Bei einer Projektfinanzierung tilgt der Zahlungsstrom des Vorhabens den Kredit, nicht die Bilanz des Trägers. Finanziert wird in einer eigens gegründeten Zweckgesellschaft, besichert wird am Projekt selbst. Der Rückgriff auf die Gesellschafter ist begrenzt oder ausgeschlossen, deshalb prüfen Kreditgeber die Verträge, das Cashflow-Modell und das Sicherheitenpaket und nicht die Historie. Aufsichtsrechtlich ist das eine Spezialfinanzierung mit eigenen Risikogewichten.
Das Grundprinzip: Cashflow statt Bonität
Eine klassische Unternehmensfinanzierung fragt: Kann dieses Unternehmen den Kredit bedienen? Eine Projektfinanzierung fragt: Kann dieses Vorhaben den Kredit bedienen? Der Unterschied klingt klein und ändert die gesamte Prüfung. Die DKB hat die beiden Formen auf den Windenergietagen 2017 genau so gegenübergestellt: Unternehmensfinanzierung als Full Recourse gegen den Bilanzträger, Projektfinanzierung als Finanzierung mit non- oder limited recourse und geteiltem Risiko, bewertet an den Planzahlen einer Zweckgesellschaft ohne Historie.
Weil die Rückzahlung aus dem Projekt kommt, gibt es keine Vergangenheit, auf die sich ein Kreditgeber stützen könnte. Er stützt sich stattdessen auf Verträge, Gutachten und ein Cashflow-Modell über die gesamte Kreditlaufzeit. Jede Annahme im Modell wird zu einer Vertragsklausel, die sie absichert; das ist der eigentliche Arbeitsinhalt.
Die Zweckgesellschaft
Das Vorhaben wird in eine eigene Gesellschaft gelegt, häufig als GmbH & Co. KG oder GmbH. Die UmweltBank verlangt für Windkraftfinanzierungen ausdrücklich eine solche Struktur: Kreditnehmerin ist eine Kapitalgesellschaft oder eine GmbH & Co. KG, GbR und Privatpersonen sind ausgeschlossen, und eine Finanzierung zu 100 Prozent ist in der Regel nicht möglich.
Warum eine eigene Gesellschaft
- Trennung der Risiken vom übrigen Geschäft der Gesellschafter
- Klare Zuordnung aller Zahlungsströme zum Vorhaben
- Sicherheiten vollständig am Projekt bestellbar
Was der Kreditgeber daran regelt
- Zustimmungsvorbehalte bei Vertragsänderungen
- Eintrittsrechte in die wesentlichen Verträge
- Ausschüttungssperren bis zur Erfüllung von Bedingungen
Ein verbreiteter Irrtum: Die Zweckgesellschaft halte das Vorhaben in jedem Fall aus dem Konzernabschluss des Sponsors heraus. Das trifft nicht zu. Nach § 290 Absatz 2 Nummer 4 HGB besteht beherrschender Einfluss und damit Konsolidierungspflicht auch dann, wenn ein Mutterunternehmen bei wirtschaftlicher Betrachtung die Mehrheit der Chancen und Risiken einer Zweckgesellschaft trägt. Die Rechtsform allein entscheidet das nicht; entscheidend ist, wo die Risiken tatsächlich liegen.
Rückgriff und seine Grenzen
| Form | Bedeutung | Typisch bei |
|---|---|---|
| Non-Recourse | kein Rückgriff, nur das Projekt haftet | ausgereifte Vorhaben mit gesicherten Erlösen |
| Limited Recourse | Rückgriff auf definierte Fälle und Beträge begrenzt | der praktische Regelfall |
| Full Recourse | uneingeschränkter Rückgriff | Bilanzfinanzierung, keine echte Projektfinanzierung |
In der Praxis überwiegt der begrenzte Rückgriff. Typische Fälle, in denen er greift, sind die Fertigstellung des Vorhabens, Verstöße gegen Zusicherungen und die Einzahlung des zugesagten Eigenkapitals. Die Volksbank Mittelhessen nennt für Windparkfinanzierungen daneben Nachschusspflichten für Eigenkapital, etwa bei Baukostenüberschreitung, und Nachbesicherung bei Fehlentwicklungen. Non-Recourse heißt deshalb nie: keine Pflichten der Gesellschafter.
Das Sicherheitenpaket
Besichert wird nicht der Sponsor, sondern das Projekt. Die UmweltBank legt das Paket in ihrer Checkliste mit Stand September 2024 offen; rechtlich besteht es aus vier Bausteinen.
| Baustein | Gegenstand | Mechanik |
|---|---|---|
| Sicherungsübereignung | Anlagen mit technischem Zubehör | Übergabe wird nach § 930 BGB durch ein Besitzkonstitut ersetzt, die Anlage bleibt im Betrieb |
| Abtretung der Projektverträge | Stromeinspeisung, Versicherung, Gewährleistung, Vollwartung, Wege- und Leitungsrechte, Netzanschluss | Forderungsabtretung, in der Regel ergänzt um Eintrittsrechte des Kreditgebers |
| Anteilsverpfändung | Geschäftsanteile an der Zweckgesellschaft | § 1274 BGB verweist auf die Übertragungsvorschriften, für GmbH-Anteile also auf die notarielle Form des § 15 Absatz 3 GmbHG |
| Konten- und Grundpfandrechte | Rücklagenkonto, Grundschuld bei eigenen Standorten, beschränkte persönliche Dienstbarkeiten | Verpfändung des Kontoguthabens, erstrangige Bestellung der Rechte am Standort |
Reservekonten, Ausschüttungssperren und Kennzahlen
Die Kennzahlen wirken über die gesamte Laufzeit. Zwei sind maßgeblich.
LLCR = Barwert der Cashflows bis Kreditende ÷ ausstehende Kreditsumme
Maßgeblich ist nicht der Durchschnitt, sondern das schwächste Jahr der Laufzeit. Einen Zielwert veröffentlicht für Onshore-Projekte kein deutsches Institut. Belegt sind zwei Punkte: Die DKB nannte 2017 als Bedingung lediglich einen DSCR größer 1. Und für die Offshore-Windfinanzierung ist dokumentiert, dass früher Werte um 1,4 empfohlen wurden, dass aber dort, wo ein Stromabnahmevertrag die Erlöse absichert, aktuell 1,2 bis 1,25 vereinbart werden, während es für Betriebsjahre ohne solchen Vertrag bei 1,4 bleibt. Das sind Offshore-Werte und kein Onshore-Zielwert. Der LLCR hatte in der Literatur einen Schwellenwert von 1,5, findet nach derselben Fundstelle offshore aber kaum noch Anwendung. Die Kennzahl im Einzelnen behandelt der Artikel DSCR, die Modellierung der Artikel Windpark-Cashflow.
- Ausschüttungssperre: Unterschreitet der DSCR die vereinbarte Schwelle, bleibt der Überschuss in der Gesellschaft. Offshore ist dokumentiert, dass bei Erreichen vertraglich definierter Untergrenzen Lock-Up-Events greifen, unter anderem ein Ausschüttungsverbot.
- Reservekonto: Das verpfändete Rücklagenkonto hält den Kapitaldienst kommender Perioden vor. Offshore sind solche Konten nach der zitierten Untersuchung inzwischen die Ausnahme; Standard sind revolvierende Debt Service Reserve Facilities.
Aufsichtsrechtliche Einordnung als Spezialfinanzierung
Für die Bank ist eine Projektfinanzierung kein gewöhnlicher Unternehmenskredit. Nach Artikel 147 Absatz 8 CRR ist eine Risikoposition als Spezialfinanzierung getrennt auszuweisen, wenn sie gegenüber einem speziell zur Finanzierung oder zum Betrieb von Sachanlagen errichteten Rechtsträger besteht, die Verträge dem Kreditgeber erheblichen Einfluss auf die Vermögenswerte und deren Einkünfte verschaffen und sich die Rückzahlung in erster Linie aus den durch die finanzierten Vermögenswerte generierten Einkünften speist. Das ist die aufsichtsrechtliche Beschreibung genau der Struktur, um die es hier geht.
Die Folge sind eigene Risikogewichte, und sie fallen je nach Ansatz der Bank unterschiedlich aus. Institute im Kreditrisiko-Standardansatz rechnen nach dem mit der CRR III eingefügten Artikel 122a CRR, anzuwenden seit dem 1. Januar 2025. Institute mit internen Ratings, die keine eigenen Ausfallwahrscheinlichkeiten schätzen, ordnen die Position nach Artikel 153 Absatz 5 CRR einer von fünf Kategorien zu; dieser Zuordnungsansatz wird Slotting genannt.
| Ansatz und Fall | Risikogewicht |
|---|---|
| Art. 122a Abs. 3: Objektfinanzierung | 100 Prozent |
| Art. 122a Abs. 3: Rohstoffhandelsfinanzierung | 100 Prozent |
| Art. 122a Abs. 3: Projektfinanzierung, Vorbetriebsphase | 130 Prozent |
| Art. 122a Abs. 3: Projektfinanzierung, Betriebsphase | 100 Prozent |
| Art. 122a Abs. 3: Betriebsphase, hohe Qualität | 80 Prozent |
| Art. 153 Abs. 5, Slotting, Restlaufzeit unter 2,5 Jahren, Kategorien 1 bis 5 | 50 / 70 / 115 / 250 / 0 Prozent |
| Art. 153 Abs. 5, Slotting, Restlaufzeit ab 2,5 Jahren, Kategorien 1 bis 5 | 70 / 90 / 115 / 250 / 0 Prozent |
Zwei Punkte daran sind praktisch bedeutsam. Erstens bindet die Bauphase mehr Eigenmittel als der laufende Betrieb, 130 gegen 100 Prozent; das erklärt, warum Kreditgeber Fertigstellungsrisiken so entschieden aus der Zweckgesellschaft herausvertragen. Zweitens hängt das günstigere Gewicht von 80 Prozent an Merkmalen, die ohnehin verhandelt werden: Beschränkung der Neuverschuldung ohne Zustimmung der Kreditgeber, ausreichende Barrücklagen, vorhersehbare Zahlungsströme. Die Einzelheiten konkretisiert die EBA über technische Regulierungsstandards, deren Entwurf sie nach Artikel 122a Absatz 4 CRR bis zum 10. Juli 2026 vorzulegen hat; bis dahin bleibt die Auslegung institutsabhängig. Hinzu kommt eine Entlastung für Infrastruktur: Nach Artikel 501a CRR werden die Eigenmittelanforderungen mit dem Faktor 0,75 multipliziert, wenn ein Kriterienkatalog erfüllt ist, darunter Rückzahlung zu mindestens zwei Dritteln aus den Projekteinkünften, vorhersehbare Zahlungsströme, ausreichende Barrücklagen und, seit dem 1. Januar 2025, eine Bewertung des Beitrags zu den Umweltzielen des Artikels 9 der Verordnung (EU) 2020/852.
Unabhängig davon greift eine nationale Vorlagepflicht. Nach § 18 Absatz 1 KWG darf ein Institut einen Kredit, der 1.500.000 Euro oder 10 Prozent seines Kernkapitals überschreitet, nur gewähren, wenn es sich die wirtschaftlichen Verhältnisse offenlegen lässt. Diese Schwelle lag zwei Jahrzehnte bei 750.000 Euro und wurde erst zum 31. März 2026 verdoppelt. Jede Projektfinanzierung liegt darüber; die Frage ist nicht ob, sondern in welcher Tiefe offengelegt wird.
Risiken und ihre Zuordnung
Jedes Risiko wird der Partei zugeordnet, die es beeinflussen oder tragen kann.
| Risiko | Trägt in der Regel | Instrument |
|---|---|---|
| Fertigstellung | Generalunternehmer | Festpreis, Termingarantie, Vertragserfüllungsbürgschaft |
| Technische Verfügbarkeit | Hersteller | Vollwartungsvertrag mit Verfügbarkeitsgarantie |
| Mengenrisiko | Zweckgesellschaft | Ertragsgutachten, Reservekonten |
| Preisrisiko | Abnehmer oder Staat | Abnahmevertrag, gesetzliche Vergütung |
| Genehmigungsrisiko | Projektentwickler | Auszahlung erst nach Genehmigung |
| Zinsrisiko | Zweckgesellschaft | Zinsbindung oder Sicherungsgeschäft |
Wann ausgezahlt wird
Eine Kreditzusage ist keine Auszahlung. Zwischen beiden liegen die Auszahlungsvoraussetzungen, die Conditions Precedent. Die Volksbank Mittelhessen hat sie für Windparkfinanzierungen mit Stand drittes Quartal 2024 offengelegt: Einzahlung und Verwendung des Eigenkapitals, Flächensicherung zur Zufriedenheit der Bank, Vorlage der Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, möglichst unbeklagt, Zuschlag eines EEG-Tarifs und Abschluss der wesentlichen Darlehens- und Sicherungsverträge. Wer Zahlungsverpflichtungen eingeht, bevor diese Bedingungen erfüllt sind, trägt das Risiko selbst.
Was ein Kreditgeber sehen will
- Cashflow-Modell über die Kreditlaufzeit mit offengelegten Annahmen und Sensitivitäten für Menge, Preis und Zins
- Unabhängige Gutachten zu Ertrag und Technik
- Vollständige Vertragslage: Bau, Wartung, Betriebsführung, Abnahme, Pacht, Netzanschluss, Direktvermarktung
- Genehmigungsstand mit allen Nebenbestimmungen, Nachweis des Eigenkapitals und seiner Herkunft
- Gesellschaftsvertrag, Handelsregisterauszug, Organigramm bis zu natürlichen Personen, Versicherungskonzept
Abgrenzung zur Bilanzfinanzierung
Strukturierungskosten, Gutachten und Rechtsberatung fallen weitgehend unabhängig vom Volumen an, und das Sicherheitenpaket verlangt notarielle Mitwirkung, Abtretungsanzeigen und Verhandlungen mit jedem einzelnen Vertragspartner. Unterhalb einer bestimmten Größenordnung steht dieser Aufwand in keinem Verhältnis zum Nutzen. Kleinere Vorhaben werden deshalb besser über die Bilanz des Trägers finanziert, auch wenn sie technisch Projektcharakter haben. Die Projektfinanzierung lohnt sich, wenn das Volumen groß, das Vorhaben klar abgrenzbar und der Zahlungsstrom vertraglich gesichert ist. Eine allgemein anerkannte Mindestgröße veröffentlicht keine Institution; jedes Haus zieht die Grenze selbst.
Klären Sie die Reihenfolge, bevor Sie Verträge unterschreiben: Erst stehen Genehmigung, Zuschlag und Flächensicherung, dann das Cashflow-Modell mit dem schwächsten Jahr, dann die Auszahlung. Lassen Sie sich die Auszahlungsvoraussetzungen, die Ausschüttungssperre und die Schwelle des Reservekontos vor der Zusage schriftlich geben, denn diese drei Punkte entscheiden später über die Liquidität der Gesellschafter. Fragen Sie Ihre Bank außerdem, ob sie das Vorhaben als Spezialfinanzierung im Standardansatz oder im Slotting führt; davon hängt ab, wie viel Eigenmittel die Bauphase bei ihr bindet und wie viel Spielraum sie in der Kondition hat. Peak Advisors prüft Cashflowmodell, Annahmen und Sicherheitenlage von Projektfinanzierungen. Beraten wird ab 5.000.000 Euro Vorhabensvolumen; besonders bei erneuerbaren Energien arbeiten wir mit spezialisierten Bankpartnern. Im Übrigen liegt unsere Schwelle bei 250.000 Euro, bei Bauträgerfinanzierungen bei 1.000.000 Euro.
Häufige Fragen
Was unterscheidet Projektfinanzierung von Unternehmensfinanzierung?
Die Rückzahlung kommt aus dem Zahlungsstrom des Vorhabens, nicht aus der Bilanz des Trägers. Finanziert wird in einer eigenen Zweckgesellschaft, besichert wird am Projekt. Der Rückgriff auf die Gesellschafter ist begrenzt oder ausgeschlossen. Die DKB stellt beide Formen genau so gegenüber: Unternehmensfinanzierung als Full Recourse, Projektfinanzierung mit non- oder limited recourse.
Was bedeutet Non-Recourse?
Kein Rückgriff auf die Gesellschafter, nur das Projekt haftet. In der Praxis überwiegt Limited Recourse, bei dem der Rückgriff auf definierte Fälle wie Fertigstellung, Zusicherungsverstöße und Eigenkapitaleinzahlung begrenzt ist. Auch dort bleiben Nachschusspflichten bei Baukostenüberschreitung und Nachbesicherung bei Fehlentwicklungen möglich.
Woraus besteht das Sicherheitenpaket?
Aus vier Bausteinen: Sicherungsübereignung der Anlagen über ein Besitzkonstitut nach § 930 BGB, Abtretung der Ansprüche aus Stromeinspeisung, Versicherung, Gewährleistung, Vollwartung und Netzanschluss, Verpfändung der Gesellschaftsanteile nach § 1274 BGB in der notariellen Form des § 15 Absatz 3 GmbHG sowie Verpfändung des Rücklagenkontos, ergänzt um Grundschuld und Dienstbarkeiten am Standort.
Welche Rolle spielen DSCR und LLCR?
Der DSCR setzt den Cashflow eines Jahres ins Verhältnis zu Zins und Tilgung desselben Jahres, der LLCR den Barwert der Cashflows bis Kreditende zur ausstehenden Kreditsumme. Maßgeblich ist das schwächste Jahr. Einen Onshore-Zielwert veröffentlicht kein deutsches Institut; belegt sind ein DSCR größer 1 als Mindestbedingung der DKB und für Offshore 1,2 bis 1,25 mit Stromabnahmevertrag gegenüber 1,4 ohne.
Was heißt Spezialfinanzierung nach der CRR?
Nach Artikel 147 Absatz 8 CRR ist eine Risikoposition gesondert als Spezialfinanzierung auszuweisen, wenn sie gegenüber einer eigens errichteten Zweckgesellschaft besteht, dem Kreditgeber erheblichen Einfluss auf Vermögenswerte und Einkünfte verschafft und sich die Rückzahlung in erster Linie aus den Projekteinkünften speist. Daran hängen eigene Risikogewichte nach Artikel 122a CRR im Standardansatz und nach Artikel 153 Absatz 5 CRR im Slotting.
Ab welcher Größe lohnt sich eine Projektfinanzierung?
Strukturierungskosten, Gutachten, notarielle Mitwirkung und Rechtsberatung fallen weitgehend unabhängig vom Volumen an. Kleinere Vorhaben werden deshalb besser über die Bilanz des Trägers finanziert, auch wenn sie technisch Projektcharakter haben. Eine allgemein anerkannte Mindestgröße veröffentlicht keine Institution; Peak Advisors berät Projektfinanzierungen ab 5.000.000 Euro Vorhabensvolumen.
Quellen
- UmweltBank, Checkliste Projektfinanzierung Windkraft i006, Sicherheitenpaket und Unterlagenliste, Stand 09/2024 Quelle
- UmweltBank, Windkraft finanzieren, Strukturbedingungen: Projektgesellschaft, keine 100-Prozent-Finanzierung, nur Deutschland, Stand 08.09.2026 Quelle
- Volksbank Mittelhessen, Vortrag Windenergietage, Auszahlungsvoraussetzungen, Ausschüttungssperren, Nachschusspflichten, Stand Q3/2024 Quelle
- Windenergietage, J.-U. Fischer (DKB), Projektfinanzierung Windenergie, Abgrenzung Full Recourse zu non/limited recourse, Bedingung DSCR größer 1, Stand 08.11.2017 Quelle
- Wirtschaftsdienst, Balks und Mann, Aktuelle Entwicklungen in der Finanzierung von Offshore-Windparks, 102 (2022) Heft 10, S. 770-775, DSCR, LLCR, Reserve Accounts, Lock-Up-Events, Stand 20.10.2022 Quelle
- EUR-Lex, Kapitaladäquanzverordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR), konsolidierte Fassung vom 01.01.2026, Art. 122a Spezialfinanzierungsrisikopositionen im Standardansatz, Art. 147 Abs. 8 Merkmale einer Spezialfinanzierung, Art. 153 Abs. 5 Tabelle 1 Slotting-Ansatz und Art. 501a Faktor 0,75 für Infrastrukturvorhaben, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- KPMG, CRR III – Neuerungen im Kreditrisiko-Standardansatz, Spezialfinanzierungen nach Art. 122a, Anwendung ab 01.01.2025, Stand 07/2024 Quelle
- PwC Regulatory Blog, Slotting neu gedacht, Risikogewichte im Slotting-Ansatz unter CRR III unverändert, Stand 2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 18 KWG, Kreditunterlagen, Offenlegungsschwelle 1.500.000 Euro seit 31.03.2026, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 290 HGB, Absatz 2 Nummer 4, Konsolidierungspflicht bei Zweckgesellschaften, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 930 BGB, Besitzkonstitut als Übergabesurrogat der Sicherungsübereignung, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 1274 BGB, Bestellung des Pfandrechts an Rechten nach den Übertragungsvorschriften, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 15 Abs. 3 GmbHG, notarielle Form für die Übertragung von Geschäftsanteilen, abgerufen 11.09.2026 Quelle
Alle Angaben mit Stand 07.09.2026. Diese Seite erklärt Begriffe und Mechanik, sie ersetzt keine Beratung im Einzelfall.