Due Diligence ist die strukturierte Prüfung eines Kaufobjekts vor Vertragsschluss. Sie liefert die Grundlage für Kaufpreis, Garantiekatalog und Freistellungen. Rechtlich zählt sie doppelt: Was der Käufer kennt, kann er nach § 442 BGB später nicht mehr rügen. Und der Verkäufer erfüllt seine Aufklärungspflicht nicht schon dadurch, dass er Unterlagen in einen Datenraum stellt.
Was Due Diligence leistet
Der Begriff bedeutet gebotene Sorgfalt. Gemeint ist die Prüfung eines Unternehmens, einer Immobilie oder eines Projekts vor dem Erwerb. Sie hat drei Funktionen: Risiken erkennen, den Kaufpreis begründen und den Vertrag ausgestalten. Ein Risiko, das die Prüfung findet, führt nicht zwingend zum Abbruch. Es wandert in den Preis, in eine Garantie, in eine Freistellung oder in einen Kaufpreiseinbehalt.
Die rechtliche Kehrseite steht in § 442 Abs. 1 BGB. Kennt der Käufer bei Vertragsschluss einen Mangel, sind seine Rechte ausgeschlossen. Bei grob fahrlässiger Unkenntnis bleiben Ansprüche nur, wenn der Verkäufer arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat. Beim Anteilskauf gilt diese Regel über § 453 Abs. 1 BGB entsprechend, weil dort Rechte und nicht Sachen gekauft werden. Daneben steht die Haftung aus vorvertraglicher Pflichtverletzung nach §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB. Auf sie hat der Bundesgerichtshof die weiter unten behandelte Datenraumentscheidung gestützt. Wer prüft, verliert also Rügerechte für das, was er findet, und gewinnt Verhandlungsmasse.
Die Prüffelder
| Feld | Kernfrage | Typische Red Flags |
|---|---|---|
| Financial | Ist das ausgewiesene Ergebnis nachhaltig? | Einmaleffekte im Ergebnis, aktivierte Eigenleistungen, überalterte Forderungen |
| Tax | Welche Steuerrisiken gehen über? | offene Betriebsprüfung, verdeckte Gewinnausschüttung, unklare Umsatzsteuerbehandlung |
| Legal | Welche Verträge und Haftungen bestehen? | Change-of-Control-Klauseln, ungeklärte Schutzrechte, Rechtsstreite |
| Commercial | Trägt der Markt die Planung? | Kundenklumpen, auslaufende Rahmenverträge, Abhängigkeit vom Inhaber |
Wir empfehlen, die Financial Due Diligence beim Jahresabschluss der letzten drei Jahre zu beginnen. Von dort geht es über Summen- und Saldenlisten sowie die offenen Posten bis in das laufende Jahr. Für die Tax Due Diligence ist § 75 AO der Grund, warum Steuerakten geöffnet werden. Wird ein Unternehmen oder ein gesondert geführter Betrieb im Ganzen übereignet, haftet der Erwerber für Steuern, bei denen sich die Steuerpflicht auf den Betrieb gründet, und für Steuerabzugsbeträge. Erfasst sind nur Ansprüche, die seit Beginn des letzten vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres entstanden und innerhalb eines Jahres nach Anmeldung des Betriebs durch den Erwerber festgesetzt oder angemeldet worden sind; die Haftung ist auf den Bestand des übernommenen Vermögens beschränkt. § 75 Abs. 2 AO nimmt Erwerbe aus einer Insolvenzmasse und Erwerbe im Vollstreckungsverfahren aus. Die Norm trifft den Asset Deal; beim Anteilskauf bleiben die Steuerrisiken in der Gesellschaft und wandern mit ihr mit.
Datenraum und Aufklärungspflicht
Unterlagen werden oft in einem virtuellen Datenraum bereitgestellt. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 15.09.2023 (V ZR 77/22) entschieden: Das Einstellen allein erfüllt die Aufklärungspflicht nur, wenn der Verkäufer berechtigt erwarten kann, dass der Käufer das Dokument zur Kenntnis nimmt. Das hängt vom Einzelfall ab, etwa davon, ob und wie der Käufer eine Due Diligence durchführt. Dazu ist der Käufer gesetzlich nicht verpflichtet. Im entschiedenen Fall wurde das Protokoll ohne gesonderten Hinweis einer Eigentümerversammlung am Freitag vor dem Beurkundungstermin am Montag eingestellt, also drei Tage vorher. Es offenbarte eine Sonderumlage, die nach dem Sachverhalt bis zu 50 Mio. € erreichen konnte, ein Vielfaches des Kaufpreises. Die Entscheidung ist amtlich abgedruckt als BGHZ 238, 179.
Für die Praxis folgt daraus beidseitig eine Dokumentationspflicht: Der Verkäufer protokolliert Hinweise, der Käufer protokolliert Zugriffe, Fragen und Antworten. Nehmen Sie das Frage-und-Antwort-Protokoll als Anlage in den Kaufvertrag auf.
Reihenfolge, Kosten und Fusionskontrolle
Eine gesetzliche Reihenfolge gibt es nicht. Wir empfehlen diesen Ablauf: Vertraulichkeitsvereinbarung, Informationsmemorandum, indikatives Angebot, Absichtserklärung mit Exklusivität, Due Diligence, verbindliches Angebot, Vertragsverhandlung, Beurkundung, Vollzug. Die Prüfung verursacht Kosten. Deshalb sollte sie erst nach einer Absichtserklärung mit Exklusivität beginnen.
Eine kartellrechtliche Anmeldung setzt hohe Umsätze voraus. § 35 Abs. 1 GWB knüpft die Zusammenschlusskontrolle an weltweite Umsätze von mehr als 500 Mio. €, mehr als 50 Mio. € Inlandsumsatz eines Beteiligten und mehr als 17,5 Mio. € eines weiteren. Daneben steht die Transaktionswertschwelle des § 35 Abs. 1a GWB, die bei einer Gegenleistung von mehr als 400 Mio. € und erheblicher Inlandstätigkeit des Ziels greift. Diese Beträge gelten unverändert seit dem GWB-Digitalisierungsgesetz von 2021. Die 12. GWB-Novelle würde diese Schwellen anheben. Der Regierungsentwurf liegt seit dem 07.09.2026 als Bundestagsdrucksache 21/7865 vor, zuvor als Bundesratsdrucksache 469/26 vom 14.08.2026. Er ersetzt § 35 Abs. 1 GWB und verlangt dann weltweite Umsatzerlöse von mehr als 750 Mio. €, im Inland mehr als 75 Mio. € bei einem Beteiligten und entweder mehr als 20 Mio. € bei einem weiteren oder eine Gegenleistung von mehr als 400 Mio. € bei erheblicher Inlandstätigkeit des Ziels; § 35 Abs. 1a GWB entfällt, die Transaktionswertschwelle wandert in Absatz 1. Der Beratungsstand im Dokumentations- und Informationssystem des Bundestages lautet am 11.09.2026 „Dem Bundestag zugeleitet, noch nicht beraten“. Gerechnet wird deshalb nach geltendem Recht.
Verhältnis zur Finanzierungszusage
Kreditinstitute können ihre Zusage unter den Vorbehalt stellen, dass die Due-Diligence-Ergebnisse vorliegen und keine wesentlichen Feststellungen enthalten. Der Bericht ersetzt die eigene Kreditprüfung nicht. Nach den EBA-Leitlinien bewertet das Institut selbst, ob der Kreditnehmer seine Verpflichtungen erfüllen kann. Er ersetzt auch nicht die Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse: Nach § 18 Abs. 1 KWG darf ein Institut einen Kredit über 1.500.000 € oder über 10 Prozent seines Kernkapitals nur gewähren, wenn es sich die wirtschaftlichen Verhältnisse offenlegen lässt, insbesondere durch Vorlage der Jahresabschlüsse. Das BRUBEG hat diese Schwelle angehoben. Nach Angabe der Bundesbank ist es grundsätzlich zum 01.04.2026 in Kraft getreten. Deshalb sollte die Bank früh wissen, welcher Prüfumfang beauftragt ist und wer haftet.
Was keine Stelle veröffentlicht: verbindliche Kostensätze oder Dauern für eine Due Diligence, eine Mindestprüftiefe und einen Schwellenwert, ab dem eine Feststellung als wesentlich gilt. Diese Größen ergeben sich aus Transaktionsvolumen, Branche und Verhandlungsposition. Belegte Anhaltspunkte liefern allein die gesetzlichen Haftungsnormen und die Unternehmensbewertung, auf der der Preis im Unternehmenskauf beruht.
Legen Sie den Prüfumfang schriftlich fest, bevor der Datenraum öffnet, und lassen Sie das Frage-und-Antwort-Protokoll fortlaufend führen. Es dokumentiert, wer wann was wusste. Im Streitfall über Garantieansprüche kann das entscheidend sein. Wer erst nach der Prüfung entscheidet, was geprüft werden sollte, zahlt zweimal. Peak Advisors stimmt den Prüfumfang mit der finanzierenden Bank ab, damit der Bericht die Fragen beantwortet, die im Kreditvotum gestellt werden.
Häufige Fragen
Was wird bei einer Due Diligence geprüft?
Die Kernfelder sind Financial (Nachhaltigkeit des Ergebnisses), Tax (übergehende Steuerrisiken), Legal (Verträge, Schutzrechte, Rechtsstreite) und Commercial (Markt, Kundenstruktur, Planungsannahmen). Je nach Objekt können Technical, HR, IT und Environmental hinzukommen. Der Umfang wird vor Öffnung des Datenraums schriftlich festgelegt.
Wer zahlt die Due Diligence?
Eine gesetzliche Kostenverteilung zwischen Käufer und Verkäufer finden Sie nicht. Zur Due Diligence ist der Käufer nach dem BGH gesetzlich nicht verpflichtet. Verbindliche Kostensätze veröffentlicht keine Stelle; der Aufwand richtet sich nach Transaktionsvolumen, Branche und Prüftiefe.
Reicht es, wenn der Verkäufer alle Unterlagen in den Datenraum stellt?
Nein. Der BGH hat mit Urteil vom 15.09.2023 (V ZR 77/22, BGHZ 238, 179) entschieden, dass das Einstellen in einen Datenraum die Aufklärungspflicht nur erfüllt, wenn der Verkäufer berechtigt erwarten darf, dass der Käufer das Dokument zur Kenntnis nimmt. Im entschiedenen Fall kam das Protokoll drei Tage vor der Beurkundung ohne gesonderten Hinweis in den Datenraum. Das reichte nicht. Gehaftet wird aus vorvertraglicher Pflichtverletzung.
Verliere ich Gewährleistungsrechte, wenn ich etwas in der Prüfung entdecke?
Ja. Nach § 442 Abs. 1 BGB sind die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen, wenn er ihn bei Vertragsschluss kennt. Bei grob fahrlässiger Unkenntnis bleiben Ansprüche nur bei arglistigem Verschweigen oder einer Beschaffenheitsgarantie. Gefundene Risiken gehören deshalb in Preis, Garantie oder Freistellung.
Wann im Prozess findet die Due Diligence statt?
Eine gesetzliche Reihenfolge gibt es nicht. Wir empfehlen: nach der Vertraulichkeitsvereinbarung und der Absichtserklärung mit Exklusivität, vor dem verbindlichen Angebot und der Beurkundung. So trägt der Käufer die Prüfkosten erst bei zugesagter Exklusivität. Der Verkäufer öffnet den Datenraum nicht für unverbindliche Interessenten.
Muss die Bank den Due-Diligence-Bericht sehen?
Kreditinstitute können ihre Zusage unter den Vorbehalt vorliegender Prüfergebnisse ohne wesentliche Feststellungen stellen. Der Bericht ersetzt weder die Kreditprüfung noch die Offenlegung nach § 18 Abs. 1 KWG, die seit dem BRUBEG ab 1.500.000 € Kreditvolumen oder 10 Prozent des Kernkapitals greift. Sinnvoll ist, den Prüfumfang vorab mit der Bank abzustimmen, damit die für das Kreditvotum relevanten Fragen beantwortet werden.
Quellen
- Bundesgerichtshof, Terminhinweis und Sachverhalt zu V ZR 77/22, Aufklärungspflichten bei Due Diligence, Urteil vom 15.09.2023 Quelle
- Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 159/2023 vom 15.09.2023, V ZR 77/22, Aufklärungspflichten bei Einrichtung eines Datenraums, Haftung nach § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 Nr. 1, § 241 Abs. 2 BGB, abgerufen am 20.09.2026 Quelle
- § 442 BGB, Kenntnis des Käufers, Fassung abgerufen 07.09.2026 Quelle
- § 453 BGB, Rechtskauf, Fassung abgerufen 07.09.2026 Quelle
- § 75 AO, Haftung des Betriebsübernehmers, Fassung abgerufen 07.09.2026 Quelle
- § 35 GWB, Geltungsbereich der Zusammenschlusskontrolle, Umsatzschwellen, Fassung abgerufen 07.09.2026 Quelle
- Deutscher Bundestag, Drucksache 21/7865 vom 07.09.2026, Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und anderer Gesetze (12. GWB-Novelle), Artikel 1 Nummer 11 zu § 35 GWB, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 18 Satz 1 KWG, Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse, Fassung nach BRUBEG Quelle
- Deutscher Bundestag, Dokumentations- und Informationssystem DIP, Vorgang zur 12. GWB-Novelle, Beratungsstand „Dem Bundestag zugeleitet, noch nicht beraten", letzter Vorgangsschritt 07.09.2026, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Deutscher Bundestag, Drucksache 21/3058 vom 03.12.2025, Regierungsentwurf BRUBEG, Neufassung § 18 Satz 1 KWG mit Schwelle 1 500 000 Euro, abgerufen am 20.09.2026 Quelle
- Deutsche Bundesbank, Monatsbericht April 2026, Das BRUBEG: Inkrafttreten grundsätzlich zum 1. April 2026, Anhebung der Schwelle nach § 18 S. 1 KWG auf 1 500 000 €, abgerufen am 20.09.2026 Quelle
- Bundesrat, Drucksache 469/26 vom 14.08.2026, Regierungsentwurf 12. GWB-Novelle, abgerufen am 20.09.2026 Quelle
- EBA, Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung, EBA/GL/2020/06, Randnummer 118, abgerufen am 20.09.2026 Quelle
Alle Angaben mit Stand 20.09.2026. Diese Seite erklärt Begriffe und Mechanik, sie ersetzt keine Beratung im Einzelfall.