Eine Unternehmensbewertung ermittelt den Wert eines Unternehmens zu einem Stichtag. Der maßgebliche Berufsstandard ist IDW S 1 in der Fassung 2026: am 11.02.2026 vom Fachausschuss für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft verabschiedet, am 08.04.2026 veröffentlicht und auf Bewertungsstichtage nach der Veröffentlichung anzuwenden. Daneben steht für Erbschaft- und Schenkungsteuerzwecke das vereinfachte Ertragswertverfahren nach §§ 199 bis 203 BewG mit einem gesetzlich festgelegten Kapitalisierungsfaktor von 13,75. Beide Wege führen zu unterschiedlichen Zahlen, und keine davon ist der Kaufpreis.
Wertkonzepte und Anlass
Der Wert eines Unternehmens ist keine Eigenschaft des Unternehmens, sondern das Ergebnis einer Fragestellung. Wer bewertet, muss zuerst sagen, für wen und wozu. IDW S 1 i.d.F. 2026 unterscheidet deshalb drei Wertkonzepte: den objektivierten Unternehmenswert, der ohne Bezug zu einer bestimmten Partei aus dem Unternehmen heraus abgeleitet wird, den plausibilisierten Entscheidungswert einer konkreten Partei mit ihren eigenen Möglichkeiten und Absichten und den Einigungswert, den der Wirtschaftsprüfer als Schiedsgutachter oder Vermittler zwischen zwei Parteien feststellt. Der Standard umfasst 183 Textziffern in dreizehn Abschnitten gegenüber 179 Textziffern in neun Abschnitten der Fassung 2008.
Die Neufassung IDW S 1 i.d.F. 2026 wurde am 11.02.2026 vom Fachausschuss für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) verabschiedet, am 23.02.2026 vom Fachausschuss Unternehmensberichterstattung und am 24.02.2026 vom Hauptfachausschuss billigend zur Kenntnis genommen und am 08.04.2026 in IDW Life 04/2026 veröffentlicht. Sie löst die achtzehn Jahre alte Fassung von 2008 ab und ist erstmals auf Bewertungsstichtage nach der Veröffentlichung anzuwenden; eine frühere Anwendung ist zulässig, wenn sie im Bewertungsauftrag ausdrücklich vereinbart wird.
Drei Änderungen betreffen die Praxis unmittelbar. Erstens tritt an die Stelle des subjektiven Entscheidungswerts der plausibilisierte Entscheidungswert; die Parteiperspektive bleibt, die Planung dahinter wird aber ausdrücklich beurteilt. Zweitens knüpft der Standard den Umfang der Plausibilitätsbeurteilung an die Rolle des Wirtschaftsprüfers und unterscheidet danach drei Berichtsformen: das Gutachten mit vollumfänglicher Beurteilung, die Stellungnahme mit ausreichender Beurteilung und die bloße Wertberechnung ohne oder mit nur geringer Beurteilung. Wer ein Papier vorgelegt bekommt, sollte zuerst nachsehen, welche dieser drei Formen darauf steht; eine Wertberechnung ist kein Gutachten, auch wenn eine Zahl darunter steht. Drittens entfällt die Unterscheidung zwischen echten und unechten Synergien zugunsten einer betriebswirtschaftlichen Betrachtung. Hinzu kommt eine Verschiebung bei den Verfahren selbst: Die Neufassung behandelt die Multiplikatorverfahren deutlich ausführlicher als die Fassung 2008 und erkennt den Substanzwert erstmals als mögliche Bewertungsmethode an, statt ihn nur als Hilfsgröße zu führen. Für die Ableitung der Renditeforderung nennt sie das Tax-CAPM ausdrücklich, wenn die Zahlungsströme um persönliche Steuern gemindert sind.
Für die Steuer gilt eine eigene Systematik. Für Erbschaft- und Schenkungsteuerzwecke darf das vereinfachte Ertragswertverfahren nach § 199 BewG angewendet werden, solange es nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt. Es ist ein Bewertungsverfahren des Steuerrechts, kein Marktwertverfahren.
Die Verfahren im Überblick
| Verfahren | Bezugsgröße | Typischer Anlass |
|---|---|---|
| Ertragswertverfahren | künftige Nettozuflüsse an die Anteilseigner, diskontiert | Gutachten, Gesellschafterauseinandersetzung, Erbteilung |
| DCF-Verfahren (WACC, APV, Equity) | künftige Cashflows, diskontiert | Transaktionen, kapitalmarktnahe Fälle |
| Multiplikatorverfahren | Umsatz oder EBITDA mal Faktor | Plausibilisierung, erste Einordnung |
| Vereinfachtes Ertragswertverfahren | Jahresertrag mal 13,75 | Erbschaft- und Schenkungsteuer |
| Substanzwert | Summe der gemeinen Werte der Einzelwirtschaftsgüter abzüglich Schulden | Mindestwert im Steuerrecht, nach IDW S 1 i.d.F. 2026 auch eigenständige Methode |
| Liquidationswert | Veräußerungserlöse abzüglich Schulden und Liquidationskosten | Untergrenze bei fehlender Ertragskraft |
Ertragswertverfahren und DCF
Beide Verfahren sind Zukunftserfolgswertverfahren: Sie diskontieren erwartete finanzielle Überschüsse auf den Bewertungsstichtag. Das Ertragswertverfahren setzt unmittelbar an den Nettozuflüssen an die Anteilseigner an und diskontiert mit den Eigenkapitalkosten. Die DCF-Verfahren zerlegen die Rechnung: Der WACC-Ansatz diskontiert den Free Cashflow des unverschuldeten Unternehmens mit den gewogenen Gesamtkapitalkosten und zieht anschließend die Nettofinanzverbindlichkeiten ab; der APV-Ansatz bewertet zuerst das unverschuldete Unternehmen und addiert den Wertbeitrag der Fremdfinanzierung; der Equity-Ansatz diskontiert wie das Ertragswertverfahren die Zuflüsse an die Eigner. Bei gleichen Annahmen über Überschüsse, Finanzierung und Steuern führen alle Wege zum selben Ergebnis. Sie unterscheiden sich in der Rechenlogik, nicht im Wert. Wer zwei Gutachten mit unterschiedlichen Zahlen vergleicht, sucht die Abweichung deshalb nicht im Verfahren, sondern in der Planung und im Zinssatz. Was in die Planung eingeht, ist der Cashflow, nicht der Bilanzgewinn.
Der Wert zerfällt in aller Regel in zwei Teile: die Detailplanungsphase von drei bis fünf Jahren und die ewige Rente danach. Die ewige Rente trägt bei normal wachsenden Unternehmen den größeren Teil des Werts. IDW S 1 i.d.F. 2026 verlangt deshalb ausdrücklich, den Übergang zwischen Detailplanung und ewiger Rente zu modellieren, statt im letzten Planjahr abzubrechen und fortzuschreiben. Wer ein Gutachten prüft, prüft diese Übergangsphase und den Wachstumsabschlag zuerst.
Multiplikatorverfahren
Die marktpreisorientierten Verfahren leiten den Wert nicht aus der eigenen Planung ab, sondern aus Preisen für vergleichbare Unternehmen: aus Börsenkursen (trading multiples) oder aus bezahlten Kaufpreisen (transaction multiples). Üblich sind Faktoren auf das EBITDA, seltener auf Umsatz oder EBIT. Ein Umsatzmultiplikator ist die schwächste Variante, weil er die Kostenstruktur ausblendet.
Zwei Fehler sind verbreitet. Erstens der Vergleich eines Unternehmenswerts (Enterprise Value) aus dem Multiplikator mit einem Eigenkapitalpreis: Der EBITDA-Multiplikator liefert den Wert des Gesamtkapitals; die Nettofinanzverbindlichkeiten sind noch abzuziehen. Zweitens der Vergleich mit börsennotierten Gesellschaften ohne Abschlag für die fehlende Fungibilität und für die Inhaberabhängigkeit eines mittelständischen Betriebs. Für die Bewertung selbst taugen Multiplikatoren als Plausibilisierung, nicht als Grundlage.
Substanzwert und Liquidationswert
Der Substanzwert ist die Summe der Werte der einzelnen Wirtschaftsgüter abzüglich der Schulden. Er ist kein Zukunftserfolgswert und bildet die Ertragskraft nicht ab. Im Steuerrecht hat er dennoch eine feste Funktion: Nach § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG darf der Substanzwert als Mindestwert nicht unterschritten werden. Ein steuerlicher Ertragswert unterhalb der Substanz wird also auf die Substanz angehoben.
Der Liquidationswert ist der Erlös aus der Einzelveräußerung aller Vermögensgegenstände abzüglich Schulden, Liquidationskosten, Sozialplan und Steuern. Er ist die Wertuntergrenze für den Fall, dass die Fortführung wirtschaftlich nicht sinnvoll ist: Liegt der Barwert der Fortführung unter dem Liquidationswert, ist der Liquidationswert der Unternehmenswert. Für die Finanzierung ist er die interessantere der beiden Größen, weil er der Bank sagt, was im schlechten Fall übrig bleibt. Die Positionen, aus denen er sich zusammensetzt, stehen im Jahresabschluss nicht mit ihren Veräußerungswerten, sondern zu fortgeführten Anschaffungskosten; die Umrechnung ist Gutachterarbeit.
Der Kapitalisierungszinssatz
Der Zinssatz entscheidet den Wert stärker als jede einzelne Planzahl. Eine Änderung um einen halben Prozentpunkt verschiebt bei einer ewigen Rente den Wert im zweistelligen Prozentbereich. Er wird nicht geschätzt, sondern aus Kapitalmarktdaten zusammengesetzt.
| Bestandteil | Herkunft | Stand |
|---|---|---|
| Basiszinssatz | Zinsstrukturkurve für Bundeswertpapiere, Parameterschätzung der Deutschen Bundesbank in Svensson-Form, Dreimonatsdurchschnitt | gerundet 3,75 Prozent zum 01.09.2026 (ungerundet 3,63 Prozent), Ermittlung Kleeberg |
| Marktrisikoprämie | Empfehlung des FAUB des IDW | 5,25 bis 6,75 Prozent vor persönlichen Steuern, 4,5 bis 5,75 Prozent nach persönlichen Steuern, beschlossen am 16.09.2025 |
| Betafaktor | Peer-Group-Ableitung aus Kapitalmarktdaten, unverschuldet und auf die Zielkapitalstruktur angepasst | fallbezogen, keine institutionelle Veröffentlichung |
| Wachstumsabschlag | Annahme des Gutachters für die ewige Rente | fallbezogen, zu begründen |
Zum Basiszinssatz ist die Arbeitsteilung genau zu benennen. Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht arbeitstäglich Schätzwerte der Zinsstruktur am Rentenmarkt in Gestalt von sechs Parametern, Beta0 bis Beta3 sowie Tau1 und Tau2. Grundlage sind nach der methodischen Fußnote der Kapitalmarktstatistik „die Kurse von Bundesanleihen, Bundesobligationen und Bundesschatzanweisungen mit Restlaufzeiten von mindestens drei Monaten"; die Zinsen werden „mit Hilfe eines nichtlinearen, parametrischen Ansatzes geschätzt". Die Bundesbank nennt das Verfahren in dieser Publikation nicht beim Namen; die Sechs-Parameter-Form ist die von Svensson, und die Bewertungspraxis spricht deshalb von der Svensson-Methode. Aus diesen Parametern berechnet der Anwender selbst die laufzeitäquivalente Rendite und mittelt sie über drei Monate. Die Bundesbank veröffentlicht also keinen Basiszinssatz nach IDW S 1, sondern die Daten dafür. Der oben genannte Wert stammt aus der laufenden Ermittlung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und ist als Fremdangabe gekennzeichnet.
Zur Marktrisikoprämie: Der FAUB hat seine Empfehlung in der Sitzung am 16.09.2025 auf 5,25 bis 6,75 Prozent vor persönlichen Steuern gesenkt; zuvor galten seit 2019 6,0 bis 8,0 Prozent. Das ist eine Empfehlung des Berufsstands, keine Rechtsnorm und keine amtliche Statistik. Wer sie anwendet, nennt die Bandbreite und begründet die Wahl innerhalb der Bandbreite.
Das vereinfachte Ertragswertverfahren, durchgerechnet
Das vereinfachte Ertragswertverfahren ist die seltene Stelle, an der eine Rechengröße im Gesetz steht. § 203 Abs. 1 BewG lautet: „Der in diesem Verfahren anzuwendende Kapitalisierungsfaktor beträgt 13,75." Nach § 203 Abs. 2 BewG kann das Bundesministerium der Finanzen ihn durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates an die Entwicklung der Zinsstrukturdaten anpassen; davon ist bislang kein Gebrauch gemacht worden. Die Fassung stammt aus dem Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 04.11.2016 und gilt rückwirkend für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2015. Vorher war der Faktor variabel und aus dem Basiszins abgeleitet: Für Bewertungsstichtage im Jahr 2015 ergab sich aus einem Basiszins von 1,10 Prozent ein Faktor von 17,8571 (BMF-Schreiben vom 04.01.2016, BStBl I S. 5). Der Gesetzgeber hat diese Kopplung an den Kapitalmarkt gekappt, weil sie bei sinkenden Zinsen zu Werten führte, die er für zu hoch hielt. Damit ist der steuerliche Ertragswert seit 2016 zinsunabhängig, während der Wert nach IDW S 1 mit jedem Zinsschritt mitwandert. Wer beide Ergebnisse nebeneinanderlegt, vergleicht deshalb zwei Größen, die verschiedenen Gesetzen folgen.
Der Rechenweg steht in §§ 200 bis 202 BewG. Nach § 200 Abs. 1 BewG ist der Ertragswert der nachhaltig erzielbare Jahresertrag multipliziert mit dem Kapitalisierungsfaktor. Der Jahresertrag ergibt sich nach § 201 Abs. 2 BewG aus dem Durchschnitt der Betriebsergebnisse der letzten drei vor dem Bewertungsstichtag abgelaufenen Wirtschaftsjahre; ist das laufende Wirtschaftsjahr für die künftigen Erträge bedeutsam, tritt es an die Stelle des ältesten. Hat sich der Charakter des Unternehmens im Dreijahreszeitraum nachhaltig verändert, ist der Zeitraum nach § 201 Abs. 3 BewG zu verkürzen. § 202 Abs. 1 BewG korrigiert das Betriebsergebnis, unter anderem um Sonderabschreibungen, um einmalige Veräußerungsverluste und -gewinne und um den Ertragsteueraufwand; abzuziehen ist außerdem „ein angemessener Unternehmerlohn, soweit in der bisherigen Ergebnisrechnung kein solcher berücksichtigt worden ist". § 202 Abs. 3 BewG kürzt ein positives Betriebsergebnis pauschal um 30 Prozent für die Ertragsteuerbelastung.
| Schritt | Betrag |
|---|---|
| Betriebsergebnis Jahr 1 | 320.000 € |
| Betriebsergebnis Jahr 2 | 380.000 € |
| Betriebsergebnis Jahr 3 | 350.000 € |
| Durchschnitt der drei Jahre | 350.000 € |
| abzüglich angemessener Unternehmerlohn | 120.000 € |
| Zwischenergebnis | 230.000 € |
| abzüglich 30 Prozent Ertragsteuerpauschale | 69.000 € |
| Jahresertrag | 161.000 € |
| Ertragswert, 161.000 € mal 13,75 | 2.213.750 € |
Die 30-Prozent-Pauschale ist eine grobe Näherung an Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer, und sie wird gröber. Nach § 23 Abs. 1 KStG in der Fassung des Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm vom 14.07.2025 beträgt die Körperschaftsteuer bis zum Veranlagungszeitraum 2027 noch 15 Prozent, für 2028 dann 14 Prozent und sinkt bis 2032 in Jahresschritten auf 10 Prozent. Der Pauschalsatz des § 202 Abs. 3 BewG folgt dieser Absenkung nicht. Je weiter die Körperschaftsteuer fällt, desto stärker unterzeichnet das vereinfachte Verfahren den Jahresertrag, solange der Gesetzgeber die Pauschale nicht anpasst.
Zwei Randbedingungen begrenzen das Ergebnis nach oben und nach unten. Nach § 200 Abs. 2 BewG wird nicht betriebsnotwendiges Vermögen aus dem Ertragswert herausgenommen und gesondert mit dem gemeinen Wert angesetzt; dasselbe gilt nach § 200 Abs. 4 BewG für Wirtschaftsgüter, die innerhalb von zwei Jahren vor dem Bewertungsstichtag eingelegt wurden. Nach unten begrenzt § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG durch den Substanzwert als Mindestwert.
Wichtiger ist die Rangfolge davor. Nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG ist der gemeine Wert vorrangig aus Verkäufen unter fremden Dritten abzuleiten, die weniger als ein Jahr zurückliegen. Erst wenn solche Verkäufe fehlen, kommt eine Ertragswertermittlung überhaupt in Betracht, und das vereinfachte Verfahren ist davon nur eine mögliche Ausprägung. Ein tatsächlich gezahlter Kaufpreis schlägt also den Rechenweg. Das ist der Grund, warum das vereinfachte Ertragswertverfahren im Erbfall oft, beim Unternehmenskauf aber fast nie das maßgebliche Verfahren ist.
Was die Bank aus dem Wert liest
Ein Kreditinstitut finanziert keinen Wert, sondern einen Kapitaldienst. Der Gutachtenwert ist für die Kreditentscheidung eine Nebengröße; entscheidend ist, ob der operative Überschuss Zins und Tilgung deckt. Diese Frage beantwortet nicht der Unternehmenswert, sondern der Kapitaldienstdeckungsgrad.
Aus dem Gutachten liest die Bank drei Dinge. Erstens die Plausibilität der Planung: Woher kommen die Überschüsse, auf denen der Wert beruht, welche Annahmen tragen sie, und was passiert bei einem Rückgang um zwanzig Prozent. Zweitens die Zusammensetzung des Werts. Ein Wert, der überwiegend auf dem Geschäfts- oder Firmenwert beruht, liefert keine Sicherheit: Der Goodwill ist der Teil des Kaufpreises, der im Verwertungsfall verschwindet, weil er nur im laufenden Betrieb existiert. Er ist damit der unbesicherte Teil der Finanzierung und muss durch Eigenkapital, durch eine Bürgschaft oder durch ein Verkäuferdarlehen unterlegt werden. Drittens die Abhängigkeiten: von einer Person, von einem Großkunden, von einem Standort, von einem auslaufenden Vertrag.
Dass die Bank diese Unterlagen überhaupt verlangt, ist keine Frage der Höflichkeit. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 KWG darf ein Kreditinstitut einen Kredit, der insgesamt 1.500.000 Euro oder 10 Prozent seines Kernkapitals nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überschreitet, nur gewähren, wenn es sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers offenlegen lässt. Die Schwelle liegt seit dem 31.03.2026 bei 1.500.000 Euro; zuvor waren es 750.000 Euro. Ein Bewertungsgutachten ersetzt diese Offenlegung nicht, es ergänzt sie.
Deshalb weicht der finanzierbare Betrag regelmäßig vom Gutachtenwert ab, und zwar nach unten. Der Wert bestimmt die Verhandlungsposition, die Ertragskraft bestimmt die Kredithöhe. Die Prüfung der zugrunde liegenden Zahlen gehört in die Due Diligence; die Struktur des Erwerbs, also Share Deal oder Asset Deal, entscheidet daneben über Abschreibungsvolumen und Sicherheitenlage.
Für Arztpraxen gilt eine eigene Rechnung. Dort wird nicht nach IDW S 1 bewertet, sondern nach dem modifizierten Ertragswertverfahren der Hinweise zur Bewertung von Arztpraxen, die Bundesärztekammer und Kassenärztliche Bundesvereinigung gemeinsam herausgeben. Der Ablauf, der kalkulatorische Arztlohn und die Rechtsprechung zum Wegfall des Patientenstamms stehen in Praxisübernahme und Goodwill.
Wo die Belege enden
Eine amtliche Multiplikatorentabelle nach Branchen veröffentlicht keine Stelle. Die im Markt kursierenden EBITDA-Faktoren stammen von Verlagen, Beratungshäusern und Verbänden mit eigener Methodik, eigener Stichprobe und eigener Definition der Bezugsgröße; sie sind untereinander nicht vergleichbar und taugen nicht als Bewertungsgrundlage. Wer einen solchen Faktor zitiert, muss Herausgeber, Erhebungszeitraum und Definition mitliefern, sonst ist die Zahl wertlos.
Belegt ist dagegen, was die Übergabewilligen selbst erwarten. Nach dem Nachfolge-Monitoring Mittelstand 2025 von KfW Research streben die Nachfolgeplaner im Mittelstand einen Kaufpreis an, der im Durchschnitt beim 1,2-fachen und im Median beim 0,6-fachen ihres Jahresumsatzes liegt. Der Abstand zwischen Durchschnitt und Median zeigt, wie schief die Verteilung ist: Wenige hohe Vorstellungen ziehen den Mittelwert nach oben, die Hälfte der Planer bleibt unter dem 0,6-fachen. Das sind Erwartungen der Verkäuferseite, keine erzielten Preise und kein Bewertungsmaßstab.
Lassen Sie das Bewertungsgutachten vor dem Bankgespräch um eine Überleitung ergänzen: von den Überschüssen, die den Wert tragen, zum verfügbaren Kapitaldienst nach Investitionen und Steuern. Diese Brücke fehlt in vielen Gutachten, weil sie für den Bewertungszweck nicht nötig ist; für die Kreditentscheidung ist sie der entscheidende Teil. Prüfen Sie zugleich, welche Berichtsform nach IDW S 1 i.d.F. 2026 auf dem Papier steht: Gutachten, Stellungnahme oder bloße Wertberechnung. Peak Advisors nutzt die Bewertung als Ausgangspunkt und prüft daraus den Kapitalbedarf, nicht umgekehrt; beraten wird ab 250.000 Euro Vorhabensvolumen.
Häufige Fragen
Welcher Standard gilt aktuell für Unternehmensbewertungen?
IDW S 1 in der Fassung 2026. Der Fachausschuss für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft des IDW hat die Neufassung am 11.02.2026 verabschiedet, der Hauptfachausschuss sie am 24.02.2026 billigend zur Kenntnis genommen; veröffentlicht wurde sie am 08.04.2026. Sie ist auf Bewertungsstichtage nach der Veröffentlichung anzuwenden und löst die Fassung von 2008 ab. Eine frühere Anwendung ist zulässig, wenn sie im Bewertungsauftrag ausdrücklich vereinbart wird.
Wie funktioniert das vereinfachte Ertragswertverfahren?
Der nachhaltig erzielbare Jahresertrag wird mit dem Kapitalisierungsfaktor multipliziert (§ 200 Abs. 1 BewG). Der Jahresertrag ist der Durchschnitt der Betriebsergebnisse der letzten drei vor dem Bewertungsstichtag abgelaufenen Wirtschaftsjahre (§ 201 Abs. 2 BewG), gekürzt um einen angemessenen Unternehmerlohn (§ 202 Abs. 1 BewG) und pauschal um 30 Prozent Ertragsteuern (§ 202 Abs. 3 BewG). Nicht betriebsnotwendiges Vermögen wird nach § 200 Abs. 2 BewG gesondert angesetzt.
Wie hoch ist der Kapitalisierungsfaktor nach dem Bewertungsgesetz?
Er beträgt 13,75. § 203 Abs. 1 BewG lautet: „Der in diesem Verfahren anzuwendende Kapitalisierungsfaktor beträgt 13,75.“ Der feste Faktor gilt seit dem Gesetz vom 04.11.2016 für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2015. Nach § 203 Abs. 2 BewG kann das Bundesministerium der Finanzen ihn durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates anpassen; davon ist bisher kein Gebrauch gemacht worden.
Was ist der Unterschied zwischen Ertragswertverfahren und DCF?
Beide diskontieren künftige finanzielle Überschüsse auf den Bewertungsstichtag. Das Ertragswertverfahren setzt an den Nettozuflüssen an die Anteilseigner an, die DCF-Verfahren an Cashflows vor Finanzierung (WACC, APV) oder nach Finanzierung (Equity-Ansatz). Bei identischen Annahmen über Überschüsse, Finanzierung und Steuern führen sie zum selben Ergebnis. Abweichungen zwischen zwei Gutachten stammen aus der Planung und aus dem Zinssatz, nicht aus dem Verfahren.
Woher kommen Basiszinssatz und Marktrisikoprämie?
Der Basiszinssatz wird aus den Parametern der Zinsstrukturkurve für Bundeswertpapiere abgeleitet, die die Deutsche Bundesbank arbeitstäglich nach der Svensson-Methode veröffentlicht; die Bundesbank selbst gibt keinen Basiszinssatz nach IDW S 1 heraus. Die Marktrisikoprämie folgt der Empfehlung des FAUB: seit dem Beschluss vom 16.09.2025 5,25 bis 6,75 Prozent vor und 4,5 bis 5,75 Prozent nach persönlichen Steuern, zuvor 6,0 bis 8,0 Prozent.
Finanziert die Bank den ermittelten Unternehmenswert?
Nein. Die Bank finanziert einen Kapitaldienst, keinen Gutachtenwert. Sie prüft, ob die Überschüsse Zins und Tilgung tragen, wie viel des Werts auf den nicht verwertbaren Geschäfts- oder Firmenwert entfällt und welche Abhängigkeiten bestehen. Der Goodwill ist der unbesicherte Teil und muss durch Eigenmittel, Bürgschaften oder ein Verkäuferdarlehen unterlegt werden. Der finanzierbare Betrag liegt deshalb regelmäßig unter dem Bewertungsergebnis.
Quellen
- IDW, Neufassung des IDW Standards: Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen (IDW S 1 i.d.F. 2026), vom FAUB verabschiedet am 11.02.2026, veröffentlicht am 08.04.2026, Abruf 08.09.2026 Quelle
- IDW Verlag, IDW S 1 i.d.F. 2026, Leseprobe mit Verabschiedungsvermerk (FAUB 11.02.2026, FAB 23.02.2026, HFA 24.02.2026) und Gliederung, Abruf 08.09.2026 Quelle
- IDW, Neue Kapitalkostenempfehlungen des FAUB, Stand 22.09.2025: Marktrisikoprämie 5,25 bis 6,75 Prozent vor und 4,5 bis 5,75 Prozent nach persönlichen Steuern, Beschluss vom 16.09.2025, Abruf 08.09.2026 Quelle
- Kleeberg, Finale Fassung des neuen IDW S 1 i.d.F. 2026 veröffentlicht, Meldung vom 07.08.2026: Erstanwendung auf Bewertungsstichtage nach dem 08.04.2026, Tax-CAPM, deutlich umfangreichere Ausführungen zu den Multiplikatorverfahren, Substanzwert als mögliche Bewertungsmethode Quelle
- Kleeberg, IDW veröffentlicht finale Fassung des neuen Bewertungsstandards IDW S 1 i.d.F. 2026, Meldung vom 13.04.2026: Fundstelle IDW Life 04/2026, 183 Textziffern in dreizehn Abschnitten, Wertkonzepte objektivierter Unternehmenswert, plausibilisierter Entscheidungswert und Einigungswert, Berichtsformen Gutachten, Stellungnahme und Wertberechnung, Erstanwendung auf Bewertungsstichtage nach der Veröffentlichung Quelle
- Rödl und Partner, Neufassung des IDW S 1: die wichtigsten Neuerungen, Anwendung auf Bewertungsstichtage ab dem 08.04.2026, plausibilisierter Entscheidungswert, Übergangsphase in der Planung, Abruf 08.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 11 BewG, Absatz 2 mit Vorrang zeitnaher Verkäufe und Substanzwert als Mindestwert, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 199 BewG, Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens, Fassung des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.2008, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 200 BewG, Vereinfachtes Ertragswertverfahren, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 201 BewG, Ermittlung des Jahresertrags, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 202 BewG, Betriebsergebnis mit Unternehmerlohn und 30-Prozent-Pauschale, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 203 BewG, Kapitalisierungsfaktor 13,75, Fassung des Gesetzes vom 04.11.2016, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Deutsche Bundesbank, Kapitalmarktstatistik, Tägliche Zinsstruktur am Rentenmarkt, Schätzwerte mit den Parametern Beta0 bis Beta3, Tau1 und Tau2 für Bundesanleihen, Bundesobligationen und Bundesschatzanweisungen, Ausgabe vom 08.09.2026 Quelle
- Deutsche Bundesbank, Tägliche Zinsstruktur für börsennotierte Bundeswertpapiere, Übersichtsseite der Statistik, Abruf 08.09.2026 Quelle
- Kleeberg, Basiszinssatz nach IDW S 1 zum 01.09.2026 gerundet 3,75 Prozent, ungerundet 3,63 Prozent, Meldung vom 02.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Finanzen, Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2020, Anhang B 1: Kapitalisierungsfaktor 17,8571 für Bewertungsstichtage 2015 bei einem Basiszins von 1,10 Prozent nach BMF-Schreiben vom 04.01.2016, BStBl I S. 5, Ablösung durch den festen Faktor 13,75, Abruf 08.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 18 KWG, Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse ab 1.500.000 Euro, Fassung des Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetzes vom 25.03.2026, in Kraft seit 31.03.2026, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 23 KStG, Steuersatz 15 Prozent bis Veranlagungszeitraum 2027 und stufenweise Absenkung auf 10 Prozent ab 2032, Fassung des Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm vom 14.07.2025, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- KfW Research, Fokus Volkswirtschaft Nr. 526, Nachfolge-Monitoring Mittelstand 2025: Kaufpreisvorstellungen der Nachfolgeplaner im Durchschnitt beim 1,2-fachen, im Median beim 0,6-fachen des Jahresumsatzes, Stand 09.01.2026 Quelle
Alle Angaben mit Stand 07.09.2026. Diese Seite erklärt Begriffe und Mechanik, sie ersetzt keine Beratung im Einzelfall.