Der Projektstatus ist der wichtigste Risikoindikator eines Windprojekts. Er entscheidet nicht über die Konditionen, sondern darüber, ob eine Finanzierung überhaupt in Betracht kommt. Verbindlich finanziert wird in der Regel erst ab der Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, vollständig erst mit gesicherter Einnahmenseite. Die Timeline ist dabei keine Absichtserklärung, sondern eine Kette gesetzlicher Fristen.
Projektstatus und Timeline sind ein Raster, kein Rechtsbegriff
Weder der Projektstatus noch die Timeline sind gesetzlich definiert. Beides ist eine Darstellungsform: die Einordnung des Vorhabens in die erreichte Phase und die Zeitachse der Schritte, die noch fehlen. Verbindlich ist daran nur, was aus anderen Normen kommt, aus dem Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und aus den Fristen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die mit der Bekanntgabe des Zuschlags zu laufen beginnen. Genau deshalb ist der Status für die Finanzierung so wichtig: Er sagt nichts über den Preis des Geldes, aber alles darüber, welche Finanzierungsstufe überhaupt in Betracht kommt.
| Phase | Was vorliegt | Finanzierungsstufe | Frist oder Norm |
|---|---|---|---|
| Flächensicherung und Entwicklung | Pacht- und Wegerechtsverträge, Voruntersuchungen, Gutachten | Eigenmittel, Entwickler- oder Mezzaninekapital; kein Bankkredit | keine gesetzliche Frist |
| Antrag nach BImSchG eingereicht | vollständige Antragsunterlagen, Fachgutachten | Vorgespräche, unverbindliche Indikation | sieben Monate, im vereinfachten Verfahren drei Monate, einmalig bis zu drei Monate mehr (§ 10 Abs. 6a BImSchG) |
| Genehmigung erteilt | Bescheid nach § 6 BImSchG mit Nebenbestimmungen | Kreditprüfung und Strukturierung beginnen | Gebotsvoraussetzung: vier Wochen vor dem Gebotstermin (§ 36 Abs. 1 EEG) |
| Zuschlag oder unterzeichneter PPA | Zuschlagsbescheid der Bundesnetzagentur oder Abnahmevertrag | Vollfinanzierung darstellbar | 30 Monate bis Vergütungsbeginn (§ 36i EEG), 36 Monate bis Erlöschen (§ 36e EEG) |
| Bau | Liefervertrag, Bauzeitenplan, Netzanschlusszusage | Bauzeitfinanzierung, Mittelabruf nach Baufortschritt | Pönalen nach 30, 32 und 34 Monaten (§ 55 EEG) |
| Inbetriebnahme und Betrieb | Inbetriebnahmeprotokoll, Abnahme, erste Abrechnungen | Überführung in die Endfinanzierung, später Anschlussfinanzierung | Zahlungsanspruch 20 Jahre ab Inbetriebnahme (§ 25 EEG) |
Die Grenze zwischen Zeile zwei und drei ist die entscheidende. Vor der Genehmigung ist offen, ob das Projekt entsteht, mit welchen Anlagen und mit welchen Auflagen. Ein Kreditmodell lässt sich darauf nicht aufsetzen. Nach der Genehmigung stehen Anlagenzahl, Typ, Standorte und Abschaltauflagen fest, und damit die Ertragsseite.
Die Fristen des Genehmigungsverfahrens
Nach § 10 Abs. 6a BImSchG in der seit dem 15.08.2025 geltenden Fassung ist über den Genehmigungsantrag innerhalb von sieben Monaten zu entscheiden, im vereinfachten Verfahren innerhalb von drei Monaten. Die Behörde kann die Frist einmalig um bis zu drei Monate verlängern, wenn die Prüfung schwierig ist oder die Gründe beim Antragsteller liegen; jede weitere Verlängerung setzt dessen Antrag oder Zustimmung voraus, und jede Fristüberschreitung ist der Aufsichtsbehörde zu melden. Entscheidend für die Timeline ist der Fristbeginn: Die Uhr läuft erst ab Eingang des Antrags und der vollständigen Unterlagen. Jede Nachforderung verschiebt ihn.
Ob das förmliche Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung oder das vereinfachte Verfahren gilt, richtet sich nach Anhang 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des BImSchG. Im vereinfachten Verfahren sind nach § 19 Abs. 2 BImSchG die Beteiligungs- und Auslegungsvorschriften des § 10 BImSchG weitgehend nicht anzuwenden; der Vorhabenträger kann nach § 19 Abs. 3 BImSchG dennoch das förmliche Verfahren verlangen, etwa um die spätere Anfechtung zu erschweren. In Beschleunigungsgebieten kommt § 6b WindBG hinzu: Die Überprüfung der Umweltauswirkungen ist innerhalb von 45 Tagen ab vollständigen Unterlagen abzuschließen, bei der Modernisierung bestehender Anlagen innerhalb von 30 Tagen.
Die gesetzliche Frist ist nicht die tatsächliche Dauer. Die Fachagentur Wind und Solar weist für 2025 eine durchschnittliche Genehmigungsdauer von knapp 17 Monaten aus, nach rund 23 Monaten im Jahr 2024. Eine Timeline, die mit sieben Monaten rechnet, ist damit nicht plausibel. Für die vorgelagerten Phasen liegt nur eine ältere Auswertung derselben Stelle vor: Für Projekte der Jahre 2018 bis 2022 im Mittel 21 Monate Vorprüfung, 28 Monate Planung, 23 Monate Genehmigung und 23 Monate Realisierung, zusammen rund acht Jahre von der Flächensicherung bis zur Inbetriebnahme. Eine aktuelle Aufschlüsselung nach Phasen veröffentlicht keine Stelle; diese Lücke bleibt.
Warum die Nebenbestimmungen so wichtig sind
Der Bescheid nach § 6 BImSchG ist selten eine reine Genehmigung. Er enthält Nebenbestimmungen: Abschaltzeiten für Schallschutz in der Nacht, Abschaltung bei Schattenwurf, Abschaltalgorithmen zum Schutz von Fledermäusen, Auflagen zum Eisansatz, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Jede dieser Bestimmungen mindert entweder den Ertrag oder erhöht die Kosten.
Die Angabe, dass eine Genehmigung vorliegt, reicht für die Bewertung deshalb nicht aus. Geprüft wird der Bescheid im Volltext, und das Windgutachten wird gegen ihn gelesen: Ein Gutachten, das vor dem Bescheid erstellt wurde, kennt die Abschaltauflagen nicht und überschätzt den Ertrag.
Beim Repowering kommt § 16b BImSchG hinzu. Im Änderungsgenehmigungsverfahren sind danach nur Anforderungen zu prüfen, soweit das Repowering erhebliche nachteilige Auswirkungen hervorrufen kann; die Vorbelastung durch die Altanlage wird berücksichtigt. Beim vollständigen Austausch muss die neue Anlage innerhalb von 48 Monaten nach dem Rückbau der Bestandsanlage errichtet werden, verlängerbar auf Antrag aus wichtigem Grund, und der Abstand zwischen alter und neuer Anlage darf höchstens das Fünffache der Gesamthöhe der neuen Anlage betragen, siehe Repowering.
Bestandskraft, Drittanfechtung und Sofortvollzug
Eine erteilte Genehmigung ist nicht dasselbe wie eine bestandskräftige. Die Anfechtungsklage ist innerhalb eines Monats zu erheben (§ 74 Abs. 1 VwGO); fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie unrichtig, beträgt die Frist ein Jahr (§ 58 Abs. 2 VwGO). Solange diese Frist läuft oder eine Klage anhängig ist, trägt das Projekt ein Aufhebungsrisiko. Deshalb gehört nicht nur das Bescheiddatum in die Timeline, sondern auch das Ende der Rechtsbehelfsfrist und, bei öffentlicher Bekanntmachung, der Fristlauf gegenüber Dritten.
Ein Punkt hat sich hier geändert: Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern haben nach § 63 Abs. 1 BImSchG keine aufschiebende Wirkung, geltend seit dem 09.07.2024. Ein gesondert angeordneter Sofortvollzug ist dafür nicht mehr nötig. Gebaut werden darf also trotz Klage; das Risiko der Aufhebung bleibt und wird vertraglich abgebildet, nicht durch Abwarten. Erstinstanzlich zuständig ist bei diesen Anlagen unmittelbar das Oberverwaltungsgericht (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a VwGO), was den Instanzenzug verkürzt. Und § 36e EEG erkennt die Drittanfechtung ausdrücklich als Grund an, die Realisierungsfrist des Zuschlags zu verlängern.
Wie eine Bank das umsetzt, lässt sich nachlesen. Die Volksbank Mittelhessen hat auf den Windenergietagen, Stand Q3/2024, ihre Auszahlungsvoraussetzungen offengelegt: Einzahlung des Eigenkapitals und dessen Verwendung, Flächensicherung nach Bankstandard, Vorlage der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, idealerweise nicht beklagt, Zuschlag eines EEG-Tarifs und Abschluss der wesentlichen Darlehens- und Sicherungsverträge.
Die Fristenkette des Zuschlags
Vor dem Gebot gilt eine Frist, die leicht übersehen wird: Nach § 36 Abs. 1 EEG müssen die Genehmigung erteilt und die Anlage als genehmigt an das Marktstammdatenregister gemeldet sein, beides vier Wochen vor dem Gebotstermin. Hinzu kommen eine Erstsicherheit von 30 Euro je gebotenem Kilowatt und eine Gebühr von 597 Euro je Gebot. Einzelheiten des Verfahrens behandelt die EEG-Ausschreibung.
Mit der Bekanntgabe des Zuschlags laufen drei Fristen gleichzeitig los. Nach § 36i EEG beginnt der Zahlungsanspruch spätestens 30 Monate nach der Bekanntgabe, auch wenn die Anlage später in Betrieb geht. Nach § 55 EEG werden Pönalen auf die nicht realisierte Gebotsmenge fällig. Nach § 36e EEG erlischt der Zuschlag nach 36 Monaten; die Bundesnetzagentur kann die Frist um insgesamt höchstens 18 Monate verlängern, aber nur bei Drittanfechtung der Genehmigung oder Insolvenz des Herstellers.
Zuschlag bekannt gegeben am 25.06.2026, Gebotsmenge 30.000 kW:
Vergütungsbeginn spätestens 25.12.2028, unabhängig von der Inbetriebnahme (§ 36i EEG).
Pönale ab demselben Stichtag: 10 Euro je kW, bei voller Gebotsmenge 300.000 Euro; nach 32 Monaten 20 Euro je kW, nach 34 Monaten 30 Euro je kW (§ 55 EEG).
Erlöschen des Zuschlags am 25.06.2029 (§ 36e EEG).
Die Konsequenz für den Bauzeitenplan: Maßgeblich ist die 30-Monats-Marke, nicht die 36-Monats-Marke. Jeder Monat Verzug jenseits der 30 Monate verkürzt die Vergütungsdauer am Ende um denselben Monat, und genau diesen Monat braucht die Tilgungsrechnung.
Welcher Status welche Finanzierungsstufe trägt
Vorfinanzierung der Entwicklungskosten. Flächensicherung, Windgutachten, Schall-, Schatten- und Artenschutzgutachten, Planungsleistungen, Erstsicherheit und Gebotsgebühr fallen an, bevor feststeht, ob das Projekt genehmigt wird. Scheitert das Projekt, ist dieser Aufwand verloren; ein Kreditinstitut finanziert ihn regelmäßig nicht. Träger sind Eigenmittel des Entwicklers, Gesellschafterdarlehen oder Mezzaninekapital, oft mit Erfolgsbeteiligung statt laufender Verzinsung.
Bauzeitfinanzierung. Sie setzt Genehmigung und gesicherte Einnahmenseite voraus und wird nach Baufortschritt gegen Nachweise ausgezahlt. Wer einen Förderkredit einplant, muss die Reihenfolge einhalten: Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens zu stellen (Merkblatt 270, Stand 05/2025). Was als Beginn gilt, sagt dieses Merkblatt nicht; die KfW formuliert es in ihren übrigen Programmen so, dass als Vorhabenbeginn grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags gilt, während Planungs- und Beratungsleistungen für sich genommen unschädlich sind (Merkblatt 261, Stand 07/2026). Der kritische Vertrag ist bei einem Windpark regelmäßig der Turbinenliefervertrag. Der Kredit 270 finanziert Windenergieanlagen und Repowering mit bis zu 150 Millionen Euro je Vorhaben; die Abruffrist beträgt 12 Monate nach Zusage und kann für noch nicht ausgezahlte Beträge um höchstens 24 Monate verlängert werden. Eine Zusage, die zu früh eingeholt wird, läuft ins Leere, wenn der Bau erst 40 Monate später beginnt.
Endfinanzierung. Nach Inbetriebnahme, Abnahme und den ersten Abrechnungen wird die Bauzeitfinanzierung in die langfristige Finanzierung überführt. Erst hier trägt der Kapitaldienst sich aus den Einspeiseerlösen, und erst hier greifen die Kennzahlen einer Projektfinanzierung im Betrieb. Am Ende der zwanzig Jahre folgt die Anschlussfinanzierung oder der Weiterbetrieb ohne gesetzliche Vergütung.
Wann eine Bank überhaupt prüft, lässt sich daraus ableiten. Vorgespräche sind in jeder Phase möglich, eine belastbare Kreditprüfung beginnt mit dem Genehmigungsbescheid, weil erst dann Anlagenzahl, Typ, Standorte und Auflagen feststehen. Eine verbindliche Zusage setzt zusätzlich die gesicherte Einnahmenseite voraus, also Zuschlag oder unterzeichneten Abnahmevertrag. Alles davor ist Entwicklungsrisiko und wird als solches finanziert.
Was in die Timeline gehört
- Datum des Genehmigungsbescheids, Ende der Rechtsbehelfsfrist, Stand anhängiger Klagen.
- Gebotstermin und der Stichtag vier Wochen davor, an dem Genehmigung und Registermeldung vorliegen müssen.
- Datum der Zuschlagsbekanntgabe, daraus abgeleitet die Stichtage nach 30, 32, 34 und 36 Monaten.
- Lieferzeit des Anlagenherstellers ab Abschluss des Liefervertrags, abgeglichen mit dem Antragszeitpunkt eines Förderkredits.
- Netzanschluss: Der Netzbetreiber muss unverzüglich und vorrangig anschließen und das Ergebnis der Netzverträglichkeitsprüfung binnen acht Wochen mitteilen (§ 8 EEG); eine gesetzliche Frist für die Herstellung des Anschlusses selbst gibt es nicht. In die Timeline gehört deshalb der zugesagte Termin, nicht der Wunschtermin.
- Bauzeit einschließlich Wegebau und Kranstellflächen, mit Winterpause, wo sie gilt.
- Beim Repowering zusätzlich der Rückbau der Altanlagen und die daraus folgende Erlöslücke, siehe Rückbaufinanzierung.
Eine Timeline, die nur den Baubeginn und die geplante Inbetriebnahme nennt, ist für die Kreditprüfung wertlos. Gefragt ist die Kette der Abhängigkeiten mit den Stichtagen aus den Normen, weil daraus der Mittelabruf, der Beginn des Kapitaldienstes und das Ende der Vergütung folgen.
Welcher Genehmigungsweg an welcher Stelle des Zeitplans greift, ordnet der Genehmigungspfad-Prüfer ein. Die Verfahrensdauern nach Verfahrensart und die Fristen im Einzelnen stehen im Ratgeber zur Repowering-Genehmigung.
Legen Sie den Genehmigungsbescheid im Volltext vor, nicht nur die Deckseite. Die Nebenbestimmungen zu Schall, Schattenwurf und Artenschutz bestimmen den Ertrag, und die Bank liest das Windgutachten gegen sie. Tragen Sie in dieselbe Timeline das Datum der Zuschlagsbekanntgabe ein: Daran hängen der späteste Vergütungsbeginn nach 30 Monaten (§ 36i EEG), die Pönalen (§ 55 EEG) und das Erlöschen nach 36 Monaten (§ 36e EEG). Projektfinanzierungen begleitet Peak Advisors ab einem Volumen von 5.000.000 Euro.
Häufige Fragen
Ab wann ist ein Windprojekt finanzierbar?
Gestuft. Entwicklungskosten trägt vor der Genehmigung Eigen-, Entwickler- oder Mezzaninekapital. Eine belastbare Kreditprüfung beginnt mit dem Bescheid nach § 6 BImSchG, weil erst dann Anlagenzahl, Typ, Standorte und Auflagen feststehen. Eine verbindliche Zusage setzt zusätzlich die gesicherte Einnahmenseite voraus, also Zuschlag oder unterzeichneten Abnahmevertrag.
Wie lange dauert das Genehmigungsverfahren?
Gesetzlich ist nach § 10 Abs. 6a BImSchG innerhalb von sieben Monaten zu entscheiden, im vereinfachten Verfahren innerhalb von drei Monaten, einmalig verlängerbar um bis zu drei Monate. Die Frist läuft erst ab vollständigen Unterlagen. Tatsächlich lag die durchschnittliche Genehmigungsdauer 2025 bei knapp 17 Monaten, 2024 bei rund 23 Monaten (Fachagentur Wind und Solar).
Was unterscheidet erteilte von bestandskräftiger Genehmigung?
Die Klagefrist beträgt einen Monat (§ 74 Abs. 1 VwGO), ohne oder mit fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung ein Jahr (§ 58 Abs. 2 VwGO). Bis dahin bleibt ein Aufhebungsrisiko. Der Bau wird dadurch nicht blockiert: Nach § 63 Abs. 1 BImSchG haben Rechtsbehelfe Dritter gegen Anlagen über 50 Meter Gesamthöhe seit dem 09.07.2024 keine aufschiebende Wirkung, ein Sofortvollzug ist dafür nicht mehr nötig.
Welche Fristen laufen mit dem Zuschlag?
Drei. Der Zahlungsanspruch beginnt spätestens 30 Monate nach Bekanntgabe (§ 36i EEG). Pönalen auf die nicht realisierte Gebotsmenge betragen 10 Euro je Kilowatt nach 30 Monaten, 20 Euro nach 32 und 30 Euro nach 34 Monaten (§ 55 EEG). Nach 36 Monaten erlischt der Zuschlag (§ 36e EEG), verlängerbar um höchstens 18 Monate nur bei Drittanfechtung oder Herstellerinsolvenz.
Welche Finanzierungsstufe passt zu welchem Status?
Bis zur Genehmigung Vorfinanzierung der Entwicklungskosten aus Eigen- oder Mezzaninemitteln. Ab Genehmigung und gesicherter Einnahmenseite die Bauzeitfinanzierung mit Mittelabruf nach Baufortschritt. Nach Inbetriebnahme und Abnahme die Endfinanzierung, deren Kapitaldienst aus den Einspeiseerlösen getragen wird.
Gilt das auch für Repowering-Projekte?
Ja, mit Besonderheiten. Nach § 16b BImSchG sind im Änderungsverfahren nur Anforderungen zu prüfen, soweit erhebliche nachteilige Auswirkungen entstehen können; beim vollständigen Austausch gilt eine Frist von 48 Monaten nach dem Rückbau. In Beschleunigungsgebieten verkürzt § 6b WindBG die Überprüfung der Umweltauswirkungen auf 30 Tage. Zusätzlich gehört der Rückbau mit seiner Erlöslücke in die Timeline.
Quellen
- Bundesministerium der Justiz, § 6 BImSchG, Genehmigungsvoraussetzungen, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 10 BImSchG, Genehmigungsverfahren, Absatz 6a Entscheidungsfristen, Fassung ab 15.08.2025, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 19 BImSchG, vereinfachtes Verfahren, Fassung ab 09.07.2024, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 16b BImSchG, Repowering von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, Fassung ab 15.08.2025, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 63 BImSchG, keine aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen Dritter, Fassung ab 09.07.2024, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 48 VwGO, erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts für Windenergieanlagen über 50 Meter, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 74 VwGO, Klagefrist von einem Monat, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 58 VwGO, Rechtsbehelfsbelehrung und Jahresfrist, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 6b WindBG, Beschleunigungsgebiete, Fristen von 45 und 30 Tagen, Fassung vom 12.08.2025, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 25 EEG, Dauer des Zahlungsanspruchs, 20 Jahre ab Inbetriebnahme, Fassung vom 18.12.2025, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 36 EEG, Gebote für Windenergieanlagen an Land, Frist von vier Wochen, Fassung vom 18.12.2025, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 36e EEG, Erlöschen des Zuschlags nach 36 Monaten, Fassung vom 18.12.2025, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 36i EEG, Dauer des Zahlungsanspruchs, Beginn spätestens nach 30 Monaten, Fassung vom 18.12.2025, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 55 EEG, Pönalen, Fassung vom 18.12.2025, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 8 EEG, Anschlusspflicht des Netzbetreibers, Mitteilung der Netzverträglichkeitsprüfung binnen acht Wochen, Fassung vom 18.12.2025, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesnetzagentur, Ausschreibungsverfahren für Windenergieanlagen an Land: Erstsicherheit 30 Euro je Kilowatt, Gebühr 597 Euro, Fristen und Pönalen, Stand 07.09.2026 Quelle
- Bundesnetzagentur, Pressemitteilung Hohes Wettbewerbsniveau bei der Ausschreibung für Wind an Land zum 1. Mai 2026, Stand 25.06.2026 Quelle
- Fachagentur Wind und Solar, Genehmigungen Wind an Land: durchschnittliche Genehmigungsdauer 2025 knapp 17 Monate, Stand 01/2026 Quelle
- Fachagentur Windenergie an Land, Analyse typischer Verfahrenslaufzeiten von Windenergieprojekten, Stand 06/2023 Quelle
- Volksbank Mittelhessen, Vortrag Windenergietage, Stand Q3/2024, Auszahlungsvoraussetzungen Quelle
- KfW, Merkblatt Kredit Nr. 261, Definition des Vorhabenbeginns, Stand 07/2026 Quelle
- KfW, Merkblatt Kredit Nr. 270 Erneuerbare Energien Standard, Stand 05/2025 Quelle
Alle Angaben mit Stand 13.09.2026. Diese Seite erklärt Begriffe und Mechanik, sie ersetzt keine Beratung im Einzelfall.