Eine Konkurrenzklausel schützt den wirtschaftlichen Wert einer Praxis. Sie taucht an zwei Stellen auf: im gewerblichen Mietvertrag als Schutz vor Konkurrenz im selben Haus und im Übernahmevertrag als Wettbewerbsverbot des Abgebers. Beide sind für die Finanzierung relevant, weil sie den Goodwill absichern. Der Text erklärt die von der Rechtsprechung gezogenen Grenzen und ersetzt keine anwaltliche Prüfung.
Zwei Klauseln, ein Zweck
Der Begriff Konkurrenzklausel meint bei Praxisverträgen zwei verschiedene Regelungen. Im gewerblichen Mietvertrag bindet sie die Vermieterseite: Sie soll im selben Haus keine Konkurrenz ansiedeln. Im Übernahmevertrag bindet sie den Abgeber: Er soll den verkauften Patientenstamm nicht zurückholen. Beide schützen denselben wirtschaftlichen Wert, unterliegen aber völlig unterschiedlichen Maßstäben.
Konkurrenzschutz im Mietvertrag
Eine Konkurrenzschutzklausel verpflichtet die Vermieterseite, im selben Gebäude oder Ärztehaus keine weiteren Flächen an dieselbe Fachrichtung zu vermieten. Die Verletzung eines Konkurrenzschutzes kann die Tauglichkeit der Mietsache beeinträchtigen. Dann kommt eine Minderung nach § 536 BGB in Betracht. Bei Räumen für ein bestimmtes Geschäft gilt ein Konkurrenzschutz auch ohne ausdrückliche Vereinbarung. So fasst das OLG Düsseldorf 2023 die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zusammen. Es stützt sich unter anderem auf das BGH-Urteil vom 10.10.2012, XII ZR 117/10. Auf diesen vertragsimmanenten Schutz sollte sich niemand verlassen: Sein Umfang ist Auslegungsfrage. Wer den Schutz will, schreibt ihn hinein, mit Angabe der erfassten Objekte und der erfassten Fachgebiete.
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Nachvertragliches Wettbewerbsverbot beim Praxiskauf
Beim Praxiskauf untersagt die Klausel dem Abgeber, sich für eine bestimmte Zeit in einem bestimmten Umkreis erneut niederzulassen. Maßstab ist § 138 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG. Der Bundesgerichtshof prüft solche Verbote in ständiger Rechtsprechung nach einer festen Formel, etwa im Urteil vom 20.01.2015 (II ZR 369/13): Sie sind nur wirksam, soweit sie in räumlicher, gegenständlicher und zeitlicher Hinsicht das notwendige Maß nicht überschreiten. Geschützt wird allein das Interesse, eine illoyale Verwertung der gemeinsamen Arbeit zu verhindern, nicht das Interesse, den anderen als Wettbewerber auszuschalten.
| Dimension | Maßstab | Entscheidung |
|---|---|---|
| Zeit | in der Regel höchstens zwei Jahre | BGH, 18.07.2005, II ZR 159/03 |
| Raum, gehalten | zwei Jahre, neun Kilometer Luftlinie um den Praxissitz einer Zahnarztpraxis | OLG Koblenz, 2012, 5 U 1233/11 |
| Raum, gescheitert | Zulassungsbezirk für fünf Jahre, Gemeinschaftspraxis, Zulassung auf unabsehbare Zeit verloren | OLG Düsseldorf, 19.03.2007, I-9 U 46/07 |
| Rechtsfolge | Nichtigkeit des Wettbewerbsverbots | § 138 Abs. 1 BGB |
Diese Werte sind Einzelfallentscheidungen, keine Grenzwerte. Eine allgemeingültige Kilometerzahl nennt das Gesetz nicht. Maßstab ist das notwendige Maß im Einzelfall. Begründen Sie den Umkreis mit dem tatsächlichen Einzugsgebiet der verkauften Praxis.
Zeitliches Übermaß ist reparabel, räumliches nicht
Hier liegt der Unterschied, der über den Wert der Klausel entscheidet. Überschreitet ein Wettbewerbsverbot allein die zeitliche Grenze, kann es im Wege der geltungserhaltenden Reduktion auf das noch zu billigende Maß zurückgeführt werden, im Regelfall auf zwei Jahre. So entschied der Bundesgerichtshof am 18.07.2005 (II ZR 159/03). Ist die Klausel dagegen räumlich oder gegenständlich zu weit, bleibt es bei der Nichtigkeit. Das OLG Düsseldorf hat eine Reduktion in dieser Lage ausdrücklich abgelehnt: Sie liefe auf ein rechtsgestaltendes Eingreifen des Gerichts hinaus und würde den Zweck des § 138 BGB gefährden.
Praktisch heißt das: Wer bei der Dauer zu weit greift, verliert die überschüssigen Monate. Wer beim Umkreis oder beim Gegenstand zu weit greift, verliert alles.
Wettbewerbsverbot in der Berufsausübungsgemeinschaft
Derselbe Maßstab gilt für das Ausscheiden aus einer Berufsausübungsgemeinschaft. Das OLG Düsseldorf hat ihn 2007 auf eine ärztliche Gemeinschaftspraxis angewendet. Es erklärte ein fünfjähriges Rückkehrverbot für den Zulassungsbezirk für nichtig. Wird die Praxis anteilig gekauft, greifen Gesellschaftsvertrag und Kaufvertrag ineinander, und beide Klauseln müssen zusammenpassen. Nicht behandelt ist hier das Wettbewerbsverbot gegenüber angestellten Ärztinnen und Ärzten.
Die Klausel schützt den Patientenstamm gegen Rückholung durch den Abgeber. Sie schützt ihn nicht gegen Zeitablauf. Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 08.01.2026 (2 U 54/24) den Kaufpreisanspruch aus einem Praxiskaufvertrag abgewiesen, weil sich das Nachbesetzungsverfahren nach § 103 SGB V über Jahre hinzog und bei seinem Abschluss das vertraglich vereinbarte Praxissubstrat nicht mehr vorhanden war; die gegenseitigen Leistungspflichten entfielen nach §§ 275 Abs. 1, 326 Abs. 1 BGB. Wer eine Konkurrenzklausel verhandelt, sollte deshalb im selben Zug regeln, was gilt, wenn sich die Übergabe verzögert.
Vertragsstrafe
Ohne Sanktion bleibt das Verbot ein Appell. Eine Vertragsstrafe kann das Verbot neben dem Unterlassungsanspruch absichern. Ihre Höhe ist nicht frei: Nach § 343 Abs. 1 BGB kann eine unverhältnismäßig hohe verwirkte Strafe auf Antrag des Schuldners durch Urteil herabgesetzt werden. Der Ausschluss dieser Herabsetzung nach § 348 HGB gilt nur für Kaufleute im Betrieb ihres Handelsgewerbes und greift bei freiberuflich tätigen Ärztinnen, Ärzten und Zahnärzten deshalb nicht. Das OLG Koblenz hat 2012 genau das getan: Der Vertrag sah bei Verstoß die Rückzahlung des gesamten auf den ideellen Wert entfallenden Kaufpreisanteils von 210.000 Euro vor, das Gericht setzte die Strafe auf 50.000 Euro herab. Für die Erwerberseite folgt daraus, dass die im Vertrag genannte Zahl keine gesicherte Kompensation ist.
Warum die Klausel für die Finanzierung zählt
- Der Goodwill beruht auf der Annahme eines stabilen Patientenstamms.
- Eine fehlende oder unwirksame Klausel lässt diesen Patientenstamm ungeschützt.
- Eine überdehnte Klausel gibt Scheinsicherheit. Sie ist nichtig und wirkt im Ernstfall wie keine Klausel.
- Der räumliche Zuschnitt gehört zur Standortbewertung: Beides steht und fällt mit dem Einzugsgebiet, das der Bewertung zugrunde liegt.
- Vertragsprüfung ist Teil der Due Diligence; bei vertragsärztlichen Praxen zusammen mit der Zulassung, die den Bezugsraum der Klausel mitbestimmt.
Wo die Grenze zur Rechtsberatung liegt
Dieser Text ordnet ein, er prüft keinen Vertrag. Rechtsdienstleistung ist nach § 2 Abs. 1 RDG jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert; nach § 3 RDG ist ihre selbständige außergerichtliche Erbringung nur zulässig, soweit sie erlaubt ist. § 5 Abs. 1 RDG deckt lediglich Nebenleistungen zum eigenen Berufsbild ab. Die Bewertung, ob eine konkrete Konkurrenzklausel wirksam ist, fällt nicht darunter. Peak Advisors strukturiert die Finanzierung und benennt die Stellen, an denen ein Kreditinstitut ein Risiko sieht; die rechtliche Prüfung und Gestaltung der Klausel gehört zur Anwältin oder zum Anwalt, sinnvollerweise mit Schwerpunkt Medizinrecht und vor Unterschrift.
Die Konkurrenzklausel gehört vor Unterschrift anwaltlich geprüft, und zwar getrennt nach Dimensionen. Eine zeitlich überdehnte Klausel wird im Regelfall auf zwei Jahre zurückgeführt, eine räumlich oder gegenständlich zu weite fällt ganz weg und lässt den Goodwill ungeschützt. Peak Advisors berät nicht rechtlich, sondern prüft die Zahlen und benennt die Stelle, an der die Bank ein Risiko sieht. Beratung ab 250.000 Euro Vorhabensvolumen.
Häufige Fragen
Wie lange darf ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot beim Praxiskauf gelten?
Im Regelfall höchstens zwei Jahre. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind solche Verbote zulässig, wenn sie regelmäßig zwei Jahre nicht überschreiten. Das OLG Düsseldorf stützt das 2019 auf das BGH-Urteil vom 18.07.2005, II ZR 159/03. Maßstab ist § 138 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG.
Was passiert, wenn die Klausel zu weit gefasst ist?
Das hängt von der Dimension ab. Ein allein zeitlich überdehntes Verbot kann im Wege der geltungserhaltenden Reduktion auf das zulässige Maß zurückgeführt werden, im Regelfall auf zwei Jahre. Ist die Klausel räumlich oder gegenständlich zu weit, bleibt es bei der Nichtigkeit; das OLG Düsseldorf hat eine Reduktion in dieser Lage ausdrücklich abgelehnt, weil sie ein rechtsgestaltendes Eingreifen des Gerichts wäre.
Wie viele Kilometer Umkreis sind zulässig?
Eine allgemeingültige Zahl nennt das Gesetz nicht. Die Gerichte entscheiden im Einzelfall. Das OLG Koblenz hat 2012 zwei Jahre und neun Kilometer Luftlinie um eine Zahnarztpraxis gehalten. Maßstab ist das tatsächliche Einzugsgebiet, das aus der Patientenherkunft zu begründen ist.
Wie hoch darf die Vertragsstrafe sein?
Nach § 343 Abs. 1 BGB kann eine unverhältnismäßig hohe verwirkte Strafe auf Antrag des Schuldners durch Urteil herabgesetzt werden. Der Ausschluss nach § 348 HGB gilt nur für Kaufleute und greift bei freiberuflich tätigen Ärzten nicht. Das OLG Koblenz hat 2012 eine vereinbarte Rückzahlung von 210.000 Euro auf 50.000 Euro herabgesetzt.
Wozu dient die Konkurrenzschutzklausel im Mietvertrag?
Sie verpflichtet die Vermieterseite, im selben Gebäude keine weiteren Flächen an dieselbe Fachrichtung zu vermieten. Ihre Verletzung kann die Tauglichkeit der Mietsache beeinträchtigen und zur Minderung nach § 536 BGB führen. Legen Sie den Mietvertrag mit Restlaufzeit und Optionen der Kreditunterlage bei.
Prüft Peak Advisors die Klausel rechtlich?
Nein. Die Bewertung einer konkreten Klausel ist eine Rechtsdienstleistung nach § 2 Abs. 1 RDG und nach § 3 RDG Rechtsanwälten vorbehalten; die Nebenleistungsregel des § 5 Abs. 1 RDG deckt sie nicht ab. Peak Advisors strukturiert die Finanzierung und benennt die Stelle, an der ein Kreditinstitut ein Risiko sieht.
Quellen
- Bundesgerichtshof, Entscheidungsdatenbank, Urteil vom 20.01.2015, II ZR 369/13, nachvertragliches Wettbewerbsverbot, Datum und Aktenzeichen abgerufen 20.09.2026 Quelle
- Bundesgerichtshof, Entscheidungsdatenbank, Urteil vom 18.07.2005, II ZR 159/03, nachvertragliches Wettbewerbsverbot, Datum und Aktenzeichen abgerufen 20.09.2026 Quelle
- Justiz NRW, NRWE, OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.03.2007, I-9 U 46/07, Rn. 4 bis 6, 13 und 24: fünfjähriges Rückkehrverbot einer Orthopädin für den Zulassungsbezirk nichtig nach § 138 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG, geltungserhaltende Reduktion abgelehnt, abgerufen 20.09.2026 Quelle
- Justiz NRW, NRWE, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.05.2019, W (Kart) 4/19, Rn. 27, 28 und 37: Maßstab nach BGH II ZR 369/13 und II ZR 159/03, regelmäßig zwei Jahre, geltungserhaltende Reduktion nur bei zeitlicher Überschreitung, abgerufen 20.09.2026 Quelle
- Justiz NRW, NRWE, OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.09.2023, 24 U 47/22, Rn. 29: vertragsimmanenter Konkurrenzschutz und Beeinträchtigung der Tauglichkeit der Mietsache, unter Verweis auf BGH XII ZR 117/10, abgerufen 20.09.2026 Quelle
- Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg, Urteilsdatenbank, OLG Koblenz, 5 U 1233/11, 2012: zwei Jahre, neun Kilometer Luftlinie wirksam, Vertragsstrafe von 210.000 Euro auf 50.000 Euro nach § 343 BGB herabgesetzt, § 348 HGB nicht anwendbar, abgerufen 20.09.2026 Quelle
- Bundesgerichtshof, Entscheidungsdatenbank, Urteil vom 10.10.2012, XII ZR 117/10, Konkurrenzschutz im Gewerberaummietvertrag, Datum und Aktenzeichen abgerufen 20.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 138 BGB, Sittenwidriges Rechtsgeschäft, Absatz 1, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, Art. 12 GG, Berufsfreiheit, Absatz 1, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 343 BGB, Herabsetzung der Strafe, Absatz 1, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 348 HGB, Ausschluss der Herabsetzung für Vertragsstrafen von Kaufleuten im Betrieb ihres Handelsgewerbes, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 536 BGB, Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln, Absatz 1, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 2 RDG, Begriff der Rechtsdienstleistung, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 3 RDG, Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen, Fassung seit 01.01.2025 (Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen vom 10.03.2023, BGBl. I Nr. 64), abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 5 RDG, Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, Absatz 1, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Justiz NRW, NRWE-Rechtsprechungsdatenbank, OLG Hamm, Urteil vom 08.01.2026, 2 U 54/24, ECLI:DE:OLGHAM:2026:0108.2U54.24.00, Normen § 103 SGB V und § 326 Abs. 1 BGB, Wegfall des Praxissubstrats nach jahrelang verzögertem Nachbesetzungsverfahren, Berufung zurückgewiesen, abgerufen 11.09.2026 Quelle
Alle Angaben mit Stand 20.09.2026. Diese Seite erklärt Begriffe und Mechanik, sie ersetzt keine Beratung im Einzelfall.