Fremdkapital ist Kapital von Dritten, das zurückzuzahlen ist. Es gewährt keine Stimmrechte, geht im Insolvenzfall aber vor. Die entscheidende Unterscheidung für die Kreditanalyse verläuft nicht zwischen Eigen- und Fremdkapital, sondern zwischen verzinslichem und unverzinslichem Fremdkapital und zwischen kurzer und langer Restlaufzeit.
Wo Fremdkapital in der Bilanz steht
Fremdkapital ist kein Bilanzposten. Die Passivseite kennt nach § 266 Absatz 3 HGB fünf Buchstaben: A Eigenkapital, B Rückstellungen, C Verbindlichkeiten, D Rechnungsabgrenzungsposten, E passive latente Steuern. Was im Bankgespräch Fremdkapital heißt, verteilt sich auf B bis E. Gesetzlich aufgegliedert ist allein der Buchstabe C, und zwar in acht Posten. Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften haben sie nach § 266 Absatz 1 HGB gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen; kleine dürfen eine verkürzte Bilanz aufstellen, in der nur die mit Buchstaben und römischen Ziffern bezeichneten Posten erscheinen.
| Posten | Wer dahintersteht | Kapitaldienst |
|---|---|---|
| 1. Anleihen, davon konvertibel | Kapitalmarkt | Zins, Tilgung nach Anleihebedingungen |
| 2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten | Banken, auch durchgeleitete Förderdarlehen | Zins und Tilgung |
| 3. Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen | Kunden | keiner, Tilgung durch Leistung |
| 4. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen | Lieferanten | keiner, Preis liegt im Skontoverzicht |
| 5. Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel | Wechselnehmer | Zins im Diskont enthalten |
| 6. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen | Konzern | frei vereinbart |
| 7. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht | Beteiligungskreis | frei vereinbart |
| 8. Sonstige Verbindlichkeiten, davon aus Steuern, davon im Rahmen der sozialen Sicherheit | Finanzamt, Sozialversicherung, Übrige | überwiegend keiner |
Die Posten 3 und 4 und große Teile von Posten 8 sind der Grund, warum ein hoher Verschuldungsgrad allein nichts aussagt: Sie sind Fremdkapital, verursachen aber keinen Kapitaldienst. Ein Gesellschafterdarlehen hat in dieser Gliederung keinen eigenen Posten. Je nach Gesellschafter steht es unter Nummer 6, Nummer 7 oder als sonstige Verbindlichkeit unter Nummer 8. Wer es sucht, muss den Anhang lesen.
Rückstellungen sind Fremdkapital, aber kein Kredit
Der Buchstabe B steht vor den Verbindlichkeiten und folgt eigenen Regeln. Nach § 249 Absatz 1 HGB sind Rückstellungen zu bilden für ungewisse Verbindlichkeiten und drohende Verluste aus schwebenden Geschäften, für im Geschäftsjahr unterlassene Instandhaltung, die in den ersten drei Monaten des folgenden Jahres nachgeholt wird, für unterlassene Abraumbeseitigung, die im folgenden Jahr nachgeholt wird, und für Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden. Für andere Zwecke dürfen nach § 249 Absatz 2 HGB keine Rückstellungen gebildet werden; auflösen darf man sie nur, soweit der Grund entfallen ist.
Auch die Bewertung trennt beide Gruppen. Verbindlichkeiten sind nach § 253 Absatz 1 Satz 2 HGB zu ihrem Erfüllungsbetrag anzusetzen, Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrags. Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind nach § 253 Absatz 2 HGB mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre abzuzinsen, Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen mit dem der vergangenen zehn Geschäftsjahre; die Sätze gibt die Deutsche Bundesbank monatlich bekannt. Daraus folgt der Prüfpunkt: Eine Rückstellung hat keinen Gläubiger, der kündigen kann, und keinen Fälligkeitstag. Sie erhöht das Fremdkapital, aber nicht den Kapitaldienst. Eine Pensionsrückstellung allerdings führt später zu Zahlungen.
Restlaufzeiten, der aussagekräftigste Vermerk
§ 268 Absatz 5 Satz 1 HGB verlangt, bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten der Verbindlichkeiten den Betrag mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr und den Betrag mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr zu vermerken. Im Anhang kommt § 285 Nummer 1 HGB hinzu: der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren und der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten, die durch Pfandrechte oder ähnliche Rechte gesichert sind, unter Angabe von Art und Form der Sicherheiten. Nach § 285 Nummer 2 HGB ist beides für jeden Posten der Gliederung aufzugliedern, nach § 285 Nummer 3a HGB ist zusätzlich der Gesamtbetrag der nicht in der Bilanz enthaltenen sonstigen finanziellen Verpflichtungen anzugeben, soweit das für die Beurteilung der Finanzlage von Bedeutung ist. Aus diesen drei Vorschriften entsteht das Fälligkeitsprofil, das über die Tragfähigkeit entscheidet. Nicht die Höhe des Fremdkapitals ist die kritische Größe, sondern der Zeitpunkt, zu dem es fällig wird.
Die Rangfolge im Ernstfall
Die Position in der Rangfolge wirkt auf den Preis. Wer im Insolvenzfall zuerst bedient wird, trägt ein geringeres Ausfallrisiko.
| Rang | Wer | Grundlage |
|---|---|---|
| Aussonderung und Absonderung | Gläubiger mit Sicherungsrechten | Sicherungsübereignung, Grundschuld, Eigentumsvorbehalt |
| Masseverbindlichkeiten | Verfahrenskosten und nach Eröffnung Begründetes | §§ 53 ff. InsO |
| Einfache Insolvenzgläubiger | unbesicherte Lieferanten und Kreditgeber | § 38 InsO |
| Nachrangige Gläubiger | Gesellschafterdarlehen, vertraglich Nachrangige | § 39 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 2 InsO |
| Gesellschafter | Eigentümer | etwaiger Überschuss nach Befriedigung aller Gläubiger |
Bemerkenswert ist die vorletzte Zeile. Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens sind nach § 39 Absatz 1 Nummer 5 InsO im Insolvenzverfahren nachrangig, ohne dass es dafür einer Vereinbarung bedarf. Zwei Ausnahmen kennt die Vorschrift: das Sanierungsprivileg des § 39 Absatz 4 InsO für den Erwerb von Anteilen zum Zweck der Sanierung und das Kleinbeteiligtenprivileg des § 39 Absatz 5 InsO für nicht geschäftsführende Gesellschafter mit höchstens zehn Prozent Beteiligung. Ein vertraglich vereinbarter Nachrang tritt nach § 39 Absatz 2 InsO im Zweifel hinter die gesetzlich nachrangigen Forderungen zurück.
Gesellschafterdarlehen, Rangrücktritt, Nachrangkapital
Der Rangrücktritt senkt die Verschuldung im Regelfall nicht. Nach dem Vollständigkeitsgebot des § 246 Absatz 1 HGB bleibt das Darlehen eine Verbindlichkeit und damit Fremdkapital. Ausdrücklich ausgenommen wird es nur im Überschuldungsstatus: § 19 Absatz 2 Satz 2 InsO nimmt Forderungen auf Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen, für die nach § 39 Absatz 2 InsO der Nachrang hinter den Forderungen des § 39 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 InsO vereinbart wurde, von den Verbindlichkeiten aus. In einer Kreditkennzahl wirkt der Rangrücktritt nur, wenn der Vertrag nachrangige Gesellschafterdarlehen ausdrücklich aus den Finanzverbindlichkeiten ausnimmt. Hinzu kommt ein Steuerrisiko: Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 10.08.2016, Aktenzeichen I R 25/15, entschieden, dass eine nur aus künftigem Bilanzgewinn und einem etwaigen Liquidationsüberschuss zu tilgende Verbindlichkeit dem Passivierungsverbot des § 5 Absatz 2a EStG unterliegt. Der Wortlaut der Vereinbarung entscheidet über die Steuerlast; die bilanzielle Seite ist unter Eigenkapital ausgeführt.
Dieselbe Grenze gilt für Nachrangkapital allgemein. Ein Nachrangdarlehen bleibt in der Handelsbilanz Fremdkapital. Erst wenn Nachrang, erfolgsabhängige Vergütung mit Verlustteilnahme und längerfristige Kapitalüberlassung zusammentreffen, kommt überhaupt ein Ausweis als Eigenkapital in Betracht; das ist die Schwelle zum Mezzanine. Ein Nachrang allein genügt nicht.
Wer wann kündigen kann
Ist für die Rückzahlung keine Zeit bestimmt, hängt die Fälligkeit nach § 488 Absatz 3 BGB von einer Kündigung ab; die Frist beträgt drei Monate. Bei gebundenem Sollzinssatz kann der Darlehensnehmer nach § 489 Absatz 1 Nummer 1 BGB zum Ende der Zinsbindung mit einer Frist von einem Monat kündigen, wenn keine neue Zinsvereinbarung getroffen ist, und nach § 489 Absatz 1 Nummer 2 BGB in jedem Fall zehn Jahre nach dem vollständigen Empfang mit einer Frist von sechs Monaten. Bei veränderlichem Zinssatz ist die Kündigung nach § 489 Absatz 2 BGB jederzeit mit drei Monaten Frist möglich. Diese Rechte stehen im allgemeinen Darlehensrecht, gelten also auch für Unternehmen, und können nach § 489 Absatz 4 Satz 1 BGB vertraglich nicht ausgeschlossen oder erschwert werden. Für den Kreditgeber gilt die Gegenrichtung: § 490 Absatz 1 BGB erlaubt die fristlose Kündigung, wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht und dadurch die Rückzahlung gefährdet wird; §§ 313 und 314 BGB bleiben nach § 490 Absatz 3 BGB unberührt.
Covenants und ihre Rechtsfolgen
Covenants sind keine gesetzliche Kategorie, sondern Vertragsklauseln: Einhaltung bestimmter Kennzahlen, Informationspflichten, Verbote weiterer Besicherung oder Ausschüttung. Ihre Rechtsfolge steht ebenfalls im Vertrag und reicht von der Margenerhöhung über die Nachbesicherung bis zum Kündigungsrecht. Daneben stehen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken in der Fassung Januar 2023: Nummer 13 Absatz 2 lässt die Bank eine Verstärkung der Sicherheiten verlangen, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse nachteilig verändern oder die Sicherheiten an Wert verlieren; Nummer 19 Absatz 3 erlaubt die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund. Entscheidend sind zwei Details, die im Vertragstext oft überlesen werden: die Heilungsfrist nach einem Bruch und die Definitionen. Ob ein nachrangiges Gesellschafterdarlehen zu den Finanzverbindlichkeiten zählt und was als Ergebnisgröße gilt, steht im Definitionsteil, nicht in der Kennzahl.
Offenlegung nach § 18 KWG
Ein Kreditinstitut darf einen Kredit, der insgesamt 1.500.000 Euro oder zehn Prozent seines Kernkapitals nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überschreitet, nur gewähren, wenn es sich die wirtschaftlichen Verhältnisse offenlegen lässt. Die Schwelle liegt seit dem 01.04.2026 bei 1.500.000 Euro; zuvor waren es 750.000 Euro. Geändert wurde sie durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1619 vom 25.03.2026, BGBl. I Nr. 81. Die Pflicht endet nicht mit der Auszahlung, sie gilt während der Laufzeit. Wer die Unterlagen dafür ohnehin laufend erstellt, erspart sich die Nachforderung.
Was Fremdkapital kostet
In den Preis gehen typischerweise drei Bestandteile ein: die Refinanzierungskosten des Kreditgebers, ein Risikoaufschlag aus Bonität und Besicherung und die Marge. Nur der erste Teil ist beobachtbar. Die Deutsche Bundesbank weist in der MFI-Zinsstatistik für den Berichtsmonat Juli 2026 im Neugeschäft der deutschen Banken bei Krediten an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften in der zusammenfassenden Zeile insgesamt einen Effektivzinssatz von 3,78 Prozent bei einem Volumen von 97.814 Millionen Euro aus. Das ist ein Durchschnitt über alle Volumen- und Zinsbindungsklassen, kein Angebot und keine Größe, aus der sich eine Kondition ableiten ließe. Für Einzelunternehmen und Freiberufler führt dieselbe Tabelle die sonstigen Kredite an wirtschaftlich selbständige Privatpersonen nur nach Zinsbindungsklassen getrennt und ohne zusammenfassende Zeile; eine Vergleichszahl für diese Gruppe gibt es dort nicht.
Der teuerste Kredit steht in keiner Zinsstatistik, weil er als Preisnachlass auftritt: der Skontoverzicht. Zwei Prozent Skonto binnen zehn Tagen bei einem Ziel von dreißig Tagen heißt, dass zwanzig Tage Aufschub zwei Prozent kosten.
Bezogen auf den tatsächlich verbleibenden Betrag, also 98 statt 100 Prozent, sind es 37,2 Prozent. Beide Werte sind Rechengrößen aus frei gewählten Konditionen, keine Zinsangabe. Sie erklären, warum ein Kontokorrentkredit zur Ausnutzung von Skonto in der Regel die günstigere Wahl ist.
Größenordnungen aus der amtlichen Statistik
Die Deutsche Bundesbank weist in ihrer Jahresabschlussstatistik Eigenmittel, Verbindlichkeiten und Rückstellungen jeweils in Prozent der Bilanzsumme aus. Die Eigenmittel lagen für Unternehmen insgesamt im Berichtsjahr 2023 bei 32,8 Prozent, in der vorläufigen Reihe für 2024 bei 34,3 Prozent. Für 2024 weist die vorläufige Reihe Verbindlichkeiten von 48,5 Prozent und Rückstellungen von 16,0 Prozent aus. Die Werte stammen aus der Ausgabe Mai 2026. Das KfW-Mittelstandspanel 2025 nennt für 2024 eine durchschnittliche Eigenkapitalquote von 30,7 Prozent. Bundesbank- und Panelwerte sind untereinander nicht fortschreibbar, und der Rest der Bilanzsumme ist nicht mit verzinslichem Fremdkapital gleichzusetzen: Darin stecken Rückstellungen, erhaltene Anzahlungen und Rechnungsabgrenzungsposten, und die Bundesbank rechnet umgekehrt Gesellschafterdarlehen mit Rangrücktritt bereits den Eigenmitteln zu, die in der Handelsbilanz Verbindlichkeiten bleiben.
Eine Zahl misst die Belastung durch Fremdkapital unmittelbar. Nach dem KfW-Mittelstandspanel 2025 lag der Anteil der Unternehmen, die aufgrund geringer Profitabilität ihre Zinsverpflichtungen nicht mehr erfüllen können, im Jahr 2024 bei 3,6 Prozent nach einem Tiefstwert von 2,6 Prozent im Vorjahr; 2010 waren es 9,1 Prozent.
Besicherung
Sachsicherheiten
- Grundschuld an Immobilien
- Sicherungsübereignung beweglicher Sachen
- Verpfändung von Guthaben und Wertpapieren
- Globalzession von Forderungen
- Eigentumsvorbehalt des Lieferanten
Personalsicherheiten
- Selbstschuldnerische Bürgschaft der Gesellschafter
- Ausfallbürgschaft der Bürgschaftsbank
- Patronatserklärung der Muttergesellschaft
- Garantie eines Dritten
- Schuldbeitritt
Bei der Globalzession ist ein Punkt zu beachten, der in der Praxis Konflikte auslöst: Sie kann mit dem verlängerten Eigentumsvorbehalt der Lieferanten kollidieren. Beide beanspruchen dieselbe Forderung. Banken lösen das über eine dingliche Teilverzichtsklausel. Ohne sie kann die Zession im Verhältnis zu den Lieferanten unwirksam sein.
Was Kreditgeber an der Zusammensetzung lesen
- Anteil der Finanzverbindlichkeiten am gesamten Fremdkapital
- Fristigkeit nach dem Vermerk des § 268 Absatz 5 HGB und dem Anhang nach § 285 Nummer 1 HGB
- Verhältnis der Kontokorrentinanspruchnahme zum eingeräumten Rahmen
- Zinsbindungsstruktur und anstehende Bindungsenden, dazu die Kündigungsrechte aus §§ 488 bis 490 BGB
- Verteilung auf Institute und daraus folgende Abhängigkeiten
- Besicherte Verbindlichkeiten nach § 285 Nummer 1 Buchstabe b HGB und die noch freien Sicherheiten
- Nicht bilanzierte Verpflichtungen aus Leasing, Miete und Avalen, im Anhang nach § 285 Nummer 3a HGB
Der letzte Punkt entscheidet häufig über den Eindruck. Wer diese Positionen von sich aus aufführt, zeigt Übersicht. Wer sie erst auf Nachfrage nennt, erzeugt die Frage, was sonst noch fehlt.
Zwei Fragen gehören in jedes Kreditgespräch. Erstens die Besicherungsquote, die das Institut intern ansetzt: Der Unterschied zwischen Verkehrswert und Beleihungswert der gestellten Sicherheiten kann erklären, warum die zugesagte Summe unter der beantragten liegt. Zweitens der Definitionsteil des Vertrags: Ob ein nachrangiges Gesellschafterdarlehen zu den Finanzverbindlichkeiten zählt, entscheidet über jede Covenant-Rechnung der kommenden Jahre. Peak Advisors prüft Fälligkeitsprofil, Sicherheitenlage und Klauselwerk, bevor die Unterlagen zur Bank gehen. Beratung ab 250.000 Euro Vorhabensvolumen, Bauträgervorhaben ab 1.000.000 Euro, Projektfinanzierung ab 5.000.000 Euro.
Häufige Fragen
Wie gliedert das HGB das Fremdkapital?
Gar nicht unter diesem Namen. Die Passivseite kennt nach § 266 Absatz 3 HGB die Buchstaben A bis E; Fremdkapital verteilt sich auf Rückstellungen, Verbindlichkeiten, Rechnungsabgrenzungsposten und passive latente Steuern. Aufgegliedert ist nur Buchstabe C, die Verbindlichkeiten, in acht Posten von der Anleihe bis zu den sonstigen Verbindlichkeiten.
Was unterscheidet Rückstellungen von Verbindlichkeiten?
Die Ungewissheit. Rückstellungen sind nach § 249 Absatz 1 HGB nur für die dort genannten Anlässe zu bilden und nach § 253 Absatz 1 Satz 2 HGB mit dem nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrag anzusetzen, bei mehr als einem Jahr Restlaufzeit abgezinst nach § 253 Absatz 2 HGB. Sie haben keinen Gläubiger, der kündigen kann, und keinen Fälligkeitstag.
Welche Angaben zur Restlaufzeit verlangt das Gesetz?
Nach § 268 Absatz 5 Satz 1 HGB sind bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten die Beträge mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr und von mehr als einem Jahr zu vermerken. Im Anhang verlangt § 285 Nummer 1 HGB den Gesamtbetrag mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren und den Gesamtbetrag der besicherten Verbindlichkeiten unter Angabe von Art und Form der Sicherheiten.
Senkt ein Rangrücktritt die Verschuldung?
Im Regelfall nicht. Nach § 246 Absatz 1 HGB bleibt das Darlehen eine Verbindlichkeit. Wirkung entfaltet der Rangrücktritt im Überschuldungsstatus nach § 19 Absatz 2 Satz 2 InsO und in einer Kennzahl nur dann, wenn der Kreditvertrag nachrangige Gesellschafterdarlehen ausdrücklich ausnimmt. Hinzu kommt das Steuerrisiko des § 5 Absatz 2a EStG nach dem BFH-Urteil I R 25/15 vom 10.08.2016.
Wann kann ein Darlehen gekündigt werden?
Ohne bestimmte Rückzahlungszeit mit drei Monaten Frist nach § 488 Absatz 3 BGB. Bei gebundenem Sollzins zum Ende der Zinsbindung mit einem Monat und in jedem Fall zehn Jahre nach vollständigem Empfang mit sechs Monaten, § 489 Absatz 1 BGB; bei veränderlichem Zins jederzeit mit drei Monaten, § 489 Absatz 2 BGB. Der Kreditgeber kann nach § 490 Absatz 1 BGB bei wesentlicher Verschlechterung fristlos kündigen.
Ab welchem Betrag muss die Bank die wirtschaftlichen Verhältnisse offenlegen lassen?
Seit dem 01.04.2026 bei Krediten über insgesamt 1.500.000 Euro oder zehn Prozent des Kernkapitals des Instituts nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, § 18 Satz 1 KWG. Zuvor lag die Schwelle bei 750.000 Euro. Die Pflicht gilt während der gesamten Laufzeit, nicht nur bei der Zusage.
Quellen
- Bundesministerium der Justiz, § 266 HGB, Gliederung der Bilanz, Absatz 3 Buchstabe C Verbindlichkeiten, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 249 HGB, Rückstellungen, Absatz 1 Bildungspflicht und Absatz 2 Bildungsverbot, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 253 HGB, Zugangs- und Folgebewertung, Absatz 1 Satz 2 Erfüllungsbetrag und Absatz 2 Abzinsung, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 268 HGB, Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz, Absatz 5 Restlaufzeitenvermerk, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 285 HGB, sonstige Pflichtangaben im Anhang, Nummer 1, 2 und 3a, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 246 HGB, Vollständigkeitsgebot und Verrechnungsverbot, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 38 InsO, Begriff der Insolvenzgläubiger, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 39 InsO, nachrangige Insolvenzgläubiger, Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2, Absatz 4 Sanierungsprivileg, Absatz 5 Kleinbeteiligtenprivileg, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 19 InsO, Überschuldung, Absatz 2 Satz 2 zu Gesellschafterdarlehen mit Rangrücktritt, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 488 BGB, vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag, Absatz 3 Kündigungsfrist drei Monate, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 489 BGB, ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers, Absatz 1, 2 und 4, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 490 BGB, außerordentliches Kündigungsrecht, Absatz 1 und Absatz 3, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 18 KWG, Kreditunterlagen, Satz 1 mit der Schwelle 1.500.000 Euro, geändert durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1619 vom 25.03.2026, BGBl. I Nr. 81, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 5 EStG, Absatz 2a Passivierungsverbot für gewinnabhängige Verpflichtungen, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 10.08.2016, I R 25/15, Passivierung bei Rangrücktritt, Abrufstand 07.09.2026 Quelle
- Deutsche Bundesbank, Zinssätze und Volumina für Bestände und das Neugeschäft der deutschen Banken (MFIs), Berichtsmonat Juli 2026, Stand 02.09.2026 Quelle
- Deutsche Bundesbank, Jahresabschlussstatistik (Verhältniszahlen), Unternehmen nach Wirtschaftszweigen, Alle Rechtsformen, Unternehmen insgesamt, Eigenmittel in % der Bilanzsumme, Berichtsjahre 2022 und 2023, Ausgabe Mai 2026, abgerufen 20.09.2026 Quelle
- Deutsche Bundesbank, Jahresabschlussstatistik (Verhältniszahlen, vorläufig), Unternehmen nach Wirtschaftszweigen, Unternehmen insgesamt, Eigenmittel, Verbindlichkeiten und Rückstellungen in % der Bilanzsumme, Berichtsjahre 2023 und 2024, Ausgabe Mai 2026, abgerufen 20.09.2026 Quelle
- KfW Bankengruppe, KfW-Mittelstandspanel 2025, Berichtsjahr 2024, Pressemitteilung vom 04.11.2025 Quelle
- Bundesverband deutscher Banken, Allgemeine Geschäftsbedingungen der Banken, Muster 40.000 (01/23), Nummer 13 Absatz 2 und Nummer 19 Absatz 3, abgerufen 20.09.2026 Quelle
- Deutsche Bundesbank, Jahresabschlussstatistik (Verhältniszahlen), Methodische Erläuterungen: Verhältniszahlen nicht hochgerechnet, Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern mit Rangrücktritt den Eigenmitteln zugerechnet, abgerufen 20.09.2026 Quelle
- Deutsche Bundesbank, Abzinsungszinssätze gemäß § 253 Abs. 2 HGB, 7- und 10-Jahresdurchschnitt, monatliche Bekanntgabe, abgerufen 20.09.2026 Quelle
- Deutsche Bundesbank, Monatsbericht April 2026, Das Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG): Inkrafttreten grundsätzlich zum 1. April 2026, Schwelle nach § 18 Satz 1 KWG auf 1 500 000 Euro angehoben, abgerufen 20.09.2026 Quelle
- Deutsche Bundesbank, Digitales Aufsichtsbriefing BRUBEG und die Umsetzung der CRD VI, 11.12.2025: Erhöhung der Mindestgrenze nach § 18 KWG von 750.000 Euro auf 1.500.000 Euro, abgerufen 20.09.2026 Quelle
- Bundesgesetzblatt Teil I 2026 Nr. 81, Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1619 vom 25.03.2026, ausgegeben 30.03.2026, abgerufen 20.09.2026 Quelle
Alle Angaben mit Stand 20.09.2026. Diese Seite erklärt Begriffe und Mechanik, sie ersetzt keine Beratung im Einzelfall.