Beim Unternehmenskauf erwirbt der Käufer entweder einzelne Wirtschaftsgüter (Asset Deal) oder Gesellschaftsanteile (Share Deal). Die Wahl entscheidet über die Form des Vertrags, über das Abschreibungsvolumen, über die Haftung, die kraft Gesetzes auf den Erwerber übergeht, und über die Sicherheiten, die eine Bank überhaupt bewerten kann. Finanziert wird der Kaufpreis regelmäßig aus mehreren Bausteinen mit unterschiedlichem Rang: Eigenkapital, Akquisitionsdarlehen, Förderdarlehen, Verkäuferdarlehen und Nachrangmitteln.
Share Deal und Asset Deal
Beim Share Deal erwirbt der Käufer Anteile an einer Gesellschaft. Der Rechtsträger bleibt derselbe, es wechselt nur der Gesellschafter. Verträge, Genehmigungen, Arbeitsverhältnisse und Verbindlichkeiten laufen unverändert weiter. Was den Käufer trotzdem einholt, sind Change-of-Control-Klauseln in Miet-, Liefer- und Kreditverträgen: Sie geben dem Vertragspartner beim Gesellschafterwechsel ein Kündigungs- oder Zustimmungsrecht.
Beim Asset Deal erwirbt der Käufer einzelne Wirtschaftsgüter: Grundstücke, Maschinen, Vorräte, Forderungen, Kundenverträge, Schutzrechte. Jeder übergehende Gegenstand muss im Kaufvertrag so bezeichnet sein, dass er bestimmbar ist. Was nicht benannt ist, bleibt beim Verkäufer. Verträge gehen nicht von selbst über: Eine Vertragsübernahme setzt die Zustimmung des jeweiligen Vertragspartners voraus, eine Schuldübernahme nach § 415 Abs. 1 BGB die Genehmigung des Gläubigers. Einzelunternehmen und Personengesellschaften ohne Anteilsübertragung kennen keinen Share Deal im engeren Sinn; beim Einzelunternehmen ist der Asset Deal der einzige Weg.
Steuerlich schafft der Asset Deal beim Käufer Abschreibungsvolumen. Der Kaufpreis wird auf die erworbenen Güter und einen Geschäfts- oder Firmenwert verteilt; für diesen gilt nach § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 15 Jahren. Der Share Deal schafft dieses Volumen nicht: Die Anschaffungskosten der Anteile sind nicht abschreibbar. Diese Differenz verschiebt den Preis, weil die Interessen gegenläufig sind. Der Verkäufer bevorzugt regelmäßig den Share Deal, weil die Veräußerung von Anteilen für ihn günstiger besteuert wird.
| Merkmal | Share Deal | Asset Deal |
|---|---|---|
| Kaufgegenstand | Gesellschaftsanteile | einzeln bezeichnete Wirtschaftsgüter |
| Form | GmbH-Anteile notariell, § 15 Abs. 3 und 4 GmbHG | formfrei, außer bei Grundstücken oder Vermögensübertragung im Ganzen |
| Verträge | laufen weiter, Change-of-Control beachten | Übernahme nur mit Zustimmung des Partners |
| Arbeitsverhältnisse | bleiben beim Rechtsträger, kein Betriebsübergang | Übergang nach § 613a BGB |
| Altverbindlichkeiten | bleiben in der Gesellschaft | nur nach § 25 HGB, § 75 AO oder Vereinbarung |
| Abschreibung | keine auf den Kaufpreis | Verteilung auf Güter und Geschäftswert |
| Sicherheiten für die Bank | Anteilsverpfändung, Sicherheiten der Zielgesellschaft | die erworbenen Gegenstände selbst |
Form: wann der Notar zwingend ist
Die Formfrage entscheidet über Zeitplan und Kosten und wird regelmäßig zu spät gestellt.
- § 15 Abs. 3 GmbHG: „Zur Abtretung von Geschäftsanteilen durch Gesellschafter bedarf es eines in notarieller Form geschlossenen Vertrages." Das betrifft das Verfügungsgeschäft.
- § 15 Abs. 4 GmbHG: Der notariellen Form bedarf auch die Vereinbarung, durch die die Verpflichtung zur Abtretung begründet wird, also der Kaufvertrag selbst. Satz 2 lässt Heilung zu: Eine formlos getroffene Vereinbarung wird durch den formgerechten Abtretungsvertrag gültig. Auf diese Heilung sollte sich niemand verlassen, weil der formlose Vertrag bis dahin nicht durchsetzbar ist.
- § 311b Abs. 1 BGB: Ein Vertrag über die Verpflichtung zur Übertragung oder zum Erwerb von Grundstückseigentum bedarf der notariellen Beurkundung. Gehört ein Betriebsgrundstück zum Asset Deal, ist damit der gesamte Kaufvertrag beurkundungsbedürftig. Heilung tritt erst mit Auflassung und Eintragung im Grundbuch ein.
- § 311b Abs. 3 BGB: Auch ein Vertrag, durch den sich ein Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil davon zu übertragen, bedarf der notariellen Beurkundung. Der Fall wird beim Verkauf eines Einzelunternehmens praktisch, wenn der Betrieb nahezu das gesamte Vermögen des Inhabers ausmacht.
Bei der GmbH tritt zur Form die Gesellschafterliste. Nach § 16 Abs. 1 GmbHG gilt im Verhältnis zur Gesellschaft nur als Inhaber eines Geschäftsanteils, wer in der im Handelsregister aufgenommenen Liste eingetragen ist. Die Liste ist zugleich Anknüpfungspunkt für den gutgläubigen Erwerb nach § 16 Abs. 3 GmbHG. Aktien einer nicht börsennotierten AG sind demgegenüber ohne notarielle Form übertragbar; die Strukturentscheidung hat also auch eine Kostenseite.
Haftung, die mit dem Betrieb übergeht
Drei Normen greifen unabhängig davon, was im Kaufvertrag steht. Alle drei sind Fälle des Asset Deals oder des Betriebsübergangs, nicht des reinen Anteilskaufs, denn beim Share Deal wechselt der Betriebsinhaber nicht.
- § 613a BGB: Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Der bisherige Arbeitgeber haftet nach Absatz 2 als Gesamtschuldner für Verpflichtungen, die vor dem Übergang entstanden sind und vor Ablauf eines Jahres nach dem Übergang fällig werden. Eine Kündigung wegen des Betriebsübergangs ist nach Absatz 4 unwirksam. Nach Absatz 5 sind die betroffenen Beschäftigten vor dem Übergang in Textform zu unterrichten; nach Absatz 6 können sie dem Übergang innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung schriftlich widersprechen. Eine fehlerhafte Unterrichtung setzt die Monatsfrist nicht in Lauf, das Widerspruchsrecht bleibt dann offen.
- § 25 Abs. 1 HGB: „Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers." Nach Absatz 2 wirkt eine abweichende Vereinbarung gegenüber Dritten nur, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht oder dem Dritten vom Erwerber oder Veräußerer mitgeteilt wurde. Wer die Firma nicht fortführt, haftet nach Absatz 3 nur bei einem besonderen Verpflichtungsgrund, etwa handelsüblicher Bekanntmachung der Übernahme.
- § 75 Abs. 1 AO: Wird ein Unternehmen oder ein gesondert geführter Betrieb im Ganzen übereignet, haftet der Erwerber für Steuern, bei denen sich die Steuerpflicht auf den Betrieb gründet, und für Steuerabzugsbeträge. Erfasst sind Ansprüche, die seit Beginn des letzten vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres entstanden sind und bis zum Ablauf eines Jahres nach Anmeldung des Betriebs durch den Erwerber festgesetzt oder angemeldet werden. Den Steuern stehen Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen gleich. Die Haftung beschränkt sich auf den Bestand des übernommenen Vermögens. Nach § 75 Abs. 2 AO gilt das nicht für Erwerbe aus einer Insolvenzmasse und für Erwerbe im Vollstreckungsverfahren.
Diese Haftungsstränge gehören in die Due Diligence, bevor der Kaufpreis feststeht. Sie sind der Grund, warum Banken die Freistellungsklauseln des Kaufvertrags lesen: Eine Freistellung wirkt nur zwischen Käufer und Verkäufer, nicht gegenüber Finanzamt, Sozialversicherung oder Altgläubiger. Sie ist deshalb nur so viel wert wie die Bonität des Verkäufers oder die Sicherheit, die sie unterlegt.
Kaufpreismechanismen
Zwischen Unterzeichnung und Vollzug liegen regelmäßig Wochen. In dieser Zeit verändert sich das Unternehmen. Zwei Mechaniken teilen das Ergebnis dieser Zeit zwischen den Parteien auf, eine dritte verschiebt einen Teil des Preises in die Zukunft.
| Mechanik | Wie sie rechnet | Folge für die Finanzierung |
|---|---|---|
| Locked Box | fester Preis auf Basis eines Stichtagsabschlusses vor Unterzeichnung, kein nachträglicher Ausgleich; gesichert durch ein Verbot von Mittelabflüssen bis zum Vollzug | Betrag steht früh fest, die Bank kann exakt valutieren |
| Closing Accounts | vorläufiger Preis, danach Anpassung anhand eines auf den Vollzugstag aufgestellten Abschlusses, meist über Nettofinanzverbindlichkeiten und Betriebskapital | Restbetrag offen, die Finanzierung braucht eine Reserve für die Anpassung |
| Earn-out | variabler Teil, abhängig von Ergebnis- oder Umsatzgrößen der Jahre nach dem Vollzug | senkt den Finanzierungsbedarf am Vollzugstag, verlagert Zahlungen in die Zukunft |
Bei Closing Accounts hängt der Endpreis an der Definition des Betriebskapitals. Wer Working Capital im Vertrag nicht sauber definiert, verhandelt es nach dem Vollzug ein zweites Mal. Der Earn-out hat eine steuerliche Kehrseite, die den Verkäufer trifft: Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 09.11.2023, IV R 9/21, sind bei der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils neben dem Festkaufpreis zu leistende gewinn- oder umsatzabhängige Kaufpreisbestandteile erst im Zeitpunkt des Zuflusses als nachträgliche Betriebseinnahmen zu versteuern; die Tarifbegünstigung des Veräußerungsgewinns greift für sie nicht. Das gilt ausdrücklich auch für Earn-out-Klauseln, deren Entstehen dem Grunde und der Höhe nach ungewiss ist.
Gewährleistung und W&I-Versicherung
Das gesetzliche Kaufrecht passt auf den Unternehmenskauf schlecht. Beim Anteilskauf gilt es über § 453 Abs. 1 BGB nur entsprechend, und § 442 Abs. 1 BGB schließt Rechte des Käufers aus, soweit er den Mangel bei Vertragsschluss kannte. Verträge arbeiten deshalb mit einem selbständigen Garantiekatalog und eigenen Rechtsfolgen: Bagatellgrenze, Gesamtfreibetrag, Haftungshöchstbetrag, Verjährungsfristen je Garantiegruppe. Steuern und Sozialabgaben laufen üblicherweise über eine gesonderte Freistellung, weil sie an Fristen des Steuerrechts gebunden sind.
Eine W&I-Versicherung (Warranty and Indemnity) übernimmt die Haftung aus diesem Garantiekatalog gegen Prämie. Wirtschaftlich löst sie ein Sicherungsproblem: Der Verkäufer will den Erlös verteilen, der Käufer will nach dem Vollzug einen solventen Schuldner. Die Police kennt regelmäßig einen Selbstbehalt und deckt keine Umstände, die im Prüfungsprozess bereits bekannt waren. Für die Bank ist sie kein Ersatz für Sicherheiten, sondern eine Zusatzdeckung. Belegbare Marktzahlen fehlen: Prämiensätze, Deckungssummen und Marktanteile der W&I-Versicherung in Deutschland veröffentlicht keine amtliche Stelle und auch keine Verbandsstatistik. Wer solche Werte genannt bekommt, sollte nach der Erhebung fragen.
Fusionskontrolle und Investitionsprüfung
Eine kartellrechtliche Anmeldung ist bei Mittelstandstransaktionen die Ausnahme. § 35 Abs. 1 GWB knüpft die Zusammenschlusskontrolle an weltweite Umsatzerlöse der beteiligten Unternehmen von zusammen mehr als 500 Mio. €, einen Inlandsumsatz von mehr als 50 Mio. € bei einem Beteiligten und mehr als 17,5 Mio. € bei einem weiteren. Daneben steht die Transaktionswertschwelle des § 35 Abs. 1a GWB: 500 Mio. € weltweit, 50 Mio. € Inlandsumsatz eines Beteiligten, eine Gegenleistung von mehr als 400 Mio. € und erhebliche Inlandstätigkeit des Ziels. Diese Beträge gelten unverändert seit dem GWB-Digitalisierungsgesetz von 2021.
Wird eine Schwelle erreicht, ist der Zusammenschluss vor dem Vollzug beim Bundeskartellamt anzumelden (§ 39 GWB). § 41 Abs. 1 GWB verbietet den Vollzug vor der Freigabe; Rechtsgeschäfte, die gegen das Verbot verstoßen, sind unwirksam. Das ist keine Ordnungswidrigkeit am Rande, sondern trifft die Wirksamkeit des Kaufvertrags.
Verfahrensstand der 12. GWB-Novelle: Das Bundeskabinett hat den Regierungsentwurf am 15.07.2026 beschlossen. Er liegt dem Bundestag als Drucksache 21/7865 vom 07.09.2026 vor und sieht eine Anhebung der Aufgreifschwellen auf 750 Mio. € weltweit, 75 Mio. € und 20 Mio. € im Inland vor. Am 08.09.2026 ist das Gesetz nicht in Kraft; maßgeblich bleiben die Beträge des geltenden § 35 GWB.
Ein zweites Genehmigungserfordernis betrifft Erwerber von außerhalb der Europäischen Union. Nach § 55a Abs. 1 AWV kann das Bundesministerium für Wirtschaft den Erwerb eines inländischen Unternehmens durch einen Unionsfremden prüfen, wenn das Ziel einer von 27 Fallgruppen unterfällt, etwa Betreiber kritischer Infrastruktur. § 56 AWV bestimmt, ab welchem Stimmrechtsanteil ein Erwerb erfasst ist: 10 Prozent bei den Fallgruppen der Nummern 1 bis 7, 20 Prozent bei den Nummern 8 bis 27, sonst 25 Prozent. Für die Fallgruppen des § 55a Abs. 1 AWV besteht Meldepflicht. Bei einer innerdeutschen Nachfolgeregelung ohne unionsfremden Erwerber ist die Investitionsprüfung nicht einschlägig.
Die Finanzierung des Kaufpreises
Der Kaufpreis wird selten in einer Summe bei Vollzug gezahlt, und er wird fast nie aus einer Quelle finanziert. Die Bausteine unterscheiden sich im Rang, und der Rang entscheidet über den Preis des Kapitals.
| Baustein | Rang | Wofür er steht |
|---|---|---|
| Eigenkapital des Käufers | nachrangig | Risikopuffer, den die Bank als Beteiligung des Käufers am eigenen Risiko liest |
| Akquisitionsdarlehen | vorrangig | Hauptbaustein, besichert und an den Kapitaldienst des Zielunternehmens gebunden |
| Förderdarlehen | vorrangig | durchgeleitet über die Hausbank, teils mit Haftungsfreistellung |
| Verkäuferdarlehen | nachrangig | gestundeter Kaufpreisteil, bindet den Verkäufer an den Erfolg nach Übergabe |
| Mezzanine | nachrangig | ersetzt fehlendes Eigenkapital, ohne Anteile abzugeben |
Das Verkäuferdarlehen erfüllt zwei Zwecke. Es schließt die Lücke zwischen Kaufpreis und verfügbarem Fremdkapital, und es hält den Verkäufer wirtschaftlich im Boot. Wo es nicht ausreicht, tritt Mezzanine-Kapital daneben. Banken werten das Verkäuferdarlehen nur dann wie wirtschaftliches Eigenkapital, wenn ein qualifizierter Rangrücktritt vorliegt und die Tilgung hinter der Bankfinanzierung zurücksteht. Bilanziell ändert der Rangrücktritt nichts: Nach § 246 Abs. 1 HGB bleibt das Darlehen Verbindlichkeit. Wirkung entfaltet er im Überschuldungsstatus nach § 19 Abs. 2 Satz 2 InsO und, soweit ausdrücklich vereinbart, in der Kreditvertragsdokumentation. Steuerlich ist die Formulierung heikel: Ein Rangrücktritt, nach dem die Verbindlichkeit nur aus künftigen Gewinnen oder einem Liquidationsüberschuss zu tilgen ist, führt nach § 5 Abs. 2a EStG zur gewinnwirksamen Ausbuchung (BFH, Urteil vom 10.08.2016, I R 25/15).
Als Sicherheiten dienen beim Asset Deal die erworbenen Gegenstände selbst, beim Share Deal die Verpfändung der Geschäftsanteile, die Abtretung von Forderungen und regelmäßig eine persönliche Bürgschaft des Erwerbers. Reichen die Sicherheiten nicht, kommt eine Ausfallbürgschaft der Bürgschaftsbank des Sitzlandes in Betracht. Auf der Förderseite ist der ERP-Förderkredit Gründung und Nachfolge (077) einschlägig: Die KfW fördert darüber ausdrücklich die Übernahme eines gewerblichen Unternehmens und die tätige Beteiligung, mit bis zu 500.000 € je Antragsteller; antragsberechtigt sind Personen, deren Unternehmen weniger als fünf Jahre geschäftstätig ist (KfW-Merkblatt 077, Stand 10.12.2025). Weitere Wege zeigt die Übersicht zu Förderdarlehen.
Debt Push Down und die Grenze der Kapitalerhaltung
Der Kaufpreis wird oft über eine Erwerbsgesellschaft finanziert, die selbst keinen Ertrag erwirtschaftet. Der Kapitaldienst muss deshalb aus dem Zielunternehmen kommen. Diese Verlagerung der Schuld auf die Ebene der operativen Gesellschaft heißt Debt Push Down. Sie hat eine harte Grenze: § 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG untersagt die Auszahlung des zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögens an die Gesellschafter. Ausschüttungen, Darlehen an den Erwerber und Sicherheiten der Zielgesellschaft für den Akquisitionskredit sind daran zu messen. Satz 2 nimmt zwei Fälle aus: Leistungen bei bestehendem Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag und Leistungen, die durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 3 stellt klar, dass die Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens nicht unter das Auszahlungsverbot fällt.
Praktisch heißt das: Eine Aufwärtssicherheit der Zielgesellschaft für die Kaufpreisfinanzierung ist nicht schon deshalb zulässig, weil beide Gesellschaften zum selben Erwerber gehören. Sie braucht entweder die Vollwertigkeit des Rückgriffsanspruchs oder einen Unternehmensvertrag. Fehlt beides, trifft die Geschäftsführung der Zielgesellschaft eine Erstattungspflicht nach § 31 GmbHG. Kreditverträge tragen dieser Lage mit Beschränkungsklauseln Rechnung, die die Sicherheitenverwertung auf den freien Teil des Vermögens begrenzen.
Zwei steuerliche Nebenwirkungen gehören in dieselbe Rechnung. Beim Share Deal gehen nicht genutzte Verluste der Zielgesellschaft nach § 8c Abs. 1 KStG vollständig unter, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 Prozent der Anteile oder Stimmrechte auf einen Erwerber übergehen. Und hält die Gesellschaft inländischen Grundbesitz, löst der Anteilserwerb Grunderwerbsteuer aus, wenn innerhalb von zehn Jahren mindestens 90 Prozent der Anteile übergehen oder sich in einer Hand vereinigen (§ 1 Abs. 2a, 2b, 3 und 3a GrEStG).
Was die Bank eigenständig prüft
Die Bank verlässt sich nicht auf den Prüfungsbericht des Käufers. Nach § 18 Abs. 1 KWG darf ein Kreditinstitut einen Kredit, der insgesamt 1.500.000 € oder 10 Prozent seines Kernkapitals überschreitet, nur gewähren, wenn es sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers offenlegen lässt, insbesondere durch Vorlage der Jahresabschlüsse. Die Schwelle liegt seit dem 31.03.2026 bei 1.500.000 €; vorher waren es 750.000 €. Für die Akquisitionsfinanzierung bedeutet das: Offenzulegen sind die Verhältnisse des Kreditnehmers, also regelmäßig der Erwerbsgesellschaft und des Zielunternehmens. Wie tragfähig der Kapitaldienst nach dem Kauf ist, misst die Bank an der künftigen Ertragslage, nicht an der Vergangenheit des Verkäufers; die dynamische Verschuldung ist dafür die gebräuchliche Größe. Zum Vergleich der Konditionen und Strukturen des klassischen Bankkredits siehe Unternehmenskredit.
Beratung und Volumen
Peak Advisors prüft bei Übernahmen, ob das Unternehmen den Kapitaldienst nach dem Kauf trägt. Beraten wird ab 250.000 € Vorhabensvolumen. Diese Schwelle ist im Markt der Nachfolgefinanzierung keine Ausnahme: Nach dem KfW-Nachfolge-Monitoring Mittelstand 2025 lag die durchschnittliche Kaufpreisvorstellung der Übergabewilligen für Nachfolgen bis Ende 2029 bei rund 499.000 €, der Median bei 375.000 € (KfW Research, Fokus Volkswirtschaft Nr. 526, 09.01.2026). Mehr als jedes vierte dieser Unternehmen, 27 Prozent, setzt den Kaufpreis mit über 1 Mio. € an. Das sind Preisvorstellungen der Verkäuferseite, keine erzielten Preise. Der sinnvolle Zeitpunkt für die Beratung liegt vor dem ersten Bankgespräch, weil Kaufpreis und Aufteilung dann noch verhandelbar sind.
Für Heilberufe gelten Sonderregeln, die dieser Artikel nicht abbildet: Dort wird der Praxiswert nach einem eigenen Verfahren ermittelt und die Übertragung hängt am Zulassungsrecht, siehe Praxisübernahme und Goodwill.
Wo die Belege enden
Eine allgemeingültige Eigenkapitalquote für Akquisitionsfinanzierungen veröffentlicht keine Stelle. Ebenso wenig gibt es eine amtlich belegte Obergrenze für den Anteil des Verkäuferdarlehens, einen offiziellen Zielwert für den Verschuldungsgrad nach dem Kauf oder eine belastbare deutsche Statistik zu Kaufpreis-Multiplikatoren im Mittelstand. Diese Größen entstehen im Einzelfall aus Ertragskraft, Sicherheitenlage und der Unternehmensbewertung, die den Wert des Zielunternehmens ermittelt und damit die Grundlage der Preisverhandlung liefert. Wer Prozentwerte als Marktstandard genannt bekommt, sollte nach der Quelle fragen.
Klären Sie die Struktur Asset Deal oder Share Deal, bevor Sie einen Kaufpreis nennen. Die Entscheidung verändert Abschreibungsvolumen, übergehende Haftung, Beurkundungsbedarf und Sicherheitenlage und damit den Betrag, den eine Bank überhaupt finanzieren kann. Wer erst den Preis vereinbart und dann die Struktur sucht, verhandelt zweimal. Peak Advisors berät ab 250.000 € Vorhabensvolumen und klärt vor dem ersten Bankgespräch, welcher Teil des Kaufpreises aus Fremdkapital darstellbar ist und welcher Teil über Verkäuferdarlehen oder Nachrangmittel getragen werden muss.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Asset Deal und Share Deal?
Beim Share Deal erwirbt der Käufer Gesellschaftsanteile; der Rechtsträger und alle seine Verträge bleiben unverändert, es wechselt nur der Gesellschafter. Beim Asset Deal erwirbt er einzelne Wirtschaftsgüter, die im Vertrag bestimmbar bezeichnet sein müssen; Verträge gehen nur mit Zustimmung des jeweiligen Vertragspartners über. Der Asset Deal schafft dem Käufer Abschreibungsvolumen einschließlich eines Geschäftswerts über 15 Jahre (§ 7 Abs. 1 Satz 3 EStG), der Share Deal nicht. Einzelunternehmen können nur per Asset Deal übertragen werden.
Muss ein Unternehmenskaufvertrag notariell beurkundet werden?
Beim Kauf von GmbH-Geschäftsanteilen ja: § 15 Abs. 3 GmbHG verlangt für die Abtretung einen in notarieller Form geschlossenen Vertrag, § 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG auch für die Verpflichtung dazu. Ein formlos geschlossener Kaufvertrag wird nach § 15 Abs. 4 Satz 2 GmbHG erst durch die formgerechte Abtretung gültig. Beim Asset Deal ist der Vertrag grundsätzlich formfrei, wird aber beurkundungsbedürftig, wenn ein Grundstück dazugehört (§ 311b Abs. 1 BGB) oder wenn sich der Verkäufer zur Übertragung seines gegenwärtigen Vermögens verpflichtet (§ 311b Abs. 3 BGB). Aktien einer nicht börsennotierten AG sind ohne notarielle Form übertragbar.
Gehen die Mitarbeiter beim Unternehmenskauf automatisch mit über?
Beim Asset Deal ja: Nach § 613a Abs. 1 BGB tritt der Erwerber bei einem Betriebsübergang durch Rechtsgeschäft in die bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Der Veräußerer haftet nach Absatz 2 als Gesamtschuldner für Verpflichtungen, die vor dem Übergang entstanden sind und binnen eines Jahres danach fällig werden. Eine Kündigung wegen des Betriebsübergangs ist nach Absatz 4 unwirksam. Die Beschäftigten sind nach Absatz 5 in Textform zu unterrichten und können nach Absatz 6 innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung schriftlich widersprechen. Beim Share Deal wechselt der Betriebsinhaber nicht, § 613a BGB greift dort nicht.
Hafte ich als Käufer für alte Schulden und Steuern des Verkäufers?
Bei Fortführung der Firma haftet der Erwerber nach § 25 Abs. 1 HGB für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Ein Haftungsausschluss wirkt gegenüber Dritten nur, wenn er im Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht oder dem Dritten mitgeteilt wurde (§ 25 Abs. 2 HGB). Wird ein Unternehmen im Ganzen übereignet, haftet der Erwerber zusätzlich nach § 75 Abs. 1 AO für Betriebssteuern und Steuerabzugsbeträge, die seit Beginn des letzten vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres entstanden und bis zum Ablauf eines Jahres nach Anmeldung des Betriebs durch den Erwerber festgesetzt oder angemeldet werden, beschränkt auf den Bestand des übernommenen Vermögens. Erwerbe aus der Insolvenzmasse und im Vollstreckungsverfahren sind nach § 75 Abs. 2 AO ausgenommen.
Was ist ein Verkäuferdarlehen und wie bewertet die Bank es?
Ein Verkäuferdarlehen ist ein gestundeter Kaufpreisteil, den der Verkäufer dem Käufer als Darlehen stehen lässt. Es schließt die Lücke zwischen Kaufpreis und verfügbarem Fremdkapital und bindet den Verkäufer an den Erfolg nach der Übergabe. Wie wirtschaftliches Eigenkapital wertet eine Bank es nur bei qualifiziertem Rangrücktritt hinter die Bankfinanzierung. Bilanziell bleibt es nach § 246 Abs. 1 HGB Verbindlichkeit; Wirkung entfaltet der Rangrücktritt im Überschuldungsstatus nach § 19 Abs. 2 Satz 2 InsO. Wird er so formuliert, dass nur aus künftigen Gewinnen oder einem Liquidationsüberschuss zu tilgen ist, droht die gewinnwirksame Ausbuchung nach § 5 Abs. 2a EStG (BFH, Urteil vom 10.08.2016, I R 25/15).
Darf die gekaufte Gesellschaft die Kaufpreisfinanzierung besichern?
Nur in Grenzen. § 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG untersagt die Auszahlung des zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögens an die Gesellschafter; Ausschüttungen, Darlehen an die Erwerbsgesellschaft und Aufwärtssicherheiten der Zielgesellschaft sind daran zu messen. Satz 2 nimmt Leistungen bei bestehendem Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag aus sowie Leistungen, die durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind; Satz 3 stellt die Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen frei. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, greift die Erstattungspflicht nach § 31 GmbHG. Kreditverträge begrenzen die Verwertung deshalb regelmäßig auf den freien Teil des Vermögens.
Quellen
- KfW Research, Fokus Volkswirtschaft Nr. 526, Nachfolge-Monitoring Mittelstand 2025, Stand 09.01.2026 Quelle
- KfW, Merkblatt Kredit Nr. 077, ERP-Förderkredit Gründung und Nachfolge, Stand 10.12.2025 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 15 GmbHG, Übertragung von Geschäftsanteilen, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 16 GmbHG, Rechtsstellung bei Wechsel der Gesellschafter, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 30 GmbHG, Kapitalerhaltung, Fassung seit MoMiG 01.11.2008, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 311b BGB, Verträge über Grundstücke und Vermögen, Fassung seit 01.01.2002, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 613a BGB, Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang, Fassung seit 01.04.2002, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 25 HGB, Haftung des Erwerbers bei Firmenfortführung, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 75 AO, Haftung des Betriebsübernehmers, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 7 EStG, Absetzung für Abnutzung, Geschäftswert 15 Jahre nach Abs. 1 Satz 3, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 8c KStG, Verlustabzug bei Körperschaften, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 1 GrEStG, Erwerbsvorgänge, Fassung mit 90-Prozent-Schwelle und Zehnjahreszeitraum, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 35 GWB, Geltungsbereich der Zusammenschlusskontrolle, Fassung seit GWB-Digitalisierungsgesetz 19.01.2021, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 41 GWB, Vollzugsverbot, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 56 AWV, Stimmrechtsanteile bei der Investitionsprüfung, Fassung vom 11.03.2026, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 18 KWG, Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse, Schwelle 1.500.000 € seit 31.03.2026, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Deutscher Bundestag, Drucksache 21/7865 vom 07.09.2026, Gesetzentwurf der Bundesregierung, 12. GWB-Novelle Quelle
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 09.11.2023, IV R 9/21, Besteuerung von Earn-out-Zahlungen Quelle
Alle Angaben mit Stand 07.09.2026. Diese Seite erklärt Begriffe und Mechanik, sie ersetzt keine Beratung im Einzelfall.