Die Bauträgerfinanzierung finanziert den Ankauf eines Grundstücks und die Errichtung eines Bauvorhabens, das der Bauträger im eigenen Namen und auf eigene Rechnung errichtet und an Erwerber veräußert. Zurückgeführt wird sie aus den Kaufpreisraten der Erwerber. Deren Fälligkeit ist nicht frei verhandelbar: § 650v BGB lässt Abschlagszahlungen nur zu, soweit eine Verordnung sie vorsieht. Das ist die Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen. Sie knüpft an den Ratenplan in § 3 Abs. 2 der Makler- und Bauträgerverordnung an. Dieser Ratenplan bestimmt den Zahlungsstrom, mit dem die Bank rechnet.
Der rechtliche Rahmen
Der Bauträgervertrag ist in § 650u BGB geregelt. Er verbindet die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder vergleichbaren Bauwerks mit der Pflicht, dem Erwerber das Eigentum am Grundstück zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu bestellen. Für den Bauteil gilt Werkvertragsrecht, für die Eigentumsübertragung Kaufrecht. § 650v BGB knüpft daran unmittelbar an: Abschlagszahlungen darf der Unternehmer nur verlangen, soweit sie gemäß einer Verordnung auf Grund von Artikel 244 EGBGB vereinbart sind. Das ist die Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen. Sie knüpft an den Ratenplan in § 3 Abs. 2 der Makler- und Bauträgerverordnung an. Der Bauträger kann den Zahlungsplan also nicht frei mit dem Erwerber aushandeln.
Wer als Bauträger Vermögenswerte von Erwerbern verwendet, braucht nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a GewO eine Erlaubnis. Auf Grundlage der Verordnungsermächtigung in § 34c Abs. 3 GewO regelt die Makler- und Bauträgerverordnung, unter welchen Voraussetzungen und in welchen Schritten der Bauträger überhaupt Geld entgegennehmen darf. Für die Finanzierung ist das die entscheidende Norm, weil sie den Rückfluss taktet.
Hinzu kommt eine laufende Nachweispflicht. Nach § 16 MaBV muss der Bauträger die Einhaltung seiner Verpflichtungen für jedes Kalenderjahr prüfen lassen und den Prüfungsbericht der zuständigen Behörde bis spätestens zum 31. Dezember des darauffolgenden Jahres übermitteln. Der Bericht dokumentiert, ob frühere Vorhaben nach den Regeln der Verordnung abgewickelt wurden, und ist damit ein Nachweis, der im Kreditgespräch verfügbar sein sollte. Die Vorschrift wurde zuletzt zum 01.08.2026 geändert.
Der Ratenplan nach § 3 Abs. 2 MaBV
Der Bauträger darf bis zu sieben Teilbeträge entsprechend dem Bauablauf entgegennehmen. Er stellt sie aus den in § 3 Abs. 2 MaBV genannten Vomhundertsätzen zusammen. Die erste Rate bemisst sich nach der Vertragssumme, alle weiteren nach der restlichen Vertragssumme. Die dreizehn Vomhundertsätze sind Bausteine, keine Pflichtraten: Aus ihnen dürfen höchstens sieben Teilbeträge gebildet werden.
| Bautenstand | Satz | Bezugsgröße |
|---|---|---|
| Nach Beginn der Erdarbeiten | 30 % | Vertragssumme, beim Erbbaurecht 20 % |
| Rohbaufertigstellung, einschließlich Zimmererarbeiten | 40 % | restliche Vertragssumme |
| Herstellung der Dachflächen und Dachrinnen | 8 % | restliche Vertragssumme |
| Rohinstallation Heizung, Sanitär, Elektro, drei gesonderte Teilbeträge | je 3 % | restliche Vertragssumme |
| Fenstereinbau, einschließlich Verglasung | 10 % | restliche Vertragssumme |
| Innenputz, ausgenommen Beiputzarbeiten | 6 % | restliche Vertragssumme |
| Estrich | 3 % | restliche Vertragssumme |
| Fliesenarbeiten im Sanitärbereich | 4 % | restliche Vertragssumme |
| Bezugsfertigkeit, Zug um Zug gegen Besitzübergabe | 12 % | restliche Vertragssumme |
| Fassadenarbeiten | 3 % | restliche Vertragssumme |
| Vollständige Fertigstellung | 5 % | restliche Vertragssumme |
Ein Rechenbeispiel zur Bezugsgröße: Bei einer Vertragssumme von 500.000 € entfallen auf die erste Rate 150.000 €. Die restliche Vertragssumme beträgt dann 350.000 €. Die Rate nach Rohbaufertigstellung beläuft sich folglich auf 140.000 €, nicht auf 200.000 €. Wer diese Bezugsgröße in der Kalkulation verwechselt, rechnet mit zu hohen Raten.
Grundstücksankauf und Baufortschrittsfinanzierung
Die Finanzierung hat zwei Phasen. Der Grundstücksankauf ist eine einmalige Auszahlung, näher an einer klassischen Immobilienfinanzierung. Die Bauphase ähnelt einer Projektfinanzierung. Zurückgeführt wird der Kredit aus den MaBV-Raten der Erwerber. Fällig werden diese Raten erst mit dem jeweiligen Baufortschritt.
Legen Sie deshalb die Kostenseite so vollständig vor wie die Erlösseite: geprüfte Kostenberechnung, Generalunternehmervertrag oder gesicherte Gewerkevergabe, Bauzeitenplan, Baugenehmigung und Referenzen aus abgeschlossenen Vorhaben.
Vorverkaufsquote, Freistellung und Sicherheiten
Die Vorverkaufsquote ist der Anteil bereits notariell verkaufter Einheiten, den eine Bank als Voraussetzung für die Auszahlung der Baukosten vereinbaren kann. Eine allgemeingültige Quote haben wir in keiner amtlichen Quelle gefunden. Wir nennen hier deshalb keinen Prozentwert.
Belegbar ist dagegen die Freistellung. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 MaBV darf der Bauträger Vermögenswerte nur entgegennehmen, wenn die Freistellung des Vertragsobjekts von allen Grundpfandrechten gesichert ist, die der Vormerkung des Erwerbers im Rang vorgehen oder gleichstehen und nicht übernommen werden sollen, und zwar auch für den Fall, dass das Bauvorhaben nicht vollendet wird. Hinzu kommen nach § 3 Abs. 1 die Rechtswirksamkeit des Vertrags, die an vereinbarter Rangstelle eingetragene Auflassungsvormerkung und die erteilte Baugenehmigung.
Für die finanzierende Bank steht die entscheidende Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 2 MaBV. Für den Fall, dass das Bauvorhaben nicht vollendet wird, kann sich der Kreditgeber vorbehalten, an Stelle der Freistellung alle vom Erwerber vertragsgemäß geleisteten Zahlungen bis zum anteiligen Wert des Vertragsobjekts zurückzuzahlen. Welche der beiden Varianten die Freistellungserklärung wählt, entscheidet darüber, was die Bank im Abbruchszenario schuldet. Die Erklärung gehört deshalb in die Kreditverhandlung und nicht erst auf den Notartisch.
Alternativ eröffnet § 7 MaBV den Weg über eine Sicherheitsleistung. Wer für alle etwaigen Ansprüche des Erwerbers auf Rückgewähr oder Auszahlung seiner Vermögenswerte Sicherheit leistet, ist von den Verpflichtungen des § 3 Abs. 1 und 2, des § 4 Abs. 1 und der §§ 5 und 6 MaBV freigestellt. § 7 Abs. 1 verweist für die Form auf § 2 Abs. 2 MaBV: In Betracht kommt die Bürgschaft einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder eines zur Bürgschaftsversicherung befugten Versicherungsunternehmens, wobei die Bürgschaftserklärung den Verzicht auf die Einrede der Vorausklage enthalten muss. Bei Grundstückseigentum ist die Sicherheit aufrechtzuerhalten, bis die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 MaBV erfüllt sind und das Vertragsobjekt vollständig fertiggestellt ist.
Beratung und Volumen
Bauträgervorhaben berät Peak Advisors ab 1.000.000 € Vorhabensvolumen. Sinnvoll ist die Ansprache, bevor der Grundstückskaufvertrag beurkundet ist. Zu diesem Zeitpunkt lassen sich Kalkulation, Eigenkapitaleinsatz und Sicherheitenstruktur noch auf die Anforderungen der in Frage kommenden Institute ausrichten. Nach der Beurkundung ist der Rahmen weitgehend gesetzt.
Legen Sie den Ratenplan des Kaufvertrags und den Auszahlungsplan der Bank nebeneinander auf eine Zeitachse, bevor Sie den ersten Vertrag beurkunden. Jede Lücke zwischen Baufortschritt und Ratenfälligkeit müssen Sie zwischenfinanzieren, und genau dort entstehen die teuren Überraschungen. Klären Sie außerdem früh, ob die Freistellungserklärung der Bank den Rückzahlungsvorbehalt des § 3 Abs. 1 Satz 2 MaBV enthält und ob sie in der Form vorliegt, die der Notar für die Fälligkeitsmitteilung benötigt. Peak Advisors begleitet diese Abstimmung zwischen Bank, Notar und Bauträger ab einem Finanzierungsvolumen von 1.000.000 €.
Häufige Fragen
Was ist eine Bauträgerfinanzierung?
Sie finanziert Grundstücksankauf und Errichtung eines Bauvorhabens, das der Bauträger im eigenen Namen errichtet und an Erwerber veräußert. Zurückgeführt wird sie aus den Kaufpreisraten der Erwerber. Deren Fälligkeit richtet sich nach dem Ratenplan in § 3 Abs. 2 der Makler- und Bauträgerverordnung. § 650v BGB lässt Abschlagszahlungen nur nach einer Verordnung zu, der Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen. Sie knüpft an diesen Ratenplan an.
Wie viele Raten darf ein Bauträger verlangen?
Nach § 3 Abs. 2 MaBV bis zu sieben Teilbeträge entsprechend dem Bauablauf. Sie werden aus den dort genannten dreizehn Vomhundertsätzen zusammengesetzt, etwa 30 Prozent der Vertragssumme nach Beginn der Erdarbeiten und 40 Prozent der restlichen Vertragssumme nach Rohbaufertigstellung.
Worauf beziehen sich die Prozentsätze im Ratenplan?
Die erste Rate von 30 Prozent, beim Erbbaurecht 20 Prozent, bezieht sich auf die Vertragssumme. Alle weiteren Sätze beziehen sich nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 MaBV auf die restliche Vertragssumme. Bei 500.000 € Vertragssumme sind das 150.000 € für die erste Rate und 140.000 € für die Rohbaurate.
Was ist eine Freistellungserklärung nach § 3 MaBV?
Die Erklärung der finanzierenden Bank, das Vertragsobjekt von ihren Grundpfandrechten freizustellen. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 MaBV muss die Freistellung von allen Grundpfandrechten gesichert sein, die der Vormerkung des Erwerbers im Rang vorgehen oder gleichstehen und nicht übernommen werden sollen, auch für den Fall, dass das Bauvorhaben nicht vollendet wird. Nach Satz 2 kann sich der Kreditgeber für diesen Fall vorbehalten, statt freizustellen die geleisteten Zahlungen bis zum anteiligen Wert des Objekts zurückzuzahlen.
Welche Vorverkaufsquote verlangen Banken?
Eine allgemeingültige Quote haben wir in keiner amtlichen Quelle gefunden. Deshalb nennen wir hier keinen Prozentwert. Die Quote ist Teil des einzelnen Kreditvertrags.
Muss ein Bauträger einen Prüfungsbericht vorlegen?
Ja. Nach § 16 MaBV muss der Bauträger die Einhaltung seiner Verpflichtungen für jedes Kalenderjahr prüfen lassen und den Bericht der zuständigen Behörde bis spätestens zum 31. Dezember des darauffolgenden Jahres übermitteln. Peak Advisors berät Bauträgervorhaben ab 1.000.000 € Vorhabensvolumen, sinnvollerweise vor der Beurkundung des Grundstückskaufvertrags. Die Finanzierung übernimmt auf Wunsch Sperling Baufinanzierung, das Finanzierungsbüro von Christian Sperling.
Quellen
- Bundesministerium der Justiz, § 3 Makler- und Bauträgerverordnung, Besondere Sicherungspflichten für Bauträger, Ratenplan, Fassung vom 01.01.2013, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 2 Makler- und Bauträgerverordnung, Sicherheitsleistung und Versicherung, Fassung vom 01.08.2026, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 7 Makler- und Bauträgerverordnung, Ausnahmevorschrift, Freistellung durch Sicherheitsleistung, Fassung vom 01.08.2026, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 16 Makler- und Bauträgerverordnung, Prüfungen, Fassung vom 01.08.2026, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 34c Gewerbeordnung, Erlaubnispflicht für Bauträger und Verordnungsermächtigung, Fassung vom 24.07.2026, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 650u BGB, Bauträgervertrag, anwendbare Vorschriften, Fassung vom 01.01.2018, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 650v BGB, Abschlagszahlungen beim Bauträgervertrag, Fassung vom 01.01.2018, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, Makler- und Bauträgerverordnung, amtliche Gesamtfassung, Stand 07.09.2026 Quelle
- IHK für München und Oberbayern, Merkblatt Berufspflichten nach § 34c GewO und MaBV, Abschnitte zu § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 und 2, § 7 und § 16 MaBV, Stand 24.07.2026, abgerufen am 20.09.2026 Quelle
- IHK Hannover, Prüfungspflicht für Bauträger und Baubetreuer nach § 16 MaBV, Prüfung für jedes Kalenderjahr und Vorlage bis 31. Dezember des Folgejahres, Stand 30.07.2026, abgerufen am 20.09.2026 Quelle
- IHK Region Stuttgart, Selbstständig als Bauträger oder Baubetreuer, Begriff des Bauträgers nach § 34c GewO, abgerufen am 20.09.2026 Quelle
- Deutscher Bundestag, Drucksache 18/8486, Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts, Bauträgervertrag und Abschlagszahlungen (im Entwurf §§ 650t, 650u BGB-E), Artikel 4 zur Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen, Seiten 20 und 21, abgerufen am 20.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen vom 23.05.2001, § 1, Anknüpfung an § 3 Abs. 2 MaBV Quelle
Alle Angaben mit Stand 20.09.2026. Diese Seite erklärt Begriffe und Mechanik, sie ersetzt keine Beratung im Einzelfall.