Ein medizinisches Versorgungszentrum ist eine ärztlich geleitete Einrichtung. Dort arbeiten Ärzte als Angestellte oder als Vertragsärzte, ganz überwiegend angestellt. Gründerkreis und Rechtsform sind in § 95 Absatz 1a SGB V abschließend geregelt. Zugelassen ist das MVZ selbst; bei der GmbH verlangt das Gesetz zusätzlich eine Sicherheitsleistung der Gesellschafter gegenüber Kassenärztlicher Vereinigung und Krankenkassen.
Der Markt in Zahlen
| Kennzahl | Wert |
|---|---|
| Zahl der zugelassenen MVZ | 5.085 |
| Zuwachs gegenüber dem 31.12.2023 | 188, das sind 4 Prozent |
| In vertragsärztlicher Trägerschaft | 42 Prozent |
| In Krankenhausträgerschaft | 45 Prozent |
| Sonstige Träger | 13 Prozent |
| Ärzte und Psychotherapeuten in MVZ | 31.872 |
| davon angestellt | 30.133, das sind 94,5 Prozent |
| Ärzte und Psychotherapeuten je MVZ | 6,3 |
Fast die Hälfte der MVZ steht in Krankenhausträgerschaft.
Gründungsberechtigung und Rechtsform
§ 95 Absatz 1 Satz 2 SGB V definiert das MVZ als ärztlich geleitete Einrichtung, in der Ärzte, die in das Arztregister eingetragen sind, als Angestellte oder als Vertragsärzte tätig sind. Wer es gründen darf, zählt Absatz 1a Satz 1 abschließend auf.
- zugelassene Ärztinnen und Ärzte
- zugelassene Krankenhäuser
- Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3 SGB V, diese nur zur Gründung fachbezogener MVZ
- anerkannte Praxisnetze nach § 87b Absatz 2 Satz 3 SGB V
- gemeinnützige Träger, die aufgrund von Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen
- Kommunen
Gebunden ist auch die Rechtsform. Zulässig sind nach § 95 Absatz 1a Satz 1 SGB V die Personengesellschaft, die eingetragene Genossenschaft, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung und eine öffentlich-rechtliche Rechtsform. Die GmbH ist damit ausdrücklich zugelassen. Für die Finanzierung folgt daraus: Die Gesellschafterliste ist nicht frei gestaltbar. Veränderungen im Gesellschafterkreis können die Zulassung berühren. Liegen die Gründungsvoraussetzungen des Absatzes 1a Satz 1 bis 3 länger als sechs Monate nicht mehr vor, ist dem MVZ die Zulassung zu entziehen (§ 95 Absatz 6 SGB V). Das ist ein Kreditrisiko eigener Art: Nicht der Absatzmarkt fällt weg, sondern die Abrechnungsgrundlage.
Ärztliche Leitung
Der ärztliche Leiter muss in dem MVZ selbst tätig sein, als angestellter Arzt oder als Vertragsarzt, und ist in medizinischen Fragen weisungsfrei (§ 95 Absatz 1 SGB V); sind Angehörige unterschiedlicher Berufsgruppen tätig, ist eine kooperative Leitungsstruktur zulässig. Eine Klausel, die dem Gesellschafterkreis medizinische Weisungen einräumt, widerspricht dieser Weisungsfreiheit.
Die Sicherheitsleistung der Gesellschafter
Der für die Finanzierung wichtigste Satz steht in § 95 Absatz 2 Satz 6 SGB V. Wird das MVZ als GmbH geführt, ist Zulassungsvoraussetzung, dass die Gesellschafter selbstschuldnerische Bürgschaftserklärungen oder andere Sicherheitsleistungen nach § 232 BGB für Forderungen der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Krankenkassen gegen das MVZ aus dessen vertragsärztlicher Tätigkeit abgeben; das gilt auch für Forderungen, die erst nach Auflösung des MVZ fällig werden. Gegenüber diesen beiden Gläubigern ist die Haftungsbeschränkung der GmbH also kraft Gesetzes durchbrochen, und zwar über die Auflösung hinaus. Wer daneben eine Gesellschafterbürgschaft zugunsten der Bank übernimmt, trägt zwei persönliche Verpflichtungen nebeneinander; beide gehören in die private Vermögensrechnung, bevor über die Höhe der Bankbürgschaft verhandelt wird.
Investoren-MVZ: geltendes Recht und Verfahrensstand
Eine allgemeine Investorenschranke kennt das geltende Recht nicht. Die Schranke liegt im Trägerkreis: Wer nicht selbst zugelassener Arzt, zugelassenes Krankenhaus, Dialyseerbringer, anerkanntes Praxisnetz, gemeinnütziger Träger oder Kommune ist, kann kein MVZ gründen. Kapitalgeber können deshalb ein zugelassenes Krankenhaus erwerben und über dieses gründen. Mengenmäßig begrenzt hat der Gesetzgeber diesen Weg bisher nur in der Zahnmedizin: Ein Krankenhaus darf ein zahnärztliches MVZ nur gründen, soweit der Versorgungsanteil aller von ihm gegründeten zahnärztlichen MVZ im Planungsbereich 10 Prozent nicht überschreitet; ist der bedarfsgerechte Versorgungsgrad um mehr als 50 Prozent unterschritten, sind es 20 Prozent, ist er um mehr als 10 Prozent überschritten, nur 5 Prozent (§ 95 Absatz 1b SGB V). Für die ärztliche Versorgung besteht keine entsprechende Grenze.
Der Verfahrensstand der angekündigten Regulierung ist belegbar und überschaubar. Der Bundesrat fasste am 16.06.2023 die Entschließung „Schaffung eines MVZ-Regulierungsgesetzes“ (Drucksache 211/23). Der Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD für die 21. Wahlperiode kündigt ein Gesetz zur Regulierung investorenbetriebener MVZ an. Es soll Transparenz über die Eigentümerstruktur schaffen. Am 12.11.2025 hörte der Gesundheitsausschuss des Bundestages einen Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen an (Drucksache 21/1667). Eine Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages vom 21.04.2026 nennt keinen Gesetzentwurf. Wer heute eine Trägerstruktur aufbaut, plant unter angekündigter Gesetzgebung; das gehört offen in die Risikodarstellung gegenüber dem Institut.
Anstellung und Umwandlung von Zulassungen
- Die Anstellung eines Arztes in einem zugelassenen MVZ bedarf der Genehmigung des Zulassungsausschusses (§ 95 Absatz 2 Satz 7 SGB V).
- Verzichtet ein Vertragsarzt in einem gesperrten Planungsbereich auf seine Zulassung, um in einem MVZ tätig zu werden, ist die Anstellung zu genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung nicht entgegenstehen; eine Fortführung der Praxis im Nachbesetzungsverfahren nach § 103 Absatz 4 SGB V findet dann nicht statt (§ 103 Absatz 4a SGB V).
- Der Weg zurück ist eröffnet: Eine genehmigte Anstellung ist auf Antrag in eine Zulassung umzuwandeln, sofern der Umfang der Tätigkeit einem ganzen, einem halben oder einem Dreiviertel-Versorgungsauftrag entspricht (§ 95 Absatz 9b SGB V, für das MVZ über § 95 Absatz 2 Satz 8 SGB V entsprechend anwendbar).
Wirtschaftlich erwirbt, wer ein MVZ übernimmt, keine Praxis, sondern genehmigte Arztstellen; ihr Bestand hängt an Verwaltungsakten, nicht am Kaufvertrag. Wie ein Sitz in das MVZ gelangt und wie er es wieder verlassen kann, gehört vor die Kaufpreisverhandlung; die Verfahrenswege beschreibt Kassenzulassung.
Berufshaftpflicht als Zulassungsvoraussetzung
§ 95e SGB V macht den Versicherungsschutz zur Zulassungsvoraussetzung. Die Mindestversicherungssumme beträgt drei Millionen Euro für Personen- und Sachschäden je Versicherungsfall; die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Jahres verursachten Schäden dürfen nicht weiter als auf das Zweifache dieser Summe begrenzt werden. Für medizinische Versorgungszentren und Berufsausübungsgemeinschaften mit angestellten Ärzten sind es fünf Millionen Euro (§ 95e Absatz 5 SGB V). Die Jahresleistung darf dort auf das Dreifache begrenzt werden. Fehlt der Nachweis, ordnet der Zulassungsausschuss das Ruhen der Zulassung an; endet das Ruhen nicht binnen zwei Jahren, kann die Zulassung entzogen werden. Ohne Police gibt es damit keine Zulassung.
Die Berufshaftpflicht deckt Schäden Dritter, nicht den eigenen Betriebsausfall. Fällt eine tragende ärztliche Kraft länger aus, laufen Personalkosten, Miete und Kapitaldienst weiter, während die Abrechnung einbricht. Diese Lücke kann eine Praxisausfallversicherung schließen. Sie ist freiwillig.
Unterschiede zur Einzelpraxis
| Prüfpunkt | Einzelpraxis | MVZ |
|---|---|---|
| Bonität | der antragstellenden Person | der Trägergesellschaft, bei Bürgschaften auch der Gesellschafter |
| Rechtsgrundlage | Zulassungsbescheid | Gesellschaftsvertrag, Registerauszug, Zulassung des MVZ, Anstellungsgenehmigungen |
| Leitung | identisch mit der Inhaberin oder dem Inhaber | ärztliche Leitung nach § 95 Absatz 1 SGB V, daneben die kaufmännische |
| Verträge | Mietvertrag | zusätzlich Anstellungs- und Selektivverträge, Übertragbarkeit bei Trägerwechsel |
| Sicherheiten | Sicherungsübereignung, persönliche Haftung des Inhabers | bei der GmbH zuerst die gesetzliche Sicherheitsleistung nach § 95 Absatz 2 Satz 6 SGB V gegenüber KV und Kassen, daneben gegebenenfalls Gesellschafterbürgschaften zugunsten der Bank |
| Ausstieg | Praxisverkauf | Abfindungsregelung im Gesellschaftsvertrag, Wirkung auf die Liquidität |
Was die Finanzierung trägt
Beim Kauf wird neben der Ausstattung der ideelle Wert bezahlt. Die Hinweise zur Bewertung von Arztpraxen, Stand 09.09.2008, gemeinsam herausgegeben von der Bundesärztekammer und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, beschreiben dafür eine ertragswertorientierte Methode mit kalkulatorischem Arztlohn und einem Prognosemultiplikator von zwei Jahren bei der Einzelpraxis und typischerweise 2,5 Jahren bei mehreren Gesellschaftern. Das MVZ kommt in den Hinweisen nicht vor; das Verfahren wird auf es übertragen, ohne dass es dafür eine veröffentlichte Maßgabe gäbe. Der ideelle Wert ist kein Sachwert wie Medizintechnik oder Einrichtung, siehe Goodwill bei der Praxisübernahme. Die Zulassung hängt am Nachbesetzungsverfahren nach § 103 SGB V.
Wie schnell dieser Wert verschwinden kann, zeigt das Oberlandesgericht Hamm im Urteil vom 08.01.2026 (2 U 54/24). Der Kaufpreisanspruch aus einem Praxiskaufvertrag wurde abgewiesen, weil sich das Nachbesetzungsverfahren nach § 103 SGB V über Jahre hinzog und bei seinem Abschluss das vertraglich vereinbarte Praxissubstrat nicht mehr vorhanden war; die gegenseitigen Leistungspflichten entfielen nach §§ 275 Abs. 1, 326 Abs. 1 BGB. Für die MVZ-Finanzierung ist das der Grund, die Dauer des Nachbesetzungsverfahrens nicht als Formalie zu behandeln: Läuft der Kapitaldienst an, bevor der Sitz tatsächlich besetzt ist, trägt der Käufer ein Risiko, das kein Sicherheitenkatalog abdeckt.
Getragen wird die Finanzierung deshalb vom Kapitaldienst aus dem Honorarumsatz. Die Kassenärztliche Vereinigung zahlt Abschläge und rechnet quartalsweise ab. Die KV Sachsen etwa zahlt die Restzahlung am Ende des vierten Monats nach Quartalsende. Diese Lücke muss die Betriebsmittellinie tragen. Bei Krediten von insgesamt über 1.500.000 Euro gilt § 18 Satz 1 KWG. Dann muss sich das Institut die wirtschaftlichen Verhältnisse offenlegen lassen. Diese Schwelle gilt seit dem 01.04.2026.
Struktur der Finanzierung
- Anlagen- und Betriebsmittelbedarf trennen und die Laufzeiten an die Nutzungsdauer binden.
- Medizintechnik kann über Leasing laufen. Dann bleibt die Kreditlinie frei.
- Einlagen der Gesellschafter und ihre Rangstellung vor dem Bankgespräch im Gesellschaftsvertrag regeln, nicht in der Verhandlung.
- Ein Rangrücktritt macht ein Gesellschafterdarlehen nicht zu Eigenkapital. Es bleibt nach § 246 Absatz 1 HGB Verbindlichkeit; die entlastende Wirkung tritt im Überschuldungsstatus nach § 19 Absatz 2 Satz 2 InsO ein und im Übrigen nur, soweit der Kreditvertrag es ausdrücklich vorsieht, siehe Eigenkapitalquote.
Prüfen Sie die Abfindungsklausel. Wer zum vollen Verkehrswert abfindet, löst im Ausscheidensfall eine Zahlung neben dem laufenden Kapitaldienst aus.
Die Existenzgründungsanalyse von apoBank und Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung vom 20.11.2025 weist Einzelpraxen und Berufsausübungsgemeinschaften aus. MVZ weist sie nicht gesondert aus. Maßgeblich bleibt die Einzelkalkulation.
Legen Sie den Gesellschaftsvertrag mit der Abfindungsregelung vor, bevor Sie den Kreditantrag stellen. Eine Abfindungsklausel zum vollen Verkehrswert kann die Kapitaldienstfähigkeit des MVZ im Ausscheidensfall aufheben. Rechnen Sie die gesetzliche Sicherheitsleistung nach § 95 Absatz 2 Satz 6 SGB V in die persönliche Haftungslage ein, bevor Sie zusätzlich eine Bankbürgschaft zusagen. Peak Advisors begleitet gewerbliche Finanzierungen ab 250.000 Euro.
Häufige Fragen
Wie viele MVZ gibt es in Deutschland?
Zum 31.12.2024 waren 5.085 MVZ zugelassen, 188 mehr als ein Jahr zuvor, ein Zuwachs von 4 Prozent. 42 Prozent standen in vertragsärztlicher, 45 Prozent in Krankenhausträgerschaft, 13 Prozent bei sonstigen Trägern. Von 31.872 tätigen Ärzten und Psychotherapeuten waren 30.133 angestellt, das sind 94,5 Prozent (Kassenärztliche Bundesvereinigung).
Wer darf ein MVZ gründen, und in welcher Rechtsform?
§ 95 Absatz 1a Satz 1 SGB V nennt den Kreis abschließend: zugelassene Ärzte, zugelassene Krankenhäuser, Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3 SGB V (nur fachbezogen), anerkannte Praxisnetze nach § 87b Absatz 2 Satz 3 SGB V, gemeinnützige Träger mit Zulassung oder Ermächtigung sowie Kommunen. Zulässige Rechtsformen sind Personengesellschaft, eingetragene Genossenschaft, GmbH und öffentlich-rechtliche Rechtsform.
Warum müssen die Gesellschafter einer MVZ-GmbH eine Sicherheitsleistung erbringen?
Weil § 95 Absatz 2 Satz 6 SGB V das zur Zulassungsvoraussetzung macht. Die Gesellschafter geben selbstschuldnerische Bürgschaftserklärungen oder andere Sicherheitsleistungen nach § 232 BGB für Forderungen der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Krankenkassen aus der vertragsärztlichen Tätigkeit ab, auch für Forderungen, die erst nach Auflösung des MVZ fällig werden. Die Haftungsbeschränkung der GmbH wirkt gegenüber diesen Gläubigern also nicht.
Wie hoch muss die Berufshaftpflicht eines MVZ sein?
Nach § 95e SGB V beträgt die Mindestversicherungssumme drei Millionen Euro je Versicherungsfall für Personen- und Sachschäden, die Jahresleistung darf nicht weiter als auf das Zweifache begrenzt werden. Für medizinische Versorgungszentren und Berufsausübungsgemeinschaften mit angestellten Ärzten sind es fünf Millionen Euro, mit dem Dreifachen als Jahresgrenze (§ 95e Absatz 5 SGB V). Ohne Nachweis ordnet der Zulassungsausschuss das Ruhen der Zulassung an; endet es nicht binnen zwei Jahren, kann die Zulassung entzogen werden.
Gibt es ein Gesetz gegen Investoren-MVZ?
Nein. Das geltende Recht begrenzt nur den Trägerkreis; eine Mengengrenze für Krankenhausträgerschaft besteht allein für zahnärztliche MVZ (§ 95 Absatz 1b SGB V, 10 Prozent, in unterversorgten Bereichen 20 Prozent, bei Überversorgung 5 Prozent). Angekündigt ist mehr: Bundesratsentschließung vom 16.06.2023 (Drucksache 211/23), Koalitionsvertrag für die 21. Wahlperiode, Anhörung im Gesundheitsausschuss am 12.11.2025 zu Drucksache 21/1667. Die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages nennen am 21.04.2026 keinen Gesetzentwurf.
Was kostet die Gründung eines MVZ?
Die Existenzgründungsanalyse von apoBank und Zi vom 20.11.2025 weist Einzelpraxen und Berufsausübungsgemeinschaften aus. MVZ weist sie nicht gesondert aus. Maßgeblich ist deshalb die Einzelkalkulation des Vorhabens.
Quellen
- Bundesministerium der Justiz, § 95 SGB V, Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung, Absatz 1, 1a, 1b, 2 Satz 6 bis 8, 6 und 9b, Fassung ab 01.01.2026, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 95e SGB V, Berufshaftpflichtversicherung, Mindestversicherungssummen, in Kraft seit 20.07.2021, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 103 SGB V, Absatz 4a und 4b, Verzicht auf die Zulassung zugunsten einer Anstellung, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesrat, BundesratKOMPAKT zur 1034. Sitzung am 16.06.2023, Medizinische Versorgungszentren: Entschließung für ein MVZ-Regulierungsgesetz gefasst, abgerufen 20.09.2026 Quelle
- Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, WD 8 - 3000 - 037/25, Zu investorenbetriebenen MVZ, Abschluss 02.07.2025: Koalitionsvertrag 21. Legislaturperiode S. 107, Gründerkreis nach § 95 Abs. 1a, Gründungsquote nur für zahnärztliche MVZ, abgerufen 20.09.2026 Quelle
- Kassenärztliche Vereinigung Bayerns, Merkblatt Medizinische Versorgungszentren, Stand 10.05.2021: Gründungsberechtigte, Rechtsformen, Bürgschaft der GmbH-Gesellschafter, ärztliche Leitung, Entzug nach sechs Monaten, Anstellung und Umwandlung, abgerufen 20.09.2026 Quelle
- Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein, Antrag auf Zulassung eines MVZ, Stand 25.02.2025: Bürgschaft auch für Forderungen, die erst nach Auflösung des MVZ fällig werden; Berufshaftpflicht fünf Millionen Euro, Jahresleistung dreifach, abgerufen 20.09.2026 Quelle
- Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe, Berufshaftpflicht: drei Millionen Euro je Versicherungsfall, Jahresleistung zweifach; MVZ und BAG mit Angestellten fünf Millionen Euro, dreifach, abgerufen 20.09.2026 Quelle
- Kassenärztliche Vereinigung Berlin, Merkblatt zur Berufshaftpflichtversicherung: fehlender Nachweis kann zum Ruhen oder zur Entziehung der Zulassung führen, abgerufen 20.09.2026 Quelle
- Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, Zahnmedizinische Versorgungszentren: Versorgungsanteil krankenhausgegründeter Z-MVZ 10, 20 oder 5 Prozent nach Versorgungsgrad, abgerufen 20.09.2026 Quelle
- Kassenärztliche Vereinigung Sachsen, Honorar- und Abschlagszahlung: monatliche Abschläge, Restzahlung am Ende des vierten Monats nach Quartalsende, abgerufen 20.09.2026 Quelle
- Deutsche Bundesbank, Monatsbericht April 2026, Das Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG): grundsätzlich zum 1. April 2026 in Kraft, Schwelle nach § 18 S. 1 KWG auf 1.500.000 Euro angehoben, abgerufen 20.09.2026 Quelle
- Kassenärztliche Bundesvereinigung, Statistische Informationen zum Stichtag 31.12.2024, Medizinische Versorgungszentren, Seite 1, abgerufen 20.09.2026 (neuester Stichtag laut KBV-Statistikseite) Quelle
- Bundesrat, Drucksache 211/23, Entschließung „Schaffung eines MVZ-Regulierungsgesetzes“, abgerufen 20.09.2026 Quelle
- Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, WD 8 - 3000 - 026/26, Veröffentlichungen zum Anteil von Private Equity in der Gesundheitsversorgung, Abschluss 21.04.2026, kein Gesetzentwurf genannt, abgerufen 20.09.2026 Quelle
- Deutscher Bundestag, Gesundheitsausschuss, öffentliche Anhörung zu MVZ am 12.11.2025 zum Antrag Drucksache 21/1667, abgerufen 20.09.2026 Quelle
- Bundesärztekammer und Kassenärztliche Bundesvereinigung, Hinweise zur Bewertung von Arztpraxen, Stand 09.09.2008, Deutsches Ärzteblatt: ertragswertorientierte Methode, Prognosemultiplikator zwei Jahre, bei BAG in der Regel 2,5 Jahre, abgerufen 20.09.2026 Quelle
- Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung und apoBank, Existenzgründungsanalyse hausärztliche Niederlassung, veröffentlicht 20.11.2025, MVZ nicht gesondert ausgewiesen, abgerufen 20.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 19 Absatz 2 InsO, Rangrücktritt im Überschuldungsstatus, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 246 Absatz 1 HGB, Vollständigkeitsgebot, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Justiz NRW, NRWE-Rechtsprechungsdatenbank, OLG Hamm, Urteil vom 08.01.2026, 2 U 54/24, ECLI:DE:OLGHAM:2026:0108.2U54.24.00, Normen § 103 SGB V und § 326 Abs. 1 BGB, Wegfall des Praxissubstrats nach jahrelang verzögertem Nachbesetzungsverfahren, Berufung zurückgewiesen, abgerufen 20.09.2026 Quelle
Alle Angaben mit Stand 20.09.2026. Diese Seite erklärt Begriffe und Mechanik, sie ersetzt keine Beratung im Einzelfall.