehin verlangt.
- Betriebswirtschaftliche Auswertungen der letzten drei Jahre, siehe BWA
- Jahresabschlüsse oder Einnahmenüberschussrechnungen des Abgebers für denselben Zeitraum
- KV-Honorarbescheide der letzten sechs Quartale, getrennt nach Regelleistungsvolumen und extrabudgetären Leistungen
- Alters- und Fachstruktur des Patientenstamms, Anteil Privatliquidation
- Inventarliste mit Anschaffungsjahr, Zustand und Restwert der Geräte
- Mietvertrag mit Restlaufzeit und Optionen, da der Standort in den ideellen Wert eingeht
- Personalübersicht mit Betriebszugehörigkeit und Vergütung
- Stand des Nachbesetzungsverfahrens mit Datum von Antrag und Ausschreibung
Abgrenzung
Dieses Bewertungsverfahren ist ein Sonderweg für Heilberufe. Wie ein Unternehmen außerhalb der Heilberufe bewertet wird, also nach IDW S 1 oder im vereinfachten Ertragswertverfahren des Bewertungsgesetzes, steht in Unternehmensbewertung; die allgemeine Kaufpreisstruktur und der Ablauf einer Transaktion in Unternehmenskauf. Wird die Praxis nicht als Einzelpraxis, sondern in eine angestellte Struktur überführt, gelten die Regeln aus MVZ-Finanzierung.
Lassen Sie die Bewertung prüfen, bevor sie Verhandlungsgrundlage wird, und prüfen Sie zuerst den Ansatz des kalkulatorischen Arztlohns. Regeln Sie zweitens im Vertrag, was gilt, wenn sich das Nachbesetzungsverfahren hinzieht; nach OLG Hamm vom 08.01.2026 kann der Kaufpreisanspruch entfallen, wenn sich der Patientenstamm bis zur Übergabe aufgelöst hat. Peak Advisors begleitet Praxisübernahmen ab einem Finanzierungsvolumen von 250.000 Euro.
Häufige Fragen
Wie wird der Goodwill einer Arztpraxis berechnet?
Nach den Hinweisen von Bundesärztekammer und Kassenärztlicher Bundesvereinigung zur Bewertung von Arztpraxen, Stand 09.09.2008, in einem modifizierten Ertragswertverfahren: übertragbarer Umsatz aus dem Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre, abzüglich übertragbarer Kosten, abzüglich eines kalkulatorischen Arztlohns. Der so ermittelte nachhaltig erzielbare Gewinn wird mit dem Prognosemultiplikator vervielfacht, in der Regel zwei Jahre bei der Einzelpraxis. Zuzüglich des Substanzwerts ergibt sich der Praxiswert.
Was ist der kalkulatorische Arztlohn?
Ein Abzug, der abbildet, was die übernehmende Person in einer Anstellung verdienen könnte. Nur der Gewinn oberhalb dieses Betrags gilt als Ertrag der Praxis und nicht der eigenen Arbeitskraft. Die Hinweise nennen für 2008 einen Ausgangswert von 76.000 Euro Bruttogehalt, gestaffelt nach der Höhe des übertragbaren Umsatzes: kein Abzug unter 40.000 Euro Umsatz, voller Ansatz ab 240.000 Euro. Künftige tarifliche Anpassungen sind zu berücksichtigen; einen fortgeschriebenen Wert nennen die Hinweise nicht.
Wie hoch ist der Prognosemultiplikator?
Nach den Hinweisen in der Regel zwei Jahre für eine Einzelpraxis und in der Regel 2,5 Jahre für eine Berufsausübungsgemeinschaft, weil die Patientenbindung durch die verbleibenden Gesellschafter höher ist. Wertsteigernde oder wertmindernde Faktoren des Einzelfalls berücksichtigen die Hinweise gesondert beim ideellen Wert.
Was passiert, wenn sich das Nachbesetzungsverfahren jahrelang hinzieht?
Dann kann der Anspruch auf den Kaufpreis entfallen. Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 08.01.2026, 2 U 54/24, eine Klage auf 300.000 Euro abgewiesen, davon 275.000 Euro ideeller Wert. Nach einem Verfahren von Mai 2016 bis Januar 2023 sei das Praxissubstrat vollständig weggefallen, die Patienten hätten sich umorientiert. Die Leistung war nach § 275 Absatz 1 BGB unmöglich, der Anspruch auf die Gegenleistung entfiel nach § 326 Absatz 1 BGB. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Begrenzt das Vertragsarztrecht den Kaufpreis?
Es setzt eine Obergrenze für die Berücksichtigung im Auswahlverfahren. Nach § 103 Absatz 4 Satz 9 SGB V sind die wirtschaftlichen Interessen des ausscheidenden Vertragsarztes oder seiner Erben nur insoweit zu berücksichtigen, als der Kaufpreis den Verkehrswert der Praxis nicht übersteigt. Oberhalb des Verkehrswerts bleibt das Interesse des Abgebers im Verfahren unbeachtlich.
Über wie viele Jahre wird der erworbene Praxiswert abgeschrieben?
Die 15 Jahre des § 7 Absatz 1 Satz 3 EStG gelten nur für den Geschäfts- oder Firmenwert eines Gewerbebetriebs, nicht für die freiberufliche Praxis. Für den Praxiswert einer freiberuflichen Einzelpraxis erkennt der Bundesfinanzhof drei bis fünf Jahre an (Urteil vom 24.02.1994, IV R 33/93), für den Sozietätspraxiswert typisierend sechs bis zehn Jahre. Weil die Abschreibung damit kürzer läuft als die Tilgung, ist der Kapitaldienst nach Steuern über die volle Laufzeit zu rechnen.
Quellen
- Bundesärztekammer und Kassenärztliche Bundesvereinigung, Hinweise zur Bewertung von Arztpraxen, Stand 09.09.2008, Bekanntmachung im Deutschen Ärzteblatt 105 (2008), Heft 51/52, Seiten 2778 bis 2780, Abruf 08.09.2026 Quelle
- Deutsches Ärzteblatt, Bekanntmachung Hinweise zur Bewertung von Arztpraxen, Faksimile der Druckfassung mit Arztgehalt 76.000 Euro und Staffelung ab 40.000 Euro übertragbarem Umsatz, Abruf 08.09.2026 Quelle
- Justiz NRW, NRWE, OLG Hamm, Urteil vom 08.01.2026, 2 U 54/24, Kaufpreisanspruch von 300.000 Euro abgewiesen, Wegfall des Praxissubstrats nach über sechsjährigem Nachbesetzungsverfahren, Revision nicht zugelassen, Abruf 08.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 103 SGB V, Kaufpreisobergrenze nach Absatz 4 Satz 9, Fassung ab 01.09.2020, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 275 BGB, Ausschluss der Leistungspflicht, Fassung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 26.11.2001, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 326 BGB, Befreiung von der Gegenleistung, Fassung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 26.11.2001, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 7 EStG, Absatz 1 Satz 3 mit der 15-jährigen Nutzungsdauer des Geschäfts- oder Firmenwerts eines Gewerbebetriebs, Fassung seit 19.07.2025, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- dejure.org, BGH, Urteil vom 11.12.1991, VIII ZR 4/91, BGHZ 116, 268, Übergabe der Patientenkartei ohne Einwilligung nichtig nach § 134 BGB in Verbindung mit § 203 StGB, Abruf 08.09.2026 Quelle
- dejure.org, BFH, Urteil vom 24.02.1994, IV R 33/93, BStBl II 1994, 590, Praxiswert der freiberuflichen Einzelpraxis als abnutzbares Wirtschaftsgut, Nutzungsdauer drei bis fünf Jahre, Abruf 08.09.2026 Quelle
- dejure.org, BFH, Urteil vom 15.05.1997, IV R 33/95, Sozietätspraxiswert als abnutzbares Wirtschaftsgut, betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer typisierend sechs bis zehn Jahre, Umqualifizierung in einen Geschäftswert bei Abfärbung, Abruf 08.09.2026 Quelle
- apoBank und Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung, Existenzgründungsanalyse hausärztliche Niederlassung, Gründungsjahre 2023/2024: Gesamtinvestition Einzelpraxisübernahme knapp 200.000 Euro, davon 78.000 Euro Modernisierung, Übernahmepreis bei 61 Prozent höchstens 100.000 Euro, veröffentlicht 20.11.2025, Abruf 08.09.2026 Quelle
- Bundesärztekammer und Kassenärztliche Bundesvereinigung, Hinweise und Empfehlungen zur ärztlichen Schweigepflicht, Datenschutz und Datenverarbeitung in der Arztpraxis, Deutsches Ärzteblatt 122, 2025, Abschnitt 2.4.1, S. 3, Verwahrung der Patientenakten bei Praxisübergabe nach § 10 Abs. 4 MBO-Ä, abgerufen am 20.09.2026 Quelle
- Bundesärztekammer, Publikationen im Bereich Recht, kein neuerer Stand der Hinweise zur Bewertung von Arztpraxen verzeichnet, abgerufen am 20.09.2026 Quelle
Alle Angaben mit Stand 20.09.2026. Diese Seite erklärt Begriffe und Mechanik, sie ersetzt keine Beratung im Einzelfall.