Die Praxisausfallversicherung trägt die laufenden Betriebskosten einer Praxis, wenn die Inhaberin oder der Inhaber krankheits- oder unfallbedingt ausfällt. Sie ersetzt keinen Gewinn und kein privates Einkommen, sondern hält den Betrieb am Laufen, solange niemand behandelt. Ist der Kapitaldienst in die Versicherungssumme eingerechnet, trägt sie ihn auch, wenn der Ertrag ausfällt.
Warum das Risiko in Heilberufen anders liegt
Eine freiberufliche Praxis wird als Einzelunternehmen oder Berufsausübungsgemeinschaft geführt. Die Leistung ist an die Person gebunden, die Kosten sind es nicht: Miete, Gehälter, Leasingraten und Kapitaldienst laufen weiter, während die Einnahmen ausbleiben. Bei einer überwiegend fremdfinanzierten Übernahme trifft der Ausfall damit unmittelbar den Kapitaldienst.
Der Goodwill im Kaufpreis bringt im Verwertungsfall nichts ein. Die Tilgung kommt deshalb aus dem laufenden Ertrag. Fällt der Ertrag aus, fällt die Tilgung aus. Genau an dieser Stelle setzt die Praxisausfallversicherung an. Deshalb kann ein Institut im Kreditgespräch danach fragen.
Was der Vertrag deckt und was nicht
Der Versicherungsvertrag verpflichtet den Versicherer nach § 1 VVG, ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers durch eine Leistung abzusichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalls zu erbringen hat. Welches Risiko das ist, steht nicht im Gesetz, sondern im Bedingungswerk. Für die Praxisausfallversicherung gibt es keine gesetzlich vorgeschriebene Mindestdeckung. Der Deckungsumfang ist damit Sache des einzelnen Vertrags.
- Krankheit und Unfall. Der Grundbaustein der Deckung. Versichert ist die vorübergehende, ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit der namentlich versicherten Person, nicht der dauerhafte Wegfall der Berufsausübung.
- Quarantäne und Tätigkeitsverbot. Die Absonderung nach § 30 IfSG und das behördliche Tätigkeitsverbot nach § 31 IfSG sind nicht in jedem Bedingungswerk eingeschlossen. Prüfen Sie den Einschluss im Einzelnen.
- Behördliche Praxisschließung. Eine Schließung nach dem Infektionsschutzgesetz ist ein eigenes Ereignis und nicht schon mit der Arbeitsunfähigkeit abgedeckt. Ob sie versichert ist, hängt davon ab, wie das Bedingungswerk den Kreis der auslösenden Krankheiten beschreibt. Dazu unten mehr.
- Sachschaden. Brand, Leitungswasser oder Einbruchdiebstahl in den Praxisräumen, wenn der Betrieb dadurch ruht. Dieser Teil ist unstreitig betrieblich veranlasst und hat auch steuerlich eine andere Behandlung als der Krankheitsteil.
- Ausfall angestellter Behandler. In einer Einzelpraxis ohne Angestellte belanglos, in einer Berufsausübungsgemeinschaft oder einer MVZ-Struktur trägt dieser Einschluss einen erheblichen Teil des Risikos.
| Baustein | Sichert | Ereignis | Zahlt an |
|---|---|---|---|
| Praxisausfallversicherung | laufende Betriebskosten der Praxis | vorübergehender Ausfall | die Praxis |
| Privates Krankentagegeld | den privaten Lebensunterhalt | vorübergehende Arbeitsunfähigkeit | die Person |
| Berufsunfähigkeitsversicherung | den dauerhaften Wegfall der Berufsausübung | Berufsunfähigkeit | die Person |
| Risikolebensversicherung | den Todesfall, häufig auf die Kreditsumme abgestellt | Tod | die Erben oder das Institut |
Die vier Bausteine decken verschiedene Ereignisse und schließen einander nicht aus. Praxisausfallversicherung und Krankentagegeld greifen bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit, die eine für den Betrieb, das andere für den Haushalt. Wer nur eines von beidem hat, hat eine Lücke. Die Berufsunfähigkeitsversicherung setzt erst ein, wenn der Ausfall nicht mehr vorübergehend ist; zwischen dem Ende der Leistungsdauer der Praxisausfallversicherung und dem Beginn der Berufsunfähigkeitsleistung kann eine zeitliche Lücke entstehen, die im Bedingungswerk zu suchen ist.
Behördliche Schließung: was die Rechtsprechung geklärt hat
Der Streit um die Betriebsschließungsversicherung in der COVID-19-Pandemie ist für die Praxisausfallversicherung einschlägig, weil beide Deckungen dieselbe Konstruktion verwenden: Sie knüpfen an eine behördliche Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz an und beschreiben im Bedingungswerk, welche Krankheiten und Krankheitserreger die Anordnung auslösen müssen.
Mit Urteil vom 26.01.2022, IV ZR 144/21, hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Bedingungswerk, das die meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger in einem eigenen Katalog namentlich aufzählt, diesen Katalog abschließend meint. Der Fall betraf die Zusatzbedingungen ZBSV 08. COVID-19 und SARS-CoV-2 waren dort nicht genannt, also bestand kein Versicherungsschutz. Der Katalog verstößt weder gegen das Transparenzgebot noch gegen § 307 BGB, und die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB greift nicht, weil die Klausel gerade nicht unklar ist. Die Entscheidung ist in der amtlichen Sammlung als BGHZ 232, 344 veröffentlicht.
Mit Urteil vom 18.01.2023, IV ZR 465/21, hat derselbe Senat die Gegenprobe gemacht. Dort verwies das Bedingungswerk ohne eigenen Katalog auf die §§ 6 und 7 IfSG. Diese Verweisung ist mehrdeutig, weil offenbleibt, ob sie den Gesetzesstand bei Vertragsschluss oder den jeweils geltenden Stand meint. Nach § 305c Abs. 2 BGB geht die Mehrdeutigkeit zu Lasten des Versicherers. Der Senat hat den Anspruch für die Schließung im zweiten Lockdown ab dem 02.11.2020 bejaht und für den ersten Lockdown ab dem 18.03.2020 verneint, weil COVID-19 zu diesem Zeitpunkt noch nicht namentlich im Gesetz, sondern nur durch Rechtsverordnung erfasst war.
Die Übertragung auf die Praxisausfallversicherung ist keine Selbstverständlichkeit, weil beide Entscheidungen zu Bedingungswerken der Betriebsschließungsversicherung ergangen sind. Der Maßstab trägt aber über die Vertragsart hinaus: Entscheidend ist nicht, wie die Deckung heißt, sondern ob das Bedingungswerk einen geschlossenen Katalog oder eine Verweisung auf das Gesetz verwendet. Wer eine Praxisausfallversicherung mit Einschluss behördlicher Schließung prüft, findet die Antwort auf diese eine Frage im Bedingungswerk und nirgends sonst.
Was der Staat bei Quarantäne zahlt
Neben der privaten Deckung steht ein öffentlich-rechtlicher Anspruch. Wer als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder Träger von Krankheitserregern einem Tätigkeitsverbot nach § 31 IfSG unterliegt oder nach § 30 IfSG abgesondert wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält nach § 56 Abs. 1 IfSG eine Entschädigung in Geld. Für Selbständige, deren Betrieb oder Praxis während der Maßnahme ruht, ordnet § 56 Abs. 4 IfSG zusätzlich an, dass ihnen auf Antrag Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang gewährt wird.
Drei Einschränkungen sind zu beachten. Erstens greift der Anspruch nur bei den in § 56 Abs. 1 IfSG genannten Maßnahmen, nicht bei jeder Betriebsunterbrechung. Zweitens ist der Ersatz auf die nicht gedeckten Betriebsausgaben beschränkt; was eine private Praxisausfallversicherung trägt, ist gedeckt und fällt aus dem Anspruch heraus. Drittens ist der Antrag befristet: Nach § 56 Abs. 11 IfSG ist er innerhalb von zwei Jahren nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder nach dem Ende der Absonderung bei der zuständigen Behörde zu stellen.
Die Stellhebel im Vertrag
- Karenzzeit. Die Zahl der Tage bis zum Leistungsbeginn. Sie beeinflusst den Beitrag und ist zugleich der Punkt, an dem eine Absicherung ins Leere laufen kann, wenn die eigene Liquiditätsreserve kürzer reicht als die Karenz.
- Versicherungssumme. Sie sollte an den tatsächlichen Fixkosten ausgerichtet sein, einschließlich Kapitaldienst, nicht am Umsatz.
- Leistungsdauer. Wie lange gezahlt wird und ob eine Anschlusslösung für den Übergang in die Berufsunfähigkeit besteht.
- Eingeschlossene Ereignisse. Neben Krankheit und Unfall je nach Bedingungswerk auch Quarantäne, behördliche Schließung, Praxisausfall durch Sachschaden oder Ausfall angestellter Behandler.
- Wartezeiten und Ausschlüsse. Vorerkrankungen und die Behandlung psychischer Erkrankungen können gesondert geregelt sein.
- Anzeigepflicht. Nach § 19 Abs. 1 VVG sind bis zur Abgabe der Vertragserklärung alle Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Bei Verletzung kann der Versicherer nach § 19 Abs. 2 VVG zurücktreten, bei einfacher Fahrlässigkeit nach Absatz 3 mit Monatsfrist kündigen oder nach Absatz 4 den Vertrag rückwirkend anpassen. Diese Rechte bestehen nur, wenn der Versicherer nach § 19 Abs. 5 VVG durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen hingewiesen hat. Für eine Praxis, deren Kapitaldienst an der Deckung hängt, ist die Gesundheitsfrage kein Formular, sondern der Punkt, an dem die Deckung im Leistungsfall steht oder fällt.
Beiträge und Leistungssätze unterscheiden sich je Anbieter und Bedingungswerk. Vergleichen Sie deshalb zuerst die Bedingungen und erst dann den Beitrag.
Rechenbeispiel: der abzusichernde Bedarf
| Personalkosten je Monat | 14.000 € |
| Miete und Nebenkosten | 3.200 € |
| Leasing Medizintechnik | 1.800 € |
| Sonstige Fixkosten, Versicherungen, IT, Wartung | 1.500 € |
| Kapitaldienst aus der Übernahmefinanzierung | 2.900 € |
| Abzusichernder Bedarf je Monat | 23.400 € |
| Bedarf je Tag, kaufmännisch mit 30 Tagen gerechnet | 780 € |
| Selbst zu tragen bei 28 Tagen Karenz | 21.840 € |
Wer die Karenz verkürzt, kauft genau diesen Betrag ab. Wer sie verlängert, muss die Reserve nachweisen können. Die Rechnung geht nur auf, wenn der Kapitaldienst als Fixkosten mitgezählt wird; wird er vergessen, ist die Versicherungssumme um die Annuität zu niedrig.
Die Bemessung folgt den fortlaufenden Praxiskosten, nicht dem Umsatz und nicht dem Gewinn. Praktisch bedeutet das: Betriebsausgaben des letzten Jahresabschlusses ohne den variablen Materialaufwand, ohne die kalkulatorische Entnahme und ohne Abschreibungen, die keine Auszahlung auslösen, zuzüglich Zins und Tilgung. Wer den Kapitaldienst aus der Übernahmefinanzierung nicht einrechnet, sichert die Praxis ab und nicht den Kredit. Ob eine zu hoch angesetzte Summe im Leistungsfall etwas nützt, entscheidet die Konstruktion des Vertrags: Ist die Deckung als Schadensversicherung ausgestaltet, wird der nachgewiesene Aufwand bis zur vereinbarten Summe ersetzt, nicht die Summe selbst; ist eine feste Tagessumme vereinbart, wird sie ohne Einzelnachweis gezahlt. Welche der beiden Bauarten vorliegt, steht im Bedingungswerk und ist vor der Bemessung zu klären.
Steuerliche Behandlung
Die Beiträge sind nicht in voller Höhe Betriebsausgaben. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 19.05.2009, VIII R 6/07, entschieden, dass Beiträge zu einer Praxisausfallversicherung, die das allgemeine Krankheits- und Unfallrisiko der Praxisinhaberin oder des Praxisinhabers absichert, der privaten Lebensführung zuzurechnen und deshalb nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abziehbar sind; die Leistungen sind spiegelbildlich keine Betriebseinnahmen. Maßgeblich ist nicht, wofür das Geld verwendet wird, sondern welches Risiko versichert ist. Das Urteil ist in der amtlichen Sammlung als BFHE 225, 119 und im Bundessteuerblatt II 2010, 168 veröffentlicht.
Mit Urteil vom 24.08.2011, VIII R 36/09, hat derselbe Senat den Fall des gemischten Vertrags entschieden. Deckt eine Betriebskostenversicherung neben dem Krankheits- und Unfallrisiko auch das Risiko einer behördlich angeordneten Quarantäne ab, ist dieser Teil betrieblich veranlasst. Der Beitrag ist dann aufzuteilen, und der auf das Quarantänerisiko entfallende Anteil ist als Betriebsausgabe abziehbar. Der Senat hat die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen, damit der auf die Quarantäne entfallende Prämienanteil ermittelt wird. Wer den Vertrag ohne Aufteilungsmaßstab abschließt, hat den Anteil im Zweifel zu schätzen; eine Aufstellung des Versicherers zur Prämienzusammensetzung ist deshalb kein Beiwerk, sondern der Beleg für den Betriebsausgabenabzug. Der nicht betriebliche Teil ist nicht verloren, sondern kommt als beschränkt abziehbare Vorsorgeaufwendung nach § 10 EStG in Betracht.
Die gleiche Logik gilt für den Nachbarbaustein Risikolebensversicherung: Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 23.04.2013, VIII R 4/10, entschieden, dass Beiträge zu einer wechselseitigen Risikolebensversicherung von Sozietätsgesellschaftern nicht betrieblich veranlasst sind, weil das Todesfallrisiko ein persönliches Risiko ist, auch wenn die Versicherung die wirtschaftlichen Folgen für die Sozietät abdecken soll. Wer den Steuerabzug zum Auswahlkriterium macht, wählt aus den falschen Gründen. Der Betriebsausgabenabzug ist eine Folge der Risikozuordnung, kein Gestaltungsspielraum. Zur Einordnung der Einkunftsart einer Praxis führt der Beitrag zu den freien Berufen.
Die Sicht des Instituts
Ein Institut kann im Kreditgespräch fragen, wie der Kapitaldienst im Ausfallfall gesichert ist. Ein Grund kann die Sicherheitenlage sein: Der Goodwill ist nicht verwertbar, geleaste Medizintechnik steht als Sicherheit nicht zur Verfügung, und die vertragsärztliche Zulassung selbst ist keine Sicherheit, weil sie nach § 103 SGB V nur im Nachbesetzungsverfahren übergeht. Zur Zulassung und ihren Fristen führt der Beitrag zur Kassenzulassung, zu den Programmen der Gründungsfinanzierung der Beitrag zum Existenzgründungsdarlehen für Heilberufe.
Ob und wie stark eine Absicherung in die Risikobewertung eingeht, entscheidet jedes Institut selbst. Belastbar ist nur die Mechanik: Die Absicherung senkt nicht die Höhe des Kredits, sondern die Wahrscheinlichkeit, dass die Tilgung ausfällt. Sinnvoll ist es, die Risikoabsicherung von Anfang an in die Finanzierungsstruktur einzuplanen, statt sie als Auflage nach der Zusage nachzureichen.
Wo die Grenze der Begleitung liegt
Peak Advisors vermittelt keine Versicherungen und berät nicht über sie. Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln will, bedarf nach § 34d Abs. 1 GewO der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer; wer gewerbsmäßig über Versicherungen beraten will, nach § 34d Abs. 2 GewO ebenfalls. Beides ist nicht Gegenstand der Beratung.
Was in eine Finanzierungsbegleitung gehört, ist die Gegenprobe auf der Zahlenseite: ob die Versicherungssumme zu den fortlaufenden Kosten einschließlich Kapitaldienst passt, ob die Karenzzeit zur Liquiditätsreserve passt und ob das Bedingungswerk die Ereignisse abdeckt, die im Finanzierungskonzept unterstellt sind. Die Auswahl des Vertrags und die Beratung darüber gehören zu einem Versicherungsmakler oder Versicherungsberater mit Erlaubnis nach § 34d GewO.
Richten Sie die Versicherungssumme an den Fixkosten einschließlich Zins und Tilgung aus, nicht am Umsatz, und prüfen Sie die Karenzzeit gegen Ihre eigene Liquiditätsreserve. Eine Karenz, die länger ist als die Reserve, hinterlässt genau die Lücke, die abgesichert werden sollte. Peak Advisors prüft bei Praxisvorhaben, unabhängig vom Volumen, ob die Absicherung zum Kapitaldienst passt. Die Vermittlung und die Beratung zur Versicherung selbst liegen bei einem Vermittler mit Erlaubnis nach § 34d GewO.
Häufige Fragen
Was zahlt eine Praxisausfallversicherung?
Sie trägt bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit die laufenden Betriebskosten der Praxis, also Miete, Personalkosten, Leasingraten und sonstige Fixkosten. Sie ersetzt weder den Gewinn noch das private Einkommen. Ob auch Quarantäne, behördliche Schließung oder Sachschaden eingeschlossen sind, entscheidet allein das Bedingungswerk.
Worin unterscheidet sie sich vom Krankentagegeld und von der Berufsunfähigkeitsversicherung?
Die Praxisausfallversicherung sichert den Betrieb, das private Krankentagegeld den Lebensunterhalt der Person. Beide greifen bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit und ergänzen sich. Die Berufsunfähigkeitsversicherung setzt erst ein, wenn der Ausfall dauerhaft ist; zwischen dem Ende der Leistungsdauer und dem Beginn der Berufsunfähigkeitsleistung kann eine Lücke entstehen.
Wie hoch sollte die Versicherungssumme sein?
An den fortlaufenden Praxiskosten ausgerichtet, einschließlich Zins und Tilgung, nicht am Umsatz. Der Umsatz fällt im Ausfall weg, die Fixkosten bleiben, und der Kapitaldienst gehört dazu. Ob eine höhere Summe etwas nützt, hängt von der Bauart ab. Eine Schadensversicherung ersetzt nur den nachgewiesenen Aufwand. Eine vereinbarte feste Tagessumme wird ohne Einzelnachweis gezahlt.
Zahlt die Versicherung bei einer behördlichen Praxisschließung?
Das hängt am Bedingungswerk. Der Bundesgerichtshof hat am 26.01.2022, IV ZR 144/21, entschieden, dass ein namentlicher Katalog meldepflichtiger Krankheiten abschließend ist und eine dort nicht genannte Krankheit nicht deckt. Am 18.01.2023, IV ZR 465/21, hat er umgekehrt entschieden, dass eine bloße Verweisung auf die §§ 6 und 7 IfSG mehrdeutig ist und nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Versicherers ausgelegt wird. Beide Urteile betreffen die Betriebsschließungsversicherung. Für gleich gebaute Klauseln der Praxisausfallversicherung liegt derselbe Maßstab nahe.
Sind die Beiträge Betriebsausgaben?
Nur teilweise. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19.05.2009, VIII R 6/07, ist der auf das allgemeine Krankheits- und Unfallrisiko entfallende Teil der privaten Lebensführung zuzurechnen und nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abziehbar; die Leistungen sind dann keine Betriebseinnahmen. Nach dem Urteil vom 24.08.2011, VIII R 36/09, ist der auf ein eingeschlossenes Quarantänerisiko entfallende Anteil betrieblich veranlasst und abziehbar. Der Beitrag ist entsprechend aufzuteilen.
Vermittelt Peak Advisors solche Versicherungen?
Nein. Vermittlung und Beratung zu Versicherungen setzen eine Erlaubnis nach § 34d GewO voraus und gehören zum Makler oder Versicherungsberater. In der Finanzierungsbegleitung wird nur geprüft, ob Versicherungssumme und Karenzzeit zu Kapitaldienst und Liquiditätsreserve passen.
Quellen
- Bundesministerium der Justiz, § 1 VVG, Vertragstypische Pflichten, Fassung des Gesetzes vom 23.11.2007, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 19 VVG, Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers, Absätze 1 bis 6, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 56 IfSG, Entschädigung, Absatz 1, Absatz 4 Satz 2 und Absatz 11, Fassung vom 16.09.2022, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 31 IfSG, berufliches Tätigkeitsverbot, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 34d GewO, Versicherungsvermittler und Versicherungsberater, Absätze 1 und 2, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 012/2022 vom 26.01.2022 zum Urteil IV ZR 144/21, Betriebsschließungsversicherung in der COVID-19-Pandemie, amtliche Sammlung BGHZ 232, 344 Quelle
- Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 012/2023 vom 18.01.2023 zum Urteil IV ZR 465/21, Betriebsschließungsversicherung in der COVID-19-Pandemie Quelle
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 19.05.2009, VIII R 6/07, Praxisausfallversicherung als dem Lebensführungsbereich zugehörig, § 12 Nr. 1 EStG, BFHE 225, 119, BStBl II 2010, 168, geprüft über dejure.org am 08.09.2026, in der Entscheidungsdatenbank des Bundesfinanzhofs nicht enthalten, weil sie erst ab 2010 geführt wird Quelle
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 24.08.2011, VIII R 36/09, Betriebskostenversicherung, Aufteilung der Beiträge, Quarantänerisiko betrieblich veranlasst Quelle
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 23.04.2013, VIII R 4/10, Beiträge zu wechselseitigen Risikolebensversicherungen von Sozietätsgesellschaftern nicht betrieblich veranlasst Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 12 Nr. 1 EStG, Abzugsverbot für Aufwendungen der Lebensführung, Fassung vom 12.12.2019, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 103 SGB V, Zulassungsbeschränkungen und Nachbesetzungsverfahren, Absätze 3a und 4, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- IHK Ostwestfalen zu Bielefeld, Erlaubnis für Versicherungsvermittler und -berater nach § 34d GewO, Zuständigkeit der IHK in Nordrhein-Westfalen, abgerufen am 20.09.2026 Quelle
Alle Angaben mit Stand 20.09.2026. Diese Seite erklärt Begriffe und Mechanik, sie ersetzt keine Beratung im Einzelfall.