Der Unternehmenskredit ist kein eigener Vertragstyp, sondern der Sammelbegriff für jeden Darlehensvertrag nach § 488 BGB, den ein Kreditinstitut mit einem Unternehmen schließt. Weil auf der Nehmerseite kein Verbraucher steht, gelten die Schutzvorschriften der §§ 491 ff. BGB nicht. Für die Zusage prüft die Bank vor allem, ob das Unternehmen den Kapitaldienst tragen kann. Der Preis hängt von Bonität und Besicherung ab.
Was ein Unternehmenskredit rechtlich ist
Der Unternehmenskredit ist eine Klammer, kein Produkt. Rechtlich liegt in jedem Fall ein Darlehensvertrag nach § 488 BGB vor: Der Darlehensgeber ist verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen; der Darlehensnehmer schuldet den vereinbarten Zins und die Rückzahlung bei Fälligkeit. Der Zins ist nach § 488 Absatz 2 BGB grundsätzlich jährlich zu entrichten, bei einer Laufzeit unter einem Jahr bei Rückzahlung. Ist keine Rückzahlungszeit bestimmt, hängt die Fälligkeit an der Kündigung, Frist drei Monate, § 488 Absatz 3 BGB.
Damit ist alles Weitere Vertragsrecht: Auszahlungsvoraussetzungen, Tilgungsform, Zinsbindung, Sicherheiten, Informationspflichten, Covenants. Der Gesetzgeber gibt für das gewerbliche Darlehen keinen Inhalt vor, sondern nur den Rahmen. Wer verhandelt, verhandelt über Vertragsklauseln, nicht über Gesetzesrecht. Der Unternehmenskredit ist dabei nur ein Feld der Unternehmensfinanzierung, nämlich das der externen Fremdfinanzierung über ein Kreditinstitut.
Die Abgrenzung vom Verbraucherdarlehen
Die Schutzvorschriften der §§ 491 ff. BGB greifen nur bei einem Verbraucherdarlehensvertrag, also bei einem entgeltlichen Darlehensvertrag zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, § 491 Absatz 2 BGB in Verbindung mit § 13 BGB. Wird gewerblich finanziert, steht auf der Nehmerseite ein Unternehmer im Sinne des § 14 Absatz 1 BGB, also eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Der gesamte Verbraucherkreditapparat bleibt dann außen vor. Das ist keine Formalie, sondern der Grund für drei praktische Unterschiede:
- Kein Widerrufsrecht. § 495 BGB gibt das Widerrufsrecht nach § 355 BGB nur dem Verbraucherdarlehensnehmer. Ein gewerblicher Darlehensvertrag ist mit der Unterschrift bindend; auch die siebentägige Bedenkzeit vor Vertragsschluss gibt es nur beim Immobiliar-Verbraucherdarlehen.
- Keine gedeckelte Vorfälligkeitsentschädigung. Die Obergrenze von einem Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags, und von einem halben Prozent, wenn zwischen vorzeitiger und vereinbarter Rückzahlung nicht mehr als ein Jahr liegt, steht in § 502 Absatz 3 BGB und gilt nur für Allgemein-Verbraucherdarlehen. Im gewerblichen Darlehen wird der Schaden der Bank gerechnet, nicht gedeckelt.
- Keine Kreditwürdigkeitsprüfung nach § 505a BGB. Die zivilrechtliche Prüfpflicht besteht nur vor dem Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags. Im gewerblichen Geschäft folgt die Prüfung nicht aus dem BGB, sondern aus dem Aufsichtsrecht, vor allem aus § 18 KWG.
Eine Ausnahme kennt § 513 BGB: Natürliche Personen, die ein Darlehen für die Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit aufnehmen, werden wie Verbraucher behandelt, es sei denn, der Nettodarlehensbetrag oder Barzahlungspreis übersteigt 75.000 Euro. Oberhalb dieser Grenze und bei jeder Gesellschaft gilt reines Unternehmensrecht. Peak Advisors finanziert ausschließlich gewerblich; die folgenden Abschnitte beschreiben daher durchgängig das gewerbliche Darlehen.
Welche Kreditarten es gibt
Welche Form passt, hängt daran, wofür das Geld verwendet wird und wie lange es gebunden ist. Finanzieren Sie langfristiges Vermögen langfristig und kurzfristigen Bedarf kurzfristig. Bezahlen Sie eine Maschine deshalb nicht über den Kontokorrent.
| Form | Wofür | Frist | Besonderheit |
|---|---|---|---|
| Kontokorrentkredit | Schwankungen im Zahlungsverkehr | ohne feste Laufzeit | revolvierend nutzbar, ohne vereinbarte Laufzeit von der Bank jederzeit kündbar |
| Betriebsmittelkredit | Vorräte, Forderungen, Auftragsvorfinanzierung | kurz- bis mittelfristig | Bedarf folgt dem Umschlagszyklus des Working Capital |
| Investitionsdarlehen | Maschinen, Fahrzeuge, Gebäude, IT | mittel- bis langfristig | Laufzeit an der Nutzungsdauer ausrichten, Objekt kann als Sicherheit dienen |
| Avalkredit | Bürgschaften und Garantien | je nach Anlass | bindet Kreditlinie, kostet keine Liquidität |
| Förderkredit | Investition, Gründung, Nachfolge, Energie | je nach Programm bis 20 oder 30 Jahre | Hausbankprinzip, Antrag vor Vorhabensbeginn |
Nicht jede Fremdfinanzierung ist ein Kredit. Leasing ist ein Nutzungsvertrag, Factoring ein Forderungskauf. Beide erzeugen keinen Darlehensvertrag nach § 488 BGB. Sie gehören in dieselbe Bedarfsrechnung, aber nicht in dieselbe Rechtskategorie.
Kapitaldienstfähigkeit ist das eigentliche Prüfkriterium
Nach den Leitlinien der EBA zur Kreditvergabe bewerten Institute, ob der Kreditnehmer seine Verpflichtungen gegenwärtig und künftig erfüllen kann. Sicherheiten allein sollen kein Hauptkriterium für die Bewilligung sein. Diese Kapitaldienstfähigkeit ist keine gesetzlich definierte Kennzahl. Jedes Institut rechnet in eigener Systematik. Ein typischer Aufbau: vom Ergebnis zurück zum Cashflow, davon ab, was das Unternehmen zwingend bindet. Was bleibt, steht dem künftigen Kapitaldienst gegenüber.
| Jahresüberschuss nach Steuern | 180.000 € |
| + Abschreibungen | 120.000 € |
| + Zinsaufwand | 45.000 € |
| = Cashflow vor Zinsaufwand | 345.000 € |
| − Entnahmen und Ausschüttungen | 60.000 € |
| − Ersatzinvestitionen aus Eigenmitteln | 80.000 € |
| = verfügbarer Kapitaldienst | 205.000 € |
| − Kapitaldienst bestehender Darlehen | 95.000 € |
| = frei für den neuen Kredit | 110.000 € |
| Kapitaldienst des neuen Darlehens | 88.000 € |
| Deckungsgrad | 1,25 |
Zwei Punkte verdienen Aufmerksamkeit. Erstens der Zinsaufwand: Er wird oben addiert, weil er unten im Kapitaldienst wieder auftaucht. Zweitens die Ersatzinvestitionen. Rechnen Sie sie immer ein, denn ohne sie verliert das Unternehmen Substanz. Die formalisierte Variante derselben Frage ist der Schuldendienstdeckungsgrad; die reine Zinstragfähigkeit misst der Zinsdeckungsgrad.
Kreditwürdigkeitsprüfung und § 18 KWG
Die Bank prüft nicht aus Höflichkeit. § 18 Satz 1 KWG verpflichtet das Kreditinstitut, sich die wirtschaftlichen Verhältnisse offenlegen zu lassen, insbesondere durch Vorlage der Jahresabschlüsse, wenn ein Kredit insgesamt 1.500.000 Euro oder 10 Prozent des Kernkapitals des Instituts nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 übersteigt. Die Schwelle liegt erst seit dem 01.04.2026 bei diesem Betrag; zuvor waren es 750.000 Euro. Geändert wurde sie durch das Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz vom 25.03.2026, BGBl. I Nr. 81.
Drei Missverständnisse dazu. Maßgeblich ist die Gesamtinanspruchnahme bei diesem Institut, nicht der einzelne neue Kredit. Die Pflicht endet nicht mit der Auszahlung, sondern begleitet die Laufzeit; deshalb fordert die Bank jährlich den Jahresabschluss an. Und unterhalb der Schwelle entfällt die Prüfung nicht, sie ist dort nur nicht in dieser Form vorgeschrieben: § 25a Absatz 1 KWG verlangt vom Institut unabhängig von jeder Betragsschwelle eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation mit wirksamen Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung der Risiken; die eigene Kreditrichtlinie des Hauses tritt hinzu. In den KfW-Programmen ordnet die Hausbank den Kreditnehmer in eine Bonitätsklasse mit einer Ein-Jahres-Ausfallwahrscheinlichkeit ein, siehe Bonität.
Sicherheiten nach Art und Rangfolge
Sicherheiten teilen sich in zwei Gruppen. Personalsicherheiten geben der Bank einen zusätzlichen Schuldner, Realsicherheiten einen Zugriff auf einen Gegenstand. Die Unterscheidung ist keine Theorie: Sie entscheidet, ob im Insolvenzfall ein weiterer Vermögensbestand haftet oder ein Absonderungsrecht an einer bestimmten Sache besteht.
- Grundschuld, § 1191 BGB: Das Grundstück wird belastet, dass „eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist“. Die Hypothek nach § 1113 BGB verlangt demgegenüber Zahlung „zur Befriedigung wegen einer ihm zustehenden Forderung“, ist also an den Bestand der Forderung gebunden. Genau deshalb ist die Grundschuld für wechselnde Kredite wiederverwendbar; die Verbindung zum konkreten Kredit stellt erst der Sicherungsvertrag her.
- Sicherungsübereignung von Maschinen, Fahrzeugen und Warenlager über das Besitzkonstitut des § 930 BGB: Das Unternehmen behält den unmittelbaren Besitz und arbeitet weiter mit dem Objekt.
- Sicherungsabtretung von Forderungen nach § 398 BGB, still oder offen: Mit dem Abschluss des Abtretungsvertrags tritt die Bank an die Stelle des bisherigen Gläubigers. Hier kann die Bankabtretung mit dem verlängerten Eigentumsvorbehalt der Lieferanten kollidieren.
- Verpfändung von Guthaben, Wertpapieren und Anteilen: Nach § 1204 BGB wird die bewegliche Sache zur Sicherung einer Forderung so belastet, dass der Gläubiger Befriedigung aus ihr suchen kann; auch künftige und bedingte Forderungen sind besicherbar.
- Bürgschaft nach § 765 BGB: Der Bürge verpflichtet sich, für die Erfüllung der Verbindlichkeit eines Dritten einzustehen, auch für künftige oder bedingte Verbindlichkeiten. Die Schriftform des § 766 BGB, schriftliche Erteilung der Erklärung und ausdrücklicher Ausschluss der elektronischen Form, entfällt nach § 350 HGB, wenn die Bürgschaft auf der Seite des Bürgen ein Handelsgeschäft ist.
- Ausfallbürgschaft einer Bürgschaftsbank, wenn die betriebliche Sicherheitenlage nicht reicht: in der Regel höchstens 80 Prozent des Ausfallrisikos.
Die Rangfolge ist bei Grundpfandrechten kein Verhandlungsergebnis, sondern Gesetzesrecht: Das Rangverhältnis mehrerer Rechte an einem Grundstück bestimmt sich nach § 879 BGB nach der Reihenfolge der Eintragung, innerhalb derselben Abteilung nach dieser Reihenfolge, in verschiedenen Abteilungen nach dem Datum. Eine nachträgliche Änderung ist nach § 880 BGB möglich, verlangt aber die Einigung des zurücktretenden und des vortretenden Berechtigten und die Eintragung im Grundbuch; tritt eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld zurück, kommt die Zustimmung des Eigentümers hinzu. Praktisch heißt das: Wer bei einem zweiten Institut finanzieren will, muss zuerst klären, ob im Grundbuch überhaupt Rang frei ist und ob die erstrangige Bank eine Rangrücktrittserklärung abgibt.
Der Teil des Kredits, dem keine werthaltige Sicherheit gegenübersteht, heißt Blankoanteil. In den KfW-Programmen bestimmt der werthaltig besicherte Anteil die Besicherungsklasse und damit die Preisklasse. Der Blankoanteil ist nicht statisch: Nummer 13 Absatz 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken, Fassung Januar 2023, lässt die Bank eine Verstärkung der Sicherheiten verlangen, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse nachteilig verändern oder die Sicherheiten an Wert verlieren.
Kündigungsrechte auf beiden Seiten
Der Darlehensnehmer kann einen Vertrag mit gebundenem Sollzinssatz nach § 489 Absatz 1 BGB kündigen: nach Nummer 1 zum Ende der Zinsbindung mit einer Frist von einem Monat, wenn keine neue Vereinbarung getroffen wird, und nach Nummer 2 in jedem Fall zehn Jahre nach vollständigem Empfang mit einer Frist von sechs Monaten. Bei veränderlichem Zinssatz besteht das Kündigungsrecht jederzeit mit drei Monaten Frist, § 489 Absatz 2 BGB. Nach § 489 Absatz 4 Satz 1 BGB kann dieses Recht vertraglich weder ausgeschlossen noch erschwert werden. Das gilt auch im gewerblichen Darlehen. Wer davon Gebrauch macht, findet die Vergleichsrechnung unter Umschuldung.
Der Darlehensgeber kann nach § 490 Absatz 1 BGB fristlos kündigen, wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung gefährdet wird, auch unter Verwertung der Sicherheit. Vor der Auszahlung gilt das im Zweifel stets, danach in der Regel. Daneben steht Nummer 19 Absatz 3 der AGB-Banken in der Fassung Januar 2023: fristlose Kündigung, wenn ein wichtiger Grund die Fortsetzung auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Kunden unzumutbar macht. Als wichtige Gründe nennt die Klausel ausdrücklich unrichtige Angaben über die Vermögensverhältnisse, die wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage oder der Werthaltigkeit einer Sicherheit und die Nichterfüllung der Pflicht zur Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nach angemessener Frist.
Prüfen Sie deshalb Covenants sorgfältig. Eine Klausel zum Verschuldungsgrad oder zur Zinsdeckung kann eine Kennzahl zum Kündigungsgrund machen. Verhandeln Sie neben den Schwellen auch die Definitionen im Vertrag und die Heilungsfrist nach einem Bruch.
Was der Kredit kostet
Der Preis hängt von Bonität und Besicherung ab. In den KfW-Programmen ergibt sich daraus eine Preisklasse mit einem Höchstzinssatz. Die Hausbank legt den Zins innerhalb dieser Grenze fest.
Für den Marktrahmen gibt es eine amtliche Quelle. Die Deutsche Bundesbank weist in der MFI-Zinsstatistik für den Berichtsmonat Juli 2026 im Neugeschäft der deutschen Banken bei Krediten an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften in der zusammenfassenden Zeile insgesamt einen Effektivzinssatz von 3,78 Prozent bei einem Volumen von 97.814 Millionen Euro aus. Das ist ein Durchschnitt über alle Volumen- und Zinsbindungsklassen, kein Angebot und keine Größe, aus der sich eine Kondition ableiten ließe. Peak Advisors nennt keine eigenen Zinssätze; die Kondition entsteht im Einzelfall aus Rating, Besicherung und Laufzeit.
Zur Lesart der Statistik gehört ein Hinweis: Sie gliedert nach anfänglicher Zinsbindung, nicht nach Laufzeit. Ein Darlehen über fünfzehn Jahre mit fünfjähriger Zinsbindung steht in der Klasse bis fünf Jahre. Für Einzelunternehmen und Freiberufler führt dieselbe Tabelle die sonstigen Kredite an wirtschaftlich selbständige Privatpersonen nur nach Zinsbindungsklassen und ohne zusammenfassende Zeile; eine Vergleichszahl für diese Gruppe gibt es dort nicht.
Wie schwer der Zugang derzeit ist
Wie restriktiv Banken auftreten, misst die KfW-ifo-Kredithürde. Im zweiten Quartal 2026 bewerteten 40,5 Prozent der kreditnachfragenden Mittelständler das Verhalten der Banken als restriktiv, 6,5 Prozentpunkte mehr als im Vorquartal. Bei Großunternehmen waren es 32,9 Prozent nach einem Anstieg um 3,8 Prozentpunkte. Die beiden Werte sind nicht gleich einzuordnen: Die 40,5 Prozent im Mittelstand sind nach Angabe der KfW ein neuer Rekordwert seit Beginn der Umfrageaufzeichnung im Jahr 2017; die 32,9 Prozent bei den Großunternehmen sind der zweithöchste je dokumentierte Anteil, nicht der höchste.
Für die Vorbereitung heißt das: Reichen Sie vollständige Unterlagen ein.
Unterlagen für die Anfrage
- Jahresabschlüsse der letzten drei Jahre, bei Kapitalgesellschaften mit Anhang
- Aktuelle BWA, nicht älter als drei Monate, mit Summen- und Saldenliste
- Offene-Posten-Liste für Debitoren und Kreditoren
- Bestehende Kreditverträge mit Restsaldo, Zinsbindung und Tilgungsplan
- Planrechnung über die Kreditlaufzeit mit Umsatz, Kosten und Liquidität
- Investitionsplan mit Angeboten oder Kostenvoranschlägen
- Gesellschaftsvertrag, Handelsregisterauszug, Gesellschafterliste
- Sicherheitenaufstellung mit Grundbuchauszügen, Anlagenverzeichnis und bestehenden Abtretungen
- Private Vermögensaufstellung der Gesellschafter, wenn Bürgschaften vorgesehen sind
Fördermittel gehören vor die Anfrage
Förderkredite laufen über das Hausbankprinzip. Sie werden über die finanzierende Bank beantragt. Diese trägt das Ausfallrisiko. Entscheidend ist der Zeitpunkt: Der Antrag muss vor Beginn des Vorhabens gestellt werden. Als Beginn gilt nach dem KfW-Merkblatt zu Beihilfen bereits die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung oder der Beginn von Bauarbeiten. Eine nachträgliche Förderung ist ausgeschlossen.
Für kleine und mittlere Unternehmen bietet die KfW den ERP-Förderkredit KMU an, Programmnummern 365 und 366. Nach dem Merkblatt zum Programm 366, Stand 01.09.2026, sind je Vorhaben bis zu 25 Mio. € für Investitionen und Unternehmensübernahmen finanzierbar, für Betriebsmittel und für Warenlager jeweils bis zu 7,5 Mio. €; die durchleitende Bank erhält eine Haftungsfreistellung von 50 Prozent. Vorausgesetzt wird eine Unternehmenshistorie mit aussagefähigen Jahresabschlussunterlagen von mindestens zwei vollständigen Geschäftsjahren. Diese Werte ändern sich; maßgeblich ist die Merkblattfassung am Tag der Antragstellung, nicht eine ältere Zusammenfassung.
Peak Advisors prüft Kapitaldienstfähigkeit und Sicherheitenlage und benennt die Kreditoptionen, die dazu passen. Bevor die erste Bank angesprochen wird, stehen drei Punkte fest: die tragbare Rate, der Blankoanteil und der freie Rang im Grundbuch. Betreut werden gewerbliche Finanzierungen ab 250.000 €, bei Bauträgerfinanzierungen ab 1.000.000 € und bei Projektfinanzierungen ab 5.000.000 €. Keine private Baufinanzierung.
Häufige Fragen
Was ist ein Unternehmenskredit rechtlich?
Ein Darlehensvertrag nach § 488 BGB. Der Darlehensgeber stellt den vereinbarten Betrag zur Verfügung, der Darlehensnehmer schuldet Zins und Rückzahlung. Einen eigenen Vertragstyp „Unternehmenskredit“ kennt das Gesetz nicht; der Begriff fasst nur alle gewerblichen Darlehensformen zusammen.
Gelten die Verbraucherschutzregeln auch für Firmenkredite?
Nein. Die §§ 491 ff. BGB setzen einen Verbraucher als Darlehensnehmer voraus. Deshalb gibt es im gewerblichen Darlehen kein Widerrufsrecht nach § 495 BGB und keine auf ein Prozent gedeckelte Vorfälligkeitsentschädigung nach § 502 Absatz 3 BGB. Ausnahme: Existenzgründer bis 75.000 Euro Nettodarlehensbetrag, § 513 BGB.
Ab welcher Höhe muss die Bank die wirtschaftlichen Verhältnisse offenlegen lassen?
§ 18 Satz 1 KWG greift, wenn die Gesamtinanspruchnahme bei einem Institut 1.500.000 Euro oder 10 Prozent seines Kernkapitals nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 übersteigt. Die Schwelle gilt seit dem 01.04.2026; zuvor lag sie bei 750.000 Euro.
Was kostet ein Unternehmenskredit aktuell?
Die Deutsche Bundesbank weist für den Berichtsmonat Juli 2026 im Neugeschäft an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften in der Zeile insgesamt einen Effektivzinssatz von 3,78 Prozent bei einem Volumen von 97.814 Millionen Euro aus. Das ist ein Durchschnitt über alle Volumen- und Zinsbindungsklassen, kein Angebot. Eigene Zinsangaben macht Peak Advisors nicht.
Welche Sicherheit hat welchen Rang?
Bei Grundpfandrechten bestimmt § 879 BGB die Reihenfolge nach der Eintragung im Grundbuch. Eine spätere Rangänderung setzt nach § 880 BGB Einigung und Eintragung voraus. Wer bei einem zweiten Institut finanzieren will, klärt zuerst, ob freier Rang besteht.
Wann kann die Bank den Kredit kündigen?
Nach § 490 Absatz 1 BGB fristlos, wenn sich die Vermögensverhältnisse oder die Werthaltigkeit einer Sicherheit wesentlich verschlechtern und dadurch die Rückzahlung gefährdet wird. Nummer 19 Absatz 3 der AGB-Banken erlaubt daneben die Kündigung aus wichtigem Grund, etwa bei ausbleibender Verstärkung von Sicherheiten.
Quellen
- Bundesministerium der Justiz, § 488 BGB, vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag, Fassung 11.06.2010, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 489 BGB, ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers, Absatz 1, 2 und 4, Fassung 11.06.2010, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 490 BGB, außerordentliches Kündigungsrecht, Absatz 1, Fassung 11.06.2010, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 491 BGB, Verbraucherdarlehensvertrag, Fassung 19.06.2026, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 513 BGB, Existenzgründer, Nettodarlehensbetrag bis 75.000 Euro, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 18 KWG, Kreditunterlagen, Satz 1 mit der Schwelle 1.500.000 Euro, Fassung seit 01.04.2026, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Deutsche Bundesbank, Zinssätze und Volumina für das Neugeschäft der deutschen Banken (MFIs), Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, Berichtsmonat Juli 2026, Stand 02.09.2026, abgerufen 20.09.2026 Quelle
- KfW Research, KfW-ifo-Kredithürde, zweites Quartal 2026, Pressemitteilung vom 07.07.2026, abgerufen 20.09.2026 Quelle
- Bundesverband deutscher Banken, Allgemeine Geschäftsbedingungen der Banken, Muster 40.000 (01/23a), Nummer 13 Absatz 2 sowie Nummer 19 Absatz 2 und 3, abgerufen 20.09.2026 Quelle
- KfW, Merkblatt Kredit Nr. 366 ERP-Förderkredit KMU mit Haftungsfreistellung, Stand 01.09.2026, Bestellnummer 600 000 4843, abgerufen 20.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 14 BGB, Unternehmer, Fassung 30.06.2000, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 495 BGB, Widerrufsrecht und Bedenkzeit, Fassung 19.06.2026, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 502 BGB, Vorfälligkeitsentschädigung, Absatz 3 mit den Obergrenzen 1 und 0,5 Prozent, Fassung 21.03.2016, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 505a BGB, Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung bei Verbraucherdarlehen, Fassung 22.07.2017, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 398 BGB, Abtretung, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 765 BGB, vertragstypische Pflichten bei der Bürgschaft, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 879 BGB, Rangverhältnis mehrerer Rechte, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 880 BGB, Rangänderung, Absatz 2, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 930 BGB, Besitzkonstitut, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 1113 BGB, gesetzlicher Inhalt der Hypothek, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 1191 BGB, gesetzlicher Inhalt der Grundschuld, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 1204 BGB, gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 766 BGB, Schriftform der Bürgschaftserklärung, Fassung 01.08.2001, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 25a KWG, ordnungsgemäße Geschäftsorganisation und Risikomanagement, Absatz 1, Fassung 25.06.2026, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Bundesministerium der Justiz, § 350 HGB, Ausnahme von den Formvorschriften bei Handelsgeschäften, Fassung 01.08.2001, abgerufen 11.09.2026 Quelle
- Deutscher Bundestag, Drucksache 21/3058 vom 03.12.2025, Entwurf des Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetzes, Änderung von § 18 KWG auf 1 500 000 Euro, abgerufen 20.09.2026 Quelle
- Bundesgesetzblatt Teil I 2026 Nr. 81 vom 30.03.2026, Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz vom 25.03.2026, abgerufen 20.09.2026 Quelle
- Deutsche Bundesbank, Monatsbericht April 2026, Das Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG), Inkrafttreten grundsätzlich zum 1. April 2026, Anhebung der Schwelle nach § 18 S. 1 KWG, abgerufen 20.09.2026 Quelle
- Europäische Bankenaufsichtsbehörde, Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung, EBA/GL/2020/06 vom 29.05.2020, Randziffern 118 und 120, abgerufen 20.09.2026 Quelle
- KfW, Merkblatt Risikogerechtes Zinssystem, Stand 09.05.2022, Bestellnummer 600 000 0038, sieben Bonitätsklassen mit Ein-Jahres-Ausfallwahrscheinlichkeit, drei Besicherungsklassen, Preisklassen mit Maximalzinssatz, abgerufen 20.09.2026 Quelle
- KfW, Allgemeines Merkblatt zu Beihilfen, Stand 10.12.2025, Beginn der Arbeiten für das Vorhaben, abgerufen 20.09.2026 Quelle
- KfW, Merkblatt Kredit Nr. 365 ERP-Förderkredit KMU, Stand 10.12.2025, Bestellnummer 600 000 4842, Kreditvergabe über Banken und Sparkassen, Laufzeit bis 20 Jahre, abgerufen 20.09.2026 Quelle
- KfW, Merkblatt Kredit Nr. 270 Erneuerbare Energien Standard, Stand 05/2025, Laufzeit bis 30 Jahre, abgerufen 20.09.2026 Quelle
- Förderdatenbank des Bundes, Bürgschaften der Länder und des Bundes, höchstens 80 Prozent des Ausfallrisikos, Stand Januar 2024, abgerufen 20.09.2026 Quelle
Alle Angaben mit Stand 20.09.2026. Diese Seite erklärt Begriffe und Mechanik, sie ersetzt keine Beratung im Einzelfall.